1851 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 16. 6. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Meldegesetz 1991 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 werden in den Abs. 1 und 2 die Worte “ein Jahr” durch die Worte “achtzehn Monate” ersetzt.

2. Im § 10 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

“(1a) Die §§ 40 bis 44 AVG sind im Verfahren nach Abs. 1 nicht anzuwenden.

(1b) Anordnungen nach Abs. 1 können unter sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 und 3 AVG ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG nicht vorliegen.

(1c) Von der Durchführung eines förmlichen Verfahrens sowie der Erlassung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn

           1. dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges geboten erscheint oder

           2. einem Antrag des Verurteilten stattgegeben wird.”

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung “(1)”.

b) Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

“(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in den ihm unterstellten Einrichtungen sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.

(3) Im Rahmen der Aufsicht hat der Anstaltsleiter innerhalb der ihm unterstellten Einrichtungen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und An­ordnungen zu überwachen. Dabei hat er sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Zu diesem Zweck hat er regelmäßig in den ihm unter­stellten Einrichtungen Nachschau zu halten und wahrgenommene Mißstände abzustellen; über Mißstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, hat der Anstaltsleiter der Vollzugs­oberbehörde zu berichten.”

4. Nach dem § 11 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

“Vollzugskammer

§ 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheits­strafen zu.

(2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vor­sitzende muß Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muß Bundesbediensteter des Dienststandes sein und ist aus dem Kreise der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einem der in diesem Absatz genannten Berufsgruppen zu bestellen. Richterliche Mitglieder sollen tunlichst schon vor ihrer Bestellung über Erfahrungen auf dem Gebiete des Strafvollzugswesens verfügen.

(3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden.

(4) Anstaltsleiter, deren Stellvertreter sowie sonstige Strafvollzugsbedienstete sind von der Mitglied­schaft zu jener Vollzugskammer ausgeschlossen, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich eine Justizanstalt umfaßt, in der sie hauptamtlich tätig sind oder innerhalb des letzten Jahres zumindest vorübergehend hauptamtlich tätig waren.

§ 11b. (1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmit­glieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. … 2000. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, haben sie für die restliche Funktionsperiode zu erfolgen.

(2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Aus­schreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.

(3) § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11c. (1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspen­dierung, (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechts­kräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr auf eine Richterplanstelle ernannt ist. Für ein nichtrichterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies mit Ernennung oder Versetzung in eine Justizanstalt, welche im Sprengel der Vollzugskammer gelegen ist.

(3) Wenn ein Mitglied

           1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

           2. aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend ver­hindert ist oder

           3. die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugskammer grob verletzt oder vernach­lässigt hat,

so hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner Funktion zu entheben.

§ 11d. (1) Die Vollzugskammer ist beschlußfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächst­berufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäfts­ordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.

§ 11e. Für die Sach- und Kanzleierfordernisse der Vollzugskammern hat der Präsident des in Straf­sachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz aufzukommen. Für die Sitzungen der Vollzugskammern hat er jeweils einen geeigneten Schriftführer beizustellen.

§ 11f. (1) Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Neben­tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternom­menen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.

§ 11g. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Vollzugskammern die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden, und zwar

           1. im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Z 2 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 38, 40 bis 44, 51, 51a, 55, 57, 63 bis 66 Abs. 1 und Abs. 3, 67 bis 67h, 73 Abs. 2 bis 4 und 75 bis 80,

           2. im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme der §§ 11, 61 Abs. 1 und 73 Abs. 1 sowie die §§ 1 bis 8, 15, 19, 20, 22, 25, 31, 32, 44a Z 1 bis 3, 51 Abs. 6 und 52 VStG.”

5. An die Stelle der §§ 12 bis 14 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:

“Vollzugsoberbehörde

§ 12. (1) Vollzugsoberbehörde ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster In­stanz. Ihm steht die Aufsicht über den Strafvollzug in den im Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu.

(2) Für den Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz gilt § 11 Abs. 3 mit den Maßgaben sinngemäß, daß er einen Richter mit der Vornahme der regelmäßigen Nachschau betrauen kann und über wahrgenommene Mißstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, dem Bundesministerium für Justiz zu berichten hat.

(3) Er hat überdies alljährlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes über seine Wahrnehmungen, insbesondere über Mängel der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit des Vollzuges, zu berichten.

Präsident des Oberlandesgerichtes

§ 13. (1) Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes steht die Aufsicht über die Vollzugsober­behörden in seinem Sprengel zu. In Wahrnehmung seines Aufsichtsrechtes hat er eine regelmäßige und effektive Aufsicht über den Strafvollzug durch die Vollzugsoberbehörden sicherzustellen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß der Berichte der Vollzugsoberbehörden (§ 12 Abs. 3) über die von ihm im Rahmen seines Aufsichtsrechtes getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Bundesministerium für Justiz

§ 14. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, daß die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können.

(2) Dem Bundesministerium für Justiz stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die allgemeine Aufsicht über den Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in sämtlichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie die Einrichtung der inneren Revision des Vollzuges und die in den §§ 10, 18, 24, 25, 64, 69, 78, 84, 97, 101, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat in Fragen des Strafvollzugswesens, zu deren Beantwortung es besonderer Sachkunde bedarf, einen Sachverständigen zu hören.”

6. Nach dem § 15 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

“Datenverarbeitung

§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunter­stützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände, einschließlich ihres Gesund­heitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, beziehen.

(2) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung an der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Vollzugsverwaltung als Dienstleister (§ 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

Datenverkehr

§ 15b. Der Datenverkehr der Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen für Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszu­tauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

Löschung von Daten

§ 15c. Die Daten sind nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem

           1. bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;

           2. bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung des Gerichtes über eine verfahrensbeendende Ent­scheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht.

Häftlingsevidenz

§ 15d. (1) Als Teil der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Vollzugsverwaltung nach § 15a ist eine Häftlingsevidenz zu führen.

(2) In die Häftlingsevidenz sind alle Personen, die in einer Justizanstalt angehalten werden, mit folgenden Daten einzutragen:

           1. Familienname

           2. Akademischer Grad

           3. Vorname

           4. Familienname zur Zeit der Geburt

           5. Geschlecht

           6. Religionsbekenntnis

           7. Staatsangehörigkeit

           8. Geburtsdatum

           9. Geburtsort, einschließlich Bundesland bzw. Staat

         10. Bisherige Wohnanschrift

         11. Anschrift der Justizanstalt

         12. Datum der Einlieferung/des Haftantrittes

         13. Datum der Entlassung.

(3) Die Daten nach Abs. 2 Z 1 bis 12 sind unmittelbar bei der Aufnahme einzutragen, das Datum nach Abs. 2 Z 13 unmittelbar nach der Entlassung.”

7. Im § 17 Abs. 5 wird das Zitat “§ 16 Abs. 2” durch das Zitat “§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9 und 12” ersetzt.

8. Im § 22 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Entscheidungen des Bundesministeriums für Justiz, die in Rechte des Strafgefangenen ein­greifen, haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bescheidform zu ergehen.”

9. Im § 107 Abs. 4 wird nach dem Wort “gelten” die Wortfolge “im Verfahren erster Instanz” eingefügt.

10. Im § 116 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

“Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.”

11. Im § 120 Abs. 3 werden die Worte “höhere Vollzugsbehörde” durch das Wort “Vollzugskammer” ersetzt.

12. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

“(1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.

(2) Eine in den Zuständigkeitsbereich der Vollzugskammer fallende Beschwerde hat der Anstalts­leiter unverzüglich der Vollzugsoberbehörde vorzulegen. Diese hat die Beschwerde der Vollzugskammer weiterzuleiten. Soweit es die Beschwerde erfordert, hat die Vollzugsoberbehörde das Aufsichtsrecht über die betroffene Vollzugseinrichtung wahrzunehmen.”

b) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:


“(3a) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, daß eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt erscheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.”

c) Dem Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Arti­kel 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig.”

13. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Dritten Abschnittes die Worte “ein Jahr” durch die Worte “achtzehn Monate” ersetzt.

14. Im § 131 Abs. 1 werden die Worte “ein Jahr” durch die Worte “achtzehn Monate” ersetzt.

15. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Vierten Abschnittes die Worte “ein Jahr” durch die Worte “achtzehn Monate” ersetzt.

16. Im § 153 werden die Worte “ein Jahr” durch die Worte “achtzehn Monate” ersetzt.

17. § 163 hat zu lauten:

§ 163. Die §§ 11 bis 15d und 17 bis 19 gelten dem Sinne nach.”

18. Dem § 181 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Die §§ 9 bis 14, 15a bis 15d, 17 Abs. 5, 22 Abs. 3a, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 Abs. 3, 121, 131 Abs. 1, 153 und 163 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. … treten mit … in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 352/
1995, wird wie folgt geändert:

§ 23 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

“§ 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, angehalten werden, erst mit der Füh­rung des Zentralen Melderegisters in Kraft, dem die Daten der Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugs­gesetz jeweils zu übermitteln sind.”

Vorblatt

Probleme:

Wie nicht zuletzt in Rechnungshofberichten aufgezeigt, besteht im Bereich des Strafvollzuges ein Potential zur Ausgliederung von Agenden aus der Zentralstelle, namentlich im Bereich des Aufsichts- und Beschwerdewesens; bei letzterem bestehen auch historisch bedingte Ungleichheiten zwischen gericht­lichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten (unterschiedliche Instanzenzüge).

Überdies entscheiden über Rechtsbeschwerden derzeit keine unabhängigen Instanzen.

Der umfassende Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung im Strafvollzug (“Integrierte Voll­zugsverwaltung”) erfordert eine eindeutige rechtliche Grundlage.

Ziele:

Zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden sollen bei den in Strafsachen tätigen Gerichtshöfen erster Instanz unabhängige Vollzugskammern eingerichtet werden. Teile des Aufsichtsrechts über den Strafvoll­zug sollen wie schon derzeit in Bezug auf die gerichtlichen Gefangenenhäuser auch in Bezug auf die im Sprengel gelegenen Strafvollzugsanstalten an die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz als Voll­zugsoberbehörden übertragen werden.

Für den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung im Strafvollzug soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die Gesamtmehrkosten durch die Errichtung der Vollzugskammern würden sich auf rund 1,5 Millionen Schilling pro Jahr belaufen.

Aus der Ausweitung des Aufsichtsrechtes der Präsidenten der in Strafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz sollten keine nennenswerte Mehrkosten erwachsen. Aus der Schaffung einer rechtlichen Grund­lage für die Integrierte Vollzugsverwaltung, deren Infrastruktur bereits besteht, erwachsen keine Mehr­kosten.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 22. Jänner 1999:

Keine.

EU-Konformität:

Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Strafvollzugsrechtes bestehen nicht.

Erläuterungen


Allgemeines

I.

1. Erstmals in seinem Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1993 legte der Rechnungshof in dem dem Bundesministerium für Justiz gewidmeten Abschnitt dar, daß bereits eine im Frühjahr 1989 im Rahmen des Projektes “Verwaltungsmanagement” durchgeführte Verwaltungsanalyse auf Möglichkeiten zur Entlastung der Zentralstelle hingewiesen habe. Insbesondere bei der Besorgung von Angelegenheiten des Strafvollzugs handle es sich überwiegend um Routinesachen und nur geringfügig um Führungsaufgaben, deren Bearbeitung binde jedoch erheblich die Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz. Demzufolge wäre es sinnvoll, solche Aufgaben schrittweise zu delegieren und die Zentralstelle damit deutlicher zu einer Steuerungs- und Grundsatzinstanz zu machen. Der Rechnungshof beurteilte diese im Interesse der Verwaltungsreform gelegenen Lösungsansätze als zielführend und empfahl unter anderem, die Ober­landesgerichte in die Aufgabenerledigung einzubeziehen.

Als eine erste Reaktion auf diese Darlegungen des Rechnungshofs stellte das Bundesministerium für Justiz eine schrittweise Delegierung von Zuständigkeiten in Aussicht. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß wesentliche Reformüberlegungen die Neuordnung des Beschwerdewesens beträfen.

2. Die Strafvollzugsnovelle 1993 war zwar die bislang umfangreichste Änderung des österreichischen Strafvollzugsrechts seit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1. Jänner 1970 und behandelte auch einige Detailaspekte des Beschwerdewesens, ließ aber die Grundstruktur des Beschwerdeverfahrens unverändert. Die StVG-Novelle 1996 berührte diesen Themenkomplex nicht.

Schon in den Materialien zur Strafvollzugsnovelle 1993 war jedoch betont worden, daß diese Reform nur einen, wenn auch wichtigen, Schritt in Richtung einer umfassenden Neugestaltung des Vollzuges bedeute, dem weitere zu folgen hätten, was auch in den Materialien zur Novelle 1996 erwähnt wurde. Namentlich nannte der Justizausschußbericht 1993 unter anderem die mit einer weiteren Anhebung der Arbeitsver­gütung verbundene Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Sozialversicherung sowie die Neuordnung von Rechtsschutz und Kontrolle.

Während die Novelle 1996 mit der Einführung der Innenrevision im Strafvollzug einen Bereich dieser offenen Reformvorhaben abdeckte und anderen Vorhaben zumindest derzeit insbesondere mangelnde budgetäre Realisierungsmöglichkeiten entgegenstehen, was insbesondere für die beabsichtigte Einbe­ziehung der Strafgefangenen in die Sozialversicherung gilt, scheint nunmehr der Zeitpunkt gekommen, in einem weiteren Reformschritt den Bereich Rechtsschutz/Beschwerdewesen neu zu gestalten; dies nicht zuletzt deshalb, weil auch der Rechnungshof in den Jahren seither immer wieder dieses Anliegen wieder­holt hat.

3. Der vorliegende Entwurf sieht daher Auslagerungen vor, durch die nicht nur dem Wunsch nach Dezentralisierung entgegengekommen, sondern insbesondere auch ein erhöhter Rechtsschutz gewähr­leistet werden soll.

4. Die Entscheidung über Rechtsbeschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getrof­fene Entscheidung oder Anordnung soll nach dem Entwurf unabhängigen Vollzugskammern übertragen werden. Diese Beschwerdeinstanzen sind – Anforderungen eines Tribunals im Sinne des Art. 6 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention entsprechend – als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag konzipiert.

Nach dem Begutachtungsentwurf sollten die Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten eingerichtet werden. Weiters sollten danach zur Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden sogenannte Vollzugsämter berufen werden, deren Aufgaben durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte wahrgenommen hätten werden sollen, und zwar sowohl für die im Sprengel des Oberlandesgerichtes gelegenen Straf­vollzugsanstalten, als auch für die Gefangenenhäuser, was auch den Wegfall der Präsidenten der in Strafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz als Vollzugsoberbehörden zur Folge gehabt hätte.

Im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens, in dem zwar die Grundüberlegungen des Vor­schlages – Dezentralisierung, Ausgliederung und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten verbessertes Beschwerdewesen – im wesentlichen begrüßt wurden, hingegen die Verlagerung auf die Ebene der Oberlandesgerichte problematisiert wurde, wird nun vorgeschlagen, die Vollzugskammern bei den Präsi­denten der in Strafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz anzusiedeln und auch das Aufsichtsrecht bei diesen Präsidenten zu belassen. Bei jenen Gerichtshöfen, in deren Sprengel auch eine Strafvollzugsanstalt gelegen ist, soll die bewährte Aufsicht des Präsidenten auch auf diese Einrichtungen ausgeweitet werden. Dafür wird von dem Gedanken eines Vollzugsamtes mit umfassender Aufsichtskompetenz beim Präsi­denten des Oberlandesgerichtes abgegangen. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen insofern einbezogen werden, als ihnen eine gewisse Aufsicht über die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz als Vollzugsoberbehörden zukommen soll.

Die Entscheidungsbefugnis und das Aufsichtsrecht des Anstaltsleiters sollen von der Novelle unberührt bleiben.

5. Ferner strebt der Entwurf durch die Anhebung der für die Zuständigkeit der Strafvollzugsanstalten maßgeblichen Strafzeit von (mehr als) einem Jahr auf achtzehn Monate mehr Flexibilität sowie eine Verwaltungsvereinfachung im Klassifizierungsverfahren (§ 134 StVG) an.

6. Darüberhinaus soll mit der Novelle auch der EDV-Einsatz im Strafvollzug auf eine eindeutige gesetz­liche Grundlage gestellt werden.

II.

Der wesentliche Inhalt des Entwurfs läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Ausgliederungen beim Rechts- und Aufsichtsbeschwerdewesen aus dem Bundesministerium für Justiz sowie Verbesserung des Rechtsschutzes für Strafgefangene durch

1.1. Einrichtung von unabhängigen Vollzugskammern bei den in Strafsachen tätigen Gerichtshöfen erster Instanz, die als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (den Anforderungen eines Tribunals im Sinne des Art. 6 MRK entsprechend) über Rechtsbeschwerden gegen den Anstaltsleiter und dessen Ent­scheidungen und Anordnungen entscheiden sollen;

1.2. Ausweitung des Aufsichtsrechts der Präsidenten der in Strafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz von den gerichtlichen Gefangenenhäusern auch auf die in ihrem Sprengel gelegenen Strafvollzugsan­stalten.

2. Neustrukturierung des Beschwerdeverfahrens.

3. Anhebung der für die Zuständigkeit einer Strafvollzugsanstalt zum Vollzug einer Freiheitsstrafe maß­geblichen Strafzeit von (mehr als) einem Jahr auf achtzehn Monate.

4. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung im Strafvollzug sowie Einrichtung einer Häftlingsevidenz, die ähnlich einem Melderegister alle Häftlings­bewegungen erfassen soll.

III. Zu den finanziellen Auswirkungen

Von den vorgeschlagenen Neuerungen wird im wesentlichen nur die Einrichtung der (zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden vorgesehenen) Vollzugskammern von (derzeit) abschätzbarer Kostenrelevanz sein. Diesbezüglich kann von folgenden Überlegungen ausgegangen werden:

Internen Aufzeichnungen zufolge fielen im Zeitraum 1. September 1997 bis 31. August 1998 insgesamt 133 Rechtsbeschwerden beim Bundesministerium für Justiz an. Hinzu kommt eine geschätzte Zahl von rund 100 Rechtsbeschwerden bei den (für den Bereich der gerichtlichen Gefangenenhäuser derzeit noch bestehenden) Vollzugsoberbehörden (das sind die Präsidenten der in Strafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz). Umgelegt auf die Insassenverteilung (Insassenstand zum 31. Dezember 1998 Österreich insge­samt: 6 584; davon OLG-Sprengel Wien: 3 726 = 57%, OLG-Sprengel Linz: 1 140 = 17%, OLG-Sprengel Graz: 1 279 = 19%, OLG-Sprengel Innsbruck: 439 = 7%) würden sohin von den insgesamt 233 Beschwerden auf den OLG-Sprengel Wien 133 entfallen, auf den OLG-Sprengel Linz 40, auf den OLG-Sprengel Graz 44 und auf den OLG-Sprengel Innsbruck 16.

Von diesen Annahmen ausgehend wurde für die gemäß §§ 11f Abs. 2 des Entwurfes wie Dienstreisen zu vergütenden Reisebewegungen zu den Sitzungen der Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten ein jährlicher Mehraufwand von rund 150 000 S ermittelt. Durch die nunmehr vorgeschlagene Etablierung der Vollzugskammern bei den in Strafsachen tätigen Gerichtshöfen erster Instanz verändern sich die Fallzahlen nicht; einer vermutlich höheren Zahl von Sitzungstagen wird jedoch eine geringere räumliche Entfernung pro Sitzung gegenüberstehen, sodaß die voraussichtlichen Gesamtkosten nicht höher sein werden.

Festzusetzen wäre darüber hinaus die Höhe der Nebentätigkeitsvergütung nach § 11f Abs. 1 des Entwur­fes in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Orientieren könnte sich diese Vergütung an der Vergütung der Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten und in den Berufungssenaten gemäß § 70 Abs. 1 Finanzstrafgesetz. Der diesbezügliche Tarif beträgt derzeit für einen Akt mit einem Beschuldigten 1 880 S. Umgelegt auf die 233 Beschwerdefälle jährlich würden damit nochmals rund 1,3 Millionen Schilling anfallen.

Da eine zusätzliche Honorierung in Form von Sitzungsgeldern oder ähnlichem nicht vorgesehen ist, würden sich die Gesamtmehrkosten gemäß § 11f des Entwurfes sohin auf knapp 1,5 Millionen Schilling pro Jahr belaufen.

Der Sachaufwand für Vollzugskammern wird voraussichtlich aufkommensneutral zu bewältigen sein. Auch die Ausweitung der Vollzugstätigkeit der Vollzugsoberbehörden sollte sich nicht nennenswert zu Buche schlagen, zumal nur in einem Teil der Gerichtshofsprengel zusätzlich zu beaufsichtigende Voll­zugseinrichtungen anfallen.

Die §§ 15a ff. des Entwurfes sind mit keinem Mehraufwand verbunden, da es hiebei nur um die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung geht, während die dafür nötige Infrastruktur bzw. Ausstattung – soweit sie nicht ohnehin schon vorhanden ist – im laufenden Budget Deckung findet.

2

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 7 des Bundes-Ver­fassungsgesetzes.

V. EU-Konformität

EU-Recht wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderungen des Strafvollzugsgesetzes):

Zu Art. I Z 1 und 13 bis 16 (§§ 9 Abs. 1 und 2, 131 Abs. 1 und 153):

Die in § 9 Abs. 2 StVG in der geltenden Fassung normierte, für die Zuständigkeit der Strafvollzugs­anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen maßgebliche Strafzeit von mehr als einem Jahr hat sich in mehrfacher Hinsicht als nicht immer praktikabel erwiesen.

Zum einen besteht in der Praxis mitunter das Bedürfnis, daß Freiheitsstrafen mit einer Strafzeit von etwas über einem Jahr (weiterhin) im Gefangenenhaus, in dem entweder die Anhaltung in Untersuchungshaft erfolgte oder in dem die Strafe anzutreten war, vollzogen werden, ohne daß es hiefür einer Strafvollzugs­ortsänderung nach § 10 StVG bedürfen soll.

Zum anderen nimmt die Bestimmung der zuständigen Anstalt (Klassifizierung nach § 134 StVG) in der Regel eine längere Zeit in Anspruch, sodaß es gerade bei Gefangenen mit mittellangen Strafen durch eine (späte) Strafvollzugsortsänderung zu einer Unterbrechung von Resozialisierungsmaßnahmen kommen kann.

Der Entwurf schlägt daher vor, die für die Vollzugsortsänderung maßgebliche Strafzeit von einem Jahr auf achtzehn Monate anzuheben, wodurch nicht nur ein Mehr an Vollzugsstabilität und zugleich Flexibilität, sondern auch ein Weniger an Verwaltungsaufwand erreicht wird, da die Notwendigkeit der Klassifizierung und der Erstellung eines Vollzugsplanes insoweit wegfällt.

Zu Art. I Z 2 und 8 (§§ 10 und 22 Abs. 3a):

1. Gemäß § 22 Abs. 3 StVG haben außer in den Fällen der §§ 116 (Ordnungsstrafverfahren) und 121 (Beschwerdeverfahren) StVG alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheids zu ergehen.

Diese Vorschrift richtet sich an den Anstaltsleiter und an (von ihm besonders beauftragte) Strafvollzugs­bedienstete und soll einen praktikablen Strafvollzug ermöglichen. Da dem Strafgefangenen ein in der Regel zweigliedriger Instanzenzug offensteht (Strafgefangene können sich gem. § 120 StVG gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung beschweren), bleibt der Rechtsschutz trotz einer weit­gehend formfreien Erstentscheidung gewahrt.

2. In bestimmten Fällen ist das Bundesministerium für Justiz als oberste Vollzugsbehörde in erster und letzter Instanz entscheidungsbefugt.

Beispielsweise seien erwähnt: § 10 StVG (Strafvollzugsortsänderung) oder § 24 Abs. 3 (Vergünstigungen, soweit nicht der Anstaltsleiter genehmigungsbefugt ist).

Das Strafvollzugsgesetz trifft keine nähere Regelung über die Form der Entscheidung, was in der Vergangenheit zu mehreren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes führte, in denen die Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (es mangelte an der bescheidmäßigen Erledi­gung) ausgesprochen wurde (vgl. Erkenntnis vom 12. 9. 1996, Zl. 95/20/0750, zu § 10 iVm. § 134 StVG oder vom 22. 1. 1998, Zl. 97/20/0151, zu § 48 StVG).

Zur Klarstellung der Rechtslage schlägt der Entwurf daher vor, das aus der Verfassung ableitbare Prinzip, daß hoheitliche (einseitige) Eingriffe in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen grund­sätzlich nur in Bescheidform erfolgen dürfen (Walter/Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungs­rechts8, Rz 605), ausdrücklich – als Grundsatz – im Strafvollzugsgesetz niederzuschreiben.

Zur Feststellung, ob eine bestimmte Norm im StVG dem Strafgefangenen ein subjektives Recht einräumt, über das in Bescheidform zu entscheiden ist, ist zu prüfen, ob die Vorschrift der Behörde im Interesse der betroffenen Person bestimmte Pflichten auferlegt, wobei im Zweifel davon auszugehen ist, daß eine Norm des objektiven Rechts auch ein subjektives Recht gewährt (Walter/Mayer, Grundriß des österr. Ver­waltungsverfahrensrechts6, Rz 119).

3. Die unterschiedlichen Erledigungsformen (weitgehend formfrei nach § 22 Abs. 3 und formgebunden nach § 22 Abs. 3a) ergeben sich aus dem Umstand, daß gegen eine Anordnung oder Entscheidung des Anstaltsleiters eine Beschwerde nach § 120 StVG erhoben und somit ein anfechtbarer Bescheid rasch erwirkt werden kann (siehe auch die Ausführungen zu Punkt 1).

Gegen eine (zulässigerweise) formlose Entscheidung der obersten Vollzugsbehörde würde dem Häftling jedoch kein Rechtsmittel offen stehen; er müßte den Gegenstand seines Ansuchens zum Inhalt eines Beschwerdeverfahrens nach § 121 StVG machen, um (auf Umwegen) einen auch der Kontrolle der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts unterliegenden Bescheid zu erlangen.

4. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Bescheiderlassungspflicht nach § 22 Abs. 3a soll es jedoch für Änderungen des Strafvollzugsortes nach § 10 geben. Die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung für diesen Bereich ergibt sich in mehrfacher Hinsicht:

Entscheidungen über Strafvollzugsortsänderungen müssen oftmals rasch und unbürokratisch, ohne förm­liches Verfahren gefällt werden. Dies kann seine Ursache in der Person des Strafgefangenen selbst haben (plötzliche schwere Erkrankung, Bedrohung von Mithäftlingen, usw.), vielfach ergibt sich die Notwendig­keit einer raschen Verlegung aber auch aus anderen Gründen (zB akute Raumnot). Die Notwendigkeit, Sicherheit und Ordnung in den Justizanstalten sicherzustellen, bringt es mit sich, daß Strafvollzugs­ortsänderungen mitunter auch lediglich auf Grund “vertraulicher Hinweise” anderer Strafgefangener vorgenommen werden müssen (man denke etwa an einen geplanten Ausbruch).

Aus diesen Gründen wird daher in Ergänzung zum Begutachtungsentwurf vorgeschlagen, das Verfahren nach § 10 weitgehend formlos zu gestalten. Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG (Vorschreibung von Geldleistungen oder Gefahr im Verzug) soll nach § 10 Abs. 1b des Entwurfes grundsätzlich die Möglichkeit offenstehen, einen Mandatsbescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungs­verfahren zu erlassen. Für die Möglichkeit, gegen diesen formlosen Bescheid eine Vorstellung zu erheben, soll § 57 Abs. 2 und 3 AVG sinngemäß gelten. Erscheint durch die Durchführung eines förmlichen Verfahrens die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdet oder wird einem Antrag des Verur­teilten stattgegeben, kann ein förmliches Verfahren zur Gänze entfallen. In diesen Fällen kann auch von der Erlassung eines (Mandats)Bescheides abgesehen werden.

Zu Art. I Z 3 (§ 11):

Derzeit sind die einzelnen Aufgaben des Anstaltsleiters als Vollzugsbehörde erster Instanz verstreut im Strafvollzugsgesetz zu finden.

So normiert § 14 Abs. 1 das Aufsichtsrecht des Anstaltsleiters über die ihm unterstellten Einrichtungen; § 14 Abs. 2 enthält die Pflicht zur regelmäßigen Nachschau; die Befugnisse des Anstaltsleiters im Beschwerdeverfahren regeln die §§ 116 und 121 StVG.

Durch die angefügten Absätze sollen die Kompetenzen des Anstaltsleiters aus systematischen Gründen sogleich im (zweiten Unter-)Abschnitt des StVG über die Vollzugsbehörden und deren Aufgaben festgehalten werden.

Inhaltlich erfahren die Aufgaben des Anstaltsleiters keine Veränderungen. Klargestellt wird lediglich, daß sich die Pflicht zur regelmäßigen Nachschau auf alle dem Anstaltsleiter unterstellten Einrichtungen (somit auch auf die den Justizanstalten zugeordneten Außenstellen) bezieht.

Vorbemerkungen zu Art. I Z 4 und 5 (§§ 11a bis 11f und 12 bis 14):

1. Der Instanzenzug im Aufsichts- und Beschwerdeverfahren stellt sich nach der geltenden Rechtslage wie folgt dar:

 

Gefangenenhaus des Gerichtshofs 1. Instanz 1)

Strafvollzugsanstalt 1)

Erste Instanz

Anstaltsleiter (§ 11 StVG)

Anstaltsleiter (§ 11 StVG)

Zweite Instanz

Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes 1. Instanz (§ 12 StVG, Vollzugsoberbehörde)

Bundesministerium für Justiz (§ 13 StVG)

Dritte Instanz

Bundesministerium für Justiz (§ 13 StVG)

 

 

1) Durch den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 2. September 1993, JABl 54, wurde zwar die einheitliche Bezeichnung “Justizanstalt” eingeführt, die vom Gesetz vorgegebene unterschiedliche Funktion blieb jedoch auf­recht.

2. Der Entwurf sieht vor, sowohl das Beschwerdeverfahren als auch das Aufsichtsrecht aus der Zentral­stelle (BMJ) auszulagern und teilweise Einrichtungen außerhalb des derzeitigen Aufbaus der Vollzugs­behörden zu übertragen.

Dadurch soll einerseits ein erhöhter Rechtsschutz gewährleistet werden, andererseits, der allgemeinen Dezentralisierungstendenz entsprechend, das Bundesministerium für Justiz von seiner derzeitigen Funk­tion als Beschwerde- und Aufsichtsbehörde entlastet werden.

2.1. Der Entwurf schlägt daher vor, die Entscheidung über Rechtsbeschwerden Vollzugskammern zu übertragen.

Zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts soll (neben dem Anstaltsleiter und dem Bundesministerium für Justiz) der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz nunmehr für sämtliche in seinem Sprengel gelegenen Justizanstalten berufen sein.

Dies hat eine Vereinheitlichung des Rechtsmittelzuges zur Folge. Die allgemeine Aufsicht über den Strafvollzug soll weiterhin dem Bundesministerium für Justiz zustehen.

Zu Art. I Z 4 (§§ 11a bis f):

1. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung soll nicht wie bisher die Vollzugsoberbehörde bzw. das Bundes­ministerium für Justiz, sondern eine neugeschaffene Behörde, nämlich die Vollzugskammer (§ 11a Abs. 1), berufen sein. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf sollen die Vollzugskammern nicht beim Oberlandesgericht, sondern bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz für die im Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen eingerichtet werden. Damit wird dem vielfach geäußerten Wunsch Rechnung getragen, eine Beschwerdeinstanz auf regionaler Ebene bei den Gerichts­höfen erster Instanz einzurichten. Für Wien wären somit zwei Vollzugskammern einzurichten; eine beim Landesgericht für Strafsachen (für die Justizanstalt Wien-Josefstadt samt den zugehörigen Außenstellen) und eine beim Jugendgerichtshof für die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg).

1.1. Mit der Vollzugskammer soll eine Behörde geschaffen werden, die den Anforderungen eines Tribu­nals im Sinne des Art. 6 MRK entspricht.

Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die Ordnungsstrafverfahren angezeigt. Wenn auch mit der Strafvollzugsnovelle 1993 klargestellt wurde, daß Ordnungswidrigkeiten eher Verstöße disziplinar­rechtlicher Natur sind (vgl. EB zur RV, 946 BlgNR XVIII. GP, 32), so kann der pönale Charakter von Ordnungsstraferkenntnissen dennoch nicht geleugnet werden.

Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, insbesondere zur Wahrung der aus Art. 6 MRK ableitbaren Rechte, erscheint daher die Einrichtung einer unabhängigen, weisungsfreien Behörde geboten. Aus diesem Grund sind die Vollzugskammern als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG konzipiert.

1.2. Die Kammer soll aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Besetzung wurde im Vergleich zum Begutachtungsentwurf flexibler gestaltet. Der Vorsitzende muß Richter des aktiven Dienststandes sein, ein weiteres Mitglied hat Bundesbediensteter (dh. Beamter oder Vertrags­bediensteter) des aktiven Dienststandes zu sein, welcher aus dem Kreise der Anstaltsleiter, deren Stell­vertreter oder sonstigen erfahrenen Strafvollzugsbediensteten zu bestellen ist; als drittes Mitglied kann entweder ein Richter des aktiven Dienststandes oder ein Bundesbediensteter aus dem Kreise der Strafvoll­zugsbediensteten herangezogen werden. Die Formulierung des Entwurfes gestattet es auch, daß mehrere Vollzugskammern mit den selben Personen besetzt werden. Dies wäre vor allem für Vollzugskammern denkbar, deren Anfall erfahrungsgemäß relativ gering ist. In diesem Fall wäre lediglich die Ausschluß­bestimmung des § 11a Abs. 4 zu beachten.

Da die Vollzugskammer zur Entscheidung in oberster Instanz eingesetzt ist, ihre Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der Behörde zumindest ein Richter des Aktivstandes angehört, ist gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG auch das nichtrichterliche Mitglied in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden.

Die Anzahl der Ersatzmitglieder ist flexibel gestaltet, jedenfalls sollen jedoch zwei Ersatzmitglieder für jedes Kammermitglied bestellt werden, um Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung zu vermeiden (§ 11a Abs. 3). Es soll auch nicht ausgeschlossen sein, einen nichtrichterlichen Bundesbediensteten (§ 11a Abs. 1) als Ersatzmitglied für einen Richter zu bestellen (bzw. umgekehrt). Lediglich der Vorsitzende der Vollzugskammer hat stets ein Richter des Dienststandes zu sein.

1.3. Auf mehrfache Anregung im Begutachtungsverfahren wurde in § 11a Abs. 4 eine Ausschlußbe­stimmung für die nichtrichterlichen Mitglieder geschaffen, um sicherzustellen, daß Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstige Strafvollzugsbedienstete nicht zu Mitgliedern einer Vollzugskammer bestellt werden, in der sie regelmäßig über Beschwerden aus dem Bereich der Justizanstalt ihrer hauptamtlichen Tätigkeit zu entscheiden hätten.

1.4. Der Entwurf sieht vor, daß die Mitglieder nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom Bundesminister für Justiz bestellt werden. Dem Erfordernis eines Tribunals entsprechend soll die hierfür notwendige (längere) Amtsdauer der Mitglieder mit sechs Jahren festgelegt werden (§ 11b Abs. 1).

Die Ausschreibung soll an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes angeschlagen und zusätzlich auch auf eine andere geeignete Weise kundgemacht werden. Darüberhinaus soll es dem Präsidenten des Ober­landesgerichtes jedoch unbenommen bleiben, geeignete Richter und Strafvollzugsbeamte zur Bewerbung aufzufordern (§ 11b Abs. 2).

Im § 31 Abs. 1 Richterdienstgesetz finden sich nähere Vorschriften über die zur Einbringung der Bewer­bungsgesuche zu setzende Frist (Ausschreibungsfrist); § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 leg. cit. normiert Grundsätze für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen (§11b Abs. 3).

1.5. § 11c des Entwurfes gibt den Inhalt der im wesentlichen vergleichbaren Bestimmungen über das Ruhen und die Beendigung der bzw. die Enthebung von der Mitgliedschaft zur Berufungskommis­sion nach § 41b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wieder.

Eine Enthebung durch den Bundesminister für Justiz soll nicht nur erfolgen, wenn ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder seine Amtspflichten als Mitglied grob verletzt oder vernachlässigt, sondern auch wenn es aus anderen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert ist. Der zuletzt genannte Enthebungsgrund wird (im Gegensatz zu den ersten beiden) regelmäßig über Antrag des Mitgliedes zur Entscheidung gelangen. Im Einzelfall wird genau zu prüfen sein, ob tatsächlich ein wichtiger Grund für eine Enthebung vorliegt. Im Sinne des Ziels dieses Entwurfes, ein umfangreiches praktisches Wissen auf der Ebene der Vollzugskammern zu etab­lieren, sollte § 11c Abs. 3 Z 2 jedenfalls eng ausgelegt werden.

1.6. Das für die Beschlußfähigkeit (§ 11d Abs. 1) erforderliche Präsenz- und Konsensquorum entspricht den für die Willensbildung bei Kollegialbehörden üblichen Erfordernissen (vgl. § 41d Abs. 1 BDG 1979).

Eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung (Geschäftsordnung) soll detaillierte organisationsrechtliche Vorschriften, wie die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters, normieren (§ 11d Abs. 2).

1.7. Da die Vollzugskammern bei Gerichtshöfen erster Instanz eingerichtet werden sollen, wird vorge­schlagen, daß der Präsident des jeweiligen Gerichtshofes für die Sach- und Kanzleierfordernisse, wie etwa Arbeits- oder Verhandlungsräume, Sorge trägt.

