1954 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 1067/A der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Kurt Heindl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird


Die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Kurt Heindl und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. April 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Patentanwälte sind bisher in der Krankenversicherung nicht pflichtversichert. § 2 GSVG normiert allerdings, dass mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 EStG erzielen (demzufolge auch Patent­anwälte), in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Nach § 5 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Personen ausge­nommen, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

           1. gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

           2. entweder aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversiche­rung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt.

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 109/1993 sieht keine gesetzliche Regelung betreffend die Krankenversicherung von Patentanwälten vor. Die Patentanwaltskammer hat lediglich auf Grund des § 35 Abs. 2 lit. d dieses Bundesgesetzes in den Richtlinien für die Ausübung des Patentanwaltsberufes vorgesehen, dass Patentanwälte für eine angemessene Krankenversicherung zu sorgen haben, die zumindest dem Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Im Hinblick auf diese Richtlinienbestimmung haben alle Patentanwälte eine entsprechende Krankenvor­sorge getroffen.

Dem steht nun gegenüber, dass die Patentanwälte ohne die vorgeschlagene Änderung des Patentanwalts­gesetzes ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert wären. Dies würde einen erheblichen Eingriff in die bestehenden Krankenvorsorgen und diesbezüglichen Verträge der Patentanwälte darstellen und wäre in allen Fällen mit einer Mehrbelastung der einzelnen Patentanwälte gegenüber den derzeitigen Krankenvorsorgebeständen verbunden.

Ziel der angestrebten Ergänzung des § 34 Abs. 2 des Patentanwaltsgesetzes ist daher, der Patentanwalts­kammer die gesetzliche Grundlage für die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen, einzuräumen. Diese Ergänzung des Patentanwaltsgesetzes schafft aber die Voraussetzung, dass die Patent­anwaltskammer von der in § 5 GSVG normierten Möglichkeit des ,opting out‘ Gebrauch machen und die Ausnahme von der Pflichtversicherung der Patentanwälte in der Krankenversicherung beantragen kann.

Es wäre nicht nur für die derzeit aktiven Patentanwälte, sondern auch für die in Zukunft in die Liste der Patentanwälte einzutragenden Patentanwälte mit erheblichen Rechtsnachteilen verbunden, wenn von dieser in § 5 GSVG normierten Rechtswohltat nicht rechtzeitig (bis 30. Juni 1999) Gebrauch gemacht werden könnte.

Die Textierung entspricht im wesentlichen den betreffenden Bestimmungen der Entwürfe für ein Rechts­anwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 (Art. I Z 23) und ein Notariats-Berufsrechts-Änderungs­gesetz 1999 (Art. I Z 18 lit. b).


Durch die Änderungen dieses Bundesgesetzes erwachsen dem Bund keine Kosten.”

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Antrag 1067/A in seiner Sitzung am 9. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Den Bericht an den Ausschuß erstattete Mag. Kurt Gaßner.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 1067/A enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                               Mag. Kurt Gaßner                                                         Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 34 Abs. 2 lit. i hat an Stelle des Punktes ein Beistrich zu treten. Folgende lit. j wird angefügt:

          “j) die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.”