1841 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (1721 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über soziale Sicherheit
Als Folge des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. des EU-Beitritts ist
Österreich bestrebt, mit allen EG-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten neue
Abkommen unter Bedachtnahme auf das EG-Recht zu schließen. Das
gegenständliche Abkommen ersetzt das derzeit in Kraft stehende
österreichisch-portugiesische Abkommen über Soziale Sicherheit vom
18. April 1985, BGBl. Nr. 104/1987. Das vorliegende Abkommen hat primär
eine Rechtsvereinheitlichung im Verhältnis zu Portugal zum Ziel, dehnt
darüber hinaus auch die bilateralen Beziehungen im erforderlichen
Ausmaß auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten aus und
enthält in Detailbereichen, hinsichtlich derer das EG-Recht einen
Gestaltungsspielraum zuläßt, die erforderlichen Regelungen. Das
Abkommen entspricht im wesentlichen den anderen in letzter Zeit mit EG- bzw.
EFTA-Staaten geschlossenen neuen “Ergänzungsabkommen”, zB
mit Island (BGBl. Nr. 62/1996), Schweden (BGBl. III
Nr. 72/1997), Deutschland (BGBl. III Nr. 138/1998),
Liechtenstein (BGBl. III Nr. 151/1998) und Norwegen (BGBl. III
Nr. 202/
1998).
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, daß das Abkommen primär im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten österreichischen und portugiesischen (nicht erwerbstätigen) Staatsangehörigen sowie für türkische Staatsangehörige anstelle der geltenden Abkommensregelungen, die Regelungen der Verordnung anwendbar macht. Im Hinblick auf die bisherige geringe Neuzugangszahl (fünf bis zehn Personen jährlich) kann hinsichtlich der neueinbezogenen Drittstaatsangehörigen mit einem Neuzugang mit Inkrafttreten des Abkommens sowie einem weiteren Neuzugang alle zwei Jahre gerechnet werden. Bei einem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens mit 1. Jänner 2000 kann daher für den Zeitraum 2000 bis 2003 mit einem finanziellen Mehraufwand bei den Pensionsleistungen in der Höhe von 260 000 S gerechnet werden.
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Mai 1999 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Reinhart Gaugg, Dr. Volker Kier, Edith Haller sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen.
Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über soziale Sicherheit (1721 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 1999 05 12
Ridi Steibl Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau