1857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 25. 6. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,”

2. In § 10 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck “Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft” durch den Aus­druck “Wirtschaftskammer Österreich”, der Ausdruck “Vereinigung österreichischer Industrieller” durch “Vereinigung der Österreichischen Industrie” sowie der Ausdruck “dem Österreichischen Arbeiter­kammertag” durch den Ausdruck “der Bundesarbeitskammer” ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

“Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mit­glieder anwesend ist.”

4. Im § 14 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 wie folgt geändert:

“(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Aus­künfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.”

5. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. die Beratung über Hilfsmittel (§ 18),”

6. Im § 17 Abs. 2 wird vor dem Wort “Sozialarbeiter” das Wort “diplomierte” eingefügt.

7. § 18 samt Überschrift lautet:

“Hilfsmittelberatung

§ 18. (1) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.

(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.”

8. § 20 entfällt.

9. § 24 lautet:

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sach­leistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Ent­scheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.”

10. § 31 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktions­periode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.”

11. § 32 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.”

12. § 36 Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch

               –  einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

               –  die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behin­dertenpaß gemäß §§ 40 ff;

               –  eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;”

13. Nach § 39 wird folgender Abschnitt Va eingefügt:

“ABSCHNITT Va

BLINDENFÜHRHUNDE

§ 39a. (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.

(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als “Blindenführhund” und für die Gewährung einer finan­ziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richt­linien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitations­trägern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.”

14. Im § 45 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck “Behindertenpasses” die Wortfolge “ , auf Vornahme einer Zusatzeintragung” eingefügt.

15. § 46 lautet:

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwen­dung.”

16. Dem § 54 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

“(5) § 9 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1a und 2, § 15 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 24, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, Abschnitt Va, § 45 Abs. 1 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 sowie die Aufhebung des § 20 und des § 55 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.”

2

17. § 55 samt Überschrift entfällt.

Vorblatt

Problem:

Fehlende gesetzliche Regelung betreffend die Definition von Blindenführhunden.

Überholte Textierungen.

Ziel/Lösung:

Legaldefinition der Blindenführhunde.

Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.

Alternative:

Keine.

Kosten/Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Änderungen erfordern keinen budgetären Mehraufwand und werden keine arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen nach sich ziehen.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen stehen nicht in Widerspruch mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Das Bundesbehindertengesetz hat sich in den fast zehn Jahren seines Bestandes insbesondere als Instrument der Koordinierung der österreichischen Behindertenpolitik durchaus bewährt. In den folgenden Bereichen hat sich allerdings ein Bedarf nach weiteren Verbesserungen für behinderte Menschen ergeben:

Blindenführhunde stellen für eine Reihe von blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eine sehr wertvolle Hilfe bei der Bewältigung des täglichen Lebens dar. Blindenführhunde können bei entsprechen­der Ausbildung die Wahrnehmungsprobleme schwer sehbehinderter Menschen weitgehend ausgleichen, Unterstützung im Bereich der Mobilität bieten und die gefahrfreie Bewegung auch in nicht vertrauter Umgebung ermöglichen.

Zwar wird die Anschaffung von Blindenführhunden auch schon bisher aus öffentlichen Mitteln gefördert, es mangelt jedoch an einer gesetzlichen Regelung über die notwendigen Fähigkeiten eines solchen Hundes. Um auf diesem für die Betroffenen so wichtigen Gebiet Maßnahmen zur verstärkten Qualitäts­sicherung und Qualitätskontrolle zu ergreifen, soll nunmehr eine Legaldefinition des Blindenführhundes in das Bundesbehindertengesetz aufgenommen werden.

Weiters soll die derzeitige Praxis der Rehabilitationsträger, Förderungen für die Anschaffung von Blindenführhunden (diese können inklusive fundierter Ausbildung bis zu 300 000 S kosten) nur dann zu gewähren, wenn eine positive Beurteilung des Hundes durch Sachverständige vorliegt, im Gesetz verankert werden. Mit der Aufnahme von Bestimmungen über Blindenführhunde wird auch einer langjährigen Forderung der Behindertenverbände Rechnung getragen und den diversen parlamentarischen Initiativen der letzten Zeit entsprochen.

