2004 Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1909 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (57. Novelle zum ASVG)


und

über den Antrag 1146/A der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (BGBl. Nr. 189/1955), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 68/1999, und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (BGBl. Nr. 560/1978), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 16/1999, geändert werden

Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht die Ergänzung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften vor, die der Rechtsbereinigung bzw. der Verbesserung der Praxis dienen sollen.

Dabei sind folgende Änderungen vorgesehen:

–   Ausdehnung der Sperrfristregelung nach § 16 Abs. 3 ASVG auf die aus der Versicherung nach den §§ 14a und 14b GSVG Ausgeschiedenen;

–   Ausschluß der auf Grund eines Antrages nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensions­versicherung ausgenommenen Personen von der Selbstversicherung nach § 16a ASVG;

–   Änderungen im Zusammenhang mit der generellen Aufhebung der Subsidiarität per 1. Jänner 2000;

–   ausdrückliche Einbeziehung der Behindertenvertrauenspersonen in die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG betreffend die den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle;

–   Hintanhaltung von Härtefällen betreffend die Selbstversicherung nach § 18a ASVG im Sinne einer Anregung der Volksanwaltschaft;

–   Hintanhaltung von Härtefällen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Beiträgen zur knappschaft­lichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung (§ 248b ASVG);

–   Stärkung des Kapitaldeckungsverfahrens im Bereich der Pensionsinstitute;

–   Adaptierung des § 551 Abs. 10 ASVG zur reibungslosen EDV-technischen Vollziehung dieser Übergangsbestimmung.

Zu bemerken ist, daß die Änderung des § 583 Abs. 2 auf eine Anregung der Volksanwaltschaft zurückgeht. Anlaß war eine Frau, die für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert war und nach der Geburt eines weiteren (gesunden) Kindes pensionsrechtliche Nachteile hatte.

Im Rahmen der 55. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998, wurde im Zusammenhang mit einem Urteil des Obersten Gerichtshofes zur Vermeidung von Härten eindeutig klargestellt, daß auch vor dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können. Diese am 1. August 1998 in Kraft getretene Regelung ist auf Pensionen mit einem früheren Stichtag nicht anwendbar. Durch die in der gegenständlichen Regierungsvorlage nunmehr vorgeschlagene Übergangs­bestimmung sollen zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen auch Pensionen mit Stichtag vom 1. Juli 1993 bis zum 1. Juli 1998 von der Neuregelung erfaßt und gegebenenfalls auf Antrag neu bemessen werden.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage sind nur hinsichtlich der Änderungen des § 583 Abs. 3 und 5 finanzielle Bemerkungen enthalten. Aus diesen ergibt sich, daß die Änderungen im § 583 Abs. 3 einen jährlichen Mehraufwand von 750 000 S erfordert; die Änderung im § 583 Abs. 5 erfordert maginale Mehraufwendungen beim Leistungsaufwand, die allerdings durch die verbundenen Einsparungen beim Verwaltungsaufwand mehr als wettgemacht werden.

 

Die Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag (1146/A) am 17. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Durch die Einbeziehung der Freien Berufe in die Sozialversicherungspflicht wäre für die Künstlerinnen und Künstler eine unzumutbare finanzielle Belastung entstanden. Auf Grund massiver Proteste der Kunst- und Kulturschaffenden sowie des Liberalen Forums und der Grünen konnte für Kunstschaffende eine gesetzliche Ausnahmeregelung bis zum 1. Jänner 2000 erreicht werden. Gleichzeitig wurde von der Regierung ein Künstlersozialversicherungsgesetz versprochen.

Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde keine diesbezügliche Vorlage dem Parlament zugeleitet. Aus diesem Grund ist eine Verlängerung der Ausnahmeregelung noch vor Ende der Gesetzgebungsperiode unumgänglich.”

 

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständlichen Vorlagen in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß über die Regierungsvorlage war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

Berichterstatterin im Ausschuß über den Antrag 1146/A war die Abgeordnete Sophie Bauer.

Im Zuge einer Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein wurde von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein ein Abänderungsantrag betreffend folgende Bestimmungen des ASVG eingebracht: § 8 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 175 Abs. 2, § 572 Abs. 4a, Umbenennung des § 583 in der Fassung der Z 8 der Regierungsvorlage in § 581 sowie Änderungen und Ergänzungen in diesem Paragraphen.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Annemarie Reitsamer mit Stimmen­einhelligkeit angenommen. Weiters wurde vom Ausschuß einstimmig beschlossen, daß der Antrag 1146/A durch die Beschlußfassung über die Regierungsvorlage als miterledigt gilt.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Zu den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie 73 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2:

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit einem Abänderungsantrag zur 27. B‑KUVG-Novelle. Danach soll auch für in Pension befindliche ehemalige pragmatisierte Kammer­bedienstete, die gemäß § 4 B-KUVG durch Verordnung in die Krankenversicherung nach dem B-KUVG einbezogen sind, vorgesehen werden, daß diese ihre Beiträge zur Krankenversicherung nach dem B‑KUVG – unter Ausschluß der Teilversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG – auch von ihrer ASVG-Pension zu leisten haben, und zwar unter Anwendung des (diesbezüglich adaptierten) § 73 ASVG.

Zu § 175 Abs. 2 Z 2:

Nach § 175 Abs. 2 Z 2 ASVG fällt ein Unfall auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstätte (Arzt, Ambulatorium usw.) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe usw. und – anschließend – auf dem Weg zurück unter Unfallversicherungsschutz, “sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde”. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, die Unfallversicherungsträger durch eine im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen zu schützen.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Gesetzesbestimmung äußerst restriktiv interpretiert. Unfallversiche­rungsschutz besteht nur dann, wenn der Weg dem Dienstgeber oder einem Vorgesetzten bekanntgegeben wurde, was häufig der betrieblichen Praxis entgegensteht. Überdies muß der Ort der Behandlung angegeben werden.

Diese Begründung für den Unfallversicherungsschutz scheint realitätsfremd und führt überdies dazu, daß das Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wird. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll die Beweislast für die Unfallversicherungsträger nicht substantiell verschlechtern.

Zu den §§ 572 Abs. 4a und 581 Abs. 1a:


Um die erforderlichen Vorarbeiten zur Schaffung einer eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Künstler zu ermöglichen, soll die geltende Rechtslage im Bereich des ASVG für die selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten sowie für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler um ein Jahr perpetuiert werden.

Zu § 583:

Da die Zahl 581 als Paragraphenbezeichnung vakant geworden ist, sollen die Schlußbestimmungen diese Bezeichnung erhalten.

Zu § 581 Abs. 2a:

Mit der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung sollen die aus versicherungsmathematischer Sicht erforderlichen (leistungsrechtlichen) Ergänzungen im Zusammenhang mit der – im Rahmen dieser Novelle – beabsichtigten Neuordnung des Finanzierungssystems der Pensionsinstitute getroffen werden.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der National­rat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 30

                             Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (57. No­velle zum ASVG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck “mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen” durch den Ausdruck

                    “mit Ausnahme

                     aa) der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen und

                    bb) der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundes­gesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im § 4 zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird.”

1a. § 16 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Selbstversicherung beginnt

           1. unmittelbar im Anschluß an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG und des BSVG, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird,

           2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des Ausscheidens

                a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2 BSVG oder

               b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oder

                c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder aus einer wahlweise zur Pflichtversiche­rung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung

               jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden.”

2. Im § 16a Abs. 1 entfällt der Ausdruck “oder die nicht im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialver­sicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt”.

3. Dem § 16a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.”

3a. Im § 73 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Ausdruck “§ 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG” der Ausdruck “oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG” eingefügt.

4. § 128 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

“(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Handelt es sich um eine mehrfache Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist jener Versicherungsträger leistungszuständig, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt; andernfalls ist nach folgender Reihenfolge leistungszuständig:

           1. der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,

           2. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

           3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

           4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.”

5. § 128 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

“Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.”

5a. Im § 175 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck “sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde” durch den Ausdruck “sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde” ersetzt.

6. Im § 176 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck “Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates)” der Ausdruck “oder als Behindertenvertrauensperson” eingefügt und der Ausdruck “im Sinne der §§ 118 und 119 des Arbeitsverfassungsgesetzes” durch den Ausdruck “ , wenn die Teilnahmeberechtigung auf dem Arbeitsverfassungsgesetz (Behinderteneinstellungsgesetz) beruht” ersetzt.

7. Dem § 479 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute ist gegeben, wenn und solange der Abgang in der versicherungstechnischen Bilanz 5% der bilanzierten Summe nicht überschreitet. Bei Überschreiten dieses Betrages sind zur Deckung des Abganges die Versicherungs­leistungen zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen.”

7a. Im § 572 Abs. 4a wird der Ausdruck “2000” durch den Ausdruck “2001” ersetzt.

8. Nach § 580 wird folgender § 581 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999 (57. Novelle)

§ 581. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 1999 die §§ 16 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 1 und 479 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;

         1a. mit 1. August 1999 die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 73 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 175 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;

           2. mit 1. Jänner 2000 die §§ 16a Abs. 1 und 128 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999.

(1a) Die im § 4 Abs. 3 Z 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten sowie die im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflicht­versichert. § 572 Abs. 4 ist auf die im § 4 Abs. 3 Z 3 genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1999 der 31. Dezember 2000 tritt.

(2) War eine Selbstversicherung nach § 18a ausschließlich auf Grund des Vorliegens einer Ersatzzeit nach § 227a ausgeschlossen, so tritt – zum Zweck der Pensionsberechnung – auf Antrag des (der) Versicherten für die Zeit dieses Ausschlusses die Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 4 als Bemessungs­grundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 239 Abs. 1, wenn und solange diese Bemes­sungsgrundlage niedriger ist als die Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 4.

(2a) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

           1. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

           2. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

           3. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

                a) diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

               b) die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;


           4. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

                a) diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und

               b) die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

(3) § 248b ist auch auf Pensionen mit einem nach dem 30. Juni 1993 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1999 beantragt wird. Die neube­messene Pension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(4) Abweichend von § 479 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 1999 gilt bis zum Ablauf des Jahres 2013 folgendes:

           1. im Jahr 1999 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von 5 ein Prozentsatz von 20;

           2. an die Stelle des Prozentsatzes von 20 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, ein um jeweils einen Prozentpunkt verminderter Prozentsatz.

(5) § 551 Abs. 10 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 253 Abs. 2 oder § 276 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

           2. Abweichend von § 261 oder § 284 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 253 Abs. 3 oder § 276 Abs. 4).

           3. Die Summe der Hundertsätze nach § 261 Abs. 2 oder § 284 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 261 Abs. 2 und 3 oder § 284 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist mit einem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

           4. Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichti­gende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der wegge­fallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 108h Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 238 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

           5. Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

           6. Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 253a oder § 253b bzw. nach § 276a oder § 276b anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach dem BSVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.”