1975 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (1652 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umwelt­informationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 1999)

Durch das Umweltinformationsgesetz wurde die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt in das österreichische Recht umgesetzt. Daraus resultierend ist das Umweltinformationsgesetz am 28. Juli 1993 in Kraft getreten. Dadurch sollten den Bürgern verbesserte Informationsmöglichkeiten im Bereich des Umweltschutzes eingeräumt werden, damit sie im Sinne des Vorsorgeprinzips aktiv an der Verbesserung des Zustandes der Umwelt mitwirken können.

Die Europäische Kommission stellt in ihrem Schreiben vom 23. Juni 1998 Mängel bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt im Umwelt­informationsgesetz fest, die nunmehr behoben werden sollen.

Der Umweltausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Stefan Salzl, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Gabriela Moser, Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und der Ausschußobmann Mag. Karl Schweitzer sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Barten­stein.

Von den Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller wurde ein Abänderungs­antrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppel­müller mit Stimmenmehrheit angenommen. Ein von der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 10

                            Georg Oberhaidinger                                                       Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung “mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes”.

2. § 5 Abs. 4 lautet:

“(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informa­tionsübermittlung dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.”

3. Im § 5 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

“(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umwelt­daten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n schriftlich an diese zu verweisen.”

4. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7 und lautet:

“(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.”