1982 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses

 

über die Regierungsvorlage (1777 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hebammen­gesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden

 

Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich Nr. 98/2167 betreffend die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 80/154/EWG hinsichtlich des Erfordernisses der einjährigen Berufsausübung in einer Krankenanstalt als Voraussetzung für die Freiberuflichkeit für Hebammen macht es erforderlich, die Bestimmungen betreffend freiberufliche Berufsausübung nicht nur im Hebammengesetz, sondern auch analog im GuKG abzuändern.

Weitere Änderungen betreffen:

–   Verankerung der Berufsreifeprüfung als Zugangsvoraussetzung für die Hebammenausbildung,

–   Verankerung der Briefwahl im Wahlverfahren des Österreichischen Hebammengremiums,

–   Anzeige- und Meldepflichten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege analog dem Ärztegesetz 1998,

–   Erweiterungen von Übergangsregelungen im GuKG,

–   Vereinheitlichung und Euro-Anpassung der Strafbestimmungen sowie

–   sprachliche Klarstellungen bzw. Korrekturen.

Da die Herstellung der EWR-Konformität im Vordergrund steht, sind darüber hinausgehende, derzeit in Diskussion stehende Fragestellungen späteren Novellierungen vorbehalten.

Die im allgemeinen Begutachtungsverfahren zur Diskussion gestellte Änderung des MTD-Gesetzes verbleibt einer gesonderten Novelle vorbehalten, zumal darüber hinaus gehende Änderungen des MTD-Gesetzes in Aussicht genommen sind. Dies ist aus EU-rechtlicher Sicht unbedenklich, zumal auf Grund des genannten Vertragsverletzungsverfahrens kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

Verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz ist Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, welches den Kompetenztatbestand “Gesundheitswesen” hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständig­keit des Bundes verweist.

Der Gesundheitsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Klara Motter, Dr. Elisabeth Pittermann, Mag. Herbert Haupt sowie der Ausschußobmann Dr. Alois Pumberger und die Bundes­ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Zwei Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Genossen sowie ein Abände­rungsantrag der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und Klara Motter fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Günther Leiner und Genossen in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Dem angenommenen Abänderungsantrag war nachstehende Begründung beigegeben:

Zu Z 1:

Auch hinsichtlich dieser Übergangsregelung sollen – da es sich um eine offensichtlich nicht gewollte Lücke im Gesetz handelt – die angeführten Zeiten zur Vermeidung einer Schlechterstellung der Betrof­fenen Berücksichtigung finden.

Zu Z 2:

 

Um Härtefälle zu vermeiden, soll für Personen, die aus den aufgezählten Gründen in den letzten sechs Jahren ihre Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach dem ehemaligen Krankenpflegegesetz unter­brochen haben, die Möglichkeit geschaffen werden, die Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den neuen Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen, wobei erfolgreich absolvierte Ausbildungsjahre voll angerechnet werden. Auf Grund der unterschiedlichen Strukturierung der neuen Ausbildung wäre eine Fortsetzung der Ausbildung basierend auf der Anrech­nungsregelung des § 60 GuKG nur äußerst erschwert möglich.

Ein von den Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann und Dr. Günther Leiner und Genossen eingebrach­ter Entschließungsantrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein von den Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Genossen eingebrachter Entschließungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.  die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1999 06 10

                                      Ridi Steibl                                                                  Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Gesundheits- und Krankenpflege­gesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im 7. Abschnitt bei den Strafbestimmungen “§ 54” durch “§§ 54, 54a” ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die gemäß Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der jeweils geltenden Fassung, für die Eintragung in das Geburtenbuch oder Sterbebuch benötigt werden.”

3. § 19 Abs. 2 lautet:

(2) Die freiberufliche Berufsausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist

           1. die Eigenberechtigung,

           2. ein Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13),

           3. die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die eine Strafregister­bescheinigung oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist, und

           4. die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein ärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwer­tiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist.”

4. § 29 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder”

5. § 29 Abs. 2 lautet:

“(2) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Pro­grammes in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personal­ausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.”

6. § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.”

7. § 54 Abs. 1 lautet:

“(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

           1. eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder

           2. jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder

           3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im

               § 4 Abs. 1,

               § 5,

               § 6,

               § 7 Abs. 1,

               § 8 Abs. 1,

               § 9,

               § 10,

               § 17 Abs. 1,

               § 18,

               § 19 Abs. 2, 6 und 8,

               § 20,

               § 21 Abs. 1,

               § 42 Abs. 2 oder

               § 51

               enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.”

8. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder

           2. jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heran­zieht, oder

           3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im

               § 4 Abs. 1,

               § 5,

               § 6,

               § 7 Abs. 1,

               § 8 Abs. 1,

               § 9,

               § 10,

               § 17 Abs. 1,

               § 18,

               § 19 Abs. 2, 6 und 8,

               § 20,

               § 21 Abs. 1,

               § 42 Abs. 2 oder

               § 51

               enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.”

9. § 62 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

“(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/1998, wird wie folgt geändert:

1. Das 4. Hauptstück der Inhaltsübersicht lautet:

“§§ 105–105a.........................  Strafbestimmungen

§§ 106–116.............................  Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 117........................................  Inkrafttreten

§ 118........................................  Vollziehung”

2. § 3 Abs. 4 lautet:

“(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

           2. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,

           3. Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,

           4. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

           5. Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,

           6. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

           7. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

           8. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

           9. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 und

         10. Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1974,

nicht berührt.”

3. § 7 lautet:

§ 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind verpflichtet, der Sicherheits­behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde.

(2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anzeige in den Fällen schwerer Körperverletzung eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigte, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Angehörige des Gesundheits- und Kranken­pflegeberufes die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu infor­mieren.”

4. § 8 lautet:

§ 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betrof­fenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß

           1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde oder

           2. ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde,

sofern das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,

           1. an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bei Minderjährigen oder

           2. an das Pflegschaftsgericht bei sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen,

Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist.”

5. § 36 Abs. 1 lautet:

“(1) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Berufsberechtigung gemäß § 27.”

6. § 36 Abs. 3 entfällt.

7. § 65 Abs. 9 lautet:

“(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß

           1. Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997,

           2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG,

           3. Hochschullehrgänge gemäß § 78 UniStG,

           4. Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 79 UniStG,

           5. ordentliche Studien gemäß Anlagen 1 und 2 UniStG oder

           6. Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,

den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.” 

8. § 105 Abs. 1 lautet:

“(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

           1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder

           2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht, oder

           3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           4. einer oder mehreren in

               § 4 Abs. 3,

               § 6,

               § 12 Abs. 6,

               § 36 Abs. 1, 4 und 5,

               § 37 Abs. 2 bis 4,

               § 38,

               § 39 Abs. 1 Z 1,

               § 50 Abs. 1,

               § 52 Abs. 3,

               § 64 Abs. 3,

               § 65 Abs. 5,

               § 83 Abs. 3 oder

               § 96 Abs. 1

               enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.”

9. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:

§ 105a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder

           2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder

           3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           4. einer oder mehreren in

               § 4 Abs. 3,

               § 6,

               § 12 Abs. 6,

 

               § 36 Abs. 1, 4 und 5,

               § 37 Abs. 2 bis 4,

               § 38,

               § 39 Abs. 1 Z 1,

               § 50 Abs. 1,

               § 52 Abs. 3,

               § 64 Abs. 3,

               § 65 Abs. 5,

               § 83 Abs. 3 oder

               § 96 Abs. 1

               enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.”

(2) Der Versuch ist strafbar.”

10. § 108 Abs. 4 lautet:

“(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2005 auszuüben. Ab 1. Jänner 2006 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.”

10a. § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund

           1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

           2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

           3. des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder

           4. des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986

ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.”

11. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

§ 109a. Personen, die auf Grund

           1. des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder

           2. des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben

berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 führen.”

12. § 116 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Im Rahmen dieser Ausbildungen ist der Erwerb eines zweiten Diploms in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes zulässig.”

12a. § 116 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Personen, die eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in den letzten sechs Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen und diese auf Grund

           1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

           2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

           3. des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder

           4. des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986

unterbrochen haben, sind unter der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung von Ausbildungsjahren berechtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzu­schließen.”

13. § 117 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

“(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Anlage 2

Entschließung

Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Anliegen des Österreichischen Hebammengremiums betreffend Einhebung des Gremialbeitrages zu prüfen und allenfalls in der Folge einen entsprechenden Gesetzesantrag dem Nationalrat zuzuleiten.