1945 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1764 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militär­berufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forst­wirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)


Der vorliegende Gesetzentwurf faßt aus Gründen der Verfahrensökonomie mehrere legistische Vorhaben zusammen, die gesonderten Begutachtungsverfahren unterzogen worden sind. Es sind dies

1.  ein unter dem Titel “Dienstrechts-Novelle 1999” versendeter Entwurf, der vor allem den Abbau von Mitwirkungskompetenzen im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht vorsieht und Regelungen enthält, die der Sicherstellung der erforderlichen Nachbesetzungen für den Prüfdienst im Rechnungshof dienen,

2.  der Entwurf einer Novelle zum Bundes-Personalvertretungsgesetz,

3.  der Entwurf eines Bundesgesetzes über Änderungen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Hoch­schullehrer an Universitäten der Künste,

4.  der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG und Ände­rungen einiger damit zusammenhängender Bundesgesetze,

5.  der Entwurf einer Novelle zum Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.

Zu den wesentlichsten Maßnahmen im einzelnen:

A. Abbau von Mitwirkungskompetenzen

Die Bundesregierung bekennt sich zu einer strukturellen Verwaltungsreform, die neben den Zielen des Umbaus vom Ordnungsstaat zum Dienstleistungsstaat, einer jährlichen Produktivitätssteigerung um 2 bis 3% und einer schrittweisen Einführung einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung auch die Ein­führung eines effizienten Personalmanagements beinhaltet.

Um diese strukturelle Verwaltungsreform umzusetzen, wurde das Verwaltungs-Innovations-Programm (VIP) ins Leben gerufen. Ein Projekt des VIPs bestand in der Durchforstung des Dienstrechts im weiteren Sinn und hatte den Rückzug des Bundesministers für Finanzen aus nicht mehr zeitgemäßen Mitwirkungs­befugnissen und die daraus resultierende Delegation von mehr Verantwortung an die Dienstbehörden zum Ziel.

Der gegenständliche Entwurf geht davon aus, daß durch den Entfall von Mitwirkungsbefugnissen des Bundesministers für Finanzen – wo dies gefahrlos ohne finanzielle Mehrbelastungen möglich ist – nicht nur der Verwaltungsaufwand vereinfacht, sondern auch eine wesentliche Beschleunigung der Verfahrens­abläufe erreicht wird.

B. Sicherstellung der erforderlichen Nachbesetzungen für den Prüfdienst im Rechnungshof

Der Personalstand des Prüfdienstes im Rechnungshof kann nur durch Gewinnung von erfahrenem und hochqualifiziertem Personal aus dem Bundesdienst, dem Landesdienst und aus einschlägigen Bereichen der Privatwirtschaft ergänzt werden. Für den Prüfdienst im Rechnungshof ist daher eine attraktive Einkommensgestaltung erforderlich, die für fachlich in Betracht kommende Spezialisten einen Anreiz zum Wechsel in diese verantwortungsvolle und fachlich äußerst anspruchsvolle Tätigkeit bietet.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die hiefür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

C. Novelle zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG)

Das PVG wurde zuletzt im Jahre 1992 einer umfangreichen Änderung unterzogen und seither lediglich punktuell angepaßt. Die von einzelnen Ressorts geäußerten Änderungswünsche, Anliegen der Gewerk­schaft sowie die bei der Anwendung des PVG gewonnenen Erfahrungen erfordern im Hinblick auf die im Herbst dieses Jahres stattfindenden Personalvertretungswahlen eine Novellierung. Die Novelle umfaßt folgende Maßnahmen:

1.  Lehrlinge des Bundes sollen künftig durch die beim Bund eingerichteten Personalvertretungsorgane mitvertreten werden und sollen zu den Wahlen der Personalvertretungsorgane wahlberechtigt sein.

2.  Klarstellende Formulierungen und Ergänzungen zu einzelnen Mitwirkungstatbeständen.

3.  Straffung des Vorlageverfahrens durch eindeutige Fristsetzungen für die beteiligten Personalver­tretungsorgane und die Dienstgebervertreter sowie durch die Möglichkeit des Entfalls von Beratungen auf Fachausschußebene, wenn auf dieser Ebene eine Einigung von vornherein nicht möglich erscheint.

4.  Rechtzeitige Verständigungspflicht bei beabsichtigten Reorganisationsmaßnahmen.

5.  Festlegung der Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane mit fünf statt wie bisher mit vier Jahren.

6.  Umwandlung der nur übergangsweise geregelten Dienstnehmervertretung im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in einen Zentralausschuß. Neuregelung für Fachausschüsse im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

7.  Einführung einer verpflichtenden Stellungnahme des Dienstgebers bei durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission festgestellten wiederholten Verletzungen des PVG durch einen Dienstgeberver­treter, wenn der Zentralausschuß dies verlangt. Schaffung der Möglichkeit, daß der Zentralausschuß eine Disziplinaranzeige gegen einen Dienstgebervertreter erstattet.

D. Hochschullehrer an den Universitäten der Künste

Die Organisations- und Studienreform für die bisherigen Kunsthochschulen und die Akademie der bilden­den Künste in Wien erfordert auch eine Anpassung des Dienst- und Besoldungsrechts für das an den nunmehrigen Universitäten der Künste tätige Personal, insbesondere für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

Dabei ist einerseits den Besonderheiten des Lehrbetriebs vor allem in den künstlerischen Fächern Rechnung zu tragen, andererseits aber die Einheit zwischen Universitäten und Universitäten der Künste für jede einzelne Hochschullehrergruppe möglichst zu wahren.

E. Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz wurden die bisherigen Entlohnungsschemata I und II durch voll ausgebaute und leistungsorientierte Vertragsbediensteten-Laufbahnen ersetzt. Die Alters- und Invali­ditätsversorgung der Vertragsbediensteten der neuen Besoldungsschemata v und h ist jedoch mit jener von Beamten und Arbeitnehmern in Großunternehmen nicht vergleichbar. Sie soll daher durch eine Pensionskassenvorsorge ergänzt werden. Mit dem vorliegenden Bundesgesetz werden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Pensionskassenlösung geschaffen. Wesentliches Element dieser Lösung ist, daß das Beitrags- und Leistungsrecht für die Pensionskassenvorsorge durch einen zwischen dem Bund – vertreten durch die Bundesminister für Finanzen sowie für Arbeit, Gesundheit und Soziales – und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abzuschließenden Kollektivvertrag geregelt werden wird.

F. Novelle zum Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Die vorliegende Novellierung beinhaltet die Umsetzung bzw. die Grundsätze der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Vorgesehen ist die Einführung von Benachteili­gungsverboten für Bedienstete, die bei unmittelbarer Gefahr ihren Arbeitsplatz verlassen, sowie ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 93/104/EWG werden Schutzbestimmungen gegen eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme von Dienstnehmern eingeführt. Weiters werden Höchstgrenzen der Wochen­arbeitszeit und der Ruhezeit umgesetzt. Der Abschnitt über die Arbeitszeit soll übersichtlicher gestaltet werden. Die Regelungen über die Gleitzeit sowie die Durchrechnungsmöglichkeiten für die regelmäßige Wochenarbeitszeit werden analog der Novelle zum Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. I Nr. 101/1998, festgelegt.

Die Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz erfordert ein Anheben des Min­destalters für die Zulassung zur Beschäftigung, Änderungen hinsichtlich der Durchrechnung der Arbeits­zeit und bei der täglichen Ruhezeit sowie eine Verlängerung der Wochenruhe. Ferner soll – analog zur Regelung des Landarbeitsgesetzes – klargestellt werden, daß entgeltfortzahlungsfreie Dienstverhinde­rungszeiten zu keiner Aliquotierung des Urlaubsanspruches führen.

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G. Reform des Dienst- und Besoldungsrechts der Beamten des Schulaufsichtsdienstes

Im Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes 1997 wurden im Zusammenhang mit den Mehrdienstleistungen der Schulaufsichtsbeamten Maßnahmen zur Objektivierung der Leistungsabgeltung sowie zur admini­strativen Vereinfachung gefordert. Weiters schwankt die Anzahl der geleisteten Überstunden derzeit sehr stark. Durch den hohen Überstundenanteil ist es bereits zu einer Verzerrung des Bezugssystems gekom­men. Die unterschiedliche Anzahl der ausbezahlten Mehrdienstleistungsvergütungen in den verschiedenen Gehaltsstufen hat dazu geführt, daß der Aufbau des Biennalsystems in vielen Fällen nicht mehr zur Auswirkung kommt.

Dies führte zu der Überlegung, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Besoldungsgerechtigkeit und -transparenz die Beamten des Schulaufsichtsdienstes mit einem Fixgehalt ähnlich den Leitungsfunktionen im Allgemeinen Verwaltungsdienst zu besolden. Durch den Bezug des Fixgehalts und einer dazu vorgesehenen gesetzlich fixierten Vergütung sind alle Mehrdienstleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

Zur Umsetzung dieser Überlegungen wurde unter dem Titel “Schul- und Fachinspektoren” eine neue Besoldungsgruppe mit den Verwendungsgruppen

SI 1  (Landesschulinspektoren, bisher: Verwendungsgruppe S 1),

SI 2  (Bezirks- und Berufsschulinspektoren, bisher: Verwendungsgruppe S 2),

FI 1  (Fachinspektoren, bisher: Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die ausschließlich als Fachinspek­toren verwendet werden) und

FI 2  (Fachinspektoren, bisher: Lehrer der Verwendungsgruppe L 2, die ausschließlich als Fachinspek­toren verwendet werden)

geschaffen.

Die Neuregelung soll mit 1. September 1999 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Schulinspektoren und ausschließlich als Fachinspektoren verwendete Lehrer können aus ihrer bisherigen Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe optieren. Eine Auf­nahme in die bisherige Besoldungsgruppe “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” ist nach dem 31. August 1999 nicht mehr zulässig.

Mit der Umsetzung dieses neuen Besoldungsschemas für Schul- und Fachinspektoren sollen die Forde­rungen des Rechnungshofes erfüllt werden.

Der Verfassungsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Wolfgang Jung, Otto Pendl, Hans Helmut Moser, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Michael Krüger, Dr. Andreas Khol, MMag. Dr. Willi Brauneder, Peter Schieder und Mag. Dr. Josef Höchtl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttens­torfer und die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“Der vorliegende Entwurf von Ausschußänderungen zum Entwurf einer Dienstrechts-Novelle 1999 betrifft neben der Berichtigung von Unstimmigkeiten folgende Angelegenheiten:

1.  Anrechnung von Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat auf die Ausbildungsphase in der Besol­dungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h, soweit sie für die Verwendung des Bediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen,

2.  Einbeziehung des Lehrpersonals an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in den Bezieherkreis der Pflegedienst-Chargenzulage und Anwendung des im Gesundheits- und Kranken­pflegegesetz vorgesehenen Titels ,Direktor‘ auf den Leiter dieser Schule,

3.  Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung für Schul- und Fachinspektoren auf Lehrer, die mit der Schul- oder Fachaufsicht betraut sind,

4.  Berichtigung von Ansätzen einer in den Übergangsbestimmungen zur 31. Gehaltsgesetz-Novelle vorgesehenen Bezugstabelle,

5.  Klarstellung, daß für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h nicht die Ernennungs­erfordernisse der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 des alten Schemas der Beamten in handwerklicher Verwendung gelten, sondern die Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des neuen, mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 geschaffenen A-Schemas.

Zu Z 1, 3, 12 und 13 (Art. I Z 11 und 57, Art. III Z 44 und 56):

Gemäß § 138 Abs. 3 BDG 1979 und § 66 Abs. 3 VBG können bestimmte Vorverwendungen sowie bestimmte Ausbildungs- und Studienzeiten auf die Ausbildungsphase angerechnet werden. Voraus­setzung für eine derartige Anrechnung ist einerseits die besondere Bedeutung dieser Zeiten für die Verwendung des Bediensteten sowie ihre Eignung, die Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

Bis zu dem am 1. Jänner 1995 erfolgten Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 war die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat bis zu einem Gesamtausmaß von insgesamt 15 Jahren möglich. Dieses Rechtsinstitut des ,Zeitsoldaten-lang‘ wurde durch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit abgelöst. Der Tatsache, daß Dienstleistungen im Wehrdienst als Zeitsoldat insbesondere für eine Verwendung im Militärischen Dienst eine einschlägige Ausbildung mit sich bringen, wurde mit der Bestimmung des § 148 Abs. 3 BDG 1979 Rechnung getragen, wonach sich die Zeit der Ausbildungsphase in der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grund- oder Ausbildungsdienst hinausgehender militärischer Dienstleistungen verkürzt.

Wie die Praxis gezeigt hat, sind in Einzelfällen Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat auch für ein nachfolgendes Dienstverhältnis in der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst und in den verwendungsmäßig entsprechenden Entlohnungsschemata v und h der Vertragsbediensteten – insbe­sondere im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung – von besonderer Bedeutung und durchaus geeignet, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen. Dies ist insbe­sondere dann der Fall, wenn der Betreffende gerade wegen seiner einschlägigen Vorverwendung als Zeitsoldat und der dadurch erworbenen Kenntnisse auf einen Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst ernannt oder als Vertragsbediensteter der Entlohnungsschemata v oder h auf einem solchen Arbeitsplatz verwendet wird. In einem solchen Fall erscheint es jedenfalls gerecht­fertigt, Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat, die für die nunmehrige Verwendung von besonderer Bedeutung sind und geeignet sind, die Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen, auf die Aus­bildungsphase anzurechnen.

Im Gegensatz zur Anrechnung von Wehrdienstleistungen für die Ausbildungsphase der Besoldungs­gruppe Militärischer Dienst soll im gegenständlichen Fall eine Anrechnung jedoch nicht generell, sondern nur im Einzelfall und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erfolgen. Eine derartige Anrechnung käme demnach bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen sowohl für jene Bediensteten in Betracht, die nach einem Wehrdienst als Zeitsoldat bereits in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst ernannt oder in die Entlohnungsschemata v oder h aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Bestimmung noch in der Ausbildungsphase stehen, als auch für jene Zeitsoldaten, die nach Ablauf ihrer Verpflichtungsdauer zukünftig in die vorgenannte Besoldungsgruppe ernannt oder in das vorgenannte Entlohnungsschema eingereiht werden.

Die Z 1 und 12 enthalten die entsprechenden Regelungen für die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 138 Abs. 3 Z 4 BDG 1979) und die Entlohnungsschemata v und h der Vertragsbediensteten (§ 66 Abs. 3 Z 4 VBG), die Z 3 und 13 regeln das Inkrafttreten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen werden wegen der damit verbundenen inhaltlichen Vorgaben praktisch nur das Bundesministerium für Landesverteidigung betreffen. Nach Angaben dieses Ressorts werden die damit verbundenen Mehraufwendungen gering sein und können durch vorhandene Budgetmittel bedeckt werden.

Zu Z 2, 3, 5, 6 und 8 (Art. I Z 49a und 57, Art. II Z 44a, 54a und 62):

Im Bereich des Bundesheeres wurde im Jahr 1998 eine Schule für allgemeine Gesundheits- und Kranken­pflege eingerichtet. Damit wurde erstmals eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Bundes nach § 49 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, errichtet. Eine solche Schule darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist auch nachzuweisen, daß die für die theoretische und praktische Ausbil­dung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwen­dige Berufserfahrung verfügen.

Im Bereich der nunmehr errichteten Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege des Bundes­heeres werden sowohl Sanitätsunteroffiziere als auch zivile Bedienstete als Lehrpfleger und Lehr­schwestern für die theoretische und praktische Ausbildung eingesetzt. Diese Personen sind Lehrer bzw. Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. Da die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege des Bundesheeres als erste derartige Schule mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Dezember 1998 bewilligt wurde, war die Personengruppe der Lehrer bzw. Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenberufe in den §§ 111 und 124 des Gehaltsgesetzes 1956 bisher nicht berücksichtigt. Die Lehrer bzw. Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenberufe üben eine qualifizierte Lehrtätigkeit aus, die den in den §§ 111 Abs. 2 Z 2 und 124 Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Tätigkeiten von Qualifikation und Verantwortung her ver­gleichbar ist. Es ist daher gerechtfertigt, auch diesem Personenkreis einen gesetzlichen Anspruch auf die Pflegedienst-Chargenzulage einzuräumen, weil auch die vergleichbaren Personengruppen beispielsweise in den Bundesländern Wien und Niederösterreich ebenfalls in den Genuß dieser Zulage kommen.

Der Titel ,Direktorin‘ bzw. ,Direktor‘ stellt für den schulischen Bereich das Äquivalent zum Begriff Oberin (= Pflegevorsteher) im Anstaltsbereich dar. Im Hinblick auf die nunmehr errichtete Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege des Bundesheeres, deren fachspezifische und organisato­rische Leitung gemäß § 51 GuKG einem Direktor obliegt, der für die Planung, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zuständig ist, wäre dieser Personen­kreis, dessen Funktion inhaltlich dem einer Oberin (= Pflegevorsteher) entspricht, ebenfalls in den Kreis der Anspruchsberechtigten für die Pflegedienst-Chargenzulage einzubeziehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Organisationspläne der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege des Bundesheeres sehen Planstellen für einen Direktor und insgesamt sechs Lehrpfleger (einer davon als stellvertretender Direktor) vor. Für die Einbeziehung der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege in die Anspruchs­berechtigten für die Pflegedienst-Chargenzulage: 243 348 S (sechs Personen à 2 897 S, 14mal jährlich) und für die Einbeziehung des Direktors 49 546 S (eine Person à 3 539 S, 14mal jährlich).

Zu Z 4 und 7 (Art. II Z 39 und 60):

Es hat sich herausgestellt, daß es auch künftig erforderlich sein wird, in bestimmten Fällen Lehrer mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion zu betrauen, ohne sie in die in Betracht kommende Verwen­dungsgruppe zu ernennen. Für diesen Fall sieht § 71 GG 1956 eine Zulagenregelung vor, nach der der betraute Lehrer die Differenz zwischen seinem Lehrergehalt und dem Gehalt erhält, das ihm im Falle der Ernennung zum Schul- oder Fachinspektor gebühren würde. Diese Regelung soll dahingehend ergänzt werden, daß der betraute Lehrer auch jene Vergütung erhält, die dem ernannten Schul- oder Fachinspektor gemäß § 66 GG 1956 gebührt, um eine umfassende Gleichbehandlung zwischen ernanntem und betrautem Funktionsinhaber sicherzustellen. In dem Zusammenhang bedarf es auch einer Aliquotierungsregelung für die Ansprüche der nur mit einem Teil des Beschäftigungsausmaßes mit der Inspektionsfunktion betrauten Lehrer.

Im § 169 Abs. 9 GG 1956 soll klargestellt werden, daß die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 als Verordnung gemäß § 169 Abs. 2 GG 1956 gilt, also nur auf Fälle der Betrauung vor dem 1. September 1999 Anwendung findet. Im § 71 (neu) GG 1956 ist eine Verordnungsermächtigung nicht vorgesehen, weil der Gesetzestext exakte und abschließende Bemessungsvorschriften enthält.

Zu Z 9 (Art. II Z 65):

Die im Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle vorgesehene Bezugstabelle stellt eine Behalteklausel für bestimmte seinerzeitige Hochschulassistenten dar und ist nur mehr auf wenige Übergangsfälle anzu­wenden. Durch ein technisches Versehen wurden die Ansätze dieser Tabelle in der Besoldungs-Novelle 1999 nicht – wie in allen anderen Fällen – um 2,5%, sondern nur in einem geringeren Ausmaß angehoben. Die richtigen Ansätze werden nun rückwirkend in Kraft gesetzt.

Zu Z 10 (Art. III Z 22 und 24):


Berichtigung von Fehlzitaten.

Zu Z 11 und 13 (Art. III Z 43a und 56):

Für die Vertragsbediensteten des neuen Entlohnungsschemas h gelten – wie schon bisher für handwerk­lich verwendete Vertragsbedienstete – die für Beamte in handwerklicher Verwendung maßgebenden Ernennungserfordernisse, wie zB Erlernung eines Gewerbes für Facharbeiter udgl. Der Verweis auf das Beamtenrecht stellt auf das alte Handwerker-Schema der Beamten ab, in das seit 1995 keine Neuernen­nungen von Außenstehenden mehr zulässig sind. Die Änderung stellt den Verweis auf das seit dem Besoldungsreformgesetz 1994 geltende neue Schema der handwerklich verwendeten Beamten des All­gemeinen Verwaltungsdienstes (A-Schema) um. Damit wird nicht mehr an ein nur mehr übergangsweise geltendes Altrecht, sondern an das für diese Verwendungen geltende Dauerrecht angeknüpft.

Inhaltlich bestehen zwischen den Ernennungserfordernissen der beiden Gruppen praktisch keine Unter­schiede. Lediglich bei Facharbeitertätigkeiten, die nicht organisatorisch (Vorarbeiter, Partieführer) oder qualitativ (Spezialarbeiter) hervorgehoben sind, ist im alten Schema eine Einstufung in die Verwen­dungsgruppe P 2 (diese entspricht der Entlohnungsgruppe h 2) erst nach einer zehnjährigen Dienstzeit in der Verwendungsgruppe P 3 (diese entspricht der Entlohnungsgruppe h 3) möglich, während im neuen Schema die höhere Einstufung (Verwendungsgruppe A 4; diese entspricht der Entlohnungsgruppe h 2) sofort gebührt. Diese zeitliche Aufstiegshürde des alten Handwerker-Schemas wurde vom Besoldungs­reformgesetz 1994 nicht in das neue Dienstrecht übernommen, da sie dem Grundsatz widersprochen hätte, daß sich (bei Erfüllung aller ausbildungsmäßigen Erfordernisse) die Einstufung des Beamten unmittelbar nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes richtet. Dieses Argument gilt auch für die funktionell vergleichbare Neuregelung des Vertragsbedienstetenrechts.

Durch diese Änderung werden sich in einigen Fällen Höhereinstufungen ergeben, die ansonsten erst mit zeitlicher Verzögerung eingetreten wären. Die Auswirkungen sind jedoch derart gering, daß sie keine Änderung der im Vertragsbedienstetenreformgesetz getroffenen Kostenaussage erfordern.”

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                           Dr. Irmtraut Karlsson                                                         Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagen­gesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes­lehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstar­beiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

3

Artikel          Gegenstand

I                     Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II                   Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III                  Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

IV                  Änderung des Pensionsgesetzes 1965

V                   Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

VI                  Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

VII                 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

VIII               Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

IX                  Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

X                   Änderung des Einsatzzulagengesetzes

XI                  Änderung des Richterdienstgesetzes

XII                Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

XIII               Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

XIV               Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes

XV                Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

XVI               Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes  1985

XVII              Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (7. BFG-Novelle 1999)

XVIII            Änderung des Dorotheumsgesetzes

XIX               Änderung des Pensionskassengesetzes

XX                Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

XXI               Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel I

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen.”

2. Im § 11 Abs. 3, im § 12 Abs. 6, im § 152 Abs. 9, im § 254 Abs. 5 und 6, im § 262 Abs. 2, im § 269 Abs. 3 und 4 und in der Anlage 1 Z 8.15 Abs. 3 und Z 55.2 Abs. 3 entfallen jeweils die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen”.

3. An die Stelle des § 34 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

“(2) Dienstprüfungen oder Teilprüfungen sind abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen, wenn

           1. dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung angeordnet wird oder

           2. eine solche Prüfung (zB wegen Anrechnungen anderer Ausbildungen oder Prüfungen) vor weniger als drei Prüfern abzulegen ist.

(3) § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,

           2. jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,

           3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.”

4. § 35 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.”

5. Im § 35 Abs. 2 wird die Wortgruppe “Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen,” durch die Wortgruppe “Durch Verordnung können Erfordernisse festgelegt werden,” ersetzt.

6. Dem § 38a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Strebt ein Beamter seine Versetzung in den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(5) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum Rechnungshof, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.”

7. § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

        “b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.”

8. Dem § 136a wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er – wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre – keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.”

9. § 137 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.”

10. Dem § 137 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.”

11. § 138 Abs. 3 lautet:

“(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

           1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956,

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und

           4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.”

12. § 143 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundes­ministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.”

13. Dem § 143 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.”

14. Dem § 145a wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Wurde einem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a, der bis dahin den Amtstitel “Abteilungs­inspektor” geführt hat, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel zu führen hätte, hat er abweichend von Abs. 6 weiterhin den Amtstitel “Abteilungsinspektor” zu führen.”

15. § 147 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwen­dungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.”

16. Dem § 147 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.”

17. § 148 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956 und”

18. Im § 153a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in der Z 1 das Zitat “§ 156d Abs. 2 Z 3” durch das Zitat “§ 160 Abs. 2 Z 3”,

b) in der Z 2 das Zitat “§ 156d Abs. 2 Z 2” durch das Zitat “§ 160 Abs. 2 Z 2”.

19. § 154 Z 1 lit. b lautet:

        “b) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, § 28 Abs. 3 KUOG),”

20. § 154 Z 2 lautet:

         “2. an Universitäten der Künste:

                a) Universitätsprofessoren:

                     aa) Universitätsprofessoren (§ 22 KUOG),

                    bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14 AOG),

               b) Universitätsdozenten (§ 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, § 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG),

                c) Universitätsassistenten,

               d) Bundeslehrer.”

21. § 155 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten im Auftrag Dritter (§ 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, § 4 UOG 1993, § 4 KUOG) sowie die übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universitäts-(Hochschul)einrichtungen (§ 3 UOG 1993, § 2 Abs. 2 UOG, § 3 KUOG, § 1 Abs. 2 KH-OG, § 1 Abs. 3 AOG) zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten ungeachtet des Ausschlusses einer Haftung des Bundes für die von den Universitäts(Hochschul)einrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten (§ 3 Abs. 2 UOG 1993, § 2 Abs. 3 UOG, § 3 Abs. 5 KUOG, § 1 Abs. 3 KH-OG, § 1 Abs. 5 AOG) als Nebentätigkeiten (§ 37).”

22. Im § 158 Abs. 2 wird der Ausdruck “außerordentliche Hörer und Gasthörer” durch den Ausdruck “außerordentliche Studierende” ersetzt.

23. § 160a lautet samt Überschrift:

“Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

§ 160a. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG 1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofs, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudien­dekan und sein Anspruch auf Amtszulage.

