1854 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 11. 6. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von “400 Millionen Schilling” der Betrag von “440 Millionen Schilling”.

2. § 20 Abs. 4 lautet:

“(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2002 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2002 jeweils 440 Millionen Schilling nicht unterschreiten und im Jahre 2000 460 Millionen Schilling, im Jahre 2001 480 Millionen Schilling und im Jahre 2002 500 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres (das sind für das Jahr 2000 440 Millionen Schilling) monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.”

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

Das Bundes-Sportförderungsgesetz BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Förderungen, die den in § 8 Abs. 3 genannten Dachverbänden sowie dem Österreichischen Fußballbund ab dem Jahr 2000 über den Betrag hinaus gewährt werden, der im Jahr 1999 zur Auszahlung gekommen ist, sind zur Hälfte für zusätzliche Maßnahmen der Schaffung neuer Arbeitsplätze bei den angeführten Sportverbänden zu verwenden. Diese Maßnahmen sollen der unmittelbaren Sportbetreuung sowie der Förderung des Jugend- und Nachwuchssportes zu Gute kommen.”

2. § 21 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”, danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 9 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Auslaufen der für die Jahre 1998 und 1999 mit § 20 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) geschaffenen Regelung für Zwecke der besonderen Sportförderung.

Ziel:

Neuregelung der besonderen Sportförderung gemäß § 20 Abs. 4 GSpG für die Jahre 2000 bis 2002, wobei durch die Novellierung des Bundes-Sportförderungsgesetzes sichergestellt werden soll, dass durch die Erhöhung der Bundes-Sportförderungsmittel auch arbeitsmarktpolitische Akzente gesetzt werden.

Problemlösung:

Neuregelung der Sportförderung gemäß § 20 Abs. 4 GSpG für die Jahre 2000 bis 2002 wobei durch eine Anbindung an die Umsätze der Österreichischen Lotterien sichergestellt wird, dass diese Obergrenzen nur bei entsprechender Umsatzentwicklung der Österreichischen Lotterien erreicht werden. Sicherstellung, dass die Erhöhung der Bundes-Sportförderungsmittel auch arbeitsmarktpolitische Effekte hat, durch Novellierung des Bundes-Sportförderungsgesetzes, wobei ein Beitrag zur Verbesserung der arbeitsmarkt­politischen Situation insbesonders durch die drei Dachverbände (ASKÖ, ASVO, Sportunion) und den Österreichischen Fußballbund geleistet werden kann.

Kosten:

Bei Erreichung der Obergrenzen werden die Mehraufwendungen des Bundes für die besondere Sportförderung gemäß § 20 GSpG im Vergleich zu 1999 für das Jahr 2000 20 Millionen Schilling, für das Jahr 2001 40 Millionen Schilling und für das Jahr 2002 60 Millionen Schilling betragen. Durch eine Anbindung an die Umsätze der Österreichischen Lotterien ist sichergestellt, dass diese Obergrenzen nur bei entsprechender Umsatzentwicklung der Österreichischen Lotterien erreicht werden. In diesem Fall stehen den Mehraufwendungen des Bundes für die besondere Sportförderung gemäß § 20 GSpG erheb­liche Mehreinnahmen an Konzessionsgebühr und Wetteinsatzgebühr gegenüber, wobei diese Mehrein­nahmen den Mehraufwand für die Sportförderung jedenfalls überkompensieren werden.

EU-Konformität:

Ist gegeben, es bestehen im vorliegenden Regelungsbereich keine EU-rechtlichen Vorgaben.

Alternativen:

Verzicht auf die Neuregelung der Sportförderung gemäß § 20 GSpG unter Inkaufnahme der damit ver­bundenen negativen Auswirkungen für den österreichischen Sport und der Infragestellung der Bewältigung der den Dach- und Fachverbänden obliegenden Aufgabenstellungen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Sammelgesetz werden das Glücksspielgesetz und das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert.

Zum einen soll die Sportförderung gemäß § 20 GSpG für die Jahre 2000 bis 2002 neu geregelt werden. Diese Sportförderung wird für 1999 440 Millionen Schilling betragen. Dieser Betrag soll jeweils die Untergrenze für die Jahre 2000 bis 2002 darstellen. Die Obergrenze soll für das Jahr 2000 460 Millionen Schilling, für das Jahr 2001 480 Millionen Schilling und für das Jahr 2002 500 Millionen Schilling betragen. Durch eine Anbindung an die Umsätze der Österreichischen Lotterien ist sichergestellt, dass diese Obergrenzen nur bei entsprechender Umsatzentwicklung der Österreichischen Lotterien erreicht werden. In diesem Fall stehen den Mehraufwendungen des Bundes für die Sportförderung gemäß § 20 GSpG erhebliche Mehreinnahmen an Konzessionsgebühr und Wetteinsatzgebühr gegenüber, wobei diese Mehreinnahmen den Mehraufwand für die Sportförderung jedenfalls überkompensieren würden.

Durch die Novellierung des Bundes-Sportförderungsgesetzes soll sichergestellt werden, dass durch die Erhöhung der Bundes-Sportförderungsmittel auch arbeitsmarktpolitische Akzente gesetzt werden.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Zu § 20 Abs. 4:

Für den österreichischen Sport ist die Absicherung der “Bundes-Sportförderungsmittel besonderer Art” zur Bewältigung der den Dach- und Fachverbänden obliegenden Aufgabenstellung von besonderer Bedeutung.

Die Aufgaben der Dachverbände sind vorwiegend in der Betreuung des Fitness- und Gesundheitssportes sowie der Entwicklung eines möglichst breitgefächerten Sportangebotes in den Bereichen von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren gegeben. Weiters werden über die Dachverbände die einzelnen Sportvereine (derzeit rund 12 200) mit Dienstleistungen und Hilfestellungen aller Art, Beratung und Information direkt betreut. Wesentlich ist in finanzieller Hinsicht die Errichtung, Erhaltung und Betreuung jener Sportstätten, die möglichst vielen sportinteressierten Menschen unseres Landes zugänglich sein sollen.

Die Aufgaben der Fachverbände sehen vorwiegend die Betreuung von Leistungs- und Spitzensportange­legenheiten (Heranführen der Athletinnen und Athleten an die Weltklasse), die Austragung von nationalen und internationalen Meisterschaftsbewerben bzw. Wettkämpfen, die Auswahl von LeistungsathletInnen bzw. Leistungsteams (Nationalauswahlen) und die Betreuung des Nachwuchs-Leistungssportes vor.

Die angeführten Aufgabenbereiche decken einen wesentlichen sozial- und gesundheitspolitischen Bereich ab und tragen unzweifelhaft zur Verbesserung der Volksgesundheit bei. Österreichische Erfolge und Leistungen im Spitzensport sowie die Austragung von Großsportveranstaltungen bringen einerseits Vorbilder hervor und zeugen andererseits von der Leistungsfähigkeit unseres Landes.

Beide Bereiche zusammen sind wesentliche Impulsgeber für ein immer größer werdendes Interesse der Menschen in Österreich an einer aktiven Sportausübung.

Die bisherige Regelung des § 20 Abs. 4 GSpG hat für Zwecke der besonderen Sportförderung einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b GSpG vorgesehen, wobei eine Unter- bzw. Obergrenze (1998: Untergrenze 380 Millionen Schilling, Obergrenze 420 Millionen Schilling; 1999: Untergrenze 360 Millionen Schilling, Obergrenze 440 Millionen Schilling) eingezogen wurde. Auf Grund der Umsatzentwicklung der Österreichischen Lotterien ist es 1998 zur Auszahlung des Höchstbetrages von 420 Millionen Schilling gekommen und wird auch 1999 der Höchstbetrag von 440 Millionen Schilling erreicht werden. Mit der Novellierung des § 20 Abs. 4 GSpG soll diese Regelung auch für die Jahre 2000 bis 2002 festgeschrieben werden, wobei die Untergrenze für die Jahre 2000 bis 2002 gleichbleibend 440 Millionen Schilling betragen soll. Die Obergrenzen betragen für das Jahr 2000 460 Millionen Schilling, für das Jahr 2001  480 Millionen Schilling und für das Jahr 2002  500 Millionen Schilling.

Zu Art. II (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes):

Zu § 9 Abs. 4:

Durch die Änderung des § 9 Abs. 4 sollen durch die Erhöhung der Bundes-Sportförderungsmittel auch arbeitsmarktpolitische Akzente gesetzt werden. Ein Beitrag zur Verbesserung der arbeitsmarktpolitischen Situation kann insbesonders durch die drei Dachverbände (ASKÖ, ASVO, Sportunion) und den Österreichischen Fußballbund geleistet werden.


Die drei Dachverbände und der Österreichische Fußballbund haben sich deshalb bereit erklärt, dass sie mindestens 50 vH der sich aus der Erhöhung der Bundes-Sportförderungsmittel besonderer Art ergebenden Mehrmittel in den Jahren 2000 bis 2002 zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und damit zur unmittelbaren Verbesserung der Sportbetreuung und zur Schwerpunktsetzung im Nachwuchssport verwenden werden und wird dies durch die Novellierung als Verpflichtung in § 9 Abs. 4 festgeschrieben.