1908 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (1717 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes­finanzgesetz 1999 geändert wird (6. BFG-Novelle 1999)


Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit der letzten Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 1999 sind bei dessen Vollzug Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muß; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfes erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind den Erläuterungen zu entnehmen.

Nach der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung unterliegen die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Budgetausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Franz Steindl, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Gilbert Trattner, Reinhart Gaugg, Hermann Böhacker, Ing. Wolfgang Nußbaumer, Mag. Helmut Peter sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abge­ordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner mit Stimmenmehrheit ange­nommen.

Der erwähnte Abänderungsantrag war wie folgt erläutert:

“Zu Art. I Z 3 (Art. V Abs. 1 Z 73 bis 75):

Das geplante Signaturgesetz sieht die Gründung des Vereins ,Zentrum für sichere Informations­technologie (SIT)‘ vor. Die Überschreitungsermächtigung Z 73 sichert die finanzielle Ausstattung des Vereins.

Das mit Vertretern der Wirtschaft erstellte und vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigte Unternehmenskonzept der ,Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m. b. H.‘ (Wasser­kombi neu) sieht die Errichtung einer Technologie- und Fördergesellschaft zur Entwicklung der Wasser­straße Donau vor. Für die Gründung der Gesellschaft sowie deren Betrieb in der Startphase ist eine Kapitalausstattung im Ausmaß von 10 Millionen Schilling erforderlich.

Zur Unterstützung von Forschungsprojekten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie für Starthilfemaßnahmen für eine wissenschaftliche Laufbahn, insbesondere für Frauen, sollen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Zu Art. I Z 3 (Art. V Abs. 1 Z 71):

Durch die Bereitstellung von 10 Millionen Schilling für die Gründung und den Betrieb der ,Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m. b. H.‘ aus Mehreinnahmen im Zusammenhang mit dem Verkauf der 4. GSM-Lizenz ist der Überschreitungsbetrag in der Z 71 daher entsprechend zu reduzieren.

Zu Art. I Z 6 (Art. V Abs. 2 Z 6):

Auf Grund der Verlängerung des SFOR-Einsatzes in Bosnien Herzegowina um ein weiteres Jahr sowie der Verlängerung des Kosovo-Einsatzes bis zum Ende dieses Jahres ist die finanzgesetzliche Ermäch­tigung auf insgesamt 589,500 Millionen Schilling aufzustocken. Darüber hinaus war die Textierung für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kosovo-Konflikt entsprechend anzupassen.

Zu Art. I Z 7 (Art. VII Z 6):

Die Erhöhung des Überschreitungsbetrages auf rund 399 Millionen Schilling bei ansonsten gleich­bleibendem Wortlaut ist zur Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln für die Errichtung des Österreich-Camps in Shkodra/Albanien, für die Familienzusammenführung von kriegsvertriebenen Kosovaren aus Albanien sowie für die Kosten der Flüchtlingsbetreuung notwendig.

Zu Art. I Z 10 (Art. X Abs. 1 Z 2):

Die Rücklagefähigkeit des Voranschlagsansatzes 1/60826 sowie von Ausgabenteilen des Voranschlags­ansatzes 1/50008 wird für einen flexibleren Budgetvollzug benötigt.

Zu Art. III Z 6 sowie Anlage A:

Bundesministerium für Inneres:

Wie bereits in der Regierungsvorlage zur 6. BFG-Novelle 1999 ausgeführt wurde, hat sich im Hinblick auf die drastisch gestiegene Zahl an Asylwerbern die Zahl der Asylanträge im Vorjahr im Vergleich zu 1997 mehr als verdoppelt (1997: 6 719 Anträge, 1998: 13 805 Anträge).

