2023 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (1479 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, das Bundesgesetz über den Schutz vor Strafttaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Exekutionsordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (SPG-Novelle 1998)
Das seit dem 1. Mai 1993 in Kraft stehende Sicherheitspolizeitgesetz, das bislang nur im Kontext spezifischer Reformen (zB der Gewalt in der Familie) novelliert worden ist, bedarf nunmehr in verschiedenen Bereichen einer Klarstellung oder einer Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse.
Die SPG-Novelle sieht folgende Neuregelungen vor:
1.1. Zur vollen Nutzung der personellen Ressourcen, die für die Sicherheitsvorsorge verfügbar sind, erscheint die Einbeziehung der Angehörigen der Gemeindewachkörper in den Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes sinnvoll. Eine sowohl für Gemeinden als auch für den Bund vertretbare Lösung der organisatorischen Fragen besteht in der Unterstellung des Gemeindewachköprers bei Besorgung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben unter die Bezirksverwaltungsbehörde.
1.2. Als Ausgleich für den Wegfall der Grenzkontrollen durch den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen werden Bestimmungen zur Kontrolle von Menschen und Sachen im Zusammenhang mit dem internationalen Reiseverkehr vorgeschlagen (sogenannte “Schleierfahndung”). Damit wird die bereits bestehende Befugnis zur Feststellung der Identität von Menschen, die über die Binnengrenze eingereist sind, sinnvoll ergänzt.
1.3. Bei der Ausübung der Befugnis nach § 35 (Identitätsfeststellung) hat sich gezeigt, daß jene Menschen benachteiligt sind, denen die bestehende Rechtsordnung keinen Zugang zu einem amtlichen Lichtbildausweis eröffnet. Bislang fehlt im österreichischen Recht ein Ausweisdokument, das lediglich der Identifizierung dient, ohne ein Recht oder einen besonderen Status zu bescheinigen. Die Einführung eines sicherheitspolizeilichen Identitätsausweises soll deshalb in erster Linie jenen Menschen Abhilfe bieten, die wegen ihres Vorlebens (mangelnde Verkehrszuverlässigkeit, Paßversagung) keine Möglichkeit haben, ein Dokument zu erlangen, das ihre Identität ausweist.
1.4. Eine Ergänzung und Verfeinerung der (bislang eher rudimentären) Regelung über die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ist zufolge der Europäischen Integration notwendig geworden. Die Republik Österreich ist auf Grund mehrerer völkerrechtlicher Vorschriften (EURATOM-Verordnung Nr. 3, Beschluß der Europäischen Kommission vom 30. November 1994, Beschluß des Rates vom 27. April 1998, Europol-Konvention) zur Durchführung qualitativ hochwertiger Sicherheitsüberprüfungen verpflichtet, die auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht durchführbar sind. Daher ist es erforderlich, sowohl die Fälle zulässiger Sicherheitsüberprüfungen zu ergänzen als auch in besonderen Fällen die Möglichkeit zu schaffen, zu Zwecken einer Sicherheitsüberprüfung Ermittlungen durchzuführen. Im übrigen soll die Praxis in die Lage versetzt und verhalten werden, stärker als bisher nach jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürfnissen zu differenzieren.
1.5. Die Novelle enthält eine organisationsrechtliche Norm über Errichtung und Führung der Sicherheitsakademie.
1.6. Mit der Novelle soll eine Grundlage für die Einrichtung eines Menschenrechtsbeirats geschaffen werden, der den Bundesminister für Inneres in Fragen der Wahrung der Menschenrechte berät.
1.7. Mit der Novelle sollen Verbesserungen im Bereich der Befugnisse zur Vorbeugung gegenüber häuslicher Gewalt (§ 38a SPG) getroffen werden, die sich im übrigen sehr gut bewährt haben.
1.8. Letztlich schlägt die Novelle eine Klarstellung und Ergänzung der erkennungsdienstlichen Regelung der Verwendung von genetischer Information vor, die durch DNA-Analyse gewonnen worden ist.
2. Die vorgeschlagenen Regelungen, die auch eine Verfassungsbestimmung enthalten, stützen sich auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (“Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit”) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG (“Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie”).
EU-Konformität:
Die Regelungen über die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen dienen insbesondere auch der Umsetzung europarechtlicher Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 3 des Rates der EURATOM (Abl. Nr. 17 vom 6. Oktober 1958, S 406), des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. November 1994 [C(94)3282], des Beschlusses des Rates vom 27. April 1998 (98/319/EG) und dem Europol-Übereinkommen (95/C 326/01).
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.
Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Anton Gaál.
An der Debatte im Zuge deren die gemäß § 40 Abs. 1 GOG geladenen Experten Univ.-Prof. Dr. Richard Scheitauer (Universität Innsbruck), Gerhard Reischer (Gendarmerieposten Hirtenberg), Univ.-Prof. Dr. Heinz Mayer (Universität Wien) und Univ.-Prof Dr. Christian Bertel (Universität Innsbruck) gehört wurden, beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Volker Kier, Mag. Karl Schweitzer, Wolfgang Jung, Anton Leikam, Dr. Elisabeth Hlavac, Mag. Terezija Stoisits, Paul Kiss, Dr. Helene Partik-Pablé und Wolfgang Großruck sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl.
Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss einstimmig angenommen.
Darüber hinaus traf der Ausschuß für innere Angelegenheiten einstimmig folgende Ausschußfeststellung:
Zu § 35a betreffend den Identitätsausweis stellt der Ausschuß fest, daß jeder Staatsbürger das Recht hat, sich einen solchen ausstellen zu lassen, unabhängig davon, inwieweit er bereits über andere Ausweise, wie Paß, Personalausweis, Führerschein usw. verfügt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 06 30
Helmut Dietachmayr Anton Leikam
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Exekutionsordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Polizeikooperationsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969 und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 1999)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I: Sicherheitspolizeigesetz
Artikel II: Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Artikel III: Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Artikel IV: Exekutionsordnung
Artikel V: Zollrechts-Durchführungsgesetz
Artikel VI: Tilgungsgesetz 1972
Artikel VII: Polizeikooperationsgesetz
Artikel VIII: Waffengebrauchsgesetz 1969
Artikel IX: Strafvollzugsgesetz
Artikel I
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
“(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
(4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirskverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundesgendarmerie geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirksgendarmeriekommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.”
2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
“Sicherheitsakademie
§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Ausbildungs- und Forschungsstätte der Sicherheitsexekutive, das sind die Sicherheitsbehörden und die diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörper. Die Sicherheitsakademie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.
(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Ausbildung der Führungs- und Lehrkräfte des Bundesministeriums für Inneres, der nachgeordneten Behörde sowie von Führungs- und Lehrkräften der Wachkörper der Sicherheitsexekutive, die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten. Nähere Bestimmungen über Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl und über die Durchführung der einzelnen Lehrgänge, Seminare und Schulungen sowie die Festsetzung der Gebührensätze für Teilnehmer, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.
(3) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Die Bestellung und die nur einmal zulässige Verlängerung der Bestellung des Direktors auf jeweils fünf Jahre erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirates. Zum Direktor darf nur bestellt werden, wer auf Grund seiner Erfahrungen in der Verwaltungsführung oder seiner bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Sicherheitsakademie zu führen, in die internationale Zusammenarbeit im Bereich ihrer Tätigkeitsfelder einzubinden und ihr die notwendige inhaltliche Ausrichtung zu geben vermag.
(4) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören:
1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;
2. bei der Gestaltung des Lehrangebots;
3. bei der Einführung neuer Lehrgänge;
4. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;
5. bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2.”
3. Dem § 14 wird ein Abs. 4 angefügt; die Abs. 3 und 4 lauten:
“(3) In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig setzen kann, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen, sofern sonst die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können. Von solchen Amtshandlungen ist das Bezirksgendarmeriekommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen.”
4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:
“Menschenrechtsbeirat
§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Wahrung der Menschenrechte vom Menschenrechtsbeirat beraten. Hiezu obliegt es dem Menschenrechtsbeirat, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der Menschenrechtsbeirat wird hiezu aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig und hat diesem Verbesserungen vorzuschlagen.
(2) Dem Menschenrechtsbeirat gehören elf Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder an, die bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden kommt dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes das Vorschlagsrecht zu; sie sind aus dem Kreis der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs sowie jener Menschen auszuwählen, denen an einer österreichischen Universität die Lehrbefugnis für Verfassungsrecht zukommt.”
