2001 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 935/A(E) der Abgeordneten Elfriede Madl und Genossen betreffend praxisgerechte Begrenzung von Nebeneinkommen beim Karenzgeldbezug


Die Abgeordneten Elfriede Madl, Anna Elisabeth Aumayr, Edith Haller, Dr. Brigitte Povysil, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und Genossen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 17. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Für jeden, der die Betreuung eines Kindes übernommen hat, stellt die Rückkehr in den vorher ausge­übten Beruf eine beträchtliche Schwierigkeit dar. Wesentlich erleichtert wird der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben durch vorübergehende Beschäftigungen oder kleine Nebenbeschäftigungen, die den Kontakt zur beruflichen Tätigkeit und oft auch die Verbindung mit dem eigenen Arbeitgeber aufrecht­erhalten (etwa in Form von Urlaubsvertretungen, kurzfristigen Tätigkeiten bei Auslastungsspitzen usw.). Für viele bedeutet eine vorübergehende Beschäftigung während des Karenzgeldbezugs aber auch ein – durch die geringe Höhe der Leistung bedingt – notwendiges Zuverdienst.

Das Karengeld hat eine – nun auch durch ein eigenes Gesetz betonte – Sonderstellung innerhalb der Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit gebühren: Es ist vollkommen klar, daß eine Person, die ein Kind überwiegend selbst betreut (und dies ist Voraussetzung eines Karenzgeldanspruches) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Im Gegensatz zu Leistungen für eine von Betreuungspflichten unabhängige Arbeitslosigkeit ist außerdem das Karenzgeld zeitlich exakt limitiert. Die Antragsteller halten daher Erleichterungen bei der Anrechnung von Nebeneinkommen, soweit die Betreuung des Kindes weiterhin überwiegend gegeben ist, nicht nur für vertretbar, sondern im Zusammenhang mit der Erleichterung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben nach der Karenzzeit auch für arbeitsmarktpolitisch notwendig. Einkommen aus Beschäftigungen neben dem Karenzgeldbezug sollten daher als Vorbereitung auf die Rückkehr in den vorher ausgeübten Beruf nicht durch den Entfall oder die Kürzung des Karenzgeldes bestraft werden.

Die Antragsteller haben zu diesem Zweck schon mit dem Antrag 764/A(E) vorgeschlagen, den Zeitraum des gesamten Karenzgeldbezuges hinsichtlich der Nebeneinkommen durchzurechnen, so daß eine zB dreiwöchige Urlaubsvertretung – aber auch eine geringe dauernde Nebenbeschäftigung – nicht zum Entfall oder zur Kürzung des Karenzgeldes führen, weil für die gesamte Karenzzeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstiegen wird. Leider sind die Antragsteller bei den anderen Fraktionen des Nationalrates, insbesondere aber bei den Koalitionsfraktionen mit diesem Vorschlag auf wenig Gegenliebe gestoßen, obwohl dieses System gegenüber der teilweisen Anrechnung von vorübergehenden Beschäftigungen folgende Vorteile hätte:

–   eine Kürzung des Karenzgeldes träte auch bei nicht nur vorübergehenden Beschäftigungen nicht ein (laufende Aushilfsarbeiten);

–   im Bereich knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegende, laufende Zuverdienste würden zu einer deutlich geringeren Kürzung des Karenzgeldes führen (Zuverdienst aus wirtschaftlicher Notlage);

–   mittlere Verdienste in wenigen Monaten würden zu spürbar weniger Kürzungen des Karenzgeldes führen;

–   normale Einkommen in einem Monat (Urlaubsvertretung) würden nicht gegenüber niedrigen, wiederkehrenden Verdiensten benachteiligt;

–   exorbitant hohe Verdienste würden nicht so bevorzugt wie nach dem geltenden Anrechnungsmodell und

–   die Abrechnung könnte einmal mit dem Ende des Karenzgeldbezuges erfolgen (weniger Aufwand für die Betroffenen und die Verwaltung).

Die Antragsteller werden nun in ihrer Forderung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unterstützt, der – wie etwa den OÖN vom 7. Oktober 1998 zu entnehmen ist – ebenfalls eine Durchrechnung aller Zuverdienste zum Karenzgeld fordert.”


Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den Antrag 935/A(E) in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Edeltraud Gatterer, Dr. Ilse Mertel, Ridi Steibl, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Heidrun Silhavy, Sophie Bauer sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Weiters wurde folgende von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein einge­brachte Ausschußfeststellung einstimmig angenommen:

“Der Ausschuß für Arbeit und Soziales stellt fest, daß durch die geltende Rechtslage hinsichtlich der Anrechnung von Einkünften aus vorübergehender Beschäftigung und der Möglichkeit des Teilzeit­karenzgeldes der Forderung nach Eröffnung von Zuverdienstmöglichkeiten zum Karenzgeld hinreichend entsprochen wird. Der vorliegende Antrag läßt unberücksichtigt, daß das Karenzgeld als Einkommens­ersatz für die Dauer der Betreuung des Kindes vorgesehen ist.”

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 30

                         Dr. Elisabeth Pittermann                                                    Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau