2016 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

 

über die Regierungsvorlage (1911 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum BSVG)

 

Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht folgende Änderungen vor:

–   Stufenweise Anhebung der Mindestbeitragsgrundlage, die in den Jahren 1998 und 1999 einem Einheitswert von 45 000 S und im Jahre 2000 einem Einheitswert von 50 000 S entsprechen soll;

–   Modifikation der Regelung über die Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung;

–   Ausweitung des erleichterten Zuganges zu Leistungen aus der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit auf jene weiblichen Versicherten, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben; Umschichtung aus der bäuerlichen Unfallversicherung von jeweils 10 Millionen Schilling in den Jahren 2000 bis 2005 in die bäuerliche Pensionsversicherung;

–   Umschichtung aus der bäuerlichen Unfallversicherung in die Krankenversicherung der Bauern von 250 Millionen Schilling im Jahre 1999;

–   Einbeziehung der bäuerlichen Nebentätigkeiten in die Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern; Neuregelungen hinsichtlich der Meldebestimmungen und bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage und Aussetzung der Aufwertung der Prozentsätze für die Ermittlung des Versicherungswertes für zwei Jahre sowie Verpflichtung einer Vergleichsrechnung, um eine Erhöhung des Bundesbeitrages hintanzu­halten.

Hinsichtlich der Kosten wird im Vorblatt der Regierungsvorlage bemerkt, daß sich geringfügige Einspa­rungen für den Bund ergeben.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Sophie Bauer.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Karl Donabauer.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 181, § 217 Abs. 2, § 270 Abs. 1 und Anfügung eines Abs. 6 im § 270 eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmen­einhelligkeit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Zu den §§ 181 Z 1 bis 3 und 270 Abs. 1 Z 5:

Die vorgesehenen Ergänzungen stehen im Zusammenhang mit den ab 1. Juli 1998 im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung wirksam gewordenen Änderungen im Vertragspartnerrecht – und der damit erfolgten Überleitung des Geldleistungssystems in ein Sachleistungssystem auf Krankenscheinbasis – und sollen klarstellen, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Konzeptes in Kraft gestandene Gesamtverträge zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens einer (der) Gebietskrankenkasse(n) und der örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer gleichermaßen für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bindend und diese Vertragspartei ist.

Zu den §§ 217 Abs. 2 und 270 Abs. 1 Z 3:

Die vorgesehene Ergänzung des § 217 Abs. 2 steht im Zusammenhang mit der Aufnahme der bäuerlichen Nebentätigkeiten in den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 und der Schaffung einer eigenen Regelung zur Bildung der Beitragsgrundlagen für diese Tätigkeiten gemäß § 23 Abs. 1 Z 3. Werden Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit steuerrechtlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb ausgewiesen, so erfolgt die entsprechende Datenübermittlung durch die Abgabenbehörden des Bundes gemäß § 229a GSVG an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, welche die Daten gegebenenfalls an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern weiterleitet. Werden jedoch in einem Bescheid Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 Einkommensteuergesetz 1988 ausgewiesen, so soll die Datenübermittlung an die zur Vollziehung zuständige Sozialversicherungsanstalt der Bauern erfolgen.

 

Zu § 270 Abs. 6:

Mit der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung sollen die aus versicherungsmathematischer Sicht erforderlichen (leistungsrechtlichen) Ergänzungen im Zusammenhang mit der – im Rahmen der 57. Novelle zum ASVG – beabsichtigten Neuordnung des Finanzierungssystems der Pensionsinstitute getroffen werden.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 30

                                   Sophie Bauer                                                              Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum BSVG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lautet:

“Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

           a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

          b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und

           c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweck­bestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfol­gen,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.”

2. § 20 Abs. 2 lautet:

“(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen,

           1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen,

           2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4a zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkom­mensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.”

3. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck “Vorlage des Einkommensteuerbescheides” der Ausdruck “und der sonstigen Einkommensnachweise” eingefügt.

4. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

“Aufzeichnungspflicht

§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4a erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätig­keiten zu führen.”

5. § 23 Abs. 1 lautet:

“(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

           1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaft­lichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

           2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaft­lichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

           3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die gemäß Abs. 4a ermittelte Beitragsgrundlage, soweit sie nicht schon nach Maßgabe der Anlage 2 im Versicherungswert gemäß Z 1 oder in den Einkünften gemäß Z 2 enthalten ist.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).”

6. Im § 23 Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck “eines jeden Jahres” der Ausdruck “ , mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001,” eingefügt.

7. Im § 23 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck “oder werden Einkünfte auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt”.

8. Nach § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die für diese Tätigkeiten im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist bis zur endgültigen Feststellung auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeb­lichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen. Die Bildung der endgültigen Beitragsgrundlage erfolgt sodann auf Basis der in dem für das Betriebsjahr maßgeblichen Einkommen­steuerbescheid für diese Tätigkeiten ausgewiesenen Einkünfte unter sinngemäßer Anwendung des vierten Satzes. Wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so ist abweichend vom ersten Satz die vorläufige Beitragsgrundlage die endgültige.”

9. § 23 Abs. 6 lautet:

“(6) Beitragsgrundlage ist

           1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,

           2. für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a,

           3. für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a.

Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf volle Schilling zu runden.”

10. Im § 23 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck “§ 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3” durch den Ausdruck “§ 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2” ersetzt.

11. § 23 Abs. 10 lit. a lautet:

         “a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten ab dem 1. Jänner 1998  5 897 S, ab dem 1. Jänner 1999  6 003 S sowie ab dem 1. Jänner 2000  6 671 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle des letztge­nannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;”

12. Nach  § 23 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 und 4a, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.”

13. Dem § 33 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Beiträge für Einnahmen auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, sind am 30. April des Folgejahres fällig. Diese Beiträge sind innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten.”

14. § 80a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

“(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Leistungen (§§ 80 und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

           1. der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,

           2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,

           3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

           4. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz.”

15. § 80a Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

“Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.”

15a. § 181 Z 1 und 2 lauten:

         “1. für die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Ärzten ein zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens einer Gebietskranken­kasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) und der örtlich zuständigen Ärztekammer abgeschlossener Gesamtvertrag bindend ist und der Versicherungsträger kraft Gesetzes zur Vertragspartei wird;

           2. für die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Dentisten ein zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens der Gebietskranken­kassen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) und der Österreichischen Dentistenkammer abgeschlossener Gesamtvertrag bindend ist und der Versicherungsträger kraft Gesetzes zur Vertragspartei wird;”

15b. Die bisherige Z 1 des § 181 erhält die Bezeichnung “3”.

15c. Dem § 217 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Sofern ein Einkommensteuerbescheid oder ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften ergangen ist und Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit enthält, haben die Abgabenbehörden des Bundes darüber hinaus dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 die erforderlichen Daten über die dem Bescheid zugrundeliegenden Einkünfte aus Tätigkeiten, deren Beitragsgrundlage gemäß der Anlage 2 nach § 23 Abs. 1 Z 2 und 3 zu bilden ist, unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift, des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des Steuerpflichtigen sowie des Namens und der Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.”

16. Im § 255 Abs. 21 wird der Ausdruck “55. Lebensjahr” durch den Ausdruck “50. Lebensjahr” ersetzt.

17. Nach § 269 wird folgender § 270 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999

§ 270. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10, 80a Abs. 1 und 2 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;

           2. mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/1999;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;

           5. rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999.

(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäfts­jahr 1999  250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.

(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils zehn Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um zehn Millionen Schilling.

(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.

(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 121 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

           2. Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).

           3. Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechts­lage zu ermitteln.

           4. Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichti­gende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der wegge­fallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

           5. Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

           6. Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

           1. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

           2. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

           3. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

                a) diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

               b) die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

           4. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

                a) diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und

               b) die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.”

18. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

 

“Anlage 2

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.        Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)

§ 23 Abs. 1 Z 1

2.        Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduk­tion:

 

2.1      Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohn­mast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheits­wert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festge­stellt wird

2.2      Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Ge­müse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungs­gesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheits­wert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festge­stellt wird

3.        Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:

 

3.1      Verarbeitung, Bearbeitung und Vermarktung über­wiegend eigener Naturprodukte

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.2.1  Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließ­lich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holz­akkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätig­keiten 330 000 S nicht übersteigen

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.2.2  Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließ­lich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holz­akkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätig­keiten 330 000 S übersteigen

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.3      Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.4      Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Ein­stellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.5      Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

4.        Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines “Anmeldegewerbes” ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Aus­maß vorliegt

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

5.        Privatzimmervermietung gemäß Artikel III der
B-VG-Novelle 1974, BGBl.Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des “Urlaubes am Bauernhof” erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine “wirtschaftliche Einheit” mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

6.        Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienst­leistung eines Landwirtes für einen anderen gleich­kommen:

 

6.1      Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.2      Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.3      Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.4      Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tier­zuchtgesetzes

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.5      Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.        Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produ­zierter Produkte, wie sie auch in dem der Versiche­rung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c):

 

7.1      Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.2      Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.3      Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.4      Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.5      Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.6      Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.7      Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vor­tragstätigkeit

§ 23 Abs. 1 Z 3

8.        Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

            a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a),

            b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

            c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Be­trieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

           sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen er­folgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebsein­kommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu­fließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

§ 23 Abs. 1 Z 3

9.        Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachver­ständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Land­pacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

§ 23 Abs. 1 Z 3”