19 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 30. 1. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl‑ und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa‑Wählerevidenzgesetz – EuWEG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Führung der Europa‑Wählerevidenz........................................................................................................ 1
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung........................................................................................................ 2
§ 3. Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung............................................................. 2
§
4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern,
die ihren Hauptwohnsitz im Ausland
haben............................................................................................................................................................. 2
§
5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern
mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.......................................................................... 3
§ 6. Einsichtnahme in die Europa‑Wählerevidenz.......................................................................................... 3
§ 7. Einspruch...................................................................................................................................................... 4
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen.................................................................... 4
§ 9. Entscheidung über den Einspruch............................................................................................................ 4
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch................................................................... 4
§ 11. Behörden im Einspruchs‑ und Berufungsverfahren............................................................................... 4
§ 12. Amtswegige Führung der Europa‑Wählerevidenz................................................................................. 5
§ 13. Zentrale Europa‑Wählerevidenz................................................................................................................ 6
§ 14. Fristen............................................................................................................................................................ 6
§ 15. Kosten........................................................................................................................................................... 6
§ 16. Schriftliche Anbringen................................................................................................................................ 7
§ 17. Verweisungen............................................................................................................................................... 7
§ 18. Bestimmungen
für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten
zum
Europäischen Parlament............................................................................................................................. 7
§ 19. Inkrafttreten.................................................................................................................................................. 7
§ 20. Vollziehung................................................................................................................................................... 8
Anlage 1: Europa‑Wähleranlageblatt................................................................................................................. 9
Anlage 2: Hausliste............................................................................................................................................... 10
Führung der Europa‑Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa‑Wählerevidenz). Die Führung der Europa‑Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa‑Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.
(2) Die Europa‑Wählerevidenz hat für jeden Wahlberechtigten die erforderlichen Angaben, das sind Familien‑ und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.
(3) Die Europa‑Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa‑Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa‑Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa‑Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.
(3) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Europa‑Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, daß sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Wahlberechtigte Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa‑Wählerevidenz zu streichen.
Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 3. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag, dem die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa‑Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind oder in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa‑Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
1. Ort der Geburt,
2. Hauptwohnsitz des Ehegatten,
3. Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
4. Sitz des Dienstgebers,
5. Eigentums‑ oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
6. Vermögenswerte,
7. sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Wahlberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs‑ oder Berufungsverfahren in die Europa‑Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa‑Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.
(6) Wahlberechtigte, die in die Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen sind, dürfen in keine andere Europa‑Wählerevidenz als in die Europa‑Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen werden.
(7) Anbringen nach den Abs. 1, 4 und 5 sowie nach § 2 Abs. 6 sind im Weg der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.
Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
§ 5. (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa‑Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa‑Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) abgeben, daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen und im Herkunftsstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.
(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa‑Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
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(4) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(5) Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa‑Wählerevidenz zu streichen.
Einsichtnahme in die Europa‑Wählerevidenz
§ 6. (1) In die Europa‑Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa‑Wählerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Europa‑Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 1 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.
Einspruch
§ 7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa‑Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Europa‑Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht‑Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa‑Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich beim vermeintlich Wahlberechtigten um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa‑Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht‑Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
§ 8. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Entscheidung über den Einspruch
§ 9. (1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa‑Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa‑Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch
§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(3) § 7 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Behörden im Einspruchs‑ und Berufungsverfahren
§ 11. Die gemäß den §§ 9 und 10 mit dem Einspruchs‑ und Berufungsverfahren befaßten, nach der Nationalrats‑Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, gebildeten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, in Wien die Landeswahlbehörde, sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Einsprüche oder Berufungen zur Entscheidung vorliegen.
Amtswegige Führung der Europa‑Wählerevidenz
§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa‑Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa‑Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa‑Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird ein Wahlberechtigter aus der Europa‑Wählerevidenz wegen Verlustes seines aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist er hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.
(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Europa‑Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.
(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa‑Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahlberechtigten im Gemeindegebiet vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands‑ und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der Wahlberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.
(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinn des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Europa‑Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Europa‑Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben die Europa‑Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa‑Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.
(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter Europa‑Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Europa‑Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.
(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Europa‑Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.
(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Europa‑Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.
(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten Europa‑Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa‑Wähleranlageblätter zu verständigen.
(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem Europa‑Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht.
Zentrale Europa‑Wählerevidenz
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine zentrale Europa‑Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft
1. die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, zusätzlich umittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Land zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 22 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. ...) Änderungen in der Europa‑Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Land unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Gemeinden, die ihre Europa‑Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder hierfür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2) mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.
(4) Gemeinden, die ihre Europa‑Wählerevidenz nicht automationsunterstützt führen und auch bei Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu übermitteln.
(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum 15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln.
(6) Der Datensatz eines Wahlberechtigten in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.
(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.
(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.
Fristen
§ 14. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.
Kosten
§ 15. (1) Die mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Ländern und Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Führung der Europa-Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Europa-Wählerevidenz nicht zu führen wäre.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.
(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Ansprüche der Länder auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.
Schriftliche Anbringen
§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament
§ 18. (1) Für die Errichtung der Europa-Wählerevidenz können die Daten der Wählerevidenz benützt werden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Wählerevidenz eingetragene Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind ohne Stellung eines Antrags gemäß § 4 Abs. 1 in die Eurpa-Wählerevidenz zu übernehmen.
(3) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, sind unverzüglich, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, zu verständigen, daß sie, wenn sie keinen Antrag stellen, drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus der Europa-Wählerevidenz gestrichten werden.
(4) Drei Monate, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordenten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, sind Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
(5) Österreichern mit
Hauptwohnsitz im Ausland, die anläßlich der ersten Wahl der von
Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament
die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen, ist neben dem amtlichen Stimmzettel
und dem verschließbaren Wahlkuvert ein Formular auszufolgen, mit welchem
der Verbleib in der Europa-Wählerevidenz oder die Wiedereintragung in
diese ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht,
beantragt werden kann. Bei der Ge-
staltung des Formulars ist auf § 4 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.
(6) Unionsbürger, die einen Antrag gemäß § 15 Abs. 1 stellen, sind bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament nur wahlberechtigt, wenn sie bis zum Stichtag zusätzlich zur Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 eine Erklärung abgeben, daß sie bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 1994 oder danach nicht gewählt haben. Geben sie die Erklärung nicht ab, so sind sie erst nach dem Stichtag in die Europa-Wählerevidenz aufzunehmen.
(7) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament kann sich die Weitergabe von Informationen gemäß § 13 Abs. 2 auf jene Staaten beschränken, die gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind und die erste Wahl zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit Österreich oder nach Österreich durchführen.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am xx. xxxxxxx xxxx in Kraft.
(2) § 18 tritt nach Ablauf von zwei Jahren nachdem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
vorblatt
Ziel:
Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament.
Inhalt:
Der Entwurf sieht im Einklang mit der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 für die Wahl zum Europäischen Parlament die Schaffung einer Europa-Wählerevidenz vor. In diese sind neben Österreichern mit einem Hauptwohnsitz in Österreich andere Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich aufzunehmen, wenn sie eine Erklärung im Sinn der zitierten Richtlinie des Rates abgeben. Überdies sind Auslandsösterreicher einzutragen; leben diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jedoch nur auf Grund einer förmlichen Erklärung, in Österreich wählen zu wollen.
Im Sinn des Art. 13 der zitierten Richtlinie des Rates sieht der Entwurf zur Durchführung des wechselseitigen Informationsaustausches mit anderen Mitgliedstaaten die Einrichtung einer zentralen Europa-Wählerevidenz vor, durch welche individuelle Auskünfte über Auslandsösterreicher und Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erteilt werden können.
Alternativen:
Erstellung der Wählerverzeichnisse für Wahlen zum Europäischen Parlament auf Grund der gemäß den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 geführten Wählerevidenzen. Eine derartige Lösung würde die Gemeinden jedoch bei der Durchführung des in Art. 13 der zitierten Richtlinie des Rates geforderten Informationsaustausches in Terminschwierigkeiten und die Regelung in ein Spannungsverhältnis zu Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Rates bringen. Eine derartige Lösung würde die Kosten keineswegs verringern.
Kosten:
Die den Gemeinden durch die Führung der Europa-Wählerevidenz erwachsenden Kosten sollen vom Bund zu einem Drittel ersetzt werden. Sie könnten sich im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten auf etwa 2,5 Millionen Schilling, in den Folgejahren auf 1 Million Schilling belaufen.
Die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an den Bundesminister für Inneres verursachten Kosten sollen den Ländern und Gemeinden zur Gänze ersetzt werden. Die Kosten könnten sich im ersten Jahr auf etwa 20 Millionen Schilling, in den Folgejahren auf etwa 10 Millionen Schilling belaufen.
Erläuterungen
1. Allgemeiner Teil
Art. 8b Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zielt darauf ab, daß alle Unionsbürger, gleich, ob sie Staatsangehörige des Mitgliedstaats ihres Wohnsitzes sind oder nicht, dort ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter den gleichen Bedingungen ausüben können. Art. 8b Abs. 2 des EG‑Vertrags sieht das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitz‑Mitgliedstaat vor, ohne dieses an die Stelle des aktiven und passiven Wahlrechts im Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu setzen. Es gilt, die freie Entscheidung des Unionsbürgers bezüglich des Mitgliedstaats, in dem er sich an der Europawahl beteiligen möchte, zu respektieren, wobei ein Mißbrauch dieser Freiheit durch eine doppelte Stimmabgabe oder eine doppelte Kandidatur auszuschließen ist.
Die auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den zitierten Art. 8b Abs. 2 gestützte Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, sieht insbesondere folgende Bestimmungen vor:
– Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie kann jeder Wahlberechtigte der Gemeinschaft sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitz‑Mitgliedstaat oder im Herkunfts‑Mitgliedstaat ausüben. Niemand kann bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben. Abs. 2 sieht vor, daß niemand in mehr als einem Mitgliedstaat als Kandidat aufgestellt werden kann.
– Gemäß Art. 9 Abs. 1 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft, die dies wünschen, rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.
– Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, hat der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft gemäß Art. 9 Abs. 2 die gleichen Nachweise wie ein nationaler aktiv Wahlberechtigter beizubringen und hat überdies eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht: Seine Staatsangehörigkeit und seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitz‑Mitgliedstaats, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunfts‑Mitgliedstaats er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist und daß er sein aktives Wahlrecht nur im Wohnsitz‑Mitgliedstaat ausüben wird.
– Ferner kann der Wohnsitz‑Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 3 verlangen, daß der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft in seiner Erklärung gemäß Abs. 1 angibt, daß er im Herkunfts‑Mitgliedstaat seines aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist, einen gültigen Identitätsnachweis vorlegt und den Zeitpunkt angibt, seit dem er seinen Wohnsitz in diesem Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat hat.
– Weiters wird in Art. 9 Abs. 4 bestimmt, daß aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, unter den gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen bleiben, bis sie die Streichung aus diesem Wählerverzeichnis beantragen oder von Amts wegen gestrichen werden, weil sie die Bedingungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen.
Gemäß Art. 10 der Richtlinie hat der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft bei der Einreichung seiner Kandidaturerklärung die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter beizubringen. Außerdem hat er eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht: Seine Staatsangehörigkeit und seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitz‑Mitgliedstaats, daß er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunfts‑Mitgliedstaats er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist. Gemäß Abs. 2 muß der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft außerdem eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunfts‑Mitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
Nach Art. 13 tauschen die Mitgliedstaaten untereinander Informationen aus, die für die Durchführung des Art. 4 notwendig sind. Hierfür übermittelt der Wohnsitz‑Mitgliedstaat auf der Grundlage der förmlichen Erklärung nach den Art. 9 und 10 dem Herkunfts‑Mitgliedstaat rechtzeitig vor jeder Wahl die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden oder die eine Kandidatur eingereicht haben. Der Herkunfts‑Mitgliedstaat trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die doppelte Stimmabgabe und die doppelte Kandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern.
Der Personenkreis der Wahlberechtigten bei einer Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) unterscheidet sich somit aus verschiedenen Gesichtspunkten wesentlich vom Personenkreis der Wahlberechtigten bei allen anderen bundesweit durchzuführenden Wahlen. Neben den Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, werden bei einer Europawahl auch andere Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich zuzulassen sein. Hingegen werden Auslandsösterreicher, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, nur auf Grund einer förmlichen Erklärung, die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen zu wollen, das Stimmrecht in Österreich besitzen.
Die Einführung einer eigenen Europa‑Wählerevidenz erscheint daher dringend geboten. Die Alternativen, das wären einerseits die Bildung von Stimmlisten aus verschiedenen Unterlagen anläßlich jeder Wahl, andererseits die Schaffung einer integrierten Wählerevidenz für die unterschiedlichen Wahltypen, erscheinen nicht praktikabel. Die Bildung von neuen Stimmlisten bei jeder Wahl widerspricht dem zitierten Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie. Obgleich dort terminologisch von Wählerverzeichnissen die Rede ist, ist ein Verbleib in der Liste bis auf Widerruf des Wahlberechtigten gefordert, was exakt dem österreichischen Modell der Wählerevidenz entspricht. Eine für jede Wahl neu zu erstellende Evidenz wäre zudem der innerstaatlichen Verwaltungspraxis völlig fremd und daher nur schwer kurzfristig einzuführen. Weiters würden die Gemeinden im Fall einer Durchführung des in Art. 13 der zitierten Richtlinie geforderten Informationsaustausches erst bei Erstellung der Wählerverzeichnisse in Terminschwierigkeiten kommen. Im Rahmen der Durchführung der Europawahl im Juni 1994 hat sich nämlich gezeigt, daß bei Antworten im Rahmen des Informationsaustausches mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist. Die Schaffung einer integrierten Wählerevidenz für die unterschiedlichen Wahltypen wiederum würde insbesondere bei der nicht automationsunterstützten Führung der Wählerevidenz zu dem Problem führen, daß nicht – wie bisher – alle in der Kartei befindlichen Personen wahlberechtigt sind, sondern, daß je nach Typ von Wahl die einen oder anderen Personen auszusondern wären.
Administrativ wird die Einführung einer weiteren Wählerevidenz in jenen Gemeinden, die ihre Wählerevidenz schon jetzt automationsunterstützt führen, kaum eine Mehrbelastung mit sich bringen, weil die Wahlberechtigten sämtlicher Typen von Wahlen mit ihren Zuordnungskriterien in einer Datenbank gespeichert sind und dann gleichsam auf Knopfdruck jede der Wählerevidenzen aufgerufen werden kann. In Gemeinden, wo die Wählerevidenz noch nicht automationsunterstützt geführt wird, erscheint bis zur Einführung einer solchen Unterstützung die Führung zweier Evidenzen geboten, um Verwechslungen insbesondere bei der Eintragung von Auslandsösterreichern oder von Unionsbürgern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, hintanzuhalten.
Die jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Art. 13 der zitierten Richtlinie auferlegte Verpflichtung zum wechselseitigen Informationsaustausch läßt die Schaffung einer zentralen Europa‑Wählerevidenz mit gegenüber der in Verwendung befindlichen zentralen Wählerevidenz erweiterten Abfragemöglichkeiten unerläßlich erscheinen. Mit der zentralen Europa‑Wählerevidenz müssen individuelle Auskünfte zumindest über Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten sowie über Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erteilt werden können und entsprechende Auskünfte über letztere Personengruppe einzeln oder gesammelt an die Herkunfts‑Mitgliedstaaten weitergegeben werden können. Die zentrale Europa‑Wählerevidenz wird sich somit auf einen sehr eingeschränkten Personenkreis erstrecken. Die Einführung einer zentralen Europa‑Wählerevidenz steht im Einklang mit einer Entschließung des Nationalrats vom 6. Mai 1993 (E 103‑NR/XVIII.GP.), in welcher die Bundesregierung ersucht wird, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die von den Gemeinden zu führenden Wählerevidenzen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.
Das Europa‑Wählerevidenzgesetz wurde gemeinsam mit der Europawahlordnung so konzipiert, daß für die erste Wahl zum Europäischen Parlament in Österreich, das ist eine Nachwahl zur Wahl vom Juni 1994, ohne große administrative Hemmnisse ein breiter Personenkreis, insbesondere alle Auslandsösterreicher, in die Europa‑Wählerevidenz eingetragen sein kann. Alle Auslandsösterreicher, die sich an dieser ersten Europawahl beteiligen, werden überdies automatisch mit Formularen ausgestattet, die sie benötigen, um später, sofern sie nicht im Wohnsitz‑Mitgliedstaat wählen wollen, in der österreichischen Europa‑Wählerevidenz zu verbleiben.
Die Textierung des Europa‑Wählerevidenzgesetzes orientiert sich am Wählerevidenzgesetz 1973, jedoch wurden die Bestimmungen den Gegebenheiten dahin gehend angepaßt, daß nunmehr einerseits Unionsbürger, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ebenfalls das Wahlrecht haben können, und andererseits Auslandsösterreicher, die im Bereich der Europäischen Union leben, nicht automatisch in Österreich wählen, sondern die Möglichkeit haben, sich an der Wahl auch im Wohnsitz‑Mitgliedstaat zu beteiligen.
Sieht man vom Wahlalter für das passive Wahlrecht ab, so richtet sich das Recht, an einer Europawahl teilzunehmen, ausschließlich nach der Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz. Lediglich die für jede Wahl neu anzulegenden Wählerverzeichnisse sind analog der Nationalrats‑Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Europawahlordnung geregelt.
Der Systematik halber wurden die Bestimmungen über den Ausschluß vom aktiven Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung, welche für innerstaatliche Wahlen in der NRWO normiert sind, nicht in die Europawahlordnung, sondern in das Europa‑Wählerevidenzgesetz aufgenommen. Der Ausschluß vom Wahlrecht bewirkt nämlich eine Streichung aus der Wählerevidenz und gehört daher in diesem Gesetz geregelt.
2. Besonderer Teil
Zu § 1:
Die Benützung der Daten der Wählerevidenz wird bei EDV‑unterstützter Führung der Europa‑Wählerevidenz in Form einer relationalen Datenbank möglich sein.
Zu § 2:
In dieser Bestimmung ist geregelt, wer in der Europa‑Wählerevidenz einzutragen ist. Abweichend vom Wählerevidenzgesetz 1973 finden sich in der Europa‑Wählerevidenz neben den österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, auch Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, wenn sie die Voraussetzungen des § 5 erfüllen. Auslandsösterreicher, die in der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben, müssen hingegen zusätzlich die Voraussetzung des § 4 Abs. 5 erfüllen, also eine Erklärung abgeben, daß sie bei Europawahlen die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten – und nicht die Abgeordneten des Wohnsitz‑Mitgliedstaats – wählen wollen. Eine entsprechende Erklärung muß auch von wahlberechtigten Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz nach Inkrafttreten des Europa‑Wählerevidenzgesetzes in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs verlegen, abgegeben werden.
Zu § 3:
Aus Gründen der Systematik wurde der Ausschluß vom aktiven Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung, welcher im innerstaatlichen Wahlrecht nicht im Wählerevidenzgesetz 1973, sondern in der NRWO geregelt ist, aus dem eigentlichen Wahlrecht im engeren Sinn ausgeklammert und in das Europa‑Wählerevidenzgesetz aufgenommen. Der Ausschluß vom aktiven Wahlrecht bewirkt nämlich eine Streichung aus der Wählerevidenz und gehört daher in diesem Gesetz geregelt. Ein allfälliger Ausschluß vom passiven Wahlrecht wird hingegen – entsprechend der Systematik der österreichischen Wahlgesetze – im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Wahlbewerbung in der Europawahlordnung geregelt.
Für im Inland begangene Straftaten gelten die gleichen Ausschlußbedingungen wie in der NRWO. Für Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, gilt ferner die Bedingung, daß sie in ihrer Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 mitzuteilen haben, daß sie ihres aktiven Wahlrechts im Herkunfts‑Mitgliedstaat nicht verlustig gegangen sind.
Für Unionsbürger, die einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellen, werden Gemeinden im Hinblick darauf, daß ein Antragsteller möglicherweise wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein könnte, Strafregisterauskünfte einzuholen haben. Ist ein Antragsteller einmal eingetragen, so kann ihn die Gemeinde hinsichtlich eines Ausschlusses vom Wahlrecht wie einen österreichischen Staatsbürger behandeln. Wie aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 19. Februar 1982 über die Verständigungspflichten in gerichtlichen Strafsachen (Anlage zu JMZ 490 001/51‑11 1/82, Punkt 46, Wahlrecht und Wählbarkeit) geschlossen werden kann, wird sich die durch § 402 StPO normierte Pflicht, betroffene Behörden vom Ausgang eines Strafverfahrens zu verständigen, auf alle in Österreich wahlberechtigte Unionsbürger erstrecken.
Zu § 4:
Die Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die im Ausland leben, wurde aus dem Wählerevidenzgesetz 1973 übernommen. Für Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, gilt jedoch die zusätzliche Bedingung, daß sie eine Erklärung abzugeben haben, daß sie bei Europawahlen die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Es ist jedoch ebenso vorstellbar, daß ein Österreicher mit Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union diese Erklärung nicht abgibt, sondern vielmehr in seinem Wohnsitz‑Mitgliedstaat wählt.
Die Eintragung von Auslandsösterreichern in die Europa‑Wählerevidenz einer Gemeinde erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie die Eintragung in die Wählerevidenz. Grundsätzlich könnte daher davon ausgegangen werden, daß ein Auslandsösterreicher lediglich in ein und derselben Gemeinde des Bundesgebietes in die beiden Evidenzen eingetragen sein kann. Da jedoch auf Grund der Tatsache, daß für die Eintragung eine Reihe unterschiedlicher Kriterien maßgeblich sein können, nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß ein Auslandsösterreicher trotz des hierarchischen Verhältnisses dieser Anknüpfungspunkte zueinander eine Eintragung bei unterschiedlichen Gemeinden bewirken könnte, sollte das angestrebte Ziel der Eintragung an nur einem Ort ausdrücklich normiert werden.
Zu § 5:
Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können für die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich in die Europa‑Wählerevidenz eingetragen sein. Sie haben jedoch die in Art. 9 der Richtlinie normierten Voraussetzungen zu erfüllen. Auf Grund dieser Richtlinie müssen sie eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift hervorgeht; weiters, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welches Wahlkreises des Herkunfts‑Mitgliedstaats sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen waren; schließlich die Erklärung, daß sie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Die Abgabe der förmlichen Erklärung erfolgt im Weg der Ausfüllung des Europa‑Wähleranlageblattes (Anlage 1). Entsprechend Abs. 3 des angeführten Art. 9 wurde zusätzlich normiert, daß sie einen Identitätsausweis vorlegen müssen und daß sie in der Erklärung anzugeben haben, daß sie im Herkunfts‑Mitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.
Die wissentliche Abgabe unwahrer Angaben im Europa‑Wähleranlageblatt wird entsprechend den Vorgaben in der Richtlinie (Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Z 9) unter Strafe gestellt.
Zu § 6:
Die Bestimmung über die Einsichtnahme in die Europa‑Wählerevidenz entspricht jener des § 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973. Jedoch wurde die Zahl der zu einer Einsichtnahme Berechtigten auf alle Unionsbürger ausgedehnt, zumal zumindest theoretisch jeder Unionsbürger betroffen sein kann.
Zu § 7:
Auch die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches wurde gegenüber dem Wählerevidenzgesetz 1973 auf alle Unionsbürger ausgedehnt. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz in Österreich, die über die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verfügen, wurde das Europa‑Wähleranlageblatt so gestaltet, daß sie auf diesem ihre gemäß § 5 erforderlichen Angaben machen können.
Zu den §§ 8 bis 12:
Die Bestimmungen wurden analog den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestaltet.
Zu § 13:
In Art. 13 der Richtlinie ist festgehalten, daß die Mitgliedstaaten untereinander Informationen austauschen, die für die Durchführung des Art. 4 (Ausübung des Wahlrechts entweder im Wohnsitz‑Mitgliedstaat oder im Herkunfts‑Mitgliedstaat) notwendig sind. Auf Grund des genannten Artikels haben die Mitgliedstaaten rechtzeitig vor jeder Wahl den übrigen Mitgliedstaaten Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden oder eine Kandidatur eingereicht haben, zu übermitteln.
Im Sinn der gleichfalls in Art. 13 enthaltenen Aufforderung, daß der Herkunfts‑Mitgliedstaat gemäß seinen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um die doppelte Stimmabgabe und die doppelte Kandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern, erscheint die Einführung einer zentralen Europa‑Wählerevidenz unausweichlich.
Zu diesem Zweck haben die Gemeinden, die ihre Europa‑Wählerevidenz automationsunterstützt führen, die Daten ihrer Europa‑Wählerevidenz einmal jährlich und zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag einer Wahl dem Land zu übermitteln. Sofern sie sie jedoch noch nicht automationsunterstützt führen, haben sie die Daten für die an die übrigen Mitgliedstaaten ergehenden Informationen – hierbei handelt es sich um Daten der Auslandsösterreicher sowie der nichtösterreichischen Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich – für eine händische Erfassung dem Land weiterzugeben. Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses sind allfällige Änderungen dem Land ebenfalls unverzüglich zu melden.
Anschließend haben die Länder die Daten der Gemeinden dem Bundesministerium für Inneres mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln, wodurch dieses in die Lage versetzt wird, rechtzeitig vor jeder Wahl alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen zu informieren. Durch Abs. 7 letzter Satz wird sichergestellt, daß die zentrale Europa‑Wählerevidenz ausschließlich zur Erfüllung der Österreich durch die Richtlinie auferlegten Verpflichtung zum Informationsaustausch herangezogen werden darf.
Durch die vorgesehene Befassung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist sichergestellt, daß dieses Ressort, das schon bisher für die Vollziehung des Wahlrechts von Österreichern im Ausland wesentliche Kompetenzen hat, diese Aufgaben voll wahrnehmen kann. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in besonderem Maß geeignet, die Beantwortung fremdsprachig gehaltener Anfragen im Rahmen des Informationsaustausches mit Mitgliedstaaten durchzuführen.
Zu den §§ 14 und 16:
Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert vom Wählerevidenzgesetz 1973 übernommen.
Zu § 15:
Die durch die Übermittlung der Daten der Europa‑Wählerevidenz unmittelbar entstehenden Kosten sollen den Ländern und Gemeinden zur Gänze ersetzt werden.
Zu § 18:
Das Europa‑Wählerevidenzgesetz wurde so konzipiert, daß es nicht nur für die erste Wahl, sondern auch für die darauffolgenden Europawahlen Geltung haben kann. In § 18 wurden jene Bestimmungen aufgenommen, die sich lediglich auf die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament beziehen. Die Norm wird dann nach der ersten Wahl gegenstandslos sein. Sie beinhaltet folgendes Konzept:
– Für die erste Wahl sind Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die in der Wählerevidenz eingetragen sind, ohne Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 in die Europa‑Wählerevidenz zu übernehmen. Die Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 erscheint entbehrlich, weil bei den Europawahlen im Juni 1994 Auslandsösterreicher ohnedies nicht wahlberechtigt gewesen sein können und daher jedenfalls ein Stimmrecht besitzen. Als Service für den genannten Personenkreis ist vorgesehen, daß mit einer vom Wähler angeforderten Wahlkarte für die erste Europawahl gleich das entsprechende Antragsformular mitgesendet wird. Darüber hinaus werden im Ausland lebende Österreicher von einer bevorstehenden Streichung verständigt und auf die Möglichkeit hingewiesen, durch Stellung eines entsprechenden Antrags eingetragen zu bleiben oder wieder in die Europa‑Wählerevidenz aufgenommen werden zu können.
– Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, also bei der Europawahl im Juni 1994 gewählt haben könnten, haben, wenn sie bereits vor der ersten Europawahl in Österreich einen Antrag auf Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz stellen, eine Erklärung abzugeben, daß sie bei der Europawahl im Juni 1994 nicht gewählt haben. Wenn sie diese Erklärung nicht abgeben, können sie erst nach dem Stichtag der ersten Europawahl in die Europa‑Wählerevidenz aufgenommen werden.
– Die in § 13 normierte Informationspflicht kann sich bei der ersten Wahl auf jene Länder beschränken, die gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sein werden und eine Nachwahl durchführen.
Zu § 19:
Die Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament treten jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem Österreich spätestens die Europawahl durchgeführt haben muß.