Da eine weiterhin steigende Tendenz erwartet wird, insbesondere wegen der Situation im Kosovo, kann mit dem im Bundesasylamt vorhandenen Personal – trotz bereits genehmigter Personalerhöhung im Ausmaß von 20 Planstellen im Jahr 1998 – nicht das Auslangen gefunden werden. Um in Asylverfahren weiterhin rasch und mit der erforderlichen Qualität entscheiden zu können, ist eine Erhöhung des Personals im Planstellenbereich ,1152 Bundesasylamt‘ um weitere 17 Planstellen erforderlich. Die Entwicklung im Bereich der Fremdenangelegenheiten und des Asylwesens erfordert weiters auch im Bereich der Sektion III des Bundesministeriums für Inneres zusätzliche drei Planstellen. Auf Grund des Fremdengesetzes 1997 kommen nunmehr alle Fälle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern der Fremdenpolizei zu. Entscheidungen im Zusammenhang mit Nieder­lassungsbewilligungen trifft hingegen der Landeshauptmann. Von dieser Grundregel werden aber weitere Personengruppen herausgenommen und der Fremdenpolizei zugewiesen. Ein zusätzlicher Arbeitsanfall entsteht durch die Verfahrenskonzentration, weil nach dem Fremdengesetz 1997 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausschließlich der Fremdenpolizei zufallen. Zur Administration dieser Agenden sind im Planstellenbereich ,1130 Bundespolizei‘ zusätzliche 19 Planstellen erforderlich. Eine weitere Planstelle wird dem Bereich ,1150 Flüchtlingsbetreuung und Integration‘ zugewiesen.

Weiters ist auf folgendes hinzuweisen:

Mit der 2. Dienstrechtsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, wurden mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst eingeführt. Während des ersten Quartals 1999 wurden die Auswirkungen der genannten Novelle erhoben.

Diese Erhebungen haben im Bereich des Bundesministeriums für Inneres die Notwendigkeit aufgezeigt, zur Ermöglichung des Zeitausgleiches für den exekutiven Nachtdienst Planstellenaufstockungen im Ausmaß von insgesamt 263 Planstellen vorzunehmen.

Die Aufteilung dieser Planstellen stellt sich folgendermaßen dar:

,1130 Bundespolizei‘:                         145 E2b

,1140 Bundesgendarmerie‘:               118 E2b

Bundesministerium für Justiz:

Durch die Planstellenaufstockungen im Bereich ,3030 Justizanstalten‘ wird ebenfalls dem durch die 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, bewirkten planstellenmäßigen Mehrbedarf im Zusammenhang mit dem Zeitausgleich für den exekutiven Nachtdienst Rechnung getragen. Eine Bedeckung der Auswirkungen der Neuregelung mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Planstellen ist wegen der unverändert hohen Arbeitsbelastung der Justizanstalten nicht möglich, zumal dieser Bereich im Stellenplan 1998 eine Planstellenkürzung um 60 Planstellen hinzunehmen hatte.

Die weiteren Veränderungen ermöglichen zum einen notwendige Anpassungen in der Organisations­struktur der Justizanstalten, zum anderen dringend notwendige Maßnahmen im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Hinblick auf die mit der Strafprozeßnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55, beschlossene sogenannte ,Diversion‘. Mit dem außergerichtlichen Tatausgleich und den anderen Formen der Diversion wird den Richtern und Staatsanwälten die Möglichkeit an die Hand gegeben, im unteren – aber quantitativ beachtlichen – Kriminalitätsbereich auf strafbares Verhalten flexibler, einzelfallgerechter und zugleich rasch und wirksam zu reagieren. Was sich bereits im Jugendstrafrecht und im Suchtmittelstrafrecht sowie im Rahmen des Modellprojekts ,Außergerichtlicher Tatausgleich für Erwachsene‘ bewährt hat, wird ab 1. Jänner 2000 im allgemeinen Strafrecht eine umfassende gesetzliche Grundlage finden.


2

Bundesministerium für Land- und Forstwirschaft:

Mit Ministerratsbeschluß vom 1. März 1999, TOP 87/11, wurde nach den Lawinenereignissen im Westen Österreichs ein zusätzlicher Personalbedarf im Bereich des Wildbach- und Lawinenverbauungsdienstes von kurzfristig acht Bediensteten und mittelfristig 22 Bediensteten festgestellt. Der kurzfristig erforderliche Personalbedarf ist durch freie Planstellen abdeckbar, der mittelfristig erforderliche nur durch Zusystemisierung zusätzlicher Planstellen.

Diese zusätzlichen Planstellen stellen sich wie folgt dar:

14 a, 6 b, 2 c.”

Darüber hinaus traf der Budgetausschuß mehrheitlich folgende Ausschußfeststellung:

Zu Art. I Z 3:

Der Budgetausschuß geht davon aus, daß es bei den Voranschlagsansätzen 1/14138, 1/14146, 1/14176, 1/14178, 1/14186 und 1/14248 im Rahmen der Verwendung zu folgender Aufteilung kommt:

1/14138      Auftragforschung 30,0 Millionen Schilling (Forschungsstrategie 1999)

1/14146      FWF 30,0 Millionen Schilling Frauenförderung

1/14176      ÖAW 7,0 Millionen Schilling Gastprofessorenprogramm, APART

1/14178      ÖAW  4,650 Millionen Schilling ILL-Beitrag, Fehlbetrag

                                4,350 Millionen Schilling Galerie der Forschung

1/14186      int. Förderungen 19,0 Millionen Schilling, davon    15 Millionen Schilling Salzburg Seminar

                                                                                                             4 Millionen Schilling Jerusalem Foundation

1/14248      wiss. Anstalten 27,0 Millionen Schilling Hanghausüberdachung EPHESOS (vertragl. Ver­pflichtung)

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                              Mag. Franz Steindl                                             Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert wird (6. BFG-Novelle 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert (6. BFG-Novelle 1999):

Artikel I

1. Im Artikel V Abs. 1 Z 19 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/14158 die Voranschlagsansätze “1/14176, 1/14178, 1/14196,” eingefügt.

2. Im Artikel V Abs. 1 lauten die Z 13, 25, 32, 40 und 60:

       “13. beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

         25. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voran­schlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

         32. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 vH des veranschlagten Betrages für Mehrausgaben beim Applikationsbetrieb, bei beauftragten Infrastruktureinrich­tungen, bei der Bereitstellung der Informations- und Kommunikationsnetzwerkinfrastruktur sowie bei genehmigten Projekten und sonstigen Vorhaben im IT-Bereich, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         40. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         60. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Hilfsmaß­nahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;”

3. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 60 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 61 bis 75 angefügt:

       “61. beim Voranschlagsansatz 1/10706 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für die Durchführung des World Sports Award of the Century in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         62. beim Voranschlagsansatz 1/10778 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Schilling für den gesetzlich vorgesehenen Kostenersatz an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H. im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell Südstadt, wenn die Bedeckung durch Ausgaben­einsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         63. beim Voranschlagsansatz 1/15656 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für zusätz­liche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in Höhe von 450 Millionen Schilling in den Kapiteln 15, 16 oder 17 und in Höhe von 200 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehr­einnahmen sichergestellt werden kann;

         64. beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;

         65. bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Schilling für Ausgaben des Betriebes der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/30207 sichergestellt werden kann;

         66. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Ein­hebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/
1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         67. beim Voranschlagsansatz 1/60136 bis zu einem Betrag von 53 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund der Vereinbarung gemäß § 68c des Weingesetzes 1985, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

         68. bei den Voranschlagsansätzen 1/60146, 1/60166, 1/60216 und 1/60246 bis zu einem Betrag von insgesamt 139 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, wenn die Länder gemäß ihrem Anteil nach dem Landwirtschaftsgesetz mit­finanzieren und die Bedeckung des jeweiligen Bundesanteiles durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

         69. beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Schilling für die Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;

         70. beim Voranschlagsansatz 1/64728 bis zu einem Betrag von 35,500 Millionen Schilling zur Einrichtung des Ersatzquartiers für das Mozarteum in Salzburg, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in den Kapiteln 63 und 64 und/oder sonstige Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         71. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling für regionale Innovations- und Technologieförderung, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;

         72. beim Voranschlagsansatz 1/18648 bis zu einem Betrag von 9,600 Millionen Schilling für Zah­lungen im Zusammenhang mit der Initiative “Project Preparation Offices”, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 18 sichergestellt werden kann;

         73. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling zur finan­ziellen Ausstattung des Vereins “Zentrum für sichere Informationstechnologie (SIT)” im Zusam­menhang mit dem Signaturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         74. beim Voranschlagsansatz 1/65133 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für die Gründung und Errichtung der “Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m. b. H.”, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;

         75. bei den Voranschlagsansätzen 1/14138, 1/14146, 1/14176, 1/14178, 1/14186 und 1/14248 bis zu einem Betrag von insgesamt 122 Millionen Schilling für Zwecke der Frauenförderung, der Infra­strukturverbesserung im Forschungsbereich, für Zwecke der Durchführung von Projekten der internationalen Wissenschafts- und Forschungskooperation, für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Umsetzung der Forschungsstrategie 1999plus, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sicher­gestellt werden kann.”

4. Im Artikel V Abs. 2 Z 2 lautet die Folge der Voranschlagsansätze “2/51217, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287”.

5. Artikel V Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrück­stellungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;”.

6. Artikel V Abs. 2 Z 6 lautet:

         “6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 589,500 Millionen Schilling für Auslandseinsätze in der Westsahara (MINURSO) und in Bosnien Herzegowina (SFOR einschließlich Brandschutztruppe) sowie für humanitäre Hilfseinsätze im Zusammenhang mit dem Kosovo-Krieg, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrück­stellungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren für die einzelnen Auslandseinsätze geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 589,500 Millionen Schilling;”.

7. Artikel VII Z 6 lautet:

         “6. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 398,800 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;”

8. Im Artikel VII Z 8 lautet der Jahrgang des Bundesgesetzblattes Nr. 31 “1969”.

9. Im Artikel VII wird der Punkt nach der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 29 angefügt:

       “29. beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Wildbach- und Lawinenverbauung.”

10. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/14308 “(für Prozeßkosten und außergerichtliche Vergleiche)” und werden nach dem Voranschlagsansatz 1/15626 der Voranschlagsansatz “1/15656”, nach dem Voranschlagsansatz 1/20508 der Voranschlagsansatz “1/50008 (für Verwaltungsreform)”, nach dem Voranschlagsansatz 1/51836 der Voranschlagsansatz “1/54729” sowie nach dem Voranschlagsansatz 1/60608 der Voranschlagsansatz “1/60826” eingefügt.

11. Im Artikel X Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 5 angefügt:

         “5. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 1999 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger Finanzierung sowie der gemäß Artikel XVI gebundenen Ausgabenbeträge, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren”.

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/50008:

“1/5001            Einhebungsvergütung gem. Art. II Abs. 3 Eigenmittelbeschluß

1/50018/43       Einhebungsvergütungen gem. § 2a Abs. 4 ZollR-DG”

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/60368:

“1/604              Marktordnungspolitische Maßnahmen

1/60466/34       Tiere und tier. Produkte, Förderungen (zweckgeb. Geb.)

1/60486/34       Milch und Milchprodukte, Förderungen (zweckgeb. Geb.)”

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/50007:

“2/5001            Einhebungsvergütung gem. Art. II Abs. 3 Eigenmittelbeschluß”

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/50014:

“2/50015/43     Einhebungsvergütungen gem. § 2a Abs. 4 ZollR-DG”

e) nach dem Voranschlagsansatz 2/54625:

“2/54626/43     Fruchtgenußentgelt”

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/60324:

“2/604              Marktordnungspolitische Maßnahmen:

2/60460/34       Tiere und tier. Produkte, zweckgeb. Einnahmen

2/60464/34       Tiere und tier. Produkte, erfolgswirksame Einnahmen

2/6047              Milch- und Milchprodukte:

2/60474/34       Erfolgswirksame Einnahmen

2/60480/34       Milch und Milchprodukte, zweckgeb. Einnahmen”

g) als Fußnoten beim Voranschlagsansatz 2/60460 “Korrespondierende Ausgaben beim VA-Ansatz 1/60446” und beim Voranschlagsansatz 2/60480 “Korrespondierende Ausgaben beim VA-Ansatz 1/60486”.


3

Artikel III

Der Stellenplan für das Jahr 1999 (Anlage III) wird wie folgt geändert:

1. Nach Punkt 3 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuß des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat.”

2. Im Punkt 3 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird die Zahl “500” durch die Zahl “600” ersetzt.

3. Im Punkt 4 Abs. 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird nach dem dritten Satz eingefügt:

“Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Jänner 2001 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen OSZE- Präsidentschaft 2000.”

4. Nach Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

“(7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.”

5. Nach Punkt 11 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Punkt 12 eingefügt:

“12. Ermächtigung

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Stellenplan 1999 an die Auswirkungen des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, anzupassen. Planstellen für Vertrags­bedienstete sind dabei ausschließlich nach den Merkmalen der neu geschaffenen Entlohnungs- und Bewertungsgruppen auszuweisen. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.”

6. Der Teil II.A des Stellenplanes 1999 erhält in den Planstellenbereichen “1100 Zentralleitung”, “1130 Bundespolizei”, “1140 Bundesgendarmerie”, “1150 Flüchtlingsbetreuung und Integration”, “1152 Bundesasylamt”, “3000 Zentralleitung”, “3020 Justizbehörden in den Ländern”, “3030 Justizanstalten”, “3050 Bewährungshilfe” und “6080 Wildbach- und Lawinenverbauungsdienst” die aus der Anlage A ersichtliche Fassung.

7. Die Teile II.A und V des Stellenplanes 1999 erhalten im Planstellenbereich “1424 Wissenschaftliche Anstalten” die aus der Anlage B ersichtliche Fassung.

Anlage A

 

 

 













Anlage B