2022 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

 

über den Antrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (1150/A)

 

Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben den gegenständ­lichen Initiativantrag am 17. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Zu Art. 1 (Änderung des NSchG):

Zu Art. 1 Z 1 (Art. XI Abs. 6):

Durch neue Möglichkeiten der langfristigen Durchrechnung der Normalarbeitszeit, insbesondere nach § 4 Abs. 6 des Arbeitszeitgesetzes, kann es dazu kommen, daß zwar im Durchschnitt des Durchrech­nungszeitraumes, nicht jedoch im bisherigen Betrachtungszeitraum (der jeweilige Kalendermonat und höchstens die beiden vorangegangenen Kalendermonate), eine ausreichende Anzahl von Nachtschwer­arbeitstagen geleistet wird. In diesem Fall werden der jeweilige Kalendermonat und die vorangegangenen fünf Kalendermonate als Betrachtungszeitraum herangezogen.

Zu Art. 1 Z 2 (Art. XIII Abs. 11):

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, daß die endgültige Festsetzung der Höhe des Nacht­schwerarbeits-Beitrages erst im Jahr 2000 für das Jahr 2001 erfolgen muß.

Zu Art. 2 (Änderung des UrlG):

Zu Art. 2 Z 1 (Änderung der Überschrift zu § 10a) und Z 3 (§ 10a Abs. 4 und 8):

Bereits aus der Überschrift soll der Regelungszweck des § 10a (Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit) ersichtlich sein. Die Definition der Nachtschwerarbeit im Sinne von § 10a ist in Abs. 1 enthalten. Wenn daher in den eingefügten Abs. 1a bis 1c von ,Nachtschwerarbeit‘ gesprochen wird, kann es sich nur um Nachtschwerarbeit handeln, wie sie in Abs. 1 definiert ist. Im Sinne einer einheitlichen Sprachregelung haben daher auch in den Abs. 4 und 8 die Worte ,im Sinne des Abs. 1‘ zu entfallen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 10a Abs. 1a bis 1c):

In Abs. 1a wird dem Arbeitnehmer auch dann ein Anspruch auf Zusatzurlaub eingeräumt, wenn er im laufenden Urlaubsjahr weniger als die nach Abs. 1 erforderlichen 50mal, mindestens jedoch 40mal derar­tige Nachtschwerarbeit geleistet hat, und wenn er in der Durchrechnung mit dem unmittelbar vorange­gangenen Urlaubsjahr (beim selben Arbeitgeber) auf mindestens 100mal Nachtschwerarbeit kommt.

Nach Abs. 1b in Verbindung mit Abs. 1c soll dem Arbeitnehmer dann ein zusätzlicher Urlaubstag gebüh­ren, wenn er mehr als 50mal Nachtschwerarbeit je Urlaubsjahr erbringt und diese Nachtschwerarbeit nicht nach Abs. 1a im Rahmen der zweijährigen Durchrechnung berücksichtigt wird. Diese Nachtschwerarbeit bewirkt bei Erreichen einer Anzahl von mindestens 50 einen weiteren Urlaubstag pro Urlaubsjahr. Nacht­schwerarbeit ist jedoch dann nicht mehr zur berücksichtigen, wenn das Ende des Urlaubsjahres, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet wurde, bereits drei Jahre zurückliegt, das heißt, eine Zusammenrechnung erfolgt nur für solche vermehrte Nachtschwerarbeit, die im laufenden Urlaubsjahr gemeinsam mit nicht berücksichtigter Nachtschwerarbeit aus den zwei unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahren die Zahl 50 erreicht.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit sollen an Hand nach­stehender Beispiele erläutert werden:

Hat zB ein Arbeitnehmer im aktuellen Urlaubsjahr (0) 40mal Nachtschwerarbeit, im unmittelbar voran­gegangenen Urlaubsjahr (–1) 70mal Nachtschwerarbeit geleistet, so gebührt ihm:

–   für das Jahr –1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch, mindestens 2 Tage),

–   in der Durchrechnung der in den Jahren 0 und –1 geleisteten Nachtschwerarbeit (ergibt in Sum­me 110) ein Zusatzurlaub in dem sich aus § 10a Abs. 1 ergebenden Ausmaß (verschobener Grundan­spruch) nach § 10a Abs. 1a.

Das nicht verbrauchte ,Übermaß‘ an 10mal Nachtschwerarbeit wird auf dem ,Nachtschwerarbeitskonto‘ des Arbeitnehmers verbucht.

Leistet der Arbeitnehmer im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr (–1) jedenfalls mindestens 110mal und im folgenden Urlaubsjahr (0) mindestens 40mal Nachtschwerarbeit, so gebührt ihm:

–   für das Jahr –1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch) und, da er in diesem Urlaubsjahr – unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat – zusätzlich mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, nach § 10 Abs. 1b ein zusätzlicher Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr. Das vorerst verbleibende ,Übermaß‘ an 10mal Nachtschwerarbeit wird zunächst auf dem ,Nachtschwerarbeitskonto‘ des Arbeitnehmers verbucht;

–   im Urlaubsjahr 0 ein Zusatzurlaub nach § 10 Abs. 1a, da der Arbeitnehmer nach Durchrechnung der in den Jahren 0 und –1 geleisteten Nachtschwerarbeit in Summe jedenfalls mehr als 100mal Nacht­schwerarbeit geleistet hat.

Leistet der Arbeitnehmer im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr (–1) 150mal und im folgenden Urlaubsjahr (0) 45mal Nachtschwerarbeit, so gebührt ihm:

–   für das Jahr –1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch) und, da er in diesem Urlaubsjahr – unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat – zusätzlich mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, nach § 10 Abs. 1b ein zusätzlicher Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr. Das vorerst verbleibende “Übermaß” an 50mal Nachtschwerarbeit wird zunächst auf dem ,Nachtschwerarbeitskonto‘ des Arbeitnehmers verbucht;

–   im Urlaubsjahr 0 ein Zusatzurlaub nach § 10 Abs. 1a, da der Arbeitnehmer nach Durchrechnung der in den Jahren 0 und –1 geleisteten Nachtschwerarbeit in Summe in diesen unmittelbar aufeinander­folgenden Urlaubsjahren jedenfalls mehr als 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.

Das verbleibende ,Übermaß‘ an 45mal Nachtschwerarbeit wird auf dem ,Nachtschwerarbeitskonto‘ des Arbeitnehmers verbucht.

Leistet der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr (–1) 150mal, im folgenden Urlaubsjahr (0) jedoch weniger als 40mal Nachtschwerarbeit, gebührt ihm:

–   für das Jahr –1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch) und, da er in diesem Urlaubsjahr – unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat – zusätzlich mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, nach Abs. 1b Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr. Das ,Übermaß‘ an 50mal Nachtschwerarbeit wird auf dem ,Nachtschwerarbeitskonto‘ des Arbeitnehmers verbucht;

–   im Urlaubsjahr 0 weder ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (nur 40mal Nachtschwerarbeit) noch nach Abs. 1a (es fehlt an den Voraussetzungen für die Durchrechnung). Daher erwirbt er – obwohl auf seinem ,Nachtschwerarbeitskonto‘ bereits zu Beginn des Urlaubsjahres 0 50mal Nachtschwerarbeit steht – auch keinen Urlaubsanspruch (argumentum ,zusätzlichen‘) nach § 10a Abs. 1b für dieses Urlaubsjahr. Daher bleibt das ,Übermaß‘ an 50mal Nachtschwerarbeit weiter auf seinem ,Nacht­schwerarbeitskonto‘ stehen.

Leistet der Arbeitnehmer nun auch im nachfolgenden Urlaubsjahr +1 weniger als 40mal Nachtschwer­arbeit, so hat er für dieses Jahr +1

–   keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 und Abs. 1a,

–   aber auch weiterhin keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1b, da dieser Anspruch voraussetzt, daß die vom Arbeitnehmer geleistete Nachtschwerarbeit in diesem Urlaubsjahr zu einem Zusatzurlaub (Grundanspruch) nach Abs. 1 oder Abs. 1a geführt hat.

Das auf dem ,Nachtschwerarbeitskonto‘ des Arbeitnehmers verbuchte ,Übermaß‘ an 50mal Nacht­schwerarbeit kann weiterhin im zeitlichen Rahmen des § 10 Abs. 1c zur Berechnung allfälliger Ansprüche nach Abs. 1a und 1b herangezogen werden.

Zum Verhältnis Abs. 1a zu Abs. 1b: Zu beachten ist, daß der Anspruch nach Abs. 1a jenem Anspruch nach Abs. 1b vorgeht. Diese Subsidiarität soll an Hand des nachstehenden Falles erläutert werden:

Leistet der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr (–1) 100mal Nachtschwerarbeit, gebührt ihm für das Jahr –1 jedenfalls ein Zusatzurlaub nach § 10a Abs. 1 (Grundanspruch); zusätzlich hat er – da er in diesem Urlaubsjahr unter Abzug der Nachtschwerarbeit, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt hat, zusätz­lich 50mal Nachtschwerarbeit geleistet hat – nach Abs. 1b Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag für dieses Urlaubsjahr.

 

Leistet der Arbeitnehmer nun im folgenden Urlaubsjahr (0) 40mal Nachtschwerarbeit, erfüllt er weder die Voraussetzungen nach § 10a Abs. 1 noch nach Abs. 1a, wenn es bei dem Zusatzurlaub nach Abs. 1b bleibt.

–   Da dies (ein Tag Zusatzurlaub) aber im Ergebnis ungünstiger ist als eine Anrechnung der zusätzlich geleisteten Nachtschwerarbeit aus dem Jahr 0 auf das Jahr 1 nach Abs. 1a (Anspruch in dem sich aus Abs. 1 ergebenden Ausmaß, mindestens zwei Tage), geht der Anspruch nach Abs. 1a jenem Anspruch nach Abs. 1b vor. Da der Arbeitnehmer bei einer ,nachgehenden‘ Durchrechnung der in den Jahren 0 und –1 geleisteten Nachtschwerarbeit in Summe jedenfalls mehr als 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat, hat er im Urlaubsjahr 0 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 10 Abs. 1a.

–   Ein allfällig bereits konsumierter Urlaubstag nach Abs. 1b ist auf das Ergebnis nach Abs. 1a anzu­rechnen. Wurde der zusätzliche Urlaubstag nach Abs. 1b hingegen noch nicht konsumiert, so gebührt ausschließlich der Zusatzurlaub nach Abs. 1a.

Das auf dem ,Nachtschwerarbeitskonto‘ des Arbeitnehmers verbleibende ,Übermaß‘ an 40mal Nacht­schwerarbeit kann weiterhin im zeitlichen Rahmen des § 10 Abs. 1c zur Berechnung allfälliger Ansprüche nach Abs. 1a und 1b herangezogen werden.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 4):

Die neue Regelung soll erst für das Urlaubsjahr zur Anwendung kommen, das nach dem 1. Jänner 1999 beginnt, wobei jedoch im Falle der Berechnung nach Abs. 1a Nachtschwerarbeit zu berücksichtigen ist, die im Urlaubsjahr 1998/1999 geleistet wurde.”

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den Antrag 1150/A in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Sophie Bauer.

Im Zuge einer Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein wurde von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein ein Abänderungsantrag betreffend Art. XI Abs. 6, XIII Abs. 11 und XIV Abs. 4 Nachtschwerarbeitsgesetz sowie betreffend folgende Bestimmungen des Urlaubsgesetzes eingebracht: Überschrift zu § 10a, Einfügung von Abs. 1a bis 1c im § 10a Abs. 4 und 8, § 16 Abs. 1 und Anfügung eines Abs. 4 in § 19.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 1150/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen ist folgendes zu bemerken:

Durch die vom Ausschuß vorgenommene Titeländerung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß durch den gegenständlichen Gesetzentwurf keine Novellierung des Arbeitslosenversicherungsge­setzes erfolgt.

Bei der Novellierung des Urlaubsgesetzes wurde die Zitierung “§ 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 des Mutter­schutzgesetzes 1979” durch die Zitierung “§ 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979” ersetzt. Dadurch wurde auf die im Zusammenhang mit den Ausschußberatungen über die Regierungsvorlage 1768 der Beilagen vorgenommenen Änderung des Mutterschutzgesetzes Rücksicht genommen.

Weiters ist zu bemerken, daß bei den Erläuterungen des Initiativantrages zum Urlaubsgesetz eine vom Gesetzestext abweichende Jahreszahl (1999) anstelle der richtigen Jahreszahl (2000) enthalten ist. Weiters ist irrtümlich anstelle des richtigen Urlaubsjahres (1999/2000) fälschlich das Urlaubsjahr 1998/99 zitiert.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 30

                                   Sophie Bauer                                                              Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und das Urlaubsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/1998, wird wie folgt geändert:

1. Art. XI Abs. 6 lautet:

“(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allge­meinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen  Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalender­monat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeit­raumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorange­gangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunter­brechnungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforder­lichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.”

2. Art. XIII Abs. 11 lautet:

“(11) Art XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 nicht anzuwenden.”

3. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Art. XI Abs. 6 und XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 10a lautet:

“Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit”

2. Nach § 10a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

(1a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr weniger als 50mal, mindestens jedoch 40mal Nacht­schwerarbeit geleistet, hat er für dieses Urlaubsjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub in dem sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaß, wenn er in diesem und im unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr insge­samt mindestens 100mal Nachtschwerarbeit geleistet hat.

 

(1b) Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich zu Nachtschwerarbeit, die zu einem Zusatzurlaub nach Abs. 1 oder Abs. 1a geführt hat, mindestens 50mal Nachtschwerarbeit geleistet, gebührt ihm ein zusätzlicher Urlaubstag.

(1c) In jedem Urlaubsjahr gebührt jedoch nur ein zusätzlicher Urlaubstag nach Abs. 1b. Nacht­schwerarbeit darf für die Berechnung eines Zusatzurlaubs nur einmal herangezogen werden. Drei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde, ist diese Nachtschwerarbeit bei der Berechnung eines Zusatzurlaubs nach Abs. 1b nicht mehr heranzuziehen.”

3. In § 10a Abs. 4 und 8 wird jeweils die Wortfolge “im Sinne des Abs. 1” gestrichen.

4. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat “§15b Abs. 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,” durch das Zitat “§ 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.

5. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die §§ 10a und 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 10a ist erstmals auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das nach dem 1. Jänner 2000 beginnt, wobei im Falle der Berechnung nach § 10a Abs. 1a Nachtschwerarbeit, die im 1999 begon­nenen Urlaubsjahr geleistet wurde, heranzuziehen ist.”