192 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GPmm
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (146 der Beilagen): Bundesgesetz über sichere Container (Containersicherheitsgesetz – CSG)
Container sind als besonders im internationalen Verkehr verwendete multimodale Beförderungsmittel, die stapelbar und zur Aufnahme großer Lasten bestimmt sind, erheblichen Beanspruchungen im Verkehr über lange Strecken, insbesondere aber auch beim Umschlag ausgesetzt. Die mangelhafte Konstruktion oder der mangelhafte Zustand eines Containers stellt daher ein großes Sicherheitsrisiko dar. Aus diesem Grund verpflichtet das Internationale Übereinkommen über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987, seine rund fünfzig Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, daß Container, die auf Grund ihrer Zweckbestimmung, Bauweise und Abmessungen in den Anwendungsbereich fallen, entsprechend stabil und sicher gebaut werden. Sie sind einem Zulassungsverfahren zu unterziehen, innerhalb dessen sie nach vorgegebenen Regeln auf Beanspruchungen geprüft werden, wie sie regelmäßig im Hochsee- bzw. im Landverkehr durch Seegang, Stapelung, Verschubstöße usw. zu erwarten sind. Als Erfolgsnachweis ist am Container ein Sicherheitszulassungsschild anzubringen. Weiters ist die Einhaltung der Vorschriften des CSC zu kontrollieren. Für Verstöße sind entsprechende Konsequenzen vorzusehen.
Da das CSC zu einzelnen der vorgenannten Punkte, wie Zuständigkeit zur Prüfung und Zulassung, Kontrollen und Folgen von Verstößen, nur allgemeine Postulate an die Verwaltung der Mitgliedstaaten aufstellt, ist es in diesen Punkten „non self-executing“ und auf Grund des beim Genehmigungsverfahren gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG gefaßten Beschlusses des Nationalrates durch Erlassung eines Bundesgesetzes zu erfüllen.
Dabei ergibt sich jedoch keine Notwendigkeit, den gesamten Inhalt des CSC, insbesondere die Bestimmungen über die technischen Anforderungen und Prüfungen, im Erfüllungsgesetz zu wiederholen. Vielmehr genügt es, solche Teile durch Verweise für innerstaatlich anwendbar zu erklären und das Gesetz im übrigen auf die erforderlichen ausführenden und ergänzenden Bestimmungen zu beschränken. Mittlerweile obsolet gewordene Regelungen konnten überhaupt unberücksichtigt bleiben.
Die weitestgehende Ergänzung liegt in der Erweiterung des Anwendungsbereichs auch auf nationale Beförderungen. Um allfällige Härten aus dieser im Sinne der Allgemeingültigkeit von Sicherheitsvorschriften gebotenen Regelung zu vermeiden, ist die Möglichkeit einer auf nationale Beförderungen eingeschränkten Zulassung vorgesehen, die bei vergleichbarer Sicherheit erteilt werden kann, ohne daß das CSC in allen Einzelheiten erfüllt ist.
Da das CSC und das vorliegende Bundesgesetz ihren Anwendungsbereich an die Beförderung von Containern knüpfen, stützt sich die Erlassung des Gesetzes auf die verfassungsgesetzliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung im Rahmen des in Art. 10 Abs. 1 Z 9 BV-G angeführten Verkehrs- bzw. Kraftfahrwesens.
Das Gesetz trifft die folgenden grundsätzlichen Regelungen:
– Alle dem Anwendungsbereich unterliegenden Container müssen, sofern nicht ein besonderer Ausnahmetatbestand erfüllt ist, nach den Bestimmungen des CSC zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sein.
– Da das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst nicht über die personelle und finanzielle Ausstattung verfügt, um das gesamte im CSC geforderte Zulassungsverfahren selbst durchzuführen, wird von der im Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Prüfung der Container und Begutachtung ihrer Übereinstimmung mit dem CSC von damit beauftragten Organisationen vornehmen zu lassen. Wegen der hohen Verantwortung, insbesondere auch im Hinblick auf die weltweite Verwendung solcher in Österreich zugelassener Container, sind nur hochqualifizierte, für diesen Fachbereich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen oder gleichwertige, seitens der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation notifizierte Einrichtungen mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die Zulassung selbst wird dagegen vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst in Bescheidform erteilt.
– Die Gestaltung des Sicherheitszulassungsschildes nach dem Muster des CSC einschließlich der vom Gesetz vorgesehenen Angaben und die Anbringung obliegt dem Antragsteller selbst. Der Eigentümer ist für die Instandhaltung und regelmäßige Überprüfung nach einem vorgegebenen Verfahren verantwortlich und der Beförderer dafür, daß nur solche Container befördert werden, die sicher und ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
– Diesbezügliche Kontrollen werden von den je nach Verkehrsträger zuständigen Organen großteils im Rahmen ihrer sonstigen Überprüfungstätigkeit (zB Fahrzeugkontrollen) oder auf Grund von Anzeigen vorgenommen werden. Art und Zulässigkeit der dabei zu setzenden Maßnahmen richten sich nach der Erheblichkeit und Unmittelbarkeit der vom Container ausgehenden Gefahr.
– Die Strafbestimmungen knüpfen an die sich aus dem CSG ergebenden Tatbestände des Zuwiderhandelns an. Die Berücksichtigung sonstiger Voraussetzungen der Strafbarkeit richtet sich nach den Regeln des Verwaltungsstrafverfahrens.
Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Juni 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Peter Rosenstingl, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und Dipl.-Ing. Richard Kaiser sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst Dr. Rudolf Scholten.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (146 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1996 06 19
Kurt Wallner Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann