1989 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über den Antrag 1063/A(E) der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Günther Leiner, Theresia Haidlmayr, Dr. Brigitte Povysil und Genossen betreffend § 17 Fortpflan­zungsmedizingesetz

Der gegenständliche Entschließungsantrag wurde am 21. April 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“§ 17 Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz schränkt die Aufbewahrung von Samen und Eizellen, die für eine medizinisch unterstütze Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie von entwicklungsfähigen Zellen auf höchstens ein Jahr ein. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

Diese Regelung trifft aber auch Personen, die etwa in Therapie wegen Tumorerkrankungen stehen und bei welchen keine Regeneration von Samen oder Eizellen möglich sein könnte, in einer besonderen Härte: Sie können, obwohl es die Technik ermöglichen würde, keine Kinder bekommen. Gerade Krebspatienten, die vor einer kombinierten Chemo- und Strahlentherapie stehen, haben kaum mehr die Chance auf Fortpflanzung auf natürlichem Weg. In diesen Fällen erscheint eine einjährige Aufbewahrungsfrist zu kurz. Aus diesem Grund sollte unter Beachtung des sich rasch entwickelnden Standes der medizinischen Wissenschaft dieser Problemlage Rechnung getragen werden.

Heute wissen wir, daß solche Zellen bei längerer Aufbewahrung in ihrer Qualität nicht beeinträchtigt werden, da bei minus 172 Grad Celsius praktisch keine Molekularbewegungen und kein Zellstoffwechsel stattfindet und damit keine genetischen Schäden auftreten können.

In den genannten Ausnahmefällen sollte daher die Aufbewahrungsfrist des § 17 Abs. 1 entsprechend verlängert werden können.

Diese punktuelle Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes soll dieses Gesetz aber nicht generell in seinen Grundsätzen und Normen in Frage stellen, die in jahrelanger Vorbereitung und mit vielen Kompro­missen entstanden sind, sondern eine Regierungsvorlage sollte sich ausschließlich auf die genannten Sonderfälle konzentrieren.”

Der Gesundheitsausschuß hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 10. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Klara Motter, Dr. Brigitte Povysil, Dr. Elisabeth Pittermann, Theresia Haidlmayr, Mag. Johann Maier, Dr. Erwin Rasinger und Mag. Herbert Haupt.

Bei der Abstimmung wurde der vorliegende Entschließungsantrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 1999 06 10

                         Dr. Elisabeth Pittermann                                                     Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Entschließung

Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Herr Bundesminister für Justiz werden ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Novellierung von § 17 Fortpflanzungs­medizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuzuleiten, der berücksichtigen möge, daß sich die gegenwärtige Aufbewahrungsfrist für Samen, Eizellen und entwicklungsfähige Zellen von einem Jahr für Personen, die einer das fertile Gewebe massiv beeinträchtigenden besonderen Heilbehandlung, etwa einer chemo-, immun- oder strahlentherapeutischen Behandlung, bedürfen, als zu kurz erweist. Der Gesetzesentwurf soll daher eine Regelung beinhalten, die unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Fortpflanzungsmedizingesetzes dieser Problemlage Rechung trägt.