5. Nach § 15a werden folgende §§ 15b und 15c samt Überschriften eingefügt:
“Mitglieder des Menschenrechtsbeirates
§ 15b. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Diese endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.
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(2) Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und des Vertreters oder der Vertreterin des oder der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.”
Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates
§ 15c. (1) Der Menschenrechtsbeirat ist ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive durch eine Delegation oder eine Kommission zu besuchen. Die begleitende Überprüfung der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive erfolgt durch Kommissionen; diese sind nach regionalen Gesichtspunkten in solcher Anzahl einzurichten, daß die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.
(2) Eine Delegation besteht aus vom Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern. Eine Kommission besteht aus Experten unter der Leitung einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit, die vom Beirat beigezogen und im voraus oder aus bestimmtem Anlaß benannt worden sind. Experten, die der Sicherheitsexekutive angehören, sind als Mitglieder solcher Kommissionen ausgeschlossen, die Dienststellen der Sicherheitsexekutive besuchen sollen, an denen Menschen angehalten werden können.
(3) Die Mitglieder des Menschenrechtsbeirates und die beigezogenen Experten unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.
(4) Die Sicherheitsexekutive ist verpflichtet, den Menschenrechtsbeirat bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Der Leiter einer besuchten Dienststelle ist verpflichtet, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen und unterliegt hiebei nicht der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Außerdem hat er der Delegation oder Kommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gewähren und dem Wunsch der Delegation oder Kommission nach Kontakt mit bestimmten Angehaltenen ohne Anwesenheit Dritter zu entsprechen.
(5) Zur Bewältigung der Aufgaben stellt der Bundesminister für Inneres dem Menschenrechtsbeirat die notwendigen Mittel zur Verfügung.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Beirates mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates zu erlassen und hiebei vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit dem Vorsitz die entscheidende Stimme zukommt; im übrigen regelt die Geschäftsordnung insbesondere die Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen, die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten Mindermeinung und die Durchführung von Besuchen bei Dienststellen durch Delegationen und Kommissionen.”
6. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen).”
7. § 35 Abs. 1 Z 6 samt der danach anzufügenden Z 7 lautet:
“6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind.”
8. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:
“Identitätsausweis
§ 35a. (1) Auf Antrag haben Bundespolizeidirektionen und – außerhalb deren örtlichen Wirkungsbereiches – Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweis auszustellen, der deren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises enthält. Die nähere Gestaltung dieses Identitätsausweises hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
(2) Der Inhaber eines Identitätsausweises ist verpflichtet, diesen unverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn
1. im Ausweis die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind,
2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder
3. sich Name oder Geschlecht des Inhabers geändert haben.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Identitätsausweise dem Inhaber abzunehmen, wenn der Identitätsausweis gemäß Abs. 2 abzuliefern ist oder ein Identitätsdatum (Abs. 1) offenkundig falsch wiedergibt; das Dokument ist unverzüglich der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, in deren Sprengel das Organ eingeschritten ist.
(4) Sofern ein von einer Abnahme nach Abs. 3 Betroffener nach den Umständen dringend einen Identitätsausweis benötigt und die nach Abs. 1 erforderlichen Daten feststehen, kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde ein Identitätsausweis von jeder anderen Behörde nach Abs. 1 ausgestellt werden.”
9. Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.”
10. In § 38a Abs. 2 lautet der erste Halbsatz:
“Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen;”
11. Dem § 38a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
“Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, daß der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.”
12. In Überschrift und Text des § 38a tritt an die Stelle des Wortes “Rückkehrverbot” das Wort “Betretungsverbot” in der grammatikalisch gebotenen Form.
13. In § 38a Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle der Worte “einer Information über die” das Wort “der”.
14. In § 38a Abs. 6 lautet der vierte Satz:
“Stellt die Sicherheitsbehörde fest, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.”
15. § 38a Abs. 7 lautet:
“(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.”
16. § 39 samt Überschrift lautet:
“Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.
(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.
(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.”
17. In § 47 Abs. 3 lautet der Schlußsatz:
“In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.”
18. In § 53 Abs. 1 entfällt der letzte Satz und lautet Z 1:
“1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);”.
