1844 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/1998, geändert wird (1077/A)
Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. April 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
“Mit den Strukturanpassungsgesetzen 1995 wurde eine Präzisierung des Einkommensbegriffes bei der Notstandshilfe im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgenommen. Ziel war die Erhöhung der sozialen Treffsicherheit durch eine Verschärfung der Anrechnungsbestimmungen. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Notlage als Anspruchsvoraussetzung von Notstandshilfe sollten möglichst alle vorhandenen Mittel herangezogen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. März 1999, VwGH Zl. 97/08/0554-7 darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Ziel in der Textierung des § 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz hinsichtlich der Anrechnung von Unterhaltsleistungen geschiedener Ehegatten nicht zweifelsfrei erreicht wurde.
Um Ungleichbehandlungen vergleichbarer Tatbestände zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es daher notwendig, diese Unklarheiten durch eine gesetzliche Klarstellung zu beseitigen. Es sind daher auch solche Unterhaltsleistungen beim Anspruch auf Notstandshilfe weiterhin anzurechnen.
Die Übergangsbestimmung ist notwendig, um im Sinne des verfassungsgesetzlich gebotenen Vertrauensschutzes eine Kontinuität bei der Berücksichtigung der Einkommenssituation sicherzustellen. Daher ist es notwendig dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einbringung ein Antrag eingebracht und über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, auf die Gesetzesinterpretation des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen.”
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (1077/A) in seiner Sitzung am 12. Mai 1999 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Sophie Bauer.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Dr. Volker Kier, Edith Haller, Heidrun Silhavy, Dr. Gottfried Feurstein sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, den Nationalrat die Annahme des gegenständlichen Initiativantrages zu empfehlen.
Weiters beschloß der Ausschuß folgende Feststellungen:
Personen, die wegen Anrechnung von Unterhaltsleistungen gemäß § 36 Abs. 3 lit. 2 AlVG 1977 – unter gleichzeitiger Prüfung vergleichbarer berücksichtigungswürdiger Tatbestände – den Krankenversicherungsschutz verlieren, sollen in die gesetzliche Krankenversicherung zu geringen, den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Beiträgen, einbezogen werden.
Dies soll durch eine Novellierung des ASVG noch in dieser Legislaturperiode geregelt werden.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 05 12
Sophie Bauer Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/1998, geändert wird:
1. In § 36a Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck “24” der Ausdruck “ , sowie § 29 Z 1 zweiter Satz” eingefügt.
2. In § 81 wird folgender Absatz 5 angefügt:
“(5) Ansprüche auf Grund des § 36a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. xxx/1999 können geltend gemacht werden, wenn dies vor dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.”