Im übrigen enthält die Novelle einige Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

Mehrkosten werden aus der vorliegenden Änderung des Bundesbehindertengesetzes nicht entstehen, Auswirkungen auf die Beschäftigung sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Die Zuständigkeit des Bundes für die geplanten Änderungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (“Zivil­rechtswesen”), Art. 10 Abs. 1 Z 9 (“Verkehrswesen”), Art. 10 Abs. 1 Z 11 (“Sozialversicherungswesen”), Art. 10 Abs. 1 Z 12 (“Gesundheitswesen”), Art. 10 Abs. 1 Z 15 (“Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; militärische Angelegenheiten”) des B-VG; Art. I der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 183/1957 und aus Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 721/1988 (Behin­derteneinstellungsgesetz). Im übrigen bildet Art. 17 B-VG die Kompetenzgrundlage dafür, dem Bund als Träger von Privatrechten bestimmte Aufgaben zu übertragen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1 Z 3):

Das bisherige, vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz entsandte Mitglied des Bundesbehindertenbeirates hatte vor allem gesundheitspolitische Aspekte einzubringen. Wegen der Eingliederung der Gesundheitskompetenzen in das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales soll ein zweiter Vertreter des Ressorts in den Beirat entsandt werden.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1 Z 5):

Mit den Änderungen soll den aktuellen Bezeichnungen der Interessenvertretungen Rechnung getragen werden.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 3):

Die nunmehrige Regelung ist der Bestimmung des § 10 Abs. 5 des Behinderteneinstellungsgesetzes (Ladung der Mitglieder des Ausgleichstaxfondsbeirates) nachgebildet. Damit soll die Beschlußfähigkeit des Beirates sichergestellt werden.

Zu Z 4 und 5 (§§ 14 Abs. 1a und 2, 15 Abs. 1 Z 4):

Damit soll klargestellt werden, daß – schon unter dem Gesichtspunkt der Prävention – ein möglichst breiter Personenkreis beraten werden kann, um das im § 1 genannte Ziel erreichen zu können.

Zu Z 6 (§ 17 Abs. 2):

Diese Regelung dient der Klarstellung.

Zu Z 7 und 8 (§§18 und 20):

 

Die Beratung und Information behinderter Menschen über das bestehende Hilfsmittelangebot soll anhand einer vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellten und gewarteten Datenbank von den Bundessozialämtern angeboten werden. Das Angebot an Hilfsmitteln wird derzeit den Bundes­sozialämtern und anderen Interessierten in Form einer CD-ROM zur Verfügung gestellt. Diese CD enthält eine Beschreibung aller am österreichischen Markt erhältlichen Hilfsmittel sowie Richtpreise und sonstige technische Daten.

Zu Z 9 (§ 24):

Da die “Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales” nicht mehr in Druck gehen, sollen in Hinkunft die Richtlinien sowohl im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundessozialämtern zur Einsichtnahme aufliegen.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 2):

Die Weiterführung der Geschäfte des bestellten Kuratoriums bis zur Konstituierung des neuen Kura­toriums soll analog zu den Bestimmungen für den Bundesbehindertenbeirat geregelt werden.

Ergänzt wurde die Bestimmung um Gründe für die Funktionsenthebung eines Mitgliedes (Ersatz­mitgliedes) des Kuratoriums durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Diese entsprechen jenen für die Mitglieder des Bundesbehindertenbeirates.

Zu Z 11 (§ 32 Abs. 1):

Durch die Erweiterung der Entscheidungsbefugnis der Bundessozialämter ist die Einberufung von Kuratoriumssitzungen nicht mehr so oft erforderlich. Mit der Neufassung dieser Regelung wird es ermög­licht, in bezug auf die Anzahl der Kuratoriumssitzungen flexibel zu sein und das Kuratorium je nach Bedarf einberufen zu können.

Zu Z 12 (§ 36 Abs. 2 Z 3):

Im Sinne der Vereinheitlichung soll die Regelung über die unterschiedlichen Nachweise, mit denen eine dauernde starke Gehbehinderung dokumentiert werden kann, den Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuer­gesetzes 1992 bzw. des Versicherungssteuergesetzes angeglichen werden. Damit soll erreicht werden, daß im Bereich der Unterstützung der Mobilität behinderter Menschen möglichst einheitliche Kriterien zur Anwendung kommen.

Zu Z 13 (Abschnitt Va § 39a):

Eine gesetzliche Definition des Blindenführhundes wird schon seit längerer Zeit von seiten der Behin­dertenorganisationen gefordert. Der Nationalrat wurde mit diesem Thema mehrmals befaßt.

Die mit Vertretern der Sozialversicherungen und der Länder geführten Gespräche zeigten, daß keine grundsätzlichen Einwände gegen eine bundesgesetzliche Definition des “Blindenführhundes” bestehen.

Mit dieser für den Bereich der Zuständigkeit des Bundes geltenden Legaldefinition, die zu keinem Eingriff in die autonomen Unterstützungsmaßnahmen der Länder führt, soll ein Schritt zur Qualitäts­kontrolle und Qualitätssicherung gesetzt werden. Die Bezeichnung “Blindenführhund” wird bereits der­zeit bei der Eintragung “Ist auf einen Blindenführhund angewiesen” im Behindertenpaß gemäß § 40 verwendet. Mit dieser Eintragung soll es den blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen erleich­tert werden, mit dem Hund Zutritt in öffentliche Gebäude zu erlangen.

Derzeit wird die Beurteilung des Blindenführhundes von der beim Österreichischen Blindenverband eingerichteten Blindenführhundkommission unter Zugrundelegung einer detaillierten Prüfungsordnung ausgeübt. Diese Kommission würde die im § 39a enthaltenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Begriffe “blind” und “hochgradig sehbehindert” sind unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 4a des Bundespflegegeldgesetzes zu beurteilen.

Zu Z 14 (§ 45 Abs. 1):

Mit dieser Ergänzung wird sichergestellt, daß auch über Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung mit Bescheid gemäß § 45 Abs. 2 abzusprechen ist. Damit soll der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 96/08/0325) Rechnung getragen werden.

Zu Z 15 und 17 (§§ 46 und 55):

Die erfolgten Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen.

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bundesbehindertengesetz


§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:


                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               3.                                                                                               je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               3.                                                                                               zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:

§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               5.                                                                                               für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung österreichischer Industrieller, dem Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               5.                                                                                               für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


§ 12. (1) und (2) …

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12. (1) und (2) …

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschluß­fähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 14. (1) …

§ 14. (1) …


 

(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.


(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden von Bedeutung sein können.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               4.                                                                                               die Beratung in Hilfsmittelangelegenheiten unter Heranziehung der Informationen aus der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle,

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               4.                                                                                               die Beratung über Hilfsmittel (§18),

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


§ 17. (1) …

§ 17. (1) …


(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.

(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, diplomierte Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.


Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle

Hilfsmittelberatung


§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung eine Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle zur Erfassung und Dokumentation von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zu führen.

(2) Über den im § 14 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(3) Beim Aufbau der Dokumentation sowie bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

§ 18. (1) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.

(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.


§ 20. Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland

                                                                                               1.                                                                                               die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

                                                                                               2.                                                                                               die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.

 


§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen und in den “Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales” kundgemachten Richtlinien.

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.


(2) Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.


§ 31. (1) …

§ 31. (1) …


(2) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.

(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmit­gliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.


§ 32. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens viermal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

§ 32. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.


§ 36. (1) …

§ 36. (1) …


(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:


                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               3.                                                                                               Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               3.                                                                                               Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch

             – einen Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

             – die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpaß gemäß §§ 40 ff;

             – eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

ABSCHNITT Va

 

BLINDENFÜHRHUNDE


 

§ 39a. (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.


 

(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.


 

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als “Blindenführhund” und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.


 

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.


§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und zur Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und zur Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung.


§ 54. (1) bis (4)…

§ 54. (1) bis (4) …


 

(5) § 9 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1a und 2, § 15 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 24, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, Abschnitt Va, § 45 Abs. 1 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 sowie die Aufhebung des § 20 und des § 55 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.


Übergangsbestimmungen

 


§ 55. Personen, denen zum 31. Dezember 1993 eine Fahrpreisermäßigung auf Grund von § 48 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1990 eingeräumt war, zählen bis zum 31. Dezember 1994 zum berechtigten Personenkreis des § 48, sofern nicht eine Untersuchung vor diesem Zeitpunkt ergibt, daß die Voraussetzungen des § 48 Z 1 nicht vorliegen.