Der für die Sitzungen oder Verhandlungen beizuziehende Schriftführer wird, der allgemeinen Praxis entsprechend, in der Regel aus dem Kreis der Richteramtsanwärter zu bestellen sein (§ 11e).

1.8. Die Tätigkeit in der Vollzugskammer ist, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben besteht, als Nebentätigkeit (für den Bund) im Sinne des § 63a RDG bzw. § 37 BDG 1979 zu qualifizieren. Die Mitglieder haben daher einen Anspruch auf Vergütung nach dem § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (§ 11f Abs. 1).

Durch § 11f Abs. 2 soll sichergestellt werden, daß Richter und Beamte, die zu Mitgliedern der Vollzugs­kammern bestellt werden und außerhalb des Sitzes des Gerichtshofes erster Instanz ihren Dienstort haben, die Reisen zur Vollzugskammer wie Dienstreisen verrechnen können.

Zu Art. I Z 4 (§ 11g) und 9 bis 12 (§§ 107, 116, 120 und 121) – Beschwerdeverfahren:

1. Der Entwurf schlägt vor, die von den Vollzugskammern anzuwendenden Verfahrensvorschriften detailliert und getrennt nach der Art der Beschwerde (“normale” [Rechts-]Beschwerde oder Beschwerde gegen ein Ordnungsstraferkenntnis) anzuführen.

Dies empfiehlt sich nicht nur aus systematischen Gründen, sondern vor allem zur besseren Über­sichtlichkeit, da sich derzeit die formellen Normen verstreut, sowohl im EGVG (Art. II Abs. 2 Z 32 sowie Art. II Abs. 4) als auch im StVG (§§ 107 Abs. 4, 120 und 121) finden und mitunter nicht eindeutig, sondern nur unter Zuhilfenahme des – Unsicherheiten bei der Ausübung der Tragweite unterliegenden – Grundsatzes “lex specialis derogat legi generali” ermittelt werden kann, welche Vorschrift in concreto zur Anwendung gelangt.

So kann etwa aus § 121 Abs. 3 und 4 StVG abgeleitet werden, daß das Beschwerdeverfahren grund­sätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht (nach KUNST, MKK StVG, Anm. 2 zu § 121 ist eine mündliche Verhandlung “aus praktischen Erwägungen” kaum in Betracht zu ziehen). Der Normenwider­spruch zu den das Rechtsmittelverfahren regelnden Bestimmungen des AVG (§§ 63 ff.) und des VStG (§§ 51 ff.), auf die das EGVG verweist (und die eine mündliche Verhandlung vorsehen), muß (daher) durch das erwähnte methodische Prinzip, daß die spezielle Regelung der allgemeinen vorgeht, gelöst werden (wobei als weitere Schwierigkeit hinzukommt, daß nicht einfach pauschal auf AVG und VStG verwiesen wird und man bloß die Strafvollzugs-Ausnahmen ermitteln müßte; vielmehr sind einzelne Verwaltungsverfahrensbestimmungen explizit von der Anwendung durch die Vollzugsbehörden ausge­nommen, was aber im Umkehrschluß nicht bedeutet, daß sämtliche nicht ausgenommenen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, vielmehr sind die letztendlich anzuwendenden Verfahrensbestimmungen nach dem erwähnten Grundsatz erst aus den verbleibenden zu ermitteln).

Wenngleich auch der folgende Entwurf nicht ohne das Mischsystem aus StVG-Verfahrensbestimmungen und (teilweiser) Verweisung auf die Verwaltungsverfahrensgesetze auskommt, soll dennoch der Versuch unternommen werden, nicht zuletzt auch unter Rechtsstaatsgesichtspunkten für mehr verfahrensrechtliche Klarheit zu sorgen.

2. § 11g Z 1 des Entwurfes normiert daher ausdrücklich, welche Bestimmungen des AVG im (norma­len) Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung gelangen, sei es weil das Strafvollzugsgesetz hierfür eigene Vorschriften enthält (die Zuständigkeit, §§ 2 bis 4 AVG, ist in § 11a Abs. 1 StVG geregelt, die mittelbare Beweisaufnahme, § 55 AVG, in § 121 Abs. 2), sei es, weil sie für das Strafvollzugs­beschwerdewesen ohne Bedeutung sind (so etwa die Vorfragenproblematik, § 38 AVG, einzelne Regelungen betreffend die Beteiligten, §§ 12, 51 und 51a, und der Mandatsbescheid, § 57 AVG), oder sei es, weil deren Anwendbarkeit aus Zweckmäßigkeitserwägungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll, wie die Bestimmungen über den Gang der mündlichen Verhandlung, §§ 40 bis 44 AVG (siehe jedoch unten bei § 121 StVG die dort vorgesehene Anhörung des Beschwerdeführers), und über das Berufungs­verfahren, §§ 63 bis 65, 66 Abs. 1 und 3 sowie §§ 67 bis 67h AVG, das, als Aktenverfahren konzipiert, eine nähere Ausgestaltung durch den neu formulierten § 121 StVG erfahren soll.

Zumal ein Beschwerdeführer im Fall der Säumnis der Vollzugskammer das Recht hat, eine Säumnis­beschwerde an den VwGH, dessen Anrufung in § 121 Abs. 4 des Entwurfes ausdrücklich für zulässig erklärt wird, zu erheben (Art. 132 B-VG iVm. § 73 Abs. 1 AVG) bzw. auch im Hinblick auf die Stellung der Vollzugskammern im Instanzengefüge, kommt ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG ebensowenig in Betracht wie die in § 68 AVG normierte Abänderung und Behebung rechtskräftiger Bescheide von Amts wegen, der die Konzeption der Vollzugskammern als Kollegialbehörden mit richter­lichem Einschlag entgegensteht (Art. 20 Abs. 2 B-VG).

3. § 11g Z 2 des Entwurfes nimmt auf die Besonderheiten im Ordnungsstrafverfahren Bedacht.

Im ersten Halbsatz wird in Anlehnung an § 24 VStG auf die (eingeschränkte) Geltung des AVG auch im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten verwiesen; im zweiten Halbsatz sind die von den Vollzugs­kammern anzuwendenden Bestimmungen des VStG abschließend angeführt.

Es sollen, wie schon im Bereich des AVG, jene Bestimmungen des VStG nicht zur Anwendung gelangen, denen eigenständige Regelungen des StVG gegenüberstehen, wie die Regelungen über die Art der Stra­fen, die Verfallsbestimmungen, die Zuständigkeit, das Rechtsmittelverfahren und die Strafvollstreckung, oder deren Anwendung im Bereich des Strafvollzuges nicht denkbar bzw. nicht zweckmäßig ist, wie die Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, die Anrechnung der Vorhaft, das abge­kürzte Verfahren, die Straftilgung und die Verfahrenskosten.

Die das ordentliche Verfahren erster Instanz regelnden Bestimmungen kommen naturgemäß im Rechts­mittelverfahren nicht zur Anwendung; der amtswegigen Aufhebung rechtskräftiger Bescheide steht, wie bereits zu Punkt 2 ausgeführt, Art. 20 Abs. 2 B-VG entgegen.

3.1. Entscheidet die Vollzugskammer jedoch (ausnahmsweise) in erster Instanz – so im Falle einer Ordnungswidrigkeit gegen den Anstaltsleiter (Art. I Z 10, § 116 Abs. 1 StVG) –, so sind die Bestim­mungen des VStG im weiteren Umfang anzuwenden; dh. es ist auch von den Vollzugskammern eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Aus demselben Grund wird vorgeschlagen, den in § 107 Abs. 4 StVG normierten Verweis auf die allge­meinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens auf das Verfahren erster Instanz zu beschränken (Art. I Z 9 des Entwurfes).

4. Der Gang des Beschwerdeverfahrens stellt sich nach dem Entwurf wie folgt dar:

4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß an der Entscheidungsbefugnis des Anstaltsleiters bei Be­schwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen grundsätzlich festgehalten werden soll (Art. I Z 12 des Entwurfes, § 121 Abs. 1 StVG).

Ebenso soll der Anstaltsleiter weiterhin gegen ihn gerichteten Beschwerden oder Beschwerden gegen von ihm getroffene Entscheidungen selbst stattgeben können. Der Beschwerde kommt in diesen Fällen wie bisher (ausnahmsweise) remonstrative Wirkung zu.

In allen anderen Fällen hat jedoch der Anstaltsleiter die Beschwerde (samt den bezughabenden Akten) unverzüglich der Vollzugsoberbehörde vorzulegen. Diese hat die Beschwerde samt den Beilagen an die zuständige Vollzugskammer als die zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Kollegialbehörde vorzulegen. Die Einschaltung der Vollzugsoberbehörde erscheint zweckmäßig, da Beschwerden von Verurteilten häufig Rechts- und Aufsichtsbeschwerden in einem Schriftsatz enthalten und eine inhaltliche Trennung auf den ersten Blick nicht immer möglich ist. Deshalb soll die Vollzugsoberbehörde auch die an die Vollzugskammer gerichteten Beschwerden sichten und – soweit es die Beschwerden erfordern – das Aufsichtsrecht über die betroffenen Vollzugseinrichtungen wahrnehmen. Der Vollzugsoberbehörde soll jedoch nicht das Recht zustehen, eine an die Vollzugskammer gerichtete Beschwerde zurückzuweisen, auch wenn lediglich das Aufsichtsrecht betreffende Sachverhalte behauptet werden.

Soweit der Sachverhalt (trotz ergänzendem Bericht des Anstaltsleiters) nicht hinreichend geklärt ist, sind Erhebungen anzustellen. Diese können durch ein Mitglied der Vollzugskammer vorgenommen werden. Grundsätzlich steht dem Beschwerdeführer ein Anhörungsrecht zu. Eine Anhörung kann jedoch entfallen, wenn eine solche nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, etwa aus den im Entwurf beispielsweise genannten Gründen (§ 121 Abs. 3a).

4.2. Die Vollzugskammern sollen grundsätzlich, sofern die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, meritorisch entscheiden, wobei im Ordnungsstrafverfahren das Verbot der reformatio in peius zu wahren ist (§ 51 Abs. 6 VStG).

Nur wenn die Feststellung des Sachverhalts derart mangelhaft ist, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (die den Kammern verwehrt ist) unvermeidlich erscheint, soll sich das Erkenntnis auf die Behebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz beschränken.

4.3. Inhalt und Form des Erkenntnisses ergeben sich aus § 58 AVG; im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit soll zusätzlich auf die in § 44a Z1 bis 3 VStG normierten Formerfordernisse Bedacht genommen werden.

5. Gegen die Entscheidungen der Vollzugskammern ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen; sie entscheiden in letzter Instanz. Die Abänderung und Behebung rechtskräftiger Erkenntnisse von Amts wegen ist unzulässig, nicht jedoch die Wiederaufnahme (§§ 69 und 70 AVG, § 52 VStG) oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 und 72 AVG).

6. Der Entwurf schlägt vor, die – schon derzeit mögliche – Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich (auch weiterhin) für zulässig zu erklären (Art. 133 Z 4 B-VG iVm. § 121 Abs. 4 in der Fassung des Entwurfes). Durch die Verwaltungsgerichtshofkontrolle soll einerseits dem Rechts­schutzbedürfnis im Strafvollzug Rechnung getragen, vor allem aber eine der Rechtssicherheit förderliche, einheitliche Judikatur angestrebt werden.

Zu Art. I Z 5 (§§ 12 bis 14):

1. Gemäß § 122 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen (Aufsichtsbeschwerden). Auf solche Ansuchen und Be­schwerden braucht den Strafgefangenen zwar kein Bescheid erteilt zu werden, da weder dem Gefangenen noch einer dritten Person auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes ein Anspruch zusteht (EB zur RV zum StVG, 511 BlgNR XI. GP, 48 m.w.N.), die von den Aufsichtsbehörden anläßlich einer Beschwerde wahrgenommenen Mißstände sind jedoch durch andere geeignete Maßnahmen abzustellen.

1.1. Das Strafvollzugsgesetz in seiner geltenden Fassung sieht nachstehende Aufsichtsbehörden vor, die von dem Strafgefangenen (wahlweise) angerufen werden können:

Der Anstaltsleiter hat die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen innerhalb des Bereiches der ihm unterstellten Einrichtung zu überwachen. Der Vollzugsoberbehörde obliegt die Aufsicht innerhalb ihres Sprengels. Dem Bundesministerium für Justiz steht die Aufsicht über den gesamten Vollzug (im ganzen Bundesgebiet) zu.

2. Wie bereits in den Vorbemerkungen zu Art. I Z 3 und 4 ausgeführt, strebt der Entwurf unter anderem eine Ausgliederung von Bereichen des Strafvollzugswesens aus der Zentralstelle an. Daher wird neben der Schaffung von Vollzugskammern die Ausweitung der Zuständigkeit der Vollzugsoberbehörde auf sämtliche in ihrem Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen (samt den zuge­ordneten Außenstellen) vorgesehen (§ 12).

Damit wurde zahlreichen Wünschen im Begutachtungsverfahren Rechnung getragen, die Aufsicht über den Strafvollzug nicht (wie ursprünglich vorgesehen) auf beim Oberlandesgericht angesiedelte Vollzugs­ämter zu übertragen, sondern die bewährten Strukturen auf der Ebene der Gerichtshöfe erster Instanz zu stärken.

In Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes wird die Vollzugsoberbehörde nunmehr in sämtlichen ihr unter­stellten Einrichtungen die Einhaltung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes zu überwachen haben und zu diesem Zweck regelmäßig Nachschau zu halten und wahrgenommene Mißstände abzustellen haben. Dabei wird sie zwar nicht mit der selben Intensität wie der Anstaltsleiter die ihr unterstellten Einrichtungen zu visitieren haben. In regelmäßigen Abständen wird sie sich jedoch selbst ein Bild von dem Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb dieser Einrichtungen zu machen haben. Für den Bereich der gerichtlichen Gefangenenhäuser, für den die Vollzugsoberbehörde schon bisher zuständig war, wird die erforderliche regelmäßige Nachschau vielfach im Rahmen der (nach wie vor aktuellen) Haftvisite nach § 189 StPO erfolgen. Gegebenenfalls sind jedoch auch größere Intervalle denkbar, solange eine ausreichende und effektive Aufsicht gewährleistet bleibt.

3. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes soll im Rahmen des Strafvollzuges lediglich ein Aufsichts­recht über die Vollzugsoberbehörden zukommen (§ 13). Zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechtes dienen die alljährlichen Berichtspflichten der Vollzugsoberbehörden (§ 12 Abs. 3).

4. Dem Bundesministerium für Justiz steht die allgemeine Aufsicht über den gesamten Vollzug zu (§ 14 Abs. 2 StVG). Zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden sind zwar primär die Anstaltsleiter oder die Vollzugsoberbehörden berufen. Das Bundesministerium für Justiz kann jedoch eine Aufsichtsbeschwerde jederzeit an sich ziehen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn durch diese auch grundsätzliche Fragen der Vollzugsverwaltung oder des Vollzugsbetriebes berührt werden. Ebenso kann das Bundes­ministerium für Justiz eine an sie gerichtete Aufsichtsbeschwerde zur Erledigung an die zuständige Vollzugsoberbehörde weiterleiten.

5. Von der Berichtspflicht im Einzelfall (§§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2) unterscheiden sich die in den §§ 12 Abs. 3 und 13 Abs. 2 des Entwurfs vorgeschlagenen, dem § 10 Staatsanwaltschaftsgesetz nachgebildeten, jährlichen Berichtspflichten der Vollzugsoberbehörden gegenüber dem Präsidenten des Oberlandes­gerichtes bzw. des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gegenüber dem Bundesministerium für Justiz. Diese Wahrnehmungsberichte sollen einerseits der umfassenden Information der Zentralstelle über den Vollzugsbetrieb dienen und andererseits einen wesentlichen Beitrag zur Herstellung eines Entscheidungs­einklanges der Vollzugsoberbehörden leisten.

6. Zusammenfassend können nach den Vorstellungen des Entwurfes zur Wahrnehmung des Aufsichts­rechts demnach von einem Insassen

6.1. der Anstaltsleiter,

6.2. die Vollzugsoberbehörde sowie

6.3. das Bundesministerium für Justiz

angerufen werden.

Zu Art. I Z 6 (§§ 15a bis 15d; “Datenverarbeitung”):

I. Allgemeines

1. Der Einsatz von automationsunterstütztem Datenverkehr im Strafvollzug ist derzeit mangelhaft. Lediglich in Teilbereichen, wie etwa bei der Kostverrechnung zur Bewirtschaftung und Kalkulation der Verköstigung der Insassen oder bei der Inventar- und Materialverwaltung, werden neben einer Unter­stützung durch Textverarbeitung und Kalkulationsprogramme verschiedene IT-Anwendungen eingesetzt.

Ein elektronischer Datenaustausch der Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften oder den Sicherheitsbehörden ist derzeit weder technisch möglich noch rechtlich zulässig.

2. Weiters bestehen schon seit längerem Bestrebungen, eine dem Melderegister ähnliche Häftlingsevidenz zu errichten, um alle Häftlingsbewegungen zentral erfassen zu können.

Ausgangspunkt war ursprünglich das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, das in seiner geltenden Fassung (zu den vorgeschlagenen Änderungen in diesem Bereich siehe die Ausführungen zu Art. II des Entwurfs) eine absolute Ausnahme von der Meldepflicht für Personen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden (§ 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit.) normiert, sobald (im Bereich des Bundesministeriums für Justiz) eine Häftlingsevidenz geführt wird (§ 23 Abs. 4).

3. Die Notwendigkeit der Etablierung professioneller, einheitlicher IT-Standards anstelle der bestehenden Einzelapplikationen zur Rationalisierung und Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes sowie die Errichtung einer Evidenz aller Personen, die nach der Strafprozeßordnung oder dem Strafvollzugsgesetz angehalten werden, sind die Ausgangspunkte für den vorliegenden Entwurf, der die gesetzlich erforder­lichen Rahmenbedingungen für eine automationsunterstützte Datenverarbeitung im Rahmen der Vollzugs­verwaltung normieren soll.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 15a (“Datenverarbeitung”):

1. Gemäß § 6 Datenschutzgesetz dürfen Daten zum Zweck des automationsunterstützen Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Abs. 1 trägt dem ersten Halbsatz Rechnung und ermöglicht, daß die Administration des Vollzuges, im einzelnen der allgemeinen Vollzugsangelegenheiten, der Aus- und Fortbildung der Insassen, der Freizeit­gestaltung, der Ordnungsstrafen, sowie die Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Amtswirtschaft, das Arbeits- und Küchenwesen, die Gefangenengelderverrechnung und das Kassen- und Transportwesen, automationsunterstützt erfolgen kann.

Die vorgeschlagene Regelung steht auch im Einklang mit der Erneuerung des Datenschutzgesetzes, die derzeit in Ausarbeitung steht.

2. § 15a Abs. 2 entspricht § 89f Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz.

§ 89f GOG deckt sich im wesentlichen mit § 79a GOG in der Fassung BGBl. Nr. 560/1985 und soll “für automationsunterstützt durchgeführte Gerichtsverfahren – neben dem DSG – nochmals ausdrücklich absichern, daß die Kenntnis von in diesen Verfahren gespeicherten Daten nur nach den auch sonst geltenden Vorschriften erhalten werden kann” (JAB zum Entwurf eines Rechtspflegergesetzes, 797 BlgNR XVI. GP, 2).

3. Auftraggeber ist gemäß § 3 Z 3 DSG “jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern (Z 4) automationsunterstützt verarbeitet werden”.

Der Auftraggeber trifft demnach die Entscheidung über den Einsatz der automationsunterstützten Daten­verarbeitung.

Unter Dienstleister ist nach § 3 Z 4 leg. cit. jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörper­schaft zu verstehen, von dem Daten für einen Auftraggeber im Rahmen eines solchen Auftrags verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist.

Schwerpunkt der Verantwortung des Dienstleisters ist somit die Datensicherung und die Durchführung der Verarbeitung.


Zu § 15b (“Datenverkehr”):

Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, soll eine Verpflichtung zum automations­unterstützten Datenverkehr bestehen. Die Bestimmung legt allerdings nur die betroffenen Stellen fest, trifft jedoch keine Aussage darüber, welche spezifischen Daten vom Datenverkehr zu erfassen sind.

Zu den in § 15b nicht ausdrücklich angeführten weiteren Stellen, mit denen die Justizanstalten Daten auszutauschen haben, zählen beispielsweise die Sozialversicherungsträger.

Zu § 15c (“Löschung von Daten”):

Der Entwurf schlägt in Anlehnung an § 12 Strafregistergesetz die Löschung der Daten nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung nach dem Tilgungsgesetz vor.

Einerseits sollen in konsequenter Fortsetzung zu den tilgungsrechtlichen Bestimmungen die Daten eines Unbescholtenen (§ 1 Abs. 4 Tilgungsgesetz) nicht im ADV-System der Vollzugsverwaltung aufscheinen (was überdies im Hinblick auf die Speicherkapazität mit beträchtlichen Kosten verbunden wäre), andererseits soll aber eine Auswertung der Daten für nicht personenbezogene wissenschaftliche Unter­suchungen eine bestimmte Zeit nach der Tilgung ermöglicht werden (vgl. auch EB zur RV zur Straf­registernovelle 1974, 1270 BlgNR XIII. GP, 5).

Bei Untersuchungshäftlingen sollen die Daten zwei Jahre nach der Mitteilung des Gerichts über die ver­fahrensbeendende Entscheidung, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht, gelöscht werden.

Durch die Aufbewahrung über die Tilgung bzw. Verfahrensbeendigung hinaus sollen insbesondere auch – nicht personenbezogene – Auswertungen zu kriminalpolitischen bzw. kriminalstatistischen Zwecken sowie eine nachprüfende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden oder sonstige Untersuchungen im unmittelbaren Interesse des Haftvollzuges nicht ausgeschlossen werden.

Zu § 15d (“Häftlingsevidenz”):

1. § 15d des Entwurfs sieht die Errichtung einer Häftlingsevidenz als Teil der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Vollzugsverwaltung vor.

Dieser soll die Funktion eines Melderegisters zukommen, das bundesweit alle Häftlingsbewegungen erfaßt und die rasche Ermittlung des Aufenthalts eines Häftlings ermöglicht.

Da die Evidenz als Teil der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Vollzugsverwaltung aus den dort gespeicherten Daten gespeist werden kann, tritt für die Justizanstalten kein zusätzlicher Verwaltungs­aufwand ein.

Die Häftlingsevidenz soll neben dem vom Bundesminister für Inneres zu errichtenden Zentralen Melde­register (geplante Fertigstellung nach der Jahrtausendwende) bestehen und datenmäßig derart verknüpft werden, daß bei einer zentralen Meldeanfrage hinsichtlich einer Person, die sich in Haft befindet, die Adresse (nicht aber der Name) der Justizanstalt aufscheint.

Das Ausfüllen von Haft- und Haftentlassungszetteln sowie die Übermittlung derselben an die Meldebe­hörden würden entbehrlich, was eine zusätzliche Rationalisierung zur Folge hätte.

Bis zur Fertigstellung des Zentralen Melderegisters und dessen Verknüpfung mit der Häftlingsevidenz bedarf es jedoch nach wie vor einer solchen “händischen” Meldung (vgl. dazu auch unten zu Art. II).

2. Da der Häftlingsevidenz die Funktion eines Melderegisters zukommen soll, sieht der Entwurf dem Meldegesetz entsprechende Meldedaten (§ 9 Abs. 1 leg. cit iVm. Anlage A) vor.

Zu Art. I Z 7 (§ 17 Abs. 5):

Eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kommt in den Fällen des § 16 Abs. 4, 5 und 7, wo die angefochtene Entscheidung nicht eine Veränderung, sondern eine Aufrechterhaltung anordnet, schon begrifflich nicht in Betracht (vgl. KUNST, MKK StVG, Anm. 5 zu § 17). Dies soll nunmehr auch ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden.

Zu Art. I Z 17 (§ 163):

Durch die Anführung der §§ 15a bis 15d in der Fassung des Entwurfs soll unter anderem klargestellt werden, daß auch Personen, die im Maßnahmenvollzug angehalten werden, in die Häftlingsevidenz einzutragen sind.

Zu Artikel II (Änderung des § 23 Abs. 4 des Meldegesetzes):

Nach § 23 Abs. 4 Meldegesetz 1991 tritt mit Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz die in § 2 Abs. 2 Z 4 leg. cit. normierte absolute Ausnahme von der Meldepflicht für Personen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes oder der Strafprozeßordnung angehalten werden, in Kraft.


Dies bedeutet, daß nach geltender Rechtslage mit der Führung einer Häftlingsevidenz Häftlinge weder an- noch abgemeldet werden müßten, was dann zu keinen Problemen führen würde, wenn das Zentrale Melderegister nach § 16 Meldegesetz parallel zur Häftlingsevidenz bereits bestünde. In diesem Fall könnten die Häftlingsevidenz und das Zentrale Melderegister datenmäßig derart verknüpft werden, daß bei einer zentralen Meldeanfrage hinsichtlich einer Person, die sich in Haft befindet, automatisch die Adresse der Justizanstalt aufscheint.

Da mit der Fertigstellung des Zentralen Melderegisters jedoch erst nach der Jahrtausendwende zu rechnen ist, hätte die Führung der Häftlingsevidenz und die damit verbundene absolute Ausnahme von der Melde­pflicht für Häftlinge zur Folge, daß eine haftbedingte Änderung des Aufenthalts einem Meldeauskunfts­werber unbekannt bliebe, was zu einer Zunahme von Postfehlberichten und Zustellmängeln führen würde.

Diesem Problem Rechnung tragend schlägt der Entwurf daher eine Änderung der Übergangsbestimmung vor:

Die absolute Ausnahme von der Meldepflicht soll erst dann in Kraft treten, wenn das Zentrale Melde­register und dessen Verknüpfung mit der Häftlingsevidenz fertiggestellt sind. Bis dahin wird die Auf­nahme oder die Entlassung eines Häftlings auch weiterhin der örtlichen Meldebehörde bekanntzugeben sein (vgl. dazu auch oben zu § 15d).

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Artikel I


Änderungen des Strafvollzugsgesetzes


Zuständigkeit

Zuständigkeit


§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten.

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten.


(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen …

(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen …


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


Strafvollzugsortsänderung

Strafvollzugsortsänderung


§ 10. (1) …

§ 10. (1) unverändert.


 

(1a) Die §§ 40 bis 44 AVG sind im Verfahren nach Abs. 1 nicht anzuwenden.


 

(1b) Anordnungen nach Abs. 1 können unter sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 und 3 AVG ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG nicht vorliegen.


 

(1c) Von der Durchführung eines förmlichen Verfahrens sowie der Erlassung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges geboten erscheint oder

                                                                                               2.                                                                                               einem Antrag des Verurteilten stattgegeben wird.


Vollzugsbehörde erster Instanz

Vollzugsbehörde erster Instanz


§ 11. Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

§ 11. (1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.


 

(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in den ihm unterstellten Einrichtungen sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.


 

(3) Im Rahmen der Aufsicht hat der Anstaltsleiter innerhalb der ihm unterstellten Einrichtungen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen zu überwachen. Dabei hat er sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Zu diesem Zweck hat er regelmäßig in den ihm unterstellten Einrichtungen Nachschau zu halten und wahrgenommene Mißstände abzustellen; über Mißstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, hat der Anstaltsleiter der Vollzugsoberbehörde zu berichten.


 

Vollzugskammer


 

§ 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu.


 

(2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muß Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muß Bundesbediensteter des Dienststandes sein und ist aus dem Kreise der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einem der in diesem Absatz genannten Berufsgruppen zu bestellen. Richterliche Mitglieder sollen tunlichst schon vor ihrer Bestellung über Erfahrungen auf dem Gebiete des Strafvollzugswesens verfügen.


 

(3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden.


 

(4) Anstaltsleiter, deren Stellvertreter sowie sonstige Strafvollzugsbedienstete sind von der Mitgliedschaft zu jener Vollzugskammer ausgeschlossen, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich eine Justizanstalt umfaßt, in der sie hauptamtlich tätig sind oder innerhalb des letzten Jahres zumindest vorübergehend hauptamtlich tätig waren.


 

§ 11b. (1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. ... 2000. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, haben sie für die restliche Funktionsperiode zu erfolgen.


 

(2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.


 

(3) § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.


 

§ 11c. (1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.


