1841 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1721 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über soziale Sicherheit


Als Folge des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. des EU-Beitritts ist Österreich bestrebt, mit allen EG-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten neue Abkommen unter Bedachtnahme auf das EG-Recht zu schließen. Das gegenständliche Abkommen ersetzt das derzeit in Kraft stehende österreichisch-portugiesische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 18. April 1985, BGBl. Nr. 104/1987. Das vorliegende Abkommen hat primär eine Rechtsvereinheitlichung im Verhältnis zu Portugal zum Ziel, dehnt darüber hinaus auch die bilateralen Beziehungen im erforderlichen Ausmaß auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten aus und enthält in Detailbereichen, hinsichtlich derer das EG-Recht einen Gestaltungsspielraum zuläßt, die erforderlichen Regelungen. Das Abkommen entspricht im wesentlichen den anderen in letzter Zeit mit EG- bzw. EFTA-Staaten geschlossenen neuen “Ergänzungs­abkommen”, zB mit Island (BGBl. Nr. 62/1996), Schweden (BGBl. III Nr. 72/1997), Deutschland (BGBl. III Nr. 138/1998), Liechtenstein (BGBl. III Nr. 151/1998) und Norwegen (BGBl. III Nr. 202/
1998).

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, daß das Ab­kommen primär im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung für die von der Ver­ordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten österreichischen und portugiesischen (nicht erwerbstätigen) Staatsangehörigen sowie für türkische Staatsangehörige anstelle der geltenden Abkommensregelungen, die Regelungen der Verordnung anwendbar macht. Im Hinblick auf die bisherige geringe Neuzugangszahl (fünf bis zehn Personen jährlich) kann hinsichtlich der neueinbezogenen Drittstaatsangehörigen mit einem Neuzugang mit Inkrafttreten des Abkommens sowie einem weiteren Neuzugang alle zwei Jahre gerechnet werden. Bei einem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens mit 1. Jänner 2000 kann daher für den Zeitraum 2000 bis 2003 mit einem finanziellen Mehraufwand bei den Pensionsleistungen in der Höhe von 260 000 S gerechnet werden.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Mai 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Reinhart Gaugg, Dr. Volker Kier, Edith Haller sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen.

Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von beson­deren Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der National­rat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über soziale Sicherheit (1721 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1999 05 12

                                      Ridi Steibl                                                                 Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau