19 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 30. 1. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl‑ und Stimm­berechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa‑Wählerevi­denzge­setz – EuWEG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§  1.   Führung der Europa‑Wählerevidenz........................................................................................................        1

§  2.   Voraussetzungen für die Eintragung........................................................................................................        2

§  3.   Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung.............................................................        2

§  4.   Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland
haben.............................................................................................................................................................        2

§  5.   Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen..........................................................................        3

§  6.   Einsichtnahme in die Europa‑Wählerevidenz..........................................................................................        3

§  7.   Einspruch......................................................................................................................................................        4

§  8.   Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen....................................................................        4

§  9.   Entscheidung über den Einspruch............................................................................................................        4

§ 10.  Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch...................................................................        4

§ 11.  Behörden im Einspruchs‑ und Berufungsverfahren...............................................................................        4

§ 12.  Amtswegige Führung der Europa‑Wählerevidenz.................................................................................        5

§ 13.  Zentrale Europa‑Wählerevidenz................................................................................................................        6

§ 14.  Fristen............................................................................................................................................................        6

§ 15.  Kosten...........................................................................................................................................................        6

§ 16.  Schriftliche Anbringen................................................................................................................................        7

§ 17.  Verweisungen...............................................................................................................................................        7

§ 18.  Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europäischen Parlament.............................................................................................................................        7

§ 19.  Inkrafttreten..................................................................................................................................................        7

§ 20.  Vollziehung...................................................................................................................................................        8

Anlage 1: Europa‑Wähleranlageblatt.................................................................................................................        9

Anlage 2: Hausliste...............................................................................................................................................      10

Führung der Europa‑Wählerevidenz

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegen­den Wählerverzeich­nisse dient (Europa‑Wäh­lerevidenz). Die Führung der Europa‑Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungs­bereich. Die Europa‑Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.

(2) Die Europa‑Wählerevidenz hat für jeden Wahlberechtigten die erforderlichen Angaben, das sind Familien‑ und Vor­namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Ein­tragung maßgebend gewesenen Lebens­beziehun­gen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.

(3) Die Europa‑Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regional­wahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahl­sprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahl­berechtig­ten sind nach dem Namens­alphabet, in Gemein­den, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptw­ohnsitz (Wohnung, Wahl­sprengel) zu erfassen.

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 2. (1) In die Europa‑Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäi­schen Parlament nicht ausgeschlossen sind und

        1.   die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohn­sitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder

        2.   die Voraus­setzungen des § 5 erfüllen.

(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa‑Wä­hlerevi­denz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa‑Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohn­sitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemein­de, in der die Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa‑Wäh­lerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständi­gen.

(3) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Ge­meinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufen­thaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Europa‑Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiede­reintragung gilt § 4 Abs. 4.

(4) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mit­glied­staat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekannt­gabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, daß sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.

(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.

(6) Wahlberechtigte Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa‑Wählerevidenz zu streichen.

Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 3. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländi­sches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstra­fe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe voll­streckt ist und mit Freiheits­entzie­hung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrech­nung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er vom Wahlrecht nicht ausge­schlossen. Der Aus­schluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechts­kraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Aus­land      haben

§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausge­schlossen sind, werden auf Antrag, dem die zur Begründung notwendi­gen Belege anzu­schließen sind, für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa‑Wäh­lerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wäh­lerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind oder in der sie den letzten Haupt­wohn­sitz im Inland hatten; sonst in die Europa‑Wäh­lerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemach­ten, zum Inland bestehen­den Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfol­ge heranzuziehen sind:

        1.   Ort der Geburt,

        2.   Hauptwohnsitz des Ehegatten,

        3.   Hauptwohnsitz nächster Verwandter,

        4.   Sitz des Dienstgebers,

        5.   Eigentums‑ oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,

        6.   Vermögenswerte,

        7.   sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Wahlberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs‑ oder Beru­fungsverfahren in die Europa‑Wählerevidenz einer Gemeinde auf­genommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbe­stehen der Eintragungsvoraus­setzungen zu erklären, widrigen­falls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa‑Wäh­lerevidenz zu streichen sind.

(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österrei­ch zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.

(6) Wahlberechtigte, die in die Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen sind, dürfen in keine andere Europa‑Wählerevidenz als in die Europa‑Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetra­gen werden.

(7) Anbringen nach den Abs. 1, 4 und 5 sowie nach § 2 Abs. 6 sind im Weg der zu­ständigen österrei­chi­schen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Öster­reich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 5. (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa‑Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antrag­stellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa‑Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) ­abgeben, daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeord­neten wählen wollen und im Her­kunfts­staat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervor­zugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsstaa­tes sie gegebenen­falls zuletzt eingetragen gewesen sind.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa‑Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

2

(4) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(5) Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeord­neten wählen wollen, schriftlich widerru­fen, sind aus der Europa‑Wählerevidenz zu streichen.

Einsichtnahme in die Europa‑Wählerevidenz

§ 6. (1) In die Europa‑Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in all­gemeinen Vertretungs­körpern der Europäischen Union vertrete­nen Parteien können sich über­dies aus der Europa‑Wäh­lerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amts­stelle, bei der Einsprüche gegen die Europa‑Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 1 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amts­tafel zu verlaut­baren.

Einspruch

§ 7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa‑Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Ein­tragung eines Wahlbe­rechtigten in die Europa‑Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht‑Wahlberech­tigten aus dieser zu verlangen.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa‑Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Ein­spruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzu­schließen. Handelt es sich beim vermeintlich Wahlberechtigten um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa‑Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht‑Wahl­berechtig­ten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft be­legte, sind entgegen­zunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchs­werbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustel­lungs­bevoll­mächtigter genannt ist, der an erster Stelle unter­zeichnete als zustel­lungs­bevoll­mächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S im Fall der Unein­bring­lichkeit mit Ersatz­freiheits­strafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

§ 8. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Entscheidung über den Einspruch

§ 9. (1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Ge­meindewahlbehörde, in Wien die Bezirks­wahlbehörde, zu ent­scheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, ist anzuwen­den.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswer­ber sowie dem von der Ent­scheidung Betroffenen schriftlich mit­zuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa‑Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechts­kraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa‑Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrach­ten Berufung binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verstän­digen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landes­wahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) § 7 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Behörden im Einspruchs‑ und Berufungsverfahren

§ 11. Die gemäß den §§ 9 und 10 mit dem Einspruchs‑ und Berufungsverfahren befaßten, nach der Nationalrats‑Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, gebildeten Gemein­de­wahlbe­hör­den, Bezirks­wahlbe­hör­den, in Wien die Landes­wahlbe­hör­de, sind von ihren Vor­sitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalender­vierteljahr einzuberufen, sofern Einsprüche oder Berufungen zur Ent­scheidung vorliegen.

Amtswegige Führung der Europa‑Wählerevidenz

§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa‑Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa‑Wä­hlerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Um­stände, die auch in der Europa‑Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu be­rück­sich­tigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird ein Wahlberechtigter aus der Europa‑Wäh­lerevidenz wegen Verlustes seines aktiven Wahlrechts ge­stri­chen, so ist er hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 oblie­genden Aufgaben hat der Bundes­minister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Europa‑Wählerevidenz bewirken können, mit­zuwirken haben.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Über­prüfung der Richtigkeit der Europa‑Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahlberechtigten im Gemeinde­gebiet vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit anderen all­gemeinen Erhebun­gen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des Wäh­lerevidenzgesetzes 1973 oder Per­sonenstands‑ und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer all­gemeinen Aufnahme der Wahlberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundes­ministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlandes­behörde erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinn des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Europa‑Wähler­anlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Europa‑Wähleranlage­blätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Europa‑Wähleranl­ageblätter persönlich zu unter­fertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa‑Wäh­leranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unter­fertigung für sie vorneh­men.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Europa‑Wähleranl­ageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Woh­nungs­insassen zu verteilen, die ausgefüllten Europa‑Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständig­keit ihrer Ausfüllung hin zu über­prüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amts­stelle abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigen­tümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesam­melten Europa‑Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Europa‑Wähler­anlageblät­tern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hausei­gen­tümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekan­ntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß die in Betracht kommen­den Wohnungs­insassen die für die Überprüfung erforderli­chen Doku­mente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stell­vertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Europa‑Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellver­treter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa‑Wähleranlageblätter zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S im Fall der Uneinbring­lichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafen­de Handlung gelegen ist, wer in einem Europa‑Wäh­leranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht.

Zentrale Europa‑Wählerevidenz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informa­tio­nen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine zentrale Europa‑Wäh­lerevidenz zu führen. Der Informa­tionsaustausch betrifft

        1.   die Ausübung des Wahlrechts durch Österrei­cher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitglied­staa­ten der Europäischen Union,

        2.   die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österrei­chi­sche Staatsbürgerschaft haben.

(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, zusätzlich umittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäi­schen Parlament dem Land zu über­mitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerver­zeich­nisse (§ 22 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. ...) Änderun­gen in der Europa‑Wäh­lerevidenz ergeben, sind diese dem Land unver­züglich bekannt­zugeben.

(3) Gemeinden, die ihre Europa‑Wählerevidenz automations­unterstützt führen oder hierfür bei Dienst­leistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2) mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfern­ver­arbeitung zu über­mitteln. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kenn­zeichnen.

(4) Gemeinden, die ihre Europa‑Wählerevidenz nicht automations­unterstützt führen und auch bei Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu über­mitteln.

(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum 15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln.

(6) Der Datensatz eines Wahlberechtigten in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.

Fristen

§ 14. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.

Kosten

§ 15. (1) Die mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Ländern und Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Führung der Europa-Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Europa-Wählerevidenz nicht zu führen wäre.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Länder auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

Schriftliche Anbringen

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Verweisungen

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 18. (1) Für die Errichtung der Europa-Wählerevidenz können die Daten der Wählerevidenz benützt werden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Wählerevidenz eingetragene Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind ohne Stellung eines Antrags gemäß § 4 Abs. 1 in die Eurpa-Wählerevidenz zu übernehmen.

(3) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, sind unverzüglich, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, zu verständigen, daß sie, wenn sie keinen Antrag stellen, drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus der Europa-Wählerevidenz gestrichten werden.

(4) Drei Monate, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordenten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, sind Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

(5) Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland, die anläßlich der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen, ist neben dem amtlichen Stimmzettel und dem verschließbaren Wahlkuvert ein Formular auszufolgen, mit welchem der Verbleib in der Europa-Wählerevidenz oder die Wiedereintragung in diese ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, beantragt werden kann. Bei der Ge-
staltung des Formulars ist auf § 4 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.

(6) Unionsbürger, die einen Antrag gemäß § 15 Abs. 1 stellen, sind bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament nur wahlberechtigt, wenn sie bis zum Stichtag zusätzlich zur Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 eine Erklärung abgeben, daß sie bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 1994 oder danach nicht gewählt haben. Geben sie die Erklärung nicht ab, so sind sie erst nach dem Stichtag in die Europa-Wählerevidenz aufzunehmen.

(7) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament kann sich die Weitergabe von Informationen gemäß § 13 Abs. 2 auf jene Staaten beschränken, die gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind und die erste Wahl zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit Österreich oder nach Österreich durchführen.


Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am xx. xxxxxxx xxxx in Kraft.

(2) § 18 tritt nach Ablauf von zwei Jahren nachdem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.


 


 


vorblatt

Ziel:

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament.

Inhalt:

Der Entwurf sieht im Einklang mit der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 für die Wahl zum Europäischen Parlament die Schaffung einer Europa-Wählerevidenz vor. In diese sind neben Österreichern mit einem Hauptwohnsitz in Österreich andere Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich aufzunehmen, wenn sie eine Erklärung im Sinn der zitierten Richtlinie des  Rates abgeben. Überdies sind Auslandsösterreicher einzutragen; leben diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jedoch nur auf Grund einer förmlichen Erklärung, in Österreich wählen zu wollen.

Im Sinn des Art. 13 der zitierten Richtlinie des Rates sieht der Entwurf zur Durchführung des wechselseitigen Informationsaustausches mit anderen Mitgliedstaaten die Einrichtung einer zentralen Europa-Wählerevidenz vor, durch welche individuelle Auskünfte über Auslandsösterreicher und Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erteilt werden können.

Alternativen:

Erstellung der Wählerverzeichnisse für Wahlen zum Europäischen Parlament auf Grund der gemäß den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 geführten Wählerevidenzen. Eine derartige Lösung würde die Gemeinden jedoch bei der Durchführung des in Art. 13 der zitierten Richtlinie des Rates geforderten Informationsaustausches in Terminschwierigkeiten und die Regelung in ein Spannungsverhältnis zu Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Rates bringen. Eine derartige Lösung würde die Kosten keineswegs verringern.

Kosten:

Die den Gemeinden durch die Führung der Europa-Wählerevidenz erwachsenden Kosten sollen vom Bund zu einem Drittel ersetzt werden. Sie könnten sich im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten auf etwa 2,5 Millionen Schilling, in den Folgejahren auf 1 Million Schilling belaufen.

Die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an den Bundesminister für Inneres verursachten Kosten sollen den Ländern und Gemeinden zur Gänze ersetzt werden. Die Kosten könnten sich im ersten Jahr auf etwa 20 Millionen Schilling, in den Folgejahren auf etwa 10 Millionen Schilling belaufen.

Erläuterungen

1. Allgemeiner Teil

Art. 8b Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zielt darauf ab, daß alle Unions­bürger, gleich, ob sie Staatsangehörige des Mitgliedstaats ihres Wohnsitzes sind oder nicht, dort ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter den gleichen Bedingungen ausüben können. Art. 8b Abs. 2 des EG‑Vertrags sieht das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitz‑Mitgliedstaat vor, ohne dieses an die Stelle des aktiven und passiven Wahlrechts im Mitgliedstaat, dessen Staats­angehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu setzen. Es gilt, die freie Entscheidung des Unionsbürgers bezüglich des Mitgliedstaats, in dem er sich an der Europa­wahl beteiligen möchte, zu respektieren, wobei ein Mißbrauch dieser Freiheit durch eine doppelte Stimm­abgabe oder eine doppelte Kandidatur auszuschließen ist.

Die auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den zitierten Art. 8b Abs. 2 gestützte Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, sieht insbesondere folgende Bestimmungen vor:

         –   Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie kann jeder Wahlberechtigte der Gemeinschaft sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitz‑Mitgliedstaat oder im Herkunfts‑Mitgliedstaat ausüben. Niemand kann bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben. Abs. 2 sieht vor, daß niemand in mehr als einem Mitgliedstaat als Kandidat aufgestellt werden kann.

         –   Gemäß Art. 9 Abs. 1 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnah­men, damit die aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft, die dies wünschen, rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.

         –   Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, hat der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft gemäß Art. 9 Abs. 2 die gleichen Nachweise wie ein nationaler aktiv Wahlbe­rechtigter beizubringen und hat überdies eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht: Seine Staatsangehörigkeit und seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitz‑Mitgliedstaats, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörper­schaft oder welchen Wahlkreises des Herkunfts‑Mitgliedstaats er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist und daß er sein aktives Wahlrecht nur im Wohnsitz‑Mitgliedstaat ausüben wird.

         –   Ferner kann der Wohnsitz‑Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 3 verlangen, daß der aktiv Wahlberech­tig­te der Gemeinschaft in seiner Erklärung gemäß Abs. 1 angibt, daß er im Herkunfts‑Mitgliedstaat seines aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist, einen gültigen Identitätsnachweis vorlegt und den Zeitpunkt angibt, seit dem er seinen Wohnsitz in diesem Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat hat.

         –   Weiters wird in Art. 9 Abs. 4 bestimmt, daß aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, unter den gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen bleiben, bis sie die Streichung aus diesem Wählerverzeichnis beantragen oder von Amts wegen gestrichen werden, weil sie die Bedin­gungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen.

Gemäß Art. 10 der Richtlinie hat der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft bei der Ein­reichung seiner Kandidaturerklärung die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter beizubringen. Außerdem hat er eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht: Seine Staatsangehörigkeit und seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitz‑Mitgliedstaats, daß er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert, im Wählerverzeichnis welcher Gebiets­körper­schaft oder welchen Wahlkreises des Herkunfts‑Mitgliedstaats er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist. Gemäß Abs. 2 muß der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft außerdem eine Bescheini­gung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunfts‑Mitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

Nach Art. 13 tauschen die Mitgliedstaaten untereinander Informationen aus, die für die Durchführung des Art. 4 notwendig sind. Hierfür übermittelt der Wohnsitz‑Mitgliedstaat auf der Grundlage der förmlichen Erklärung nach den Art. 9 und 10 dem Herkunfts‑Mitgliedstaat rechtzeitig vor jeder Wahl die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden oder die eine Kandidatur eingereicht haben. Der Herkunfts‑Mitgliedstaat trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die doppelte Stimmabgabe und die doppelte Kandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhin­dern.

Der Personenkreis der Wahlberechtigten bei einer Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) unterscheidet sich somit aus verschiedenen Gesichtspunkten wesentlich vom Personen­kreis der Wahlberechtigten bei allen anderen bundesweit durchzuführenden Wahlen. Neben den Österrei­chern, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, werden bei einer Europawahl auch andere Unionsbürger mit Haupt­wohn­sitz in Österreich zuzulassen sein. Hingegen werden Auslands­österrei­cher, die in einem Mitglied­staat der Europäischen Union wohnen, nur auf Grund einer förmlichen Erklärung, die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen zu wollen, das Stimmrecht in Österreich besitzen.

Die Einführung einer eigenen Europa‑Wählerevidenz erscheint daher dringend geboten. Die Alternati­ven, das wären einerseits die Bildung von Stimmlisten aus ver­schiede­nen Unterlagen anläßlich jeder Wahl, andererseits die Schaffung einer integrierten Wäh­lerevidenz für die unter­schiedli­chen Wahltypen, erscheinen nicht praktikabel. Die Bildung von neuen Stimm­listen bei jeder Wahl widerspricht dem zitierten Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie. Obgleich dort terminologisch von Wählerverzeichnissen die Rede ist, ist ein Verbleib in der Liste bis auf Widerruf des Wahlberechtigten gefordert, was exakt dem österreichischen Modell der Wählerevidenz entspricht. Eine für jede Wahl neu zu erstellende Evidenz wäre zudem der innerstaatlichen Verwaltungspraxis völlig fremd und daher nur schwer kurzfristig einzuführen. Weiters würden die Gemeinden im Fall einer Durchführung des in Art. 13 der zitierten Richtlinie geforderten Informations­austausches erst bei Erstellung der Wählerver­zeichnisse in Terminschwierigkeiten kommen. Im Rahmen der Durchführung der Europawahl im Juni 1994 hat sich nämlich gezeigt, daß bei Antworten im Rahmen des Informationsaustausches mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist. Die Schaffung einer integrier­ten Wäh­lerevi­denz für die unter­schiedli­chen Wahlty­pen wiederum würde insbesondere bei der nicht automations­unterstützten Führung der Wäh­lerevidenz zu dem Problem führen, daß nicht – wie bisher – alle in der Kartei befindlichen Personen wahlberech­tigt sind, sondern, daß je nach Typ von Wahl die einen oder anderen Personen auszusondern wären.

Administrativ wird die Einführung einer weiteren Wählerevidenz in jenen Gemeinden, die ihre Wählerevidenz schon jetzt automationsunterstützt führen, kaum eine Mehrbelastung mit sich bringen, weil die Wahlberechtigten sämtlicher Typen von Wahlen mit ihren Zuordnungs­kriterien in einer Datenbank gespeichert sind und dann gleichsam auf Knopfdruck jede der Wählerevidenzen aufgerufen werden kann. In Gemein­den, wo die Wäh­lerevi­denz noch nicht automa­tions­unter­stützt geführt wird, erscheint bis zur Ein­führung einer solchen Unterstützung die Führung zweier Evidenzen geboten, um Verwechs­lungen ins­besondere bei der Eintragung von Auslands­österreichern oder von Unionsbürgern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, hintanzuhalten.

Die jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Art. 13 der zitierten Richtlinie auferlegte Verpflichtung zum wechselseitigen Informationsaustausch läßt die Schaffung einer zentralen Europa‑Wählerevidenz mit gegenüber der in Verwendung befindli­chen zentralen Wählerevidenz erweiterten Ab­fragemög­lichkeiten unerläßlich er­scheinen. Mit der zentralen Europa‑Wäh­lerevidenz müssen individuel­le Auskünfte zumindest über Auslands­österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten sowie über Unions­bürger mit Haupt­wohn­sitz in Öster­reich, die nicht österrei­chi­sche Staats­bürger sind, erteilt werden können und ent­sprechen­de Auskünfte über letztere Personen­gruppe einzeln oder gesam­melt an die Herkunfts‑Mitglied­staa­ten weitergege­ben werden können. Die zentrale Europa‑Wählerevidenz wird sich somit auf einen sehr eingeschränkten Personenkreis erstrecken. Die Ein­führung einer zentralen Europa‑Wäh­lerevidenz steht im Einklang mit einer Ent­schließung des National­rats vom 6. Mai 1993 (E 103‑NR/­XVIII.GP.), in welcher die Bundes­regierung ersucht wird, die Voraus­setzungen dafür zu schaffen, daß die von den Gemeinden zu führenden Wäh­lereviden­zen mittels automa­tions­unter­stützter Datenver­arbeitung geführt werden.

Das Europa‑Wäh­lerevidenzgesetz wurde gemeinsam mit der Europawahlordnung so kon­zipiert, daß für die erste Wahl zum Europäischen Parlament in Österreich, das ist eine Nachwahl zur Wahl vom Juni 1994, ohne große administrative Hemmnisse ein breiter Personenkreis, insbesondere alle Auslands­österreicher, in die Europa‑Wäh­lerevidenz eingetra­gen sein kann. Alle Auslands­österreicher, die sich an dieser ersten Europawahl beteiligen, werden überdies automa­tisch mit Formula­ren ausgestattet, die sie benötigen, um später, sofern sie nicht im Wohnsitz­‑Mit­gliedstaat wählen wollen, in der österreichischen Europa‑Wäh­lerevidenz zu ver­bleiben.

Die Textierung des Europa‑Wählerevidenzgesetzes orientiert sich am Wählerevi­denzgesetz 1973, jedoch wurden die Bestimmungen den Gegebenheiten dahin gehend angepaßt, daß nunmehr einerseits Unionsbürger, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, und nicht die österrei­chische Staatsbürgerschaft besit­zen, ebenfalls das Wahlrecht haben können, und andererseits Aus­landsöster­reicher, die im Bereich der Europäischen Union leben, nicht automa­tisch in Österreich wählen, sondern die Möglichkeit haben, sich an der Wahl auch im Wohnsitz‑Mit­gliedstaat zu beteiligen.

Sieht man vom Wahlalter für das passive Wahlrecht ab, so richtet sich das Recht, an einer Europawahl teilzunehmen, ausschließlich nach der Eintragung in die Europa‑Wäh­lerevidenz. Lediglich die für jede Wahl neu anzulegenden Wäh­lerverzeichnisse sind analog der National­rats‑Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Europa­wahlord­nung geregelt.

Der Systematik halber wurden die Bestimmungen über den Ausschluß vom aktiven Wahl­recht wegen gericht­licher Ver­urteilung, welche für innerstaatliche Wahlen in der NRWO normiert sind, nicht in die Europa­wahlord­nung, sondern in das Europa‑Wäh­lerevidenzgesetz aufgenommen. Der Ausschluß vom Wahlrecht bewirkt nämlich eine Streichung aus der Wählerevidenz und gehört daher in diesem Gesetz geregelt.

2. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Benützung der Daten der Wählerevidenz wird bei EDV‑unterstützter Führung der Europa‑Wählerevidenz in Form einer relationalen Datenbank möglich sein.

Zu § 2:

In dieser Bestimmung ist geregelt, wer in der Europa‑Wählerevidenz einzutragen ist. Ab­weichend vom Wählerevidenzgesetz 1973 finden sich in der Europa‑Wählerevidenz neben den österreichi­schen Staats­bürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, auch Unionsbürger, die nicht die österreichische Staats­bürgerschaft besitzen, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, wenn sie die Voraus­setzungen des § 5 erfüllen. Auslandsösterreicher, die in der Europäischen Union ihren Haupt­wohnsitz haben, müssen hingegen zusätzlich die Voraussetzung des § 4 Abs. 5 erfüllen, also eine Erklärung abgeben, daß sie bei Europawah­len die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten – und nicht die Abgeordneten des Wohnsitz‑Mitgliedstaats – wählen wollen. Eine entsprechende Erklärung muß auch von wahlberechtigten Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz nach Inkrafttreten des Europa‑Wäh­lerevidenzgesetzes in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs verlegen, abgegeben werden.

Zu § 3:

Aus Gründen der Systematik wurde der Ausschluß vom aktiven Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung, welcher im innerstaatlichen Wahlrecht nicht im Wählerevidenzgesetz 1973, sondern in der NRWO geregelt ist, aus dem eigentlichen Wahlrecht im engeren Sinn ausge­klam­mert und in das Europa‑Wäh­lerevidenzge­setz aufge­nommen. Der Ausschluß vom aktiven Wahlrecht bewirkt nämlich eine Streichung aus der Wählerevidenz und gehört daher in diesem Gesetz geregelt. Ein allfälliger Ausschluß vom passiven Wahlrecht wird hingegen – entsprechend der Systematik der österreichischen Wahlgesetze – im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Wahlbewerbung in der Europawahlordnung geregelt.

Für im Inland begangene Straftaten gelten die gleichen Ausschlußbedingun­gen wie in der NRWO. Für Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österrei­chischen Gemeinde haben und die österrei­chische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, gilt ferner die Bedingung, daß sie in ihrer Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 mitzuteilen haben, daß sie ihres aktiven Wahlrechts im Her­kunfts‑­Mit­gliedstaat nicht verlustig gegangen sind.

Für Unionsbürger, die einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellen, werden Gemeinden im Hinblick darauf, daß ein Antragsteller möglicherweise wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein könnte, Strafregisterauskünfte einzuholen haben. Ist ein Antrag­stel­ler einmal eingetragen, so kann ihn die Gemeinde hinsichtlich eines Ausschlusses vom Wahlrecht wie einen österreichischen Staatsbürger behandeln. Wie aus dem Rund­schreiben des Bundes­ministeriums für Justiz vom 19. Februar 1982 über die Verständigungs­pflichten in gericht­lichen Strafsachen (Anlage zu JMZ 490 001/51‑11 1/82, Punkt 46, Wahlrecht und Wählbarkeit) geschlossen werden kann, wird sich die durch § 402 StPO normierte Pflicht, betroffene Behörden vom Ausgang eines Strafverfahrens zu verständigen, auf alle in Österreich wahlbe­rech­tigte Unionsbürger erstrecken.

Zu § 4:

Die Voraus­setzungen für die Eintragung von Österreichern, die im Ausland leben, wurde aus dem Wählerevidenzgesetz 1973 übernommen. Für Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohn­sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, gilt jedoch die zusätzliche Bedingung, daß sie eine Erklärung abzugeben haben, daß sie bei Europawahlen die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Es ist jedoch ebenso vorstell­bar, daß ein Österreicher mit Haupt­wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union diese Erklärung nicht abgibt, sondern vielmehr in seinem Wohnsitz‑Mitgliedstaat wählt.

Die Eintragung von Auslandsösterreichern in die Europa‑Wählerevidenz einer Gemeinde erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie die Eintragung in die Wäh­lerevi­denz. Grundsätzlich könnte daher davon ausgegangen werden, daß ein Auslands­österreicher lediglich in ein und derselben Gemeinde des Bundesgebietes in die beiden Evidenzen eingetragen sein kann. Da jedoch auf Grund der Tatsache, daß für die Eintragung eine Reihe unterschiedlicher Kriterien maßgeblich sein können, nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß ein Auslands­österrei­cher trotz des hierarchischen Verhältnisses dieser Anknüpfungspunkte zueinander eine Eintragung bei unterschiedlichen Gemeinden bewirken könnte, sollte das angestrebte Ziel der Eintragung an nur einem Ort ausdrücklich normiert werden.

Zu § 5:

Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österrei­chische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können für die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich in die Europa‑Wählerevidenz eingetra­gen sein. Sie haben jedoch die in Art. 9 der Richtlinie normierten Voraussetzungen zu erfüllen. Auf Grund dieser Richtlinie müssen sie eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift hervorgeht; weiters, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welches Wahlkreises des Herkunfts­‑Mitgliedstaats sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen waren; schließlich die Erklärung, daß sie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Die Abgabe der förmlichen Erklärung erfolgt im Weg der Ausfüllung des Europa‑Wähleranlageblattes (Anlage 1). Entsprechend Abs. 3 des angeführten Art. 9 wurde zusätzlich normiert, daß sie einen Identitätsausweis vorlegen müssen und daß sie in der Erklärung anzugeben haben, daß sie im Herkunfts­‑Mit­gliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

Die wissentliche Abgabe unwahrer Angaben im Europa‑Wähleranlageblatt wird entsprechend den Vorgaben in der Richtlinie (Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Z 9) unter Strafe gestellt.

Zu § 6:

Die Bestimmung über die Einsichtnahme in die Europa‑Wählerevidenz entspricht jener des § 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973. Jedoch wurde die Zahl der zu einer Einsichtnahme Berechtigten auf alle Unionsbürger ausgedehnt, zumal zumindest theoretisch jeder Unions­bürger betroffen sein kann.

Zu § 7:

Auch die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches wurde gegenüber dem Wählerevidenz­gesetz 1973 auf alle Unionsbürger ausgedehnt. Für Wahlbe­rechtigte mit Hauptwohnsitz in Österreich, die über die österreichische Staats­bürgerschaft nicht verfügen, wurde das Europa‑Wähleranlageblatt so gestaltet, daß sie auf diesem ihre gemäß § 5 erforderlichen Angaben machen können.

Zu den §§ 8 bis 12:

Die Bestimmungen wurden analog den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestaltet.

Zu § 13:

In Art. 13 der Richtlinie ist festgehalten, daß die Mitgliedstaaten untereinander Informatio­nen austauschen, die für die Durch­führung des Art. 4 (Ausübung des Wahlrechts entweder im Wohnsitz‑Mit­gliedstaat oder im Herkunfts‑Mitgliedstaat) notwendig sind. Auf Grund des genannten Artikels haben die Mitgliedstaaten rechtzeitig vor jeder Wahl den übrigen Mitgliedstaaten Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wähler­ver­zeichnis eingetragen wurden oder eine Kandidatur eingereicht haben, zu über­mitteln.

Im Sinn der gleichfalls in Art. 13 enthaltenen Aufforderung, daß der Her­kunfts‑Mit­gliedstaat gemäß seinen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um die doppelte Stimmabgabe und die doppelte Kandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern, erscheint die Einführung einer zen­tralen Europa‑Wählerevidenz unausweichlich.

Zu diesem Zweck haben die Gemeinden, die ihre Europa‑Wählerevidenz automationsunter­stützt führen, die Daten ihrer Europa‑Wählerevidenz einmal jährlich und zusätzlich unmittel­bar nach dem Stichtag einer Wahl dem Land zu übermitteln. Sofern sie sie jedoch noch nicht automationsunterstützt führen, haben sie die Daten für die an die übrigen Mitgliedstaaten ergehenden Informationen – hierbei handelt es sich um Daten der Auslandsösterreicher sowie der nichtösterreichischen Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich – für eine händische Erfassung dem Land weiterzugeben. Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses sind allfällige Änderungen dem Land ebenfalls unverzüglich zu melden.

Anschließend haben die Länder die Daten der Gemeinden dem Bundesministerium für Inneres mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln, wodurch dieses in die Lage versetzt wird, rechtzeitig vor jeder Wahl alle Mit­gliedstaaten der Europäi­schen Union im Weg des Bundes­ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die gespeicherten Daten ihrer Staats­angehörigen zu informieren. Durch Abs. 7 letzter Satz wird sichergestellt, daß die zentrale Europa‑Wäh­lerevidenz ausschließlich zur Erfüllung der Österreich durch die Richtlinie auferlegten Ver­pflichtung zum Informa­tions­austausch her­angezogen werden darf.

Durch die vorgesehene Befassung des Bundes­ministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist sichergestellt, daß dieses Ressort, das schon bisher für die Vollziehung des Wahlrechts von Österreichern im Ausland wesentli­che Kompetenzen hat, diese Aufgaben voll wahrnehmen kann. Darüber hinaus ist das Bundes­ministerium für auswärtige Angelegen­heiten in besonde­rem Maß geeignet, die Beantwortung fremdsprachig gehaltener Anfragen im Rahmen des Informationsaustausches mit Mitgliedstaa­ten durch­zuführen.

Zu den §§ 14 und 16:

Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert vom Wählerevidenzgesetz 1973 über­nommen.

Zu § 15:

Die durch die Übermittlung der Daten der Europa‑Wählerevidenz unmittelbar entstehenden Kosten sollen den Ländern und Gemeinden zur Gänze ersetzt werden.

Zu § 18:

Das Europa‑Wählerevidenzgesetz wurde so konzipiert, daß es nicht nur für die erste Wahl, sondern auch für die darauffolgenden Europawahlen Geltung haben kann. In § 18 wurden jene Bestimmungen aufgenommen, die sich lediglich auf die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europä­ischen Parla­ment beziehen. Die Norm wird dann nach der ersten Wahl gegenstandslos sein. Sie beinhaltet folgendes Konzept:

         –   Für die erste Wahl sind Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die in der Wäh­lerevidenz eingetra­gen sind, ohne Antrag­stellung gemäß § 4 Abs. 1 in die Europa‑Wäh­lerevi­denz zu übernehmen. Die Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 erscheint entbehrlich, weil bei den Europawah­len im Juni 1994 Auslandsösterreicher ohnedies nicht wahlbe­rechtigt gewesen sein können und daher jedenfalls ein Stimmrecht besitzen. Als Service für den genannten Personen­kreis ist vorgesehen, daß mit einer vom Wähler angefor­derten ­Wahl­karte für die erste Europa­wahl gleich das entsprechen­de Antrags­for­mu­la­r mit­gesendet wird. Darüber hinaus werden im Ausland lebende Österrei­cher von einer bevor­stehenden Streichung verständigt und auf die Möglichkeit hingewie­sen, durch Stellung eines entsprechenden Antrags eingetragen zu bleiben oder wieder in die Europa‑Wäh­lerevidenz aufgenommen werden zu können.


         –   Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, also bei der Europawahl im Juni 1994 gewählt haben könnten, haben, wenn sie bereits vor der ersten Europawahl in Österreich einen Antrag auf Eintragung in die Europa‑Wäh­lerevi­denz stellen, eine Erklärung abzugeben, daß sie bei der Europawahl im Juni 1994 nicht gewählt haben. Wenn sie diese Erklärung nicht abgeben, können sie erst nach dem Stichtag der ersten Europawahl in die Europa‑Wäh­lerevidenz aufge­nom­men werden.

         –   Die in § 13 normierte Informationspflicht kann sich bei der ersten Wahl auf jene Länder beschränken, die gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union bei­getreten sein werden und eine Nachwahl durchführen.

Zu § 19:

Die Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament treten jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem Österreich spätestens die Europawahl durchgeführt haben muß.