190 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag (104/A) der Abgeordneten Edith Haller und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965 und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden

Die Abgeordneten Edith Haller und Genossen haben am 27. Februar 1996 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht. Dem erwähnten Antrag waren folgende allgemeine Erläuterungen beigeschlossen:

„Die bisherige Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 sowie der Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach den §§ 44a und 44b LDG 1984 bzw. nach §§ 45 und 46 LLDG 1985 ist in mehrfacher Weise als äußerst restriktiv zu bezeichnen: es ist einerseits die Herabsetzung nur auf die Hälfte und andererseits nur aus bestimmten Gründen möglich. Außerdem hat es sich erwiesen, daß die gesamten Bestimmungen auf Grund ihrer komplizierten Gestaltung schwer handhabbar und aufwendig zu vollziehen sind.

Es besteht kein Grund, die bisherigen Regelungen nicht in Richtung einer echten Teilzeitregelung bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit abzuändern. Innerhalb dieses Rahmens soll jedes gewollte Beschäftigungsausmaß möglich sein. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen, bei denen jedes Teilzeit-Beschäftigungsausmaß vereinbart werden kann, soll im Beamtenrecht das Erfordernis der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. der Lehrverpflichtung beibehalten werden.

Die Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst soll künftig nachhaltig gefördert werden. Es ist davon auszugehen, daß die Inanspruchnahme von Teilzeitregelungen freiwillig ist. Durch die Verbesserung der Regelung wird in Zukunft mit einer erhöhten Zahl von Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst zu rechnen sein.

Teilzeitarbeit ermöglicht den Dienstnehmern, ihre Vorstellungen von Arbeit, Familie, Freizeit und Bildung besser als bisher verwirklichen zu können.

Dadurch soll vor allem den Familien noch besser als bisher die Entscheidung erleichtert werden, auf welche Weise sie Berufstätigkeit, Familie und Kindererziehung am besten in Einklang bringen. Hierin liegt auch ein wichtiger Beitrag, die berufliche Tätigkeit von Frauen im öffentlichen Dienst zu fördern und bisher tatsächlich bestehende Hemmnisse abzubauen.

Für den Dienstgeber ist durch Teilzeitarbeit ein flexiblerer Personaleinsatz möglich. Außerdem kann der öffentliche Dienst mit mehr Teilzeitarbeitsplätzen einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leisten. Die Regelung geht davon aus, daß das vermehrte Angebot zur Teilzeitbeschäftigung in zunehmendem Ausmaß sowohl von männlichen als auch weiblichen Bediensteten genutzt werden wird. Eine sachgerechte Anwendung wird auch ausschließen, daß Teilzeitbeschäftigte in ihrer Laufbahn, etwa bei der Vergabe von Führungsfunktionen, benachteiligt werden.

Mehrkosten sind mit diesem Bundesgesetz nicht verbunden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich


        1.   des Art. I bis III aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

        2.   des Art IV aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

        3.   des Art. V aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.

EU-Normen werden durch die Regelungen nicht berührt.“

Der Verfassungsausschuß hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 18. Juni 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Franz Lafer, Fritz Neugebauer, Edith Haller, Dr. Josef Cap, Dr. Friedhelm Frischenschlager, Dr. Martin Graf, Dr. Irmtraut Karlsson sowie Staatssekretär Mag. Karl Schlögl.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1996 06 18

                            Dr. Günther Kräuter                                                            Karl Donabauer

                                   Berichterstatter                                                                Obmannstellvertreter