 

(2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funkti­onsperiode, mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr auf eine Richterplanstelle ernannt ist. Für ein nichtrichterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies mit Ernennung oder Versetzung in eine Justizanstalt, welche im Sprengel der Vollzugskammer gelegen ist.


 

(3) Wenn ein Mitglied

                                                                                               1.                                                                                               aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

                                                                                               2.                                                                                               aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert ist oder

                                                                                               3.                                                                                               die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugskammer grob verletzt oder vernachlässigt hat,

so hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner Funktion zu entheben.


 

§ 11d. (1) Die Vollzugskammer ist beschlußfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächstberufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.


 

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.


 

§ 11e. Für die Sach- und Kanzleierfordernisse der Vollzugskammern hat der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz aufzukommen. Für die Sitzungen der Vollzugskammern hat er jeweils einen geeigneten Schriftführer beizustellen.


 

§ 11f. (1) Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.


 

(2) Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.


 

§ 11g. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Vollzugskammern die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden, und zwar

                                                                                               1.                                                                                               im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Z 2 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 38, 40 bis 44, 51, 51a, 55, 57, 63 bis 66 Abs. 1 und Abs. 3, 67 bis 67h, 73 Abs. 2 bis 4 und 75 bis 80,

                                                                                               2.                                                                                               im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme der §§ 11, 61 Abs. 1 und 73 Abs. 1 sowie die §§ 1 bis 8, 15, 19, 20, 22, 25, 31, 32, 44a Z 1 bis 3, 51 Abs. 6 und 52 VStG.


Vollzugsoberbehörde

Vollzugsoberbehörde


§ 12. (1) Für die gerichtlichen Gefangenenhäuser ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Gefangenenhäuser liegen, Vollzugsoberbehörde.

§ 12. (1) Vollzugsoberbehörde ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz. Ihm steht die Aufsicht über den Strafvollzug in den im Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu.


(2) Der Vollzugsoberbehörde stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser und die Entscheidung über Beschwerden gegen die Leiter dieser Gefangenenhäuser und deren Entscheidungen zu.

(2) Für den Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz gilt § 11 Abs. 3 mit den Maßgaben sinngemäß, daß er einen Richter mit der Vornahme der regelmäßigen Nachschau betrauen kann und über wahrgenommene Mißstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, dem Bundesministerium für Justiz zu berichten hat.


 

(3) Er hat überdies alljährlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes über seine Wahrnehmungen, insbesondere über Mängel der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit des Vollzuges, zu berichten.


Oberste Vollzugsbehörde

Präsident des Oberlandesgerichtes


§ 13. (1) Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.

§ 13. (1) Dem Präsidenent des Oberlandesgerichtes steht die Aufsicht über die Vollzugsoberbehörden in seinem Sprengel zu. In Wahrnehmung seines Aufsichtsrechtes hat er eine regelmäßige und effektive Aufsicht über den Strafvollzug durch die Vollzugsoberbehörden sicherzustellen.


(2) Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, daß die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können. Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den §§ 10, 18, 24, 25, 64, 69, 78, 84, 97, 101, 116, 121, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu, hinsichtlich der Strafvollzugsanstalten auch die im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß der Berichte der Vollzugsoberbehörden (§ 12 Abs. 3) über die von ihm im Rahmen seines Aufsichtsrechtes getroffenen Maßnahmen zu berichten.


(3) Das Bundesministerium für Justiz hat in Fragen des Strafvollzugswesens, zu deren Beantwortung es besonderer Sachkunde bedarf, einen Sachverständigen zu hören.

 


Aufsicht über den Strafvollzug

Bundesministerium für Justiz


§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen, im übrigen, unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung vom Jahre 1929 über die richterliche Unabhängigkeit, innerhalb ihrer Sprengel durch die Vollzugsoberbehörden und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

§ 14. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, daß die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können.


(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Sie haben zu diesem Zweck regelmäßig in den Anstalten Nachschau zu halten und wahrgenommene Mißstände abzustellen; über Mißstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(2) Dem Bundesministerium für Justiz stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die allgemeine Aufsicht über den Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in sämtlichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie die Einrichtung der inneren Revision des Vollzuges und die in den §§ 10, 18, 24, 25, 64, 69, 78, 84, 97, 101, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu.


(3) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist im § 18 bestimmt.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat in Fragen des Strafvollzugswesens, zu deren Beantwortung es besonderer Sachkunde bedarf, einen Sachverständigen zu hören.


 

Datenverarbeitung


 

§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände, einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, beziehen.


 

(2) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung an der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Vollzugsverwaltung als Dienstleister (§ 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.


 

Datenverkehr


 

§ 15b. Der Datenverkehr der Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen für Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.


 

Löschung von Daten


 

§ 15c. Die Daten sind nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem

                                                                                               1.                                                                                               bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;

                                                                                               2.                                                                                               bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung des Gerichtes über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht.


 

Häftlingsevidenz


 

§ 15d. (1) Als Teil der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Vollzugsverwaltung nach § 15a ist eine Häftlingsevidenz zu führen.


 

(2) In die Häftlingsevidenz sind alle Personen, die in einer Justizanstalt angehalten werden, mit folgenden Daten einzutragen:

                                                                                               1.                                                                                               Familienname

                                                                                               2.                                                                                               Akademischer Grad

                                                                                               3.                                                                                               Vorname

                                                                                               4.                                                                                               Familienname zur Zeit der Geburt

                                                                                               5.                                                                                               Geschlecht

                                                                                               6.                                                                                               Religionsbekenntnis

                                                                                               7.                                                                                               Staatsangehörigkeit

                                                                                               8.                                                                                               Geburtsdatum

                                                                                               9.                                                                                               Geburtsort, einschließlich Bundesland bzw. Staat

                                                                                               10.                                                                                               Bisherige Wohnanschrift

                                                                                               11.                                                                                               Anschrift der Justizanstalt

                                                                                               12.                                                                                               Datum der Einlieferung/des Haftantrittes

                                                                                               13.                                                                                               Datum der Entlassung.


 

(3) Die Daten nach Abs. 2 Z 1 bis 12 sind unmittelbar bei der Aufnahme einzutragen, das Datum nach Abs. 2 Z 13 unmittelbar nach der Entlassung.


Gerichtliches Verfahren

Gerichtliches Verfahren


§ 17. (1) …

§ 17. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos. Die Entscheidung über die Beschwerde steht dem Gerichtshofe zweiter Instanz zu.

(5) Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos. Die Entscheidung über die Beschwerde steht dem Gerichtshofe zweiter Instanz zu.


Behandlung der Strafgefangenen

Behandlung der Strafgefangenen


§ 22. (1) …

§ 22. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


 

(3a) Entscheidungen des Bundesministeriums für Justiz, die in Rechte des Strafgefangenen eingreifen, haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bescheidform zu ergehen.


Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen


§ 107. (1) …

§ 107. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der jeweils geltenden Fassung. Der Versuch ist strafbar.

(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der jeweils geltenden Fassung. Der Versuch ist strafbar.


Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten


§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses, so steht die Entscheidung der Vollzugsoberbehörde, richtet sie sich gegen die Person des Leiters einer Strafvollzugsanstalt, dem Bundesministerium für Justiz zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.

§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.


Beschwerden

Beschwerden


§ 120. (1) …

§ 120. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene höhere Vollzugsbehörde können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.

(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene Vollzugskammer können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.


Verfahren bei Beschwerden

Verfahren bei Beschwerden


§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugsoberbehörde zu, richtet sie sich gegen den Leiter einer Strafvollzugsanstalt oder gegen dessen Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, dem Bundesministerium für Justiz.

§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.


(2) Gegen Entscheidungen der Vollzugsoberbehörde ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung über die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses gerichteten Ordnungswidrigkeit oder über eine gegen einen solchen Leiter gerichtete Beschwerde ergangen ist. Über die Beschwerde hat das Bundesministerium für Justiz zu entscheiden.

(2) Eine in den Zuständigkeitsbereich der Vollzugskammer fallende Beschwerde hat der Anstaltsleiter unverzüglich der Vollzugsoberbehörde vorzulegen. Diese hat die Beschwerde der Vollzugskammer weiterzuleiten. Soweit es die Beschwerde erfordert, hat die Vollzugsoberbehörde das Aufsichtsrecht über die betroffene Vollzugseinrichtung wahrzunehmen.


(3) …

(3) unverändert.


 

(3a) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, daß eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt erscheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.


(4) …

(4) unverändert.


 

(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Artikel 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig.


DRITTER ABSCHNITT

DRITTER ABSCHNITT


Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt


Erster Unterabschnitt

Erster Unterabschnitt


Aufnahme

Aufnahme


§ 131. (1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus eines Gerichtshofes (§ 9 Abs. 1) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zweck dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.

§ 131. (1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus eines Gerichtshofes (§ 9 Abs. 1) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zweck dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


VIERTER ABSCHNITT

VIERTER ABSCHNITT


Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt


Allgemeine Vorschrift

Allgemeine Vorschrift


§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133 und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133 und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.


Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen


§ 163. Die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 gelten dem Sinne nach.

§ 163. Die §§ 11 bis 15d und 17 bis 19 gelten dem Sinne nach.


Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen


§ 181. (1) …

§ 181. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.


 

(7) Die §§ 9 bis 14, 15a bis 15d, 17 Abs. 5, 22 Abs. 3a, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 Abs. 3, 121, 131 Abs. 1, 153 und 163 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .... treten mit .... in Kraft.


Artikel II


Änderung des Meldegesetzes 1991


Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


§ 23. (1) …

§ 23. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, angehalten werden, erst mit Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, angehalten werden, erst mit der Führung des Zentralen Melderegisters in Kraft, dem die Daten der Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz jeweils zu übermitteln sind. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.