(3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:

           1. ein Semester für den:

                a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),

               b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG),

                c) Rektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG),

               d) Abteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG),

                e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG),

                f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993, § 59 Abs. 3 KUOG), des Universitäts­kollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993, § 50 Abs. 5 KUOG) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993, § 57 Abs. 4 KUOG);

           2. zwei Semester für den:

                a) Rektor einer Universität der Künste (KH-OG),

               b) Rektor (§ 53 UOG 1993, § 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,

                c) Dekan (§ 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät.

(4) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.

(5) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.

(6) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.”

24. § 166 lautet:

§ 166. (1) Als Amtstitel ist vorgesehen

           1. an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: “Universitäts­profes­sor”;

           2. an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe: “Ordentlicher Universitätsprofessor” (§ 26 UOG) oder “Universitätsprofessor” (§ 31 UOG);

           3. an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: “Ordentlicher Universitätsprofessor”.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 das Recht zur Führung des Amtstitels “Ordentlicher Universitätsprofessor”.

(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes “Emeritierter” zu führen.”

25. Dem § 170 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Universitätsassistenten an Universitäten der Künste, bei denen eine für ihre Verwendung in Betracht kommende der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) oder eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende künstlerische Eignung (§ 6 Abs. 6 lit. a des Hoch­schulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216) festgestellt worden ist oder festgestellt wird und die zumindest seit dem Sommersemester 1998 Lehrveranstaltungen abhalten bzw. in Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Gastprofessors mit Leitungsfunktion (§ 76 Abs. 2 Z 4 KUOG) verantwortlich mitwirken, sind auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf das vollständige Wirksamwerden des KUOG an dieser Universität der Künste folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

(5) Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzu­wenden.”

26. Dem § 172 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienst­pflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.”

27. § 172a lautet:

§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts­dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveran­staltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) zu betrauen. Eine Betrauung mit einer sechs Semesterstunden übersteigenden Lehrtätigkeit im Ausmaß von zwei weiteren Semesterstunden ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens 21 Semester­stunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.”

28. § 172b lautet:

§ 172b. Als Amtstitel ist “Außerordentlicher Universitätsprofessor” vorgesehen.”

29. § 173 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität oder Universität der Künste, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität oder Universität der Künste nicht mehr gewährleisten.”

30. Im Besonderen Teil 6. Abschnitt lautet die Überschrift des Unterabschnittes D:

“Unterabschnitt D

Universitätsassistenten”

31. Im § 175 Abs. 6 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck “(des zuständigen Kollegialorgans gemäß KH-OG oder AOG)”.

32. § 180 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.”

33. § 180a Abs. 1 lautet:

“(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (§ 44 UOG 1993, § 45 KUOG), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.”

34. Im § 180a Abs. 2 wird nach dem Wort “Forschung” jeweils der Klammerausdruck “(Entwicklung und Erschließung der Künste)” eingefügt.

35. Im § 180a Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort “wissenschaftlicher” der Ausdruck “oder künstlerischer” eingefügt.

36. Im § 180a Abs. 5 und 6 wird das Zitat “(§ 46 Abs. 7 UOG 1993)” jeweils durch das Zitat “(§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG)” ersetzt.

37. Im § 180a Abs. 6 wird nach dem Wort “Universitäten” der Ausdruck “und Universitäten der Künste” eingefügt.

38. § 180b Abs. 2 und 3 lautet:

“(2) Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG, § 45 KUOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.

(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist ein Universitätsassistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustim­mung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.”

39. § 180b Abs. 5 lautet:

“(5) Ein Universitätsassistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharzt­ausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.”

40. § 180b Abs. 8 und 9 lautet:

“(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind

           1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

           2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

           3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (“künstlerische Assistenz”) mit 65%,

           4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 und an Universitäten der Künste gemäß KUOG nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993, § 41 KUOG) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.”

41. § 180b Abs. 10 und 11 entfällt.

42. § 185 Abs. 1 lautet:

“(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

           1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis “Universitätsassistent”,

           2. im definitiven Dienstverhältnis “Assistenzprofessor”.”

43. § 190 lautet:

§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die aus­schließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Universitäten der Künste (§ 30 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.”

44. § 193 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Studiendekan (an Universitäten und Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des UOG 1993 bzw. des KUOG das zuständige Kollegialorgan) hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen. Ist der Wirkungsbereich mehrerer Studiendekane betroffen, obliegt die Festlegung dem Rektor im Einvernehmen mit diesen Studiendekanen.”

45. § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

        “b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f) und Unterricht aus Fremdsprachen.................................................................................................................................... 17”

46. Im § 194 Abs. 1 wird der Z 2 folgende lit. f angefügt:

         “f) Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstleri­schen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (“künstlerische Assistenz”)...................................................................................................................... 19”

47. Im § 217 Abs. 2 wird der Ausdruck “zum Direktor ernannten fachlichen Leiter eines Hochschul­institutes” durch den Ausdruck “zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts” ersetzt und entfällt der Ausdruck “zum Fachvorstand ernannten fachlichen Leiter eines Hochschulinstitutes”.

48. Der 8. Abschnitt des Besonderen Teiles lautet:

“8. Abschnitt

SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN

Anwendungsbereich und Einteilung

§ 225. (1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind

           1. Schulinspektoren und

           2. Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.

(2) Die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.

(3) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Ausnahmebestimmungen

§ 226. (1) § 4 Abs. 1 Z 4 und die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzu­wenden.

Amtstitel

§ 227. Für Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:

           1. in der Verwendungsgruppe SI 1 “Landesschulinspektor”,

           2. in der Verwendungsgruppe SI 2 je nach Verwendung “Bezirksschulinspektor” oder “Berufs­schulinspektor”,

           3. in den Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 “Fachinspektor”.”

49. § 228a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

             “b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.”

49a. § 231c erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Dem § 231 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Bei der Verwendung als Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung “Direktor” vorgesehen.”

50. Im § 234 Abs. 1 wird der Ausdruck “und 275” durch den Ausdruck “und 281” ersetzt.

51. § 235 Abs. 1 Einleitung lautet:

“(1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Hochschulstudium das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:”

52. Im § 247 Abs. 6 wird das Zitat “§ 159 Abs. 9” durch das Zitat “§ 152c Abs. 9” ersetzt.

53. Nach § 247e wird folgender § 247f samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999

§ 247f. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.

(2) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren, wenn jedoch an der betreffenden Universität der Künste zu diesem Zeitpunkt das KUOG bereits vollständig wirksam geworden ist, in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten:

           1. selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;

           2. Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, daß diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleich­wertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als (Ordentlicher) Universitätsprofessor ist anläßlich der Überstellung von dem für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Bundes­lehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen.

(3) Im Fall der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus Gründen der Elternschaft muß die Lehrver­pflichtung in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien gemäß Abs. 2 Z 1 entweder im letzten Semester oder im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre unmittelbar vor der Herabsetzung der Lehrverpflichtung erfüllt worden sein.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch auf Universitätsassistenten an Universitäten der Künste anzuwenden.

(5) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hoch­schuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans ent­scheidet der Rektor.”

4

54. Im § 254 Abs. 16 erster Satz wird der Ausdruck “Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 2” durch den Ausdruck “Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2” ersetzt.

54a. Im § 254 Abs. 16 erster Satz wird nach dem Wort “erfüllen” die Wortfolge “sowie entsprechende Beamte der Parlamentsdirektion” eingefügt.

55. Nach § 272 wird folgender 13. Unterabschnitt eingefügt:

“13. Unterabschnitt

BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES UND ÜBERLEITUNG VON LEHRERN, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE FACHINSPEKTION FÜR EINZELNE UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE VERWENDET WERDEN

Einteilung

§ 273. Für die Besoldungsgruppe der Beamten des Schulaufsichtsdienstes sind die Verwendungs­gruppen S 1 und S 2 vorgesehen.

Ernennung

§ 274. Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen S 1 oder S 2 mit Wirkung von einem nach dem 31. August 1999 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwen­dungsgruppe S 1 oder S 2 angehören.

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 275. (1) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” bewirken.

(2) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.

(3) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(4) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.

(5) Die Überleitung erfolgt

           1. bei Schulinspektoren

                a) aus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,

               b) aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,

           2. bei Fachinspektoren

                a) aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,

               b) aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.

(6) Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durch­führung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffen­den Überstellung maßgebend ist.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.

Dienstzeit

§ 276. Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

Amtstitel

§ 277. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel “Landesschulinspektor” und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel “Bezirksschulinspektor” oder “Berufsschulinspektor” vorgesehen.”

56. Die §§ 273 bis 280 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

 

 

§ 273

§ 278

 

 

§ 274

§ 279

 

 

§ 274a

§ 280

 

 

§ 275

§ 281

 

 

§ 276

§ 282

 

 

§ 277

§ 283

 

 

§ 278

§ 284

 

 

§ 279

§ 285

 

 

§ 280

§ 286

 

57. Im § 278, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 284” erhält, wird nach Abs. 33 folgender Abs. 34 eingefügt:

“(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 38a Abs. 4 und 5, § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 6, § 138 Abs. 3, § 145a Abs. 7, § 148 Abs. 4 Z 2, § 228a Abs. 2 Z 2 lit. b, § 231c, § 247 Abs. 6 und Anlage 1 Z 2.2.1 bis 2.2.4 mit 1. Jänner 1999,

         1a. § 254 Abs. 16 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 172 Abs. 4 mit 1. Juli 1999,

           3. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 6, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 und 9, § 143 Abs. 1 und 7, § 147 Abs. 1 und 7, § 152 Abs. 9, § 235 Abs. 1, § 254 Abs. 5 und 6, § 262 Abs. 2, § 269 Abs. 3 und 4 und § 279, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 285” erhält, sowie Anlage 1 Z 1.12, Z 5.12, Z 8.15 Abs. 3, Z 21a.1, Z 21a.2, Z 21a.3 lit. a, Z 21a.4 lit. a, Z 22.1 lit. a, Z 22.5 lit. a, Z 22.7 lit. c, Z 23.1 Abs. 1, 3 und 4 lit. a, Z 23.5 lit. a, Z 23.8 lit. a, Z 23.9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Z 23.10 Abs. 1, Z 24.2 lit. b, Z 24.3 Abs. 1, Z 24.8 Abs. 1, Z 25.1 lit. f, Z 51.4 Abs. 1, Z 52.3 und Z 55.2 Abs. 3 mit 1. August 1999,

           4. § 4 Abs. 2, § 153a Abs. 1, der 8. Abschnitt des Besonderen Teiles, § 234 Abs. 1, der 13. Unter­abschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 273 bis 280 und Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4, Z 28 Überschrift, Z 28.4 und Z 29 Überschrift und lit. c und d mit 1. September 1999,

           5. § 154, § 155 Abs. 4, § 158 Abs. 2, § 160a samt Überschrift, § 166, § 170 Abs. 4 und 5, § 172a, § 172b, § 173 Abs. 3, Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift zu Unterabschnitt D, § 175 Abs. 6, § 180 Abs. 1, § 180a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, § 180b Abs. 2, 3, 5, 8 und 9, die Aufhebung des § 180b Abs. 10 und 11, § 185 Abs. 1, § 190, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 217 Abs. 2, § 247f samt Überschrift, Anlage 1 Z 19.1, 19.3, 20, 21.2, 21.4 und 21.6 mit 1. Oktober 1999.

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt Anlage 1 Z 3.28 Abs. 4, Z 4.8 Abs. 2 und Z 4.15 Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. September 1999 tritt § 180b Abs. 10 und 11 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

58. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “Hochschullehrer” durch den Ausdruck “Universitätslehrer”: § 19 Abs. 2, § 48f Abs. 4 Z 1, Besonderer Teil Überschrift des 6. Abschnittes, Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift des Unterabschnittes A, Überschrift zu § 155, § 155 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9, § 157 Abs. 1 und 2, § 158 Abs. 1 und 2, § 159, § 160 Abs. 3 und 4, § 161 Abs. 1, 2 und 3, § 161a, § 170 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 186 Abs. 2, § 197 Abs. 2;

b) der Ausdruck “Hochschullehrern” durch den Ausdruck “Universitätslehrern”: § 160 Abs. 1;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistent” durch den Ausdruck “Universitätsassistent”: § 170 Abs. 2 und 3, § 174 Abs. 1, § 175 Abs. 4, 5 und 6, § 175a Abs. 1, § 176 Abs. 2, § 177 Abs. 4, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 1 und 3, § 180 Abs. 1 und 2, § 180b Abs. 7, § 181 Abs. 3, §§ 182 bis 184, § 186 Abs. 2 und 3, § 187 Abs. 2 und 3, Anlage 1 Z 21.2 lit. b, c und d, Z 21.4;

d) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistenten” durch den Ausdruck “Universitätsassistenten”: § 157 Abs. 1, § 175 Abs. 1, 3, 6, 7 und 8, § 175a Abs. 1, § 176 Abs. 1, 2 und 3, § 177 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2, § 180 Abs. 3, 4 und 5, § 180b Abs. 1 und 4, § 181 Abs. 2, § 186 Abs. 1 und 4, § 187 Abs. 1 und 2, § 200 Abs. 3, Überschrift zu Anlage 1 Z 21, Anlage 1 Z 21.1, Überschrift zu Anlage 1 Z 21.2, Anlage 1 Z 21.2 lit. b und d;

e) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)organe” durch den Ausdruck “Universitätsorgane”: § 155 Abs. 8;

f) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)organen” durch den Ausdruck “Universitätsorganen”: § 180 Abs. 3, § 181 Abs. 1;

g) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 156, § 163 Abs. 1, 3 und 6, § 164, § 165 Abs. 1 und 3, § 167 Abs. 1, § 169 Abs. 1 und 2;

h) der Ausdruck “Hochschulprofessor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 168 Abs. 1;

i) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professors” durch den Ausdruck “Universitätsprofessors”: § 163 Abs. 2, § 167 Abs. 2, § 169 Abs. 3, § 184;

j) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professoren” durch den Ausdruck “Universitätsprofessoren”: § 161 Abs. 2, Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift des Unterabschnittes B, § 176 Abs. 3, § 178 Abs. 2, Überschrift zu Anlage 1 Z 19;

k) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozent” durch den Ausdruck “Universitätsdozent”: § 156, § 170 Abs. 2 und 3, § 171a, § 172 Abs. 1, 2 und 3, § 173 Abs. 2, § 181 Abs. 1 Z 1;

l) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozenten” durch den Ausdruck “Universitätsdozenten”: Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift des Unterabschnittes C, § 170 Abs. 2, § 172c Abs. 1 und 2, § 173 Abs. 1 und 3, § 184;

m) der Ausdruck “Hochschulen” durch den Ausdruck “Universitäten der Künste”: Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift des Unterabschnittes E, § 170 Abs. 3, § 194 Abs. 1 Z 2, § 198a, § 199, § 201 Abs. 2 und 3;

n) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)verwaltung” durch den Ausdruck “Universitätsverwaltung”: § 192 Abs. 2;

o) der Ausdruck “Hochschule” durch den Ausdruck “Universität der Künste”: § 194 Abs. 1, § 201 Abs. 2 und 3;

p) der Ausdruck “und künstlerischen Hochschulen” durch den Ausdruck “und Universitäten der Künste”: § 160 Abs. 1;

q) der Ausdruck “Erschließung der Künste” durch den Ausdruck “Entwicklung und Erschließung der Künste”: § 155 Abs. 1 und 2, § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 2 und 4, § 165 Abs. 1 und 3, § 172 Abs. 1 und 3, § 175a Abs. 1 und 2, § 176 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 2, § 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4, § 181 Abs. 2, Überschrift zu § 196, § 196, Anlage 1 Z 19.3 lit. e, Anlage 1 Z 21.4;

r) der Ausdruck “(Hochschule)” durch den Ausdruck “(Universität der Künste)”: § 155 Abs. 2, § 158 Abs. 1 und 2, § 160 Abs. 1, § 162, § 163 Abs. 2 und 4, § 165 Abs. 1 und 3, § 169 Abs. 3, § 171, § 172 Abs. 1, 2 und 3, § 175a Abs. 2, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 3, § 186 Abs. 1, § 198 Abs. 2, Anlage 1 Z 21.2 lit. d;

s) der Ausdruck “(Hochschulen)” durch den Ausdruck “(Universitäten der Künste)”: § 141b, § 179 Abs. 1, § 257;

t) der Ausdruck “Hochschuleinrichtung” durch den Ausdruck “Universitätseinrichtung”: Anlage 1 Z 19.3 lit. d.

59. Es entfällt mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen:

a) der Ausdruck “(in den Bereich der Hochschulen)”: § 155 Abs. 7;

b) der Ausdruck “oder einer Hochschule”: § 192 Abs. 1;

c) der Ausdruck “(oder Hochschule)”: Anlage 1 Z 21a.2.

60. Dem § 279, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 285” erhält, wird folgender Satz angefügt:

“Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden.”

61. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. d lautet:

        “d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Präsidialsektion, der Sektion II (Sozialversicherung), der Sektion III (Beschäftigungspolitik), der Sektion VIII (Gesundheits­wesen),”

62. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k erhält die Buchstabenbezeichnung “l)”. Folgende lit. k wird eingefügt:

         “k) im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts; Personalangelegen­heiten der Zentralstelle; Budget; Schulerhaltung; Zentrale Kulturförderung),”

63. In der Anlage 1 Z 1.3.3 lit. d entfallen die Worte “der Sektion VIII (Gesundheitswesen),”.

64. In der Anlage 1 Z 1.3.3 lit. l entfallen die Worte “der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts; Personalangelegenheiten der Zentralstelle; Budget; Schuler­haltung; Zentrale Kulturförderung),”.

65. Anlage 1 Z 1.12 lautet:

“1.12 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG nachzuweisen.”

66. In der Anlage 1 erhalten die Z 2.2.1 bis 2.2.3 die Bezeichnung “2.2.2” bis “2.2.4”. Vor der neuen Z 2.2.2 wird folgende Z 2.2.1 eingefügt:

“2.2.1 der Expertenprüfer im Gehobenen Dienst im Rechnungshof,”

67. In der Anlage 1 werden Z 3.28 Abs. 4, Z 4.8 Abs. 2 und Z 4.15 Abs. 3 aufgehoben.

68. Anlage 1 Z 5.12 lautet:

“5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 lit. c die erforderliche Berechtigung.”

69. Anlage 1 Z 12.3 und 12.4 lauten:

     “12.3 Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

                a) Stabschef des Bundesministers,

               b) Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,

                c) Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung) in der Zentralstelle,

               d) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,

                e) Kommandant des Korpskommandos I,

                f) Kommandant des Korpskommandos II.

       12.4 Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:

               Leiter der Gruppe Ausbildung in der Zentralstelle.”

70. Anlage 1 Z 19.1 Einleitung lautet:

“19.1 Für Universitätsprofessoren an Universitäten (§ 154 Z 1 lit. a):”

71. Anlage 1 Z 19.3 Einleitung lautet:

“19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. a):”

72. Anlage 1 Z 19.3 lit. f lautet:

         “f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.”

73. Anlage 1 Z 20 samt Überschrift lautet:

“20. Universitätsdozenten

Ernennungserfordernisse:

Für Universitätsdozenten an Universitäten (§ 154 Z 1 lit. b) und an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. b):

           a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

          b) eine an einer österreichischen Universität oder Universität der Künste erworbene oder gleich­wertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).”

74. In Anlage 1 Z 21.2 lit. b wird der Ausdruck “Kollegialorgan” durch den Ausdruck “Universitätsorgan” ersetzt.

75. Anlage 1 Z 21.4 lit. c lautet:

         “c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbunde­nen Organisations- und Verwaltungstätigkeit”

76. Anlage 1 Z 21.6 lautet:

“21.6 Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehr­befugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.”

77. Anlage 1 Z 21a.1 erster Satz lautet:

“Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG.”

78. Anlage 1 Z 21a.2 letzter Satz lautet:

“Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.”

79. In der Anlage 1 Z 21a.3 lit. a, Z 22.5 lit. a, Z 23.1 Abs. 4 lit. a, Z 23.5 lit. a, Z 24.2 lit. b und Z 24.8 Abs. 1 werden die Worte “im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes” durch die Worte “durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG” ersetzt.

80. Anlage 1 Z 21a.4 lit. a lautet:

              “a) den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Studienrichtung mit”

81. Anlage 1 Z 22.1 lit. a lautet:

              “a) Erwerb des

                     aa) Doktorgrades der Philosophie gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund eines Diplomstudiums der Philosophie, Pädagogik, Psychologie oder Soziologie oder des Doktorgrades der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund eines Diplomstudiums der Soziologie oder des

                    bb) Doktorates im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung oder des

                     cc) Doktorgrades der Philosophie gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder des Doktorgrades der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung,”

82. Anlage 1 Z 22.7 lit. c lautet:

         “c) ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Doktorgrad gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG und”

83. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 lautet:

“(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG.”

84. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 3 lautet:

“(3) Bei Religionslehrern und bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.”

85. Anlage 1 Z 23.8 lit. a lautet:

         “a) Abgeschlossenes Hochschulstudium durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in den Studienrichtungen Pädagogik oder Psychologie,”

86. Anlage 1 Z 23.9 Abs. 1 lit. a lautet:

         “a) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG,”

87. Anlage 1 Z 23.9 Abs. 2 lit. a lautet:

         “a) Abgeschlossenes Hochschulstudium durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades in der Studienrichtung Pädagogik

              aa) gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG mit einschlägiger Ergänzung und Vertiefung gemäß Anlage 1 Z 1.41 UniStG oder

             bb) gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG jeweils als erste Studienrichtung und verbunden mit einer für die Verwendung einschlägigen Fächerkombination mit psychologischem Schwerpunkt

               und”

88. Anlage 1 Z 23.10 Abs. 1 lautet:

“(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG und die für die entsprechende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung.”

89. In Anlage 1 Z 24.1 wird dem Abs. 4 folgender Satz angefügt:

“Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Lehramtsstudiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.”

90. In Anlage 1 Z 24.3 Abs. 1 wird vor dem Punkt am Ende der lit. c folgende Wortgruppe eingefügt:

“oder der Abschluß des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungs­erziehung nach Anlage 1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG”

91. In Anlage 1 Z 25.1 lit. f wird am Ende der sublit. cc folgende Wortgruppe angefügt:

“der Abschluß des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungs­erziehung nach Anlage 1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG oder”

92. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 28:

“28. Verwendungsgruppen SI 1, FI 1 und S 1”

93. In der Anlage 1 wird nach Z 28.3 folgende Z 28.4 eingefügt:

     “28.4 Für Fachinspektoren

                a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und

               b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie

                c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.”

94. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 29:

“29. Verwendungsgruppen SI 2, FI 2 und S 2”

95. In der Anlage 1 Z 29 wird am Ende der Punkt durch eine Beistrich ersetzt; folgende lit. c und d werden angefügt:

         “c) für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minder­heitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse;

          d) für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.”

96. Anlage 1 Z 51.4 Abs. 1 lautet:

“(1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.”

97. Anlage 1 Z 52.3 lautet:

“52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c), Z 4.10 und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwen­dungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.”

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 5 lautet:

          “5. a) Schul- und Fachinspektoren,

               b) Beamte des Schulaufsichtsdienstes,”

2. Im § 4 Abs. 1 wird das Zitat “in den Abs. 4 und 5” durch das Zitat “im Abs. 3” ersetzt.

3. § 4 Abs. 3 und 4 entfällt. Im § 4 erhalten die Abs. 5 bis 7 die Bezeichnung “(3)” bis “(5)”.

4. Im § 6 Abs. 4 und 5 wird das Zitat “§ 4 Abs. 7” jeweils durch das Zitat “§ 4 Abs. 5” ersetzt.

5. § 7 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.”

6. § 7 Abs. 3 lautet:

“(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

7. § 12 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Voll­endung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

           1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

           2. sonstige Zeiten,

                a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

               b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.”

8. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die Zeit, die

                a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

               b) im Lehrberuf

                     aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                    bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                     cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

               zurückgelegt worden ist;”

9. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d bis f lautet:

        “d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

           e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

           f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;”

10. § 12 Abs. 2a bis 2c lautet:

“(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt

           1. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

           2. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

           3. bei Studien, auf die weder Z 1 noch Z 2 zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.

(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

            1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

               b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

               ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

           2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.”

11. In der Überschrift der Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2 wird das Zitat “§ 12 Abs. 2a Z 2” durch das Zitat “§ 12 Abs. 2a Z 3” ersetzt.

12. Im § 12 Abs. 3 wird das Zitat “Abs. 1 Z 3” durch das Zitat “Abs. 1 Z 2” ersetzt.

13. § 12 Abs. 4 lautet:

“(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

           1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

           2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

           3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.”

5

14. Im § 12 Abs. 5 entfällt der Ausdruck “und 3”.

15. Im § 12 Abs. 6 entfällt der Ausdruck “Abs. 1 Z 2 und”.

16. Im § 12 Abs. 7 wird der Ausdruck “Abs. 1 Z 3 lit. b,” durch den Ausdruck “Abs. 1 Z 2 lit. b,” ersetzt.

17. Im § 12b Abs. 3 Z 3 und im § 113b Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck “156d” jeweils durch den Ausdruck “160” ersetzt.

18. Im § 20b Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

19. Im § 24a Abs. 4, im § 112c Abs. 4 und im § 112f Abs. 1 werden nach den Worten “nach § 80 Abs. 9 BDG 1979” jeweils die Worte “oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen” eingefügt.

20. § 24a Abs. 6 lautet:

“(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulich­keiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.”

21. Der bisherige § 36a erhält die Absatzbezeichnung “(1)”.

21a. § 36a Abs. 1 Z 1(neu) lautet:

         “1. alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Dienstes und allfällige Dienstalters­zulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allge­meinen Verwaltung bei Anwendung der vor Inkrafttreten des § 254 BDG geltenden – hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit gegenüber diesem Zeitpunkt um zwei Jahre verbesserten – Beförderungspraxis gebührt hätten,”

21b. Dem § 36a Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Abs. 1 gilt auch für Beamte von Dienststellen gemäß § 254 Abs. 16 BDG, auf die § 31 Abs. 4 anzuwenden ist, sowie diesen Dienststellen dienstzugeteilte Beamte.”

22. § 39 Abs. 1 lautet:

“(1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höher­wertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.”

23. Im § 48 Abs. 1 Tabellenkopf, im § 48 Abs. 4 erster Klammerausdruck, im § 48 Abs. 5, 7 und 11, im § 50 Abs. 2 und 4 und im § 50a Abs. 1 wird jeweils das Zitat “(§ 21 UOG 1993)” durch das Zitat “(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)” ersetzt.

24. Im § 48 Abs. 3 wird nach dem Zitat “UOG 1993” der Ausdruck “ , § 22 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 – KUOG” eingefügt.

25. Im § 48 Abs. 4 wird im zweiten Klammerausdruck die Wendung “ , § 22 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Z 3 KUOG” eingefügt.

26. Dem § 48 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Dem (Ordentlichen) Universitätsprofessor an einer Universität der Künste gebührt ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG an der betreffenden Universität der Künste das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe “Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)”, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert.”

27. Dem § 48a wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.”

28. Im § 49 Abs. 2 dritter Satz entfällt der Ausdruck “an künstlerischen Hochschulen und”.

29. § 51a samt Überschrift lautet:

“Kollegiengeldabgeltung an Universitäten der Künste

§ 51a. (1) (Ordentlichen) Universitätsprofessoren  (§ 154 Z 2 lit. a BDG 1979) und Universitäts­dozenten (§ 154 Z 2 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegien­geldabgeltung:

           1. für 12 bis 13 Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)..................................................................... 18 029 S,

           2. für 14 bis 15 Semesterstunden......................................................................................................... 36 057 S,

           3. für 16 bis 17 Semesterstunden......................................................................................................... 43 268 S,

           4. für 18 bis 19 Semesterstunden......................................................................................................... 50 480 S,

           5. für 20 bis 21 Semesterstunden......................................................................................................... 57 691 S,

           6. für 22 bis 23 Semesterstunden......................................................................................................... 64 903 S,

           7. ab 24 Semesterstunden..................................................................................................................... 72 114 S.

Diese Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Studienjahr angestiegen ist.

(3) Für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwölf Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeld­abgeltung. Abs. 2 Z 7 ist auf Universitätsdozenten nicht anzuwenden.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (§ 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG, § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 3 KH-OG, § 7 Z 1 AOG) abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(5) Lehrveranstaltungen, die ein (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent nach seinem künstlerischen Gesamtkonzept gemeinsam mit einem Bundes- oder Vertragslehrer, Universitätsassistenten oder Lehrbeauftragten abhält, sind bei der Berechnung der Kollegiengeldab­geltung für diesen (Ordentlichen) Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten nur im halben Stunden­ausmaß zu berücksichtigen.

(6) Erfüllt der (Ordentliche) Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(8) Alle Lehrveranstaltungen eines (Ordentlichen)  Universitätsprofessors an der eigenen Universität der Künste sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität der Künste sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität der Künste oder Universität bestätigt worden ist.

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität der Künste sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität der Künste nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität der Künste sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität der Künste oder Universität bestätigt worden ist.

(10) Werden einem (Ordentlichen) Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Universität der Künste oder Universität Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveran­staltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des (Ordentlichen) Universitätsprofessors über 25 Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über 23 Semesterstunden hinausgeht.

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51a gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 110 741 S je Semester nicht übersteigen.

(12) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit von (Ordentlichen) Universitätsprofessoren und Universi­tätsdozenten für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ist § 51 anzuwenden.

(13) Hält ein (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ab, sind diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 und gemäß § 51 einzubeziehen.

(14) Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (Zentrales) künstlerisches Fach ernannter (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt wurde, sind je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 51 einzubeziehen.

(15) In den Fällen der Abs. 13 und 14 gebührt eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 jedoch nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (Zentralen) künstlerischen Fach mindestens zwölf Semesterstunden beträgt. In diesem Fall ist bezüglich der Abgeltung der Lehrveranstaltungen aus dem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach § 51 Abs. 4 zweiter Satz nicht anzuwenden.

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 72 114 S je Semester nicht übersteigen.”

30. Im § 53 Abs. 1 wird der Ausdruck “Funktionären gemäß UOG an Universitäten sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien” ersetzt durch den Ausdruck “Funktionären gemäß UOG sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß KH-OG und AOG”.

31. Im § 53 Abs. 6 entfällt der Ausdruck “an Kunsthochschulen”.

32. § 53a Abs. 1 lautet:

“(1) Den nichthauptamtlichen Rektoren und Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiende­kanen, Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten und der Universitäten der Künste gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 oder gemäß KUOG eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes.”

33. § 53a Abs. 4 lautet:

“(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten und der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.”

34. Im § 58 Abs. 1 wird am Ende der Z 16 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 17.

35. Im § 59 Abs. 2 wird der Ausdruck “an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz)” durch den Ausdruck “gemäß § 23 KH-OG” ersetzt.

36. § 59b Abs. 3 letzter Satz entfällt.

37. § 64 lautet:

§ 64. (1) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen “Schul- und Fachinspektoren” oder “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.

(2) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen “Schul- und Fachinspektoren” oder “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehalts­stufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.”

38. An die Stelle der Überschrift zum Abschnitt VI und der §§ 65 bis 68 treten folgende Bestimmungen:

“ABSCHNITT VI

Schul- und Fachinspektoren

Gehalt

§ 65. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

62 202

51 977

49 650

41 600

 

 

2

68 104

58 672

54 451

46 851

 

 

3

75 600

64 363

60 443

51 430

 

(2) Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.

(3) Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.

(4) Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.

(6) Durch das Fixgehalt und die nach § 66 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Vergütung für die Schul- und Fachinspektion

§ 66. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” gebührt eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

           2. § 15 Abs. 4 und 5,

           3. § 15a Abs. 2 und

           4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung von Überstunden maßgebenden Bestim­mungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des § 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

Überstellung

§ 67. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren.

(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

           1. Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1,

           2. Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.

(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(4) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich er­geben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwen­dungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(5) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 2 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspek­toren” und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” zurückgelegte Dienstzeit in einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.”

39. § 71 lautet samt Überschrift:

“Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion

§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage und eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung.

(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt des Lehrers (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.

(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 66 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäf­tigung entspricht.

(5) Von der Dienstzulage und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(6) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengen­mäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fach­inspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(7) Scheidet der Beamte vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhe­stand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 2 und 4 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer ange­hört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwen­dung steht.”

40. § 80 Abs. 1 lautet:

“(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.”

41. § 82a Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. § 15 Abs. 5,”

42. § 82b Abs. 4 Z 1 lautet:

         “1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder”

43. § 83 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes

           1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

           2. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.”

44. § 97 Abs. 1 lautet:

“(1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.”

44a. § 111 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

         “2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Ober­assistenten) 2 897 S,

           3. für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 539 S.”

45. § 112a Abs. 3 lautet:

“(3) Das Außerkrafttreten des § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.”

46. § 112e lautet:

§ 112e. (1) Ist dem Beamten während seiner Auslandsverwendung im Sinne des § 21 Abs. 1 eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für den Beamten mit 60 m² bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m² sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m².

(4) Die auf die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind gemäß § 24b Abs. 5 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(5) Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des § 24c über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.

(6) Die gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 24a Abs. 3 bemessene Grundvergütung und die gemäß Abs. 4 festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7) Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß § 21 die ortsüblichen Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Abs. 6 entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.

(8) Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des § 21 Abs. 2 zu bemessen.”

47. Im § 112f Abs. 2 wird der Ausdruck “35 vH” durch “25 vH” ersetzt.

48. Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt:

§ 112h. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestim­mungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.”

49. Dem § 113 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungs­stichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Beamte Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Beamten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.”

50. Dem § 113a werden für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

“(6) Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/
1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2 letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er am Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 7 oder Belohnungen nach Abs. 8 gewährt werden.

(7) Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfaßt einen Geldbetrag, der – bezogen auf ein Kalenderjahr – einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.

(8) An Stelle oder neben der im Abs. 7 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können zB darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Abs. 7 angeführte Untergrenze anzurechnen.”

51. Im § 113b Abs. 1 Z 4 wird das Zitat “§§ 44 oder 49a oder 156d” durch das Zitat “§§ 49a oder 156d” ersetzt.

52. Im § 113b Abs. 1 Z 5 wird das Zitat “nach den §§ 68 oder 169” durch das Zitat “nach § 169” ersetzt.

53. § 113c Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. im Dezember 2002 oder in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,”

54. Für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum Ablauf des 31. März 2005 wird vor § 114 folgender § 113e eingefügt:

“Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen

§ 113e. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die

           1. mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder

           2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze dieser Dienststelle(n) betroffen sind,

gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.

(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn

           1. der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe einge­stuft wird oder

           2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, von dem er nunmehr abberufen wird, zumindest gleichwertig ist, oder

           3. der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt.

(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2 Z 3 ist, daß

           1. die ausgeschriebene oder angebotene Funktion einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als jener, der der nunmehrige Arbeitsplatz des Beamten zugeordnet ist, höchstens aber jener Funk­tionsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist,

           2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungs­bedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

           3. der Dienstort, in dem sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz befindet, vom bisherigen Dienstort nicht weiter als 50 km entfernt ist.

(4) Eine Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3. In diesem Fall sind die §§ 36, 77 oder 94 mit folgenden Ab­weichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß § 36 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3.

           2. Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als “bisherige Funktion” heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist.

           3. Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenn

                a) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 1 geendet hat oder

               b) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 3 in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung gemäß Abs. 1 zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte.”

54a. § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

         “2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 2 897 S,

           3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 3 539 S.”

55. § 128 Abs. 3 entfällt. Im § 128 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung “(3)”.

56. An die Stelle des § 142 Abs. 1 bis 3 tritt folgende Bestimmung:

“(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 644 S gebührt

           1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der An­lage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwen­dungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und

           2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.”

57. Die §§ 156a bis 162 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

 

 

§ 156a

§ 157

 

 

§ 156b

§ 158

 

 

§ 156c

§ 159

 

 

§ 156d

§ 160

 

 

§ 156e

§ 161

 

 

§ 156f

§ 162

 

 

§ 156g

§ 163

 

 

§ 157

§ 170

 

 

§ 157a

§ 171

 

 

§ 158

§ 172

 

 

§ 159

§ 173

 

 

§ 160

§ 174

 

 

§ 161

§ 175

 

 

§ 162

§ 176

 

58. Im § 156d, der für die Zeit ab dem 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 160” erhält, wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:

“45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.”

59. Im § 163 wird das Zitat “§ 156b Abs. 5 oder 6” durch das Zitat “§ 158 Abs. 5 oder 6” ersetzt.

60. Nach § 163 wird folgender Unterabschnitt H eingefügt:

“Unterabschnitt H

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 164. (1) Wird ein Beamter gemäß § 275 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er

           1. die Funktion eines Schulinspektors oder

           2. im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors

ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” zurückgelegt hätte. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.

(2) Die Anwendung des § 12b ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.

Gehalt

§ 165. (1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

 

 

Schilling

 

 

1

33 700

43 332

 

 

2

35 302

45 566

 

 

3

36 903

47 801

 

 

4

38 502

50 036

 

 

5

40 102

52 270

 

 

6

42 784

54 506

 

 

7

45 462

56 740

 

 

8

48 140

59 469

 

 

9

50 824

62 604

 

 

10

53 503

65 747

 

(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.

(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 539 S. Diese Zulage erhöht sich auf 3 079 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:

           1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,

           2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,

           3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,

           4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,

           5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.

Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 806 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.

Dienstalterszulage

§ 166. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungs­beträgen. Die §§ 8 und 10 sind auf das Erreichen der Dienstalterszulage anzuwenden.

Dienstzulagen

§ 167. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

Überstellung

§ 168. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.

(2) § 12a Abs. 5 bis 8 und § 12b sind anzuwenden.

Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht

§ 169. (1) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.

(2) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen

           1. dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und

           2. dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,

nicht übersteigen.

(3) Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensions­beitrag zu entrichten.

(4) Scheidet der Lehrer vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhe­stand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.

(5) Durch schriftliche Erklärung können Lehrer, die

           1. gemäß Abs. 1 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut sind oder

           2. gemäß Abs. 2 lediglich hinsichtlich eines Teiles ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut sind oder

           3. lediglich vertretungsweise mit der Funktion als Fachinspektoren betraut sind,

bewirken, daß auf sie statt der Abs. 1 bis 4 die Besoldungsregelung des § 71 anzuwenden ist.

(6) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. April 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Lehrer eine Bedingung beigefügt hat.

(7) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 5 erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Maßnahme mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(8) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.

(9) Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267, gilt als Verordnung im Sinne des Abs. 2. Sie ist ausschließlich auf Anspruchsfälle nach Abs. 2 anzuwenden.”

61. Im § 171 werden ersetzt:

a) im Abs. 1 das Zitat “§ 274a BDG 1979” durch das Zitat “§ 280 BDG 1979”,

b) in den Abs. 1 und 2 das Zitat “§ 274a Abs. 1 BDG 1979” jeweils durch das Zitat “§ 280 Abs. 1 BDG 1979”.

62. Im § 161, der für die Zeit ab dem 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 175” erhält, wird nach Abs. 31 folgender Abs. 32 eingefügt:

“(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 113 Abs. 9 mit 17. Juni 1998,

           2. § 24a Abs. 4, § 112c Abs. 4, § 112f Abs. 1 und 2 und § 112h mit 1. Juli 1998,

           3. § 53a Abs. 1 und 4 mit 1. Oktober 1998,

           4. § 36a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 82a Abs. 2 Z 2, § 82b Abs. 4 Z 1, § 111 Abs. 2 Z 2 und 3, § 113a Abs. 6 bis 8, § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. II Z 51 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, § 113b Abs. 1 Z 5, § 113e samt Überschrift, § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 und § 156d Abs. 1, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 160 Abs. 1” erhält, mit 1. Jänner 1999,

           5. § 4, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 2a bis 2c und 5, die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2, § 39 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 112a Abs. 3, § 128 und § 142 Abs. 1 mit 1. August 1999,

           6. § 2 Z 5, § 12b Abs. 3 Z 3, § 64, die Überschrift zu Abschnitt VI, die §§ 65 bis 67 samt Überschriften, § 71 samt Überschrift, § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. II Z 17 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 156a bis 162, § 163, Unterabschnitt H des Abschnittes XI und § 171 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999,

           7. § 48 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 11 und 12, § 48a Abs. 5, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2 und 4, § 50a Abs. 1, § 51a samt Überschrift, § 53 Abs. 1 und 6, § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 mit 1. Oktober 1999,

           8. § 112e mit 1. Jänner 2000,

           9. § 7 Abs. 3, § 20b Abs. 4, § 24a Abs. 6 und § 59b Abs. 3 mit 1. Jänner 2002,

         10. § 113c Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 2003.

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 142 Abs. 2 und 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 1999 tritt § 68 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 160 Abs. 1 letzter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 113a Abs. 6 erbracht worden sind. § 113e samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) ist § 113e auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist.”

63. Im § 161, der für die Zeit ab dem 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 175” erhält, wird im Abs. 33 Z 1 der Ausdruck “§ 40a Abs. 1 und 2 Z 1 bis 6,” durch den Ausdruck “§ 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6,” ersetzt.

64. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “Hochschullehrer” durch den Ausdruck “Universitätslehrer”: § 2 Z 3, Besonderer Teil Überschrift zu Abschnitt IV, § 49a Abs. 1, § 49b;

b) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistent” durch den Ausdruck “Universitätsassistent”: § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3a, § 54 Abs. 3;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistenten” durch den Ausdruck “Universitätsassistenten”: § 48a Abs. 3 und 4, Überschrift zu § 49, § 49 Abs. 1 und 2, § 49a Abs. 3, § 49b, § 50 Abs. 1, Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 1 und 7, § 54 Abs. 1;

d) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 13 Abs. 9b, § 48 Abs. 3 und 10, § 50 Abs. 2, § 50a Abs. 1;

e) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professors” durch den Ausdruck “Universitätsprofessors”: § 48 Abs. 2 und 5, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 10;

f) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professoren” durch den Ausdruck “Universitätsprofessoren”: Überschrift zu § 48, § 48 Abs. 1 Einleitung und Tabellenkopf, § 48 Abs. 7, § 49a Abs. 3, § 49b, § 114 Abs. 2 Z 3;

g) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozent” durch den Ausdruck “Universitätsdozent”: § 13 Abs. 9b, § 48a Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 2;

h) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozenten” durch den Ausdruck “Universitätsdozenten”: Überschrift zu § 48a, § 48a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 49a Abs. 3, § 49b, § 50 Abs. 2 und 3;

i) der Ausdruck “(Hochschulen)” durch den Ausdruck “(Universitäten der Künste)”: § 50a Abs. 1;

j) der Ausdruck “Hochschule künstlerischer Richtung” durch den Ausdruck “Universität der Künste”: § 51 Abs. 8, 9 und 10, § 52 Abs. 7.

65. Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 lautet:

 

Gehaltsstufe

Gehalt
Schilling

 

 

 2

22 066

 

 

 3

22 066

 

 

 4

22 066

 

 

 5

22 066

 

 

 6

23 623

 

 

 7

26 724

 

 

 8

28 282

 

 

 9

29 837

 

 

10

31 387

 

 

11

32 946

 

 

12

34 497

 

 

13

36 052

 

 

14

37 606

 

 

15

39 158

 

 

16

39 839

 

 

17

40 512

 

 

18 1. und 2. Jahr

41 183

 

 

18 ab 3. Jahr

41 861

 

b) Abs. 8 lautet:

“(8) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile zu § 7 entfällt die Zeile “§ 8. Nebenbeschäftigung”,

b) nach der Zeile zu § 29i werden folgende Zeilen eingefügt:

“§ 29j.    Verhalten bei Gefahr

§ 29k.   Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

§ 29l.    Kontrollmaßnahmen”,

c) nach der Zeile zu § 78 wird folgende Zeile eingefügt:

“§ 78a.   Pensionskassenvorsorge”

2. Im § 1 Abs. 3 Z 2 und im § 65 Abs. 7 entfallen jeweils die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen”.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann

           1. der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

           2. der Dienstgeber vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren,

           3. die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3

in begründeten Ausnahmefällen absehen.”

4. § 3 Abs. 3 und 4 entfällt. Im § 3 erhalten die Abs. 5 und 6 die Bezeichnung “(3)” und “(4)”.

5. § 3b lautet:

§ 3b. (1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von sechs Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(2) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Einlangen der Anfor­derung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(3) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(4) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Vertragsbediensteten seine Übernahme zum Rechnungshof, ist der Rechnungshof zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten berechtigt, in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(5) Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.”

6. § 18 Abs. 1 lautet:

“(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.”

7. § 18 Abs. 3 lautet:

“(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

8. § 19 Abs. 2 bis 5 entfällt. Der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung “(2)”.

9. Dem § 22 wird für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 113a Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbe­diensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 113a Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus.”

10. § 26 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Voll­endung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

           1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

           2. sonstige Zeiten,

                a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

               b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht über­steigen, zur Hälfte.”

11. § 26 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die Zeit, die

                a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

               b) im Lehrberuf

                     aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                    bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                     cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

               zurückgelegt worden ist;”

12. § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d bis f lautet:

             “d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d,

                e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

                f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;”

13. § 26 Abs. 2a bis 2c lautet:

“(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt

           1. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

           2. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

           3. bei Studien, auf die weder Z 1 noch Z 2 zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.

(2b) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

            1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

               b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

               ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

           2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(2c) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.”

14. In der Überschrift der Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 2 wird das Zitat “§ 26 Abs. 2a Z 2” durch das Zitat “§ 26 Abs. 2a Z 3” ersetzt.

15. Im § 26 Abs. 3 wird das Zitat “Abs. 1 Z 3” durch das Zitat “Abs. 1 Z 2” ersetzt.

16. § 26 Abs. 4 lautet:

“(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

           1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,

           2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

           3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.”

17. Im § 26 Abs. 5 entfällt der Ausdruck “und 3”.

18. Im § 26 Abs. 6 entfällt der Ausdruck “Abs. 1 Z 2 und”.

19. Im § 26 Abs. 7 wird der Ausdruck “Abs. 1 Z 3 lit. b,” durch den Ausdruck “Abs. 1 Z 2 lit. b,” ersetzt.

20. Der bisherige § 29d erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

           1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder

           2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

           3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglich­keit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeits­platzes beziehen.”

21. Im § 34 Abs. 4 Z 2 lit. a und b wird das Zitat “§ 3 Abs. 2, 3 oder 4” jeweils durch das Zitat “§ 3 Abs. 2” ersetzt.

22. § 40 Abs. 5 lautet:

“(5) § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 ist auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden.”

23. Im § 42b Abs. 1, im § 44a Abs. 3 bis 5 und im § 44b Abs. 1 wird der Ausdruck “Polytechnischen Lehrgängen” jeweils durch den Ausdruck “Polytechnischen Schulen” ersetzt.

24. § 43 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entloh­nungsschemas II L.”

25. Im § 50 Abs. 3 und im § 54d wird nach dem Ausdruck “UOG 1993” jeweils der Ausdruck “oder KUOG” eingefügt.

26. Im § 51 Abs. 5 entfallen die Worte “mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen”.

27. § 51 Abs. 5 letzter Halbsatz lautet:

“eine formelle Nostrifizierung (§ 70 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) ist nicht erforderlich.”

28. Im § 52a Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Wort “Kollegialorgan” durch das Wort “Universitätsorgan” ersetzt.

29. § 53 Z 3 lit. b lautet:

        “b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

               aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

              bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden

               beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;”

30. Im § 54a Abs. 4 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “an künstlerischen Hochschulen und”.

31. § 55 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbe­fugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt.”

32. Im § 55 Abs. 4 wird der Ausdruck “3 Abs. 2 bis 6,” durch den Ausdruck “3 Abs. 2 bis 4” ersetzt.

33. § 55a lautet:

§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung “Außerordentlicher Universitätsprofessor”.

34. Im § 56d wird nach dem Ausdruck “UOG 1993” die Wendung “oder KUOG” eingefügt.

35. Im § 57 treten an die Stelle der Abs. 1 bis 3 folgende Bestimmungen:

“(1) Vertragsprofessoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitäts(Hoch­schul)professors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG, § 22 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14 AOG) ausüben. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Abs. 2) oder in einem unbefristeten (Abs. 3 und 4) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.

(2) Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:

           1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder

           2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder

           3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu ver­tretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder

           4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993, § 3 Abs. 3 KUOG, § 2 Abs. 5 KH-OG, § 5 Abs. 2 AOG) ersetzt werden oder

           5. in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG.

(3) Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.

(4) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Vertragslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in ein zeitlich unbefristetes Dienst­verhältnis als Vertragsprofessor überzuleiten:

           1. selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;

           2. Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, daß diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor ist anläßlich der Überstellung festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen.”

36. Im § 57 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Bezeichnung “(5)” bis “(7)”.

37. § 57 Abs. 4, der ab 1. Oktober 1999 die Absatzbezeichnung “(5)” erhält, lautet:

“(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.”

38. Im § 57 Abs. 6, der ab 1. Oktober 1999 die Absatzbezeichnung “(7)” erhält, wird der Ausdruck “3 Abs. 2 bis 6,” durch den Ausdruck “3 Abs. 2 bis 4” ersetzt.

39. § 57a Abs. 1 lautet:

“(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.”

40. Im § 58 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck “Universität” die Wendung “oder Universität der Künste” eingefügt.

41. Im § 58 Abs. 5 wird das Zitat “(§ 21 UOG 1993)” durch das Zitat “(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)” ersetzt.

42. Dem § 58 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) In den Fällen des § 57 Abs. 4 bedarf die Festsetzung des Monatsentgelts gemäß Abs. 1 der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen.”

43. Im § 58a Abs. 1 wird nach dem Zitat “§ 51” der Ausdruck “oder § 51a” eingefügt.

43a. § 65 Abs. 6 lautet:

“(6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerk­licher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen

der Verwendungsgruppe A 3 die Entlohnungsgruppe h1,

der Verwendungsgruppe A 4 die Entlohnungsgruppe h2,

der Verwendungsgruppe A 5 die Entlohnungsgruppe h3,

der Verwendungsgruppe A 6 die Entlohnungsgruppe h4,

der Verwendungsgruppe A 7 die Entlohnungsgruppe h5.”

44. § 66 Abs. 3 lautet:

“(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

           1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienst­verhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d oder in einem Dienst­verhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. f,

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und

           4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertrags­bediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.”

45. Nach § 67 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach § 66 Abs. 3 vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Abs. 3 dritter Satz so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, daß der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.”

46. Dem § 67 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen, die für die Zulassung (Zuweisung) zur Grundaus­bildung oder zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB Abschluß eines Hochschulstudiums, Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.”

47. In der Tabelle im § 71 Abs. 2 lauten die Monatsentgeltansätze in der Entlohnungsgruppe h2 in den Entlohnungsstufen 14 bis 21 wie folgt:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der Entlohnungsstufe

h2

 

 

 

Schilling

 

 

14

20 022

 

 

15

20 367

 

 

16

20 730

 

 

17

21 096

 

 

18

21 456

 

 

19

21 821

 

 

20

22 183

 

 

21

22 548

 

48. In der Tabelle im § 72 Abs. 2 lauten die Monatsentgeltansätze in der Entlohnungsgruppe h2 in den Entlohnungsstufen 14 bis 21 wie folgt:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der Entlohnungsstufe

h2

 

 

 

Schilling

 

 

14

19 021

 

 

15

19 348

 

 

16

19 693

 

 

17

20 041

 

 

18

20 383

 

 

19

20 730

 

 

20

21 074

 

 

21

21 421

 

49. § 74 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und”

50. Dem § 75 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm eine Ergänzungszulage. Diese Ergänzungs­zulage ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion und des Unterschiedes der hiefür gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Vergleichsbezüge zu bemessen. Sie darf die durchschnittliche Höhe nicht übersteigen, in der sie einem Beamten einer der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten gleichwertigen Verwendungsgruppe in der betreffenden Verwendung für die Dauer des Zeitraumes gebühren würde, in dem der Bezug dieses Beamten gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem alten Bezug im Laufbahndurchschnitt zu vergleichen ist.”

51. § 76 Abs. 22 erhält die Bezeichnung “§ 100 Abs. 22”.

52. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

“Pensionskassenvorsorge

§ 78a. (1) Der Bund hat allen

           1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h und

           2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

ab 1. Jänner 2000 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung.

(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch den Bundesminister für Finanzen vertreten.”

53. Dem § 82, der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung “§ 72b” führte, wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungs­stichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungs­ausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.”

54. Dem § 89 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib in der bisherigen Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I oder II gebühren würden.”

55. Im § 96 werden ersetzt:

a) im Abs. 1 das Zitat “§ 274a BDG 1979” durch das Zitat “§ 280 BDG 1979”,

b) in den Abs. 1 und 2 das Zitat “§ 274a Abs. 1 BDG 1979” jeweils durch das Zitat “§ 280 Abs. 1 BDG 1979”.

56. Nach § 100 Abs. 23 wird folgender Abs. 24 eingefügt:

“(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 19, § 26 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 82 (in der Zeit vor dem 1. Jänner 1999 § 72b) Abs. 9 mit 17. Juni 1998,

           2. § 50 Abs. 3, § 54d und § 56d mit 1. Oktober 1998,

           3. § 3b, § 22 Abs. 5, § 65 Abs. 6, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 3a und 5, § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 3 Z 1, § 75 Abs. 10 und § 89 Abs. 5 mit 1. Jänner 1999,

           4. § 29d mit 1. Juni 1999,

           5. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 Z 2, § 3, § 18 Abs. 1, § 26 Abs. 2a bis 2c und 5, die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 2, § 34 Abs. 4 Z 2 lit. a und b, § 40 Abs. 5, § 43 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 5, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Art. III Z 37 und 38 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, § 65 Abs. 7 und § 78a samt Überschrift mit 1. August 1999,

           6. § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999,

           7. § 52a Abs. 2, § 53 Z 3, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a, § 57 in der Fassung des Art. III Z 35 und 36 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, § 57a Abs. 1, § 58 Abs. 1, 5 und 6 und § 58a Abs. 1 mit 1. Oktober 1999,

           8. § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt § 22 Abs. 5 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 113a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erbracht worden sind.”

57. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “(Hochschulen)” durch den Ausdruck “und an Universitäten der Künste”: Inhaltsverzeichnis (Abschnitt III), Überschrift des Abschnittes III, § 50 Abs. 1, § 53 Z 4;

b) der Ausdruck “Hochschulen” durch den Ausdruck “Universitäten der Künste”: Inhaltsverzeichnis (Abschnitt IV), Überschrift des Abschnittes IV;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistenten” durch den Ausdruck “Universitätsassistenten”: § 51 Abs. 2, 3 und 5, § 53;

d) der Ausdruck “(Hochschule)” durch den Ausdruck “oder Universität der Künste”: § 52b Abs. 1;

e) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozent” durch den Ausdruck “Universitätsdozent”: § 54a Abs. 4;

f) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozenten” durch den Ausdruck “Universitätsdozenten”: § 56c Abs. 1;

g) der Ausdruck “Erschließung der Künste” durch den Ausdruck “Entwicklung und Erschließung der Künste”: § 51 Abs. 4, § 52a Abs. 2, § 52b Abs. 1.

Artikel IV

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. § 23 Abs. 2 lautet:

“(2) § 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.”

3. Im § 26 Abs. 8 entfallen die Worte “mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen”.

4. § 33 Abs. 3 lautet:

“(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist am vorher­gehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.”

5. § 34 lautet:

§ 34. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

6. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

“Anrechnung von Leistungen aus der Pensionskassenvorsorge

§ 41a. Auf den Beitrag des Bundes entfallende wiederkehrende Leistungen aus der Pensionskassen­vorsorge gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, sind auf die wieder­kehrenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.”

7. § 46 Abs. 5 lautet:

“(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.”

8. § 46 Abs. 7 lautet:

“(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.”

9. § 49 Abs. 1 lautet:

“(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.”

10. Im § 50 Abs. 2 und im § 51 Abs. 3 entfallen jeweils die Worte “mit Zustimmung des Bundes­ministeriums für Finanzen”.

11. Im § 53 Abs. 4 werden die Worte “Mit Bewilligung der Bundesregierung” durch die Worte “Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen” ersetzt.

12. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Ist für die in Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungs­betrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.”

13. § 57a Z 3 wird aufgehoben.

14. Im § 58 Abs. 24 lauten die Ziffern 4a und 5:

       “4a. § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, § 15a Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62e Abs. 12 mit 1. Jänner 2000,

           5. die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15b Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.”

15. Nach § 58 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 eingefügt:

“(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 54 Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 8, § 33 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und 7, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 mit 1. August 1999,

           3. § 41a samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,

           4. § 34 mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 57a Z 3 sowie Art. VII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1988 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 13 Abs. 2 außer Kraft.”

16. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professoren” durch den Ausdruck “Universitätsprofessoren”: Überschrift zu § 10, § 56 Abs. 9;

b) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 10 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 9;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professors” durch den Ausdruck “Universitätsprofessors”: § 10 Abs. 2, § 56 Abs. 9;

d) der Ausdruck “Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitäts­professor”: § 15 Abs. 3;

e) der Ausdruck “Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professors” durch den Ausdruck “Universitäts­professors”: § 15 Abs. 5;

f) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistenten” durch den Ausdruck “Universitätsassistenten”: § 53 Abs. 6;

g) der Ausdruck “Hochschullehrer” durch den Ausdruck “Universitätslehrer”: § 56 Abs. 9.

Artikel V

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet samt Überschrift:

“Abfindung von Nebengebührenzulagen

§ 9. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 100 S nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach § 34 des Pensionsgesetzes 1965 gerundeten Nebengebührenzulage.”

2. Im § 12 entfallen die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen”.

3. § 17 Abs. 3 letzter Satz und § 18c Z 1 letzter Satz entfallen.

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 18 angefügt:

“(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 12 mit 1. August 1999,

           2. § 9 samt Überschrift mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 treten § 17 Abs. 3 letzter Satz und § 18c Z 1 letzter Satz in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel VI

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 entfällt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 16 angefügt:

“(16) Die Aufhebung des § 1 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.”

Artikel VII

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge oder ihrer einzelnen Bestandteile Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

2. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

              “c) Universitätsassistenten bis Gehaltsstufe 10,”

3. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

               “c) aa) Universitätsassistenten ab der Gehaltsstufe 11,

                    bb) Universitätsdozenten bis Gehaltsstufe 9,

                     cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,”

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f lautet:

              “f) Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

                     aa) der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr),

                    bb) der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3,

                     cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 in der Fixgehaltsstufe 1,”

5. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:

               “c) aa) Universitätsdozenten ab der Gehaltsstufe 10,

                    bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 und KUOG,

                     cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Uni­versitätsprofessoren,”

6. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e lautet:

              “e) Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

                     aa) der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr),

                    bb) der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

                     cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 ab der Fixgehaltsstufe 2,”

7. § 10 Abs. 7 letzter Satz, § 12 Abs. 3 letzter Satz, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 22 Abs. 3 lit. b vorletzter Satz, § 34 Abs. 4 lit. b vorletzter Satz und § 39 Abs. 3 vorletzter Satz werden aufgehoben.

8. § 22 Abs. 2 Z 2 Einleitung und lit. a lautet:

         “2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

                a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten oder früherem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt, 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,”

9. Im § 31 Abs. 2 entfallen die Worte “vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen”.

10. Im § 33 Abs. 2 wird der Ausdruck “der Bundesminister für Finanzen” durch den Ausdruck “die Dienst­behörde” ersetzt.

11. Die §§ 37 und 38 lauten:

§ 37. Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwort­lich.

§ 38. Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.”

12. § 47 lautet samt Überschrift:

“Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten

§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.

(2) Strafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in außerhalb ihres Dienst­ortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren

           1. unter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den §§ 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und

           2. eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.

(3) Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels. Auf die §§ 7 und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen.”

13. § 62 samt Überschrift entfällt.

14. Nach § 77 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 eingefügt:

“(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 22 Abs. 2 Z 2 Einleitung und lit. a, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2, die §§ 37 und 38 und § 47 samt Überschrift mit 1. August 1999,

           2. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f und Z 4 lit. e mit 1. September 1999,

           3. § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c, Z 3 lit. c und Z 4 lit. c, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 lit. b, § 34 Abs. 4 lit. b und § 39 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 62 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

15. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “Hochschullehrer” durch den Ausdruck “Universitätslehrer”: Überschrift zu § 48a und § 48c;

b) der Ausdruck “Hochschullehrern” durch den Ausdruck “Universitätslehrern”: § 48b;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 48a Abs. 1, 2 und 3.

Artikel VIII

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 3 entfallen die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen”.

2. § 13 Abs. 1 und 2 entfällt.

3. § 15 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

4. Dem § 15 wird folgender Abs. 15 angefügt:

“(15) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel IX

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 und im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck “66%” jeweils durch den Ausdruck “67,21%” ersetzt.

2. § 27 Abs. 2 lautet:

“(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

3. Dem § 39 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 mit 1. Juni 1999,

           2. § 27 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002.”

Artikel X

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).”

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel XI

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 34 Abs. 1 wird das Zitat “§ 75b Abs. 2” durch das Zitat “§ 75c Abs. 2” ersetzt.

2. Im § 69 Abs. 2 entfallen die Klammerzitate “(§ 65 Abs. 1)”.

3. § 70 Abs. 4 Z 1 lautet:

         “1. den Richter, soweit er nicht unter Z 2 bis 6 angeführt ist;”

4. Im § 72 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung “Gehaltsgruppe III” durch die Wendung “Gehaltsgruppen R 3 und III” ersetzt.

5. Im § 76b Abs. 2 wird das Zitat “§ 75d Abs. 2” durch das Zitat “§ 75c Abs. 2” ersetzt.

6. Im § 77 Abs. 1 wird das Zitat “Abs. 2 bis 6 sowie in § 65 Abs. 2 und § 78” durch das Zitat “Abs. 2 bis 6 und 8 sowie in den §§ 65a und 78” ersetzt.

7. § 77 Abs. 5 erster Satz lautet:

“Ein Vertretungsrichter ist tunlichst so lange bei dem betreffenden Bezirksgericht zu verwenden, wie der Ersatzfall andauert, es sei denn, der betreffende Richter scheidet aus dem Kreis der Vertretungsrichter aus.”

8. Im § 125 Abs. 2 wird die Wortfolge “vom Amts wegen” durch die Wortfolge “von Amts wegen” ersetzt.

9. Dem § 169 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.”

10. Dem § 173 wird folgender Abs. 24 angefügt:

“(24) § 34 Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 4 Z 1, § 72 Abs. 1 Z 4, § 76b Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 5, § 125 Abs. 2 und § 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 169 Abs. 1 letzter Satz in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel XII

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Bundesbeamte des Dienststandes,

           2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

           3. Lehrlinge des Bundes.”

2. § 8 Abs. 4 lautet:

“(4) Ein Bundesbediensteter (ausgenommen Lehrling des Bundes) gehört im Sinne dieses Bundes­gesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienst­stelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.”

3. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln.”

4. § 9 Abs. 1 lit. c lautet:

         “c) bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);”

5. § 9 Abs. 3 lit. a lautet:

         “a) die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Verset­zung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertre­tungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;”

6. Im § 9 Abs. 3 treten an die Stelle der lit. k und des folgenden Satzes folgende Bestimmungen:

         “k) die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung;

            l) die beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen.

Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetzten­funktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.”

7. § 10 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert.”

8. § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet:

“Maßnahmen

           1. gemäß § 9 Abs. 1, ausgenommen die in lit. h, i, k, l, n und o genannten, und

           2. gemäß § 9 Abs. 2,

hinsichtlich derer der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub gemäß Z 1 muß der Dienststellenausschuß ausdrücklich verlangen.”

9. An die Stelle des § 10 Abs. 6 treten folgende Bestimmungen:

“(6) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn er glaubt, den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen zu können, dies umgehend, längstens binnen zwei Wochen dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuß bekanntzugeben. Der Fachausschuß hat dem Leiter der übergeordneten Dienststelle unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er Beratungen mit ihm verlangt oder ob die Angelegenheit unverzüglich der Zentralstelle vorgelegt werden soll. Dem Verlangen des Fachausschusses ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Äußert sich der Fachausschuß nicht fristgerecht, ist der Leiter der übergeordneten Dienststelle berechtigt, in dieser Angelegenheit endgültig abzusprechen.

(6a) Finden Beratungen zwischen dem Leiter der übergeordneten Dienststelle und dem Fachausschuß statt, ist das Ergebnis der Beratungen vom Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuß ohne unnötigen Aufschub zuzustellen. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen der Zentralstelle vorzu­legen, wenn dies der Fachausschuß binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.”

10. § 10 Abs. 7 erster Satz lautet:

“Wird zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß binnen sechs Wochen kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuß.”

11. Im § 10a Abs. 1 wird der Ausdruck “den Personalvertretern” durch den Ausdruck “jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane” ersetzt.

12. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten und der Bundesanstalten für Veterinärmedizin,”

13. § 11 Abs. 1 Z 1a entfällt.

14. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:

         “6. beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten des Zentralarbeitsinspektorates und der Arbeitsinspektorate und

               b) die Bediensteten der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten und des Bundesinstitutes für Arzneimittel,”

15. § 12 Abs. 1 lit. b lautet:

        “b) in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;”

15a. § 13 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vier, und zwar je einer für

                a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

               b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit Ausnahme der lit. c und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die aus­schließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

                c) die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädago­gischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädago­gischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

               d) die beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,”

16. § 13 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vier, und zwar einer für

                a) die Universitätslehrer (Bedienstete gemäß § 154 BDG 1979 und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948),

               b) die Bediensteten des Verkehrswesens,

                c) die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und

               d) die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,”

17. § 15 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bedienste­ten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.”

18. § 15 Abs. 4 und 5 lautet:

“(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

           1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,

           2. sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und

           3. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

               b) die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).”

19. Im § 16 Abs. 4 wird das Zitat “§ 22 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz” durch das Zitat “§ 22 Abs. 1 letzte drei Sätze” ersetzt.

20. § 21 Abs. 3 lit. e lautet:

         “e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ausgenom­men den Fall, daß in unmittelbarem Anschluß an das Lehrverhältnis oder an die Weiterver­wendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;”

21. An die Stelle des § 22 Abs. 1 dritter und vierter Satz treten folgende Bestimmungen:

“Der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.”

22. Im § 31 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “vier” durch den Ausdruck “fünf” ersetzt.

23. Der Abschnitt IIa lautet:

“ABSCHNITT IIa

Sonderbestimmungen für Universitäten und für Universitäten der Künste

§ 36a. (1) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998) eingerichtet sind,

           1. sind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,

           2. gilt § 41 für Angelegenheiten im Sinne des § 9, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Abs. 4 an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Abs. 6 nicht anzuwenden ist und in den Abs. 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.

(2) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundes­gesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975 (Kunsthochschul-Organisations­gesetz, BGBl. Nr. 54/1970, Akademie-Organisationsgesetz 1988, BGBl. Nr. 25), eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.”

24. An die Stelle des § 41 Abs. 7 treten folgende Bestimmungen:

“(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

           1. den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

           2. dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

           3. dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

           4. dem zuständigen Bundesminister.

(8) Hat die Kommission gemäß Abs. 5 eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuß binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung vom Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

           1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

           2. ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem für die festgestellte Gesetz­widrigkeit verantwortlichen Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und

           3. – wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

(9) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuß verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuß ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinar­anzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese vom Dienstvorgesetzten des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, den Disziplinaranwalt und den Beschuldigten weiterzuleiten.”

25. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 und Abs. 18 angefügt:

“(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, 5, 6, 6a und 7, § 10a Abs. 1, § 12 Abs. 1, der Abschnitt IIa und § 41 Abs. 7 bis 9 mit 1. Juli 1999,

           2. § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 3 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3 lit. e, § 22 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.

(18) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt in Kraft:

           1. die Aufhebung des Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/1992 mit 1. Juli 1999,

           2. die Aufhebung des § 46 samt Überschrift und der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1a mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung.”

26. § 46 entfällt samt Überschrift.

27. Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/1992 werden aufgehoben.

Artikel XIII

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat “§ 37” durch das Zitat “§ 37 Abs. 2” ersetzt.

2. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35c samt Überschriften eingefügt:

“Verhalten bei Gefahr

§ 35a. (1) Dienstnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter Berück­sichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.

(2) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

(3) Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner

§ 35b. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Dienstnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeits­mediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Dienstgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.

(2) Wird ein in Abs. 1 genannter Dienstnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

(3) Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

(4) Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige Interessenvertretung der Dienstnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 2 oder § 105 ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht berührt.

Kontrollmaßnahmen

§ 35c. (1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.”

3. § 37 lautet:

§ 37. (1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn Stunden ausgedehnt wird.

(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden. § 42 ist nicht anzuwenden.”

4. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

“Durchrechnung der Arbeitszeit

§ 37a. (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeit­raumes von bis zu 52 Wochen die regelmäßige Wochenarbeitszeit

           1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,

           2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 37 Abs. 2 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrech­nungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur Erreichung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeit­räumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.

(2) Der Kollektivvertrag kann zu Regelungen gemäß Abs. 1 ermächtigen

           1. die Betriebsvereinbarung,

           2. die Einzelvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben mit weniger als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(3) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei Durchrechnung der regel­mäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von

           1. bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen,

           2. mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen

zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird, auf zehn Stunden ausgedehnt wird.”

5. Im § 38 Abs. 1 wird das Zitat “§ 37” durch das Zitat “§ 37 Abs. 2” ersetzt.

6. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 37a.”

7. § 39 lautet samt Überschrift:

“Gleitende Arbeitszeit

§ 39. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner Tagesarbeitszeit selbst bestimmen kann.

(2) Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebs­rat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).

(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:

           1. die Dauer der Gleitzeitperiode,

           2. den Gleitzeitrahmen,

           3. das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und

           4. Dauer und Lage der fiktiven Tagesarbeitszeit.

(4) Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit bis auf zehn Stunden zulassen oder die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen. Bei gleitender Arbeitszeit darf die Wochenarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.”

8. Im § 40 Abs. 1 entfällt das Zitat “(§ 42 Abs. 6)”.

9. § 41 samt Überschrift lautet:

“Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 41. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochen­arbeitszeit darf

           1. innerhalb des Schichtturnusses oder

           2. bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 37a innerhalb des Durchrech­nungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 37 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.”

10. § 42 Abs. 1 bis 4 lautet:

“(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen

           1. regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder

           2. Tagesarbeitszeit

überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen

           1. an einem Wochentag höchstens zwei,

           2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,

           3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

           1. an einem Wochentag höchstens drei,

           2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,

           3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

           1. an einem Wochentag höchstens vier,

           2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,

           3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.”

11. § 42 Abs. 6 lautet:

“(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.”

12. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

“Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit

§ 42a. (1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Arbeitszeitverlängerungen gemäß § 42 Abs. 3 oder 4. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit mit Arbeitszeit­verlängerungen keinesfalls überschritten werden.

(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 37 Abs. 5 die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.”

13. Im § 43 Abs. 1 wird der Ausdruck “zehn” durch den Ausdruck “elf” ersetzt.

14. Im § 43 Abs. 3 wird das Zitat “§ 42” durch das Zitat “§ 42 Abs. 5” ersetzt.

15. § 43 Abs. 4 entfällt.

16. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.”

17. Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Für die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages für Überstunden ist für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.”

18. Dem § 48 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird.”

19. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.”

20. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist § 54 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.”

21. § 60 lautet:

§ 60. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt § 60a Abs. 3 auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. § 38 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.

(3) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeits­zeit nicht überschreiten.

(4) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (§ 61 Abs. 7 Z 2 und 3), gilt Abs. 2 mit der Abweichung, daß während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine Woche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 38 nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.

(5) Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist

           1. Personen unter 15 Jahren (§ 61 Abs. 7) eine ununterbrochende Ruhezeit von mindestens 14 Stunden,

           2. den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden

zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.

(6) § 44 gilt mit der Maßgabe, daß eine Arbeitspause mindestens 30 Minuten zu betragen hat.

(7) Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Über­stundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden.

(8) Personen unter 15 Jahren (§ 61 Abs. 7) dürfen vor 6 Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen dürfen zu regelmäßiger Arbeit vor 6 Uhr nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 Abs. 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durchgeführt wurde.

(9) Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden.

(10) Während der Arbeitsspitzen muß die Wochenfreizeit mindestens 41 aufeinanderfolgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.

(11) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 10) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß bei einer Beschäftigung:

           1. am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;

           2. am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;

           3. während der Wochenfreizeit am Samstag und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.

Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.”

22. Dem § 61 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Kinder, die gemäß Abs. 3 beschäftigt werden dürfen, dürfen an Schultagen und an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtzahl der dem Schul­unterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben Stunden betragen darf. Nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jeden Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt. Eine Beschäftigung zwischen 19 Uhr und 6 Uhr ist nicht erlaubt.”

23. § 61 Abs. 6 lautet:

“(6) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige

           1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

           2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.”

24. Dem § 61 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Für Minderjährige (Abs. 6 Z 1), die die Schulpflicht beendet haben und

           1. in einem Lehrverhältnis oder

           2. im Rahmen eines Ferialpraktikums oder

           3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.”

25. Dem § 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel XIV

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes

Das Militärberufsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 524/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 6 wird das Wort “Anspurch” durch das Wort “Anspruch” ersetzt.

2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Gebührt die monatliche Geldleistung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der monatlichen Geldleistung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden monatlichen Geldleistung.”

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen von ehemaligen Militärpersonen auf Zeit gemäß § 4 oder während des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit zu Unrecht empfangene Geldleistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Hiebei können auf Antrag Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen sowie auf die voraussichtliche Dauer der Berufsförderung Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige mit Bescheid zum Ersatz aufzufordern. Kommt der Ersatzpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.

(3) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.”

4. § 5 samt Überschrift lautet:

“Verhinderung

§ 5. (1) Sind Anspruchsberechtigte nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, haben sie dies dem Militärkommando zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist gemäß § 3 Abs. 2 verlängern sich um die Dauer der Verhinderung

           1. wegen Krankheit, wenn diese mehr als sieben Kalendertage in ununterbrochener Abfolge andauert, um das sieben Kalendertage übersteigende Ausmaß der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,

           2. für Zeiten der Beschäftigungsverbote entsprechend den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

           3. für Zeiten der Betreuung eines Kindes in der Dauer eines Karenzurlaubes entsprechend dem MSchG oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

           4. wegen der Leistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Geldleistung gemäß § 4 einzustellen, im Fall des Abs. 1 Z 1 jedoch erst mit Beginn des achten Kalendertages ununterbrochener Verhinderung wegen Krankheit.”

5. § 6 Abs. 5 lautet:

“(5) Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienst­geber obliegen, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu veranlassen.”

6. Der bisherige § 12 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 4, 4a, 5 samt Überschrift und 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.”

Artikel XV

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58f Abs. 5 wird das Zitat “§ 13” durch das Zitat “§ 12” ersetzt.

2. § 106 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. das Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr. 138/1997,”

3. Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.”

4. Dem § 123 wird folgender Abs. 32 angefügt:

“(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 58f Abs. 5 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 106 Abs. 4 mit 1. September 1998,

           3. § 106 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2001.”

Artikel XVI

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 65f Abs. 5 wird das Zitat “§ 13” durch das Zitat “§ 12” ersetzt.

2. § 114 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. das Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr. 138/1997,”

3. Dem § 114 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.”

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 23 angefügt:

“(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 65f Abs. 5 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 114 Abs. 4 mit 1. September 1998,

           3. § 114 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2001.”

Artikel XVII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (7. BFG-Novelle 1999)

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

Nach Punkt 12 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Punkt 13 eingefügt:

“13. Ermächtigung

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Stellenplan 1999 an die Auswirkungen der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. XXX, anzupassen. Planstellen für Schul- und Fachinspektoren sind dabei ausschließlich nach den Merkmalen der neu geschaffenen Verwendungsgruppen auszuweisen. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.”

Artikel XVIII

Änderung des Dorotheumsgesetzes

Das Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 758/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Die Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen.”

2. Dem § 9a wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel XIX

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Für Pensionskassenzusagen gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, tritt in § 27 Abs. 5 und § 29 Abs. 3 an die Stelle des Betriebsrates der Österreichische Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie in § 27 Abs. 5 Z 3 an die Stelle der Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG der Kollektivvertrag.

(7) Für Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a sublit. cc tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Bund.”

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:

           1. Der Bund samt

                a) jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, sowie

               b) jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen;

           2. die durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes jeweils zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder errichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes.”

3. In § 5 Z 1 lit. a sublit. bb wird das Wort “oder” angefügt.

4. In § 5 Z 1 lit. a wird folgende sublit. cc eingefügt:

                   “cc) § 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948”

5. § 25 Abs. 5a letzter Satz lautet:

“Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.”

6. Im § 51 wird folgender Abs. 1e eingefügt:

“(1e) § 1 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 4, § 5 Z 1 lit. a sublit. bb und cc und § 25 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.”

Artikel XX

Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Übernahme von Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften gemäß Abs. 3 eine Aktiengesellschaft als einziger Gründer zu errichten, die das Pensionskassengeschäft betreibt. Die Gesellschaft gilt nach Maßgabe der erteilten Konzession als eine Pensionskasse gemäß dem Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma “Bundespensionskasse AG” (im folgenden “Gesellschaft” genannt). Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400 000 f; das Eigenkapital ist darüber hinaus stets so zu erhöhen, daß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes entsprochen wird.

(3) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist auf das Geschäft als betriebliche Pensionskasse

           1. für den Bund und dessen Anwartschafts- und Leistungsberechtigte,

           2. für jene Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare mehr­heitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, und deren Anwartschafts- und Leistungs­berechtigte sowie

           3. für jene Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

beschränkt.

(4) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Gesellschaft für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteile des Bundes an der Gesellschaft ganz oder teilweise bestmöglich zu veräußern, wobei die Umwandlung in eine überbetriebliche Pensionskasse gemäß § 4 des Pensionskassengesetzes zulässig ist. Im Fall der Veräußerung müssen 25% der Anteile direkt oder indirekt beim Bund verbleiben.


Datenschutz

§ 2. Die Übermittlung der zur Erfüllung des Pensionskassengeschäftes notwendigen personenbe­zogenen Daten an die Gesellschaft ist zulässig.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen, solange der Bund an der Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist.

Befreiung von Abgaben

§ 4. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft sowie die mit dieser im Zusammenhang stehenden Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Verweis auf andere Bundesgesetze

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 4, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Artikel XXI

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. Juli 1999 treten außer Kraft:

           1. das Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 49/1946,

           2. die Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Beamten-Überlei­tungsgesetzes, BGBl. Nr. 130/1946,

           3. die Verordnung der Bundesregierung über Nebengebühren der im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen örtlichen Verwaltungs­bereich aufgenommen sind, BGBl. Nr. 218/1949,

           4. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 389/1967.

(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird in bestehende Ansprüche und Anwart­schaften nicht eingegriffen.