1972 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (1913 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird
Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird, beinhaltet folgende Schwerpunkte:
– Aufnahmsvoraussetzungen in die höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt analog dem Schulorganisationsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 132/1998 sowie weiters Berechtigung zur Aufnahme in den I. Jahrgang einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ohne Aufnahmsprüfung bei erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule,
– Erweiterung der Aufnahmsvoraussetzungen in die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und
– Klarstellung der Vollzugskompetenzen in den Bereichen der Schulraumüberlassung, der sonstigen Drittmittel sowie der Teilrechtsfähigkeit.
Kosten:
Im Schuljahr 1998/99 waren
– 733 Schüler zur Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ohne Aufnahmsprüfung berechtigt und
– 209 Schüler zur Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erst mit erfolgreicher Aufnahmsprüfung berechtigt.
Von diesen 209 Schülern hatten 171 Schüler ein oder mehrere “Befriedigend” in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule. Insgesamt wurden 239 Einzelprüfungen durchgeführt, woraus sich ein Durchschnitt von 1,4 “Befriedigend” pro Kandidat errechnet.
Von den 209 Schülern, die im Schuljahr 1998/99 zur Aufnahmsprüfung angetreten sind, haben 146 Schüler diese bestanden, sodaß insgesamt 879 Schüler die Aufnahmsvoraussetzungen in die höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfüllten (davon sind 197 Schüler nicht erschienen bzw. haben sich vom Besuch der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt wieder abgemeldet und es mußten 36 Schüler wegen Platzmangel abgewiesen werden; 646 Schüler konnten letztendlich aufgenommen werden).
Für die Kostenprognose wären nunmehr die 171 Schüler heranzuziehen, die in durchschnittlich 1,4 Pflichtgegenständen der II. Leistungsgruppe mit “Befriedigend” beurteilt wurden. Unter der Prämisse, daß kein Schüler in mehr als zwei Pflichtgegenständen der II. Leistungsgruppe mit “Nicht genügend” beurteilt wurde, ergeben sich 103 Schüler mit einem und 68 Schüler mit zwei Beurteilungen mit “Nicht genügend”. Davon ausgehend, daß Schülern mit zwei “Befriedigend” (68 Schüler) keine Feststellung der Klassenkonferenz im Sinne des § 12 Z 1 der Entwurfsbestimmung ausgestellt wird, sowie weiters unter der Prämisse, daß alle übrigen 103 Schüler auf Grund einer Feststellung im Sinne der genannten Bestimmung von der Ablegung einer Aufnahmsprüfung befreit wären, verblieben 103 Einzelprüfungen, die nicht mehr abgelegt werden müßten.
In zirka 60 bis 70 von 100 Fällen werden Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Prüfung mit “Nicht genügend” beurteilt und müssen daher gemäß § 16 Abs. 1 der Aufnahmsprüfungsverordnung in der geltenden Fassung eine mündliche Prüfung zusätzlich ablegen (65% von 103 = 67).
Die Prüfungstaxen gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz), Anlage I Abschnitt III Z 4, betragen ab 1. September 1999 (unter Berücksichtigung des Valorisierungsfaktors “2,451422”)
– für den Vorsitzenden 34 Schilling,
– für die schriftliche Prüfung 105 Schilling und
– für die mündliche Prüfung 71 Schilling.
Daraus ergibt sich, daß voraussichtlich in 103 Fällen künftig keine schriftliche Prüfung (gesamt 139 Schilling) mehr anfällt und darüber hinaus voraussichtlich in 67 Fällen keine mündliche Prüfung (weitere 71 Schilling) mehr anfällt.
Der Entfall der Aufnahmsprüfung für erfolgreiche Absolventen der 1. Klasse einer mittleren Schule ist im Rahmen der Kostendarstellung als ein zu vernachlässigender Faktor zu werten, da derzeit (und entsprechend der bisherigen Erfahrungen auch künftig) die Zahl an Aufnahmswerbern aus dem Bereich der mittleren Schulen äußerst gering ist.
Die vorgesehene Öffnung des Zugangs zur Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie wird zu keinen Mehrausgaben führen, da mit dieser Neuregelung besonders qualifizierten Personen, die keine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt besucht haben, eine derartige (Akademie-)Ausbildung ermöglicht werden soll, wobei zu beachten ist, daß der Zugang an sich zahlenmäßig limitiert ist.
In Summe ist daher im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulwesens von Minderausgaben in der Höhe von jährlich zirka 20 000 S (139 S × 103 = 14 317 S plus 71 S × 67 = 4 757 S = 19 074 S ~ 20 000 S) auszugehen.
Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die vorgesehene Öffnung der Zugangsberechtigung zur Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie soll auch den Zielgruppen “Berufsreifeprüfungsabsolventen” sowie “Absolventen höherer Schulen” (= Absolventen, die keine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt besucht haben) eine Ausbildung an der genannten Akademie ermöglichen. Dadurch wird auch eine Bereicherung des Niveaus der Lehrerausbildung für land- und forstwirtschaftliche Schulen erreicht, da für die Akademie ein größeres Angebot an qualifizierten Interessenten, die differenzierende Vorbildungen aufweisen, nutzbar wird.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Die kompetenzrechtliche Grundlage für die Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes findet sich in Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Beschlußerfordernisse:
Ein Beschluß über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird, unterliegt nicht den besonderen Beschlußerfordernissen des Art. 14a Abs. 8 B-VG.
Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer, Dr. Gabriela Moser, Elfriede Madl, Gerhard Reheis, Klara Motter, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mehrstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1913 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 06 30
Dr. Gertrude Brinek Mag. Dr. Josef Höchtl
Berichterstatterin Obmann