19. In § 53 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
“(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluß geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.”
20. § 55 lautet samt Überschrift:
“Sicherheitsüberprüfung
§ 55. (1) Sicherheitsüberprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluß darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er gefährliche Angriffe begehen werde.
(2) Bei der Einbeziehung von Daten in eine Sicherheitsüberprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen, insbesondere zur erforderlichen Geheimhaltung jener Informationen zu wahren, zu denen der Betroffene bei der Wahrnehmung der Funktion, die er innehat oder anstrebt, Zugang hat oder erhalten würde; soweit diese Funktion auch Zugang zu Information aus dem Bereich ausländischer Behörden, internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen eröffnet, ist bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung auf Geheimschutzstandards dieser Behörden oder Organisationen Bedacht zu nehmen.
(3) Eine Information ist
1. “vertraulich”, wenn sie unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz steht und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist;
2. “geheim”, wenn sie vertraulich ist und ihre Preisgabe zudem die Gefahr erheblicher Schädigung volkswirtschaftlicher Interessen einer Gebietskörperschaft oder erheblicher Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder der Interessen des Bundes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung schaffen würde;
3. “streng geheim”, wenn sie geheim ist und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung nach Z 2 wahrscheinlich machen würde.
(4) Die Sicherheitsüberprüfung bezieht jene personenbezogenen Daten ein, die die Sicherheitsbehörden in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben; darüber hinaus dürfen Daten durch Anfragen an andere Behörden oder sonst ermittelt werden, wenn der Betroffene eine Funktion innehat oder anstrebt, mit der ein Zugang zu geheimer Information oder zu Information verbunden ist, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden ist (erweiterte Ermittlungsermächtigung).”
21. Nach § 55 werden folgende §§ 55a bis 55c samt Überschriften eingefügt:
“Fälle der Sicherheitsüberprüfung
§ 55a. (1) Eine Sicherheitsüberprüfung darf erfolgen:
1. zur Sicherung gesetzmäßiger Amtsausübung oder der Geheimhaltung vertraulicher Information;
2. für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.
(2) Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu erfolgen:
1. auf Ersuchen jener Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat;
2. auf Ersuchen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vor der Erteilung eines Exequatur zugunsten des Leiters einer konsularischen Vertretung oder des Agrément zugunsten des Leiters einer diplomatischen Mission;
3. auf Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher, vor Verwertung im Ausland (§ 124 StGB) zu schützender Information hat;
4. wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind;
5. wenn der Betroffene mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt lebt und volljährig ist.
(3) Überdies hat eine Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer anderen internationalen Organisation zu erfolgen, wenn ein österreichischer Staatsbürger oder ein Mensch mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Tätigkeit ausüben soll, bei der er Zugang zu vertraulicher Information dieser Organisation erhalten soll.
(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, darf eine Sicherheitsüberprüfung nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind nach zwei Jahren zu wiederholen.
Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
§ 55b. (1) Außer in den Fällen des § 55a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist eine Sicherheitsüberprüfung nur auf Grund der Zustimmung und einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Sicherheitserklärung) durchzuführen. Die Zustimmung muß auch für die Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Dienstgeber oder die anfragende Behörde vorliegen. Der Bundesminister für Inneres hat Muster der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung entsprechend den Geheimschutzstufen (§ 55 Abs. 3) mit Verordnung zu erlassen. Die Sicherheitserklärung eines Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information erhalten soll, hat die Überprüfung auch jener Menschen vorzusehen, die mit dem Geheimnisträger im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind.
(2) Sicherheitsüberprüfungen auf Grund eines Ersuchens einer internationalen Organisation oder in bezug auf Funktionen bei einem obersten Organ des Bundes sind dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.
(3) Soweit die Ermächtigung, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, eine erweiterte Ermittlungsermächtigung (§ 55 Abs. 4) einschließt, haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Angaben des Betroffenen in der Sicherheitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen den Angaben des Betroffenen, so ist diesem Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen in der Sicherheitserklärung benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf eine Auskunftsbeschränkung ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn diese sowohl dem Betroffenen als auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt.
(5) In den Fällen des § 55a Abs. 2 Z 3 hat das Unternehmen, das um die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ersucht hat, deren Kosten zu tragen. Hiezu hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung Pauschalsätze zu bestimmen, die dem durchschnittlichen Aufwand einer Sicherheitsüberprüfung je nach der Geheimschutzstufe (§ 55 Abs. 3) entsprechen. Die Sicherheitsüberprüfung ist nach der Entrichtung der Gebühr durchzuführen.
Geheimschutzordnung
§ 55c. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.”
22. In § 56 Abs. 1 tritt in Z 6 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; nach der Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:
“7. an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4).”
23. § 64 Abs. 2 lautet:
“(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.”
24. § 65 Abs. 1 lautet:
“(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.”
25. § 65 Abs. 5 und 6 lautet:
“(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Abs. 1 ist der Betroffene außerdem darauf hinzuweisen, daß die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken.
(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.”
26. § 67 samt Überschrift lautet:
“DNA-Untersuchungen
§ 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nur ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.
(2) Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurde, darf ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind.
(3) Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, daß der Dienstleister nur jene Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, daß er das Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist.”
27. Dem § 70 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
“Personenbezogene Daten, die eine Sicherheitsbehörde rechtmäßig ermittelt hat, dürfen im Erkennungsdienst verwendet werden, als wären sie nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes ermittelt worden, wenn deren Ermittlung als erkennungsdienstliche Daten zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.”
28. § 78 samt Überschrift lautet:
“Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 78. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.”
29. In § 84 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes “Rückkehrverbot” der Begriff “Betretungsverbot”.
30. Der bisherige § 86 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
“(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für den Bundesminister für Inneres oder die Sicherheitsdirektion Exekutivdienst versehen, sind ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Teil oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu setzen; sie schreiten hiebei als Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ein.”
31. § 89 Abs. 3 lautet:
“(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.”
32. § 90 Abs. 1 lautet:
“(1) Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.”
33. In § 93 Abs. 2 wird nach dem Wort “Sicherheitsbehörden” ein Beistrich gesetzt und werden die Worte “der Sicherheitsakademie” eingefügt.
34. § 93 Abs. 2 wird folgender Schlußsatz angefügt:
“Schließlich enthält der Sicherheitsbericht die in diesem Jahr vom Menschenrechtsbeirat erstatteten Empfehlungen samt den zugehörigen qualifizierten Mindermeinungen und den in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen.”
35. Der 7. Teil erhält die Überschrift:
“Informationspflichten”
36. Die Überschrift zu § 93 lautet “Sicherheitsbericht”; nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt:
“Regierungsinformation
§ 93a. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung von Bedeutung sind; dies gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
(2) Die Sicherheitsdirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.”
37. (Verfassungsbestimmung) Dem § 94 wird folgender Abs. 9 angefügt:
“(9) (Verfassungsbestimmung) § 15a tritt mit 1. September 1999 in Kraft.”
38. Dem § 94 werden nach Abs. 9 folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
“(10) Die §§ 9 Abs. 3 und 4, 10a, 14 Abs. 3 und 4, 15b und 15c sowie 55 bis 55c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) Die §§ 25 Abs. 3, 35 Abs. 1 Z 6 und 7, 35a, 38 Abs. 4, 38a, 39, 47 Abs. 3, 53 Abs. 1 und 3a, 56 Abs. 1 Z 6 und 7, 64 Abs. 2, 65 Abs. 1, 5 und 6, 67, 70 Abs. 3, 78, 84 Abs. 1 Z 2, 86, 89 Abs. 3, 90 Abs. 1, 93, 93a sowie 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”
39. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Von Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn
1. der Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (§ 17 StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wenn
2. eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens infolge mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen unterblieben ist.”
40. Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:
“Inhaltsverzeichnis
1. TEIL
1. Hauptstück
Anwendungsbereich
§ 1
2. Hauptstück
Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
§ 3 Sicherheitspolizei
§ 4 Sicherheitsbehörden
§ 5 Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5a Überwachungsgebühren
§ 5b Entrichtung der Überwachungsgebühren
§ 6 Bundesminister für Inneres
§ 7 Sicherheitsdirektionen
§ 8 Bundespolizeidirektionen
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
§ 10 Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden
§ 10a Sicherheitsakademie
§ 11 Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten
§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen
§ 13 Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie
§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 14a Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht
§ 15a Menschenrechtsbeirat
§ 15b Mitglieder des Menschenrechtsbeirates
§ 15c Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates
3. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 18 Rechte und Pflichten juristischer Personen
2. TEIL
AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI
1. Hauptstück
Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
§ 19
2. Hauptstück
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 21 Gefahrenabwehr
§ 22 Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 23 Aufschub des Einschreitens
§ 24 Fahndung
§ 25 Kriminalpolizeiliche Beratung
§ 26 Streitschlichtung
3. Hauptstück
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
§ 27
4. Hauptstück
Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a
3. TEIL
BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 28 Aufgabenerfüllung
§ 29 Verhältnismäßigkeit
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 31 Richtlinien für das Einschreiten
2. Hauptstück
Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
1. Abschnitt
Allgemeine Befugnisse
§ 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe
2. Abschnitt
Besondere Befugnisse
§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 35a Identitätsausweis
§ 36 Platzverbot
§ 37 Auflösung von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 38a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 40 Durchsuchen von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen von Sachen
§ 43 Verfall sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung einer Anhaltung
§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung von Überwachungen
§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis
3. Abschnitt
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50
4. TEIL
VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 51
2. Hauptstück
Ermittlungsdienst
§ 52 Aufgabenbezogenheit
§ 53 Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54a Legende
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
§ 55c Geheimschutzordnung
§ 56 Zulässigkeit der Übermittlung
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 59 Umweltevidenz
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung
§ 62 Auskunftsrecht
§ 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
3. Hauptstück
Erkennungsdienst
§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 65 Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen
§ 67 DNA-Untersuchungen
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen
§ 69 Vermeidung von Verwechslungen
§ 70 Erkennungsdienstliche Evidenzen
§ 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 73 Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 75 Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz
§ 76 Besondere Behördenzuständigkeit
§ 77 Verfahren
§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 80 Ausnahmen vom Datenschutzgesetz
5. TEIL
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung
§ 82 Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen
§ 83 Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand
§ 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 85 Subsidiarität
§ 86 Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz
6. TEIL
BESONDERER RECHTSSCHUTZ
§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 91 Amtsbeschwerde
§ 92 Schadenersatz
§ 92a Kostenersatzpflicht
7. TEIL
INFORMATIONSPFLICHTEN
§ 93 Sicherheitsbericht
§ 93a Regierungsinformation
8. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 94 Inkrafttreten
§ 95 Verweisungen
§ 96 Übergangsbestimmungen
§ 97 Außerkrafttreten
§ 98 Vollziehung”
Artikel II
Außerkrafttreten
Artikel VI des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 105/1997, tritt mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
Artikel III
Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:
“2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55, 55b SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.”
2. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“§ 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.”
Artikel IV
Änderung der Exekutionsordnung
Das Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 382c Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes “Rückkehrverbot” das Wort “Betretungsverbot”.
2. Der bisherige § 403 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
“(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”
Artikel V
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Soweit sich für Zollorgane außerhalb des Grenzkontrollbereichs (§ 7 GrekoG) bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben der Verdacht einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ergibt, sind diese Organe ermächtigt, die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres dafür Sorge zu tragen, daß die Zollorgane, insbesondere die Angehörigen der mobilen Einheiten (§ 8) über die erforderliche Schulung verfügen.”
2. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluß der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, daß die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie die zuständige Finanzlandesdirektion zu verständigen. Diese hat den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.”
3. In § 120 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:
“(1d) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”
4. § 134 Abs. 1 Z 2 lautet:
“2. hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,”
Artikel VI
Änderung des Tilgungsgesetzes
Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Ausdrucks “§ 28a Abs. 5 des Waffengesetzes 1986” die Wortfolge “§ 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996”.
2. In § 6 Abs. 1 tritt in Z 3 am Ende an die Stelle des Wortes “und” ein Beistrich; am Ende der Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich; dem Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:
“5. den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes).”
3. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
“(1a) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.”
Artikel VII
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Das Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:
“3. durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Sicherheitspolizeigesetz,”
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”
Artikel VIII
Änderung des Waffengebrauchsgesetzes
Das Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
“1. Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,”
2. § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.”
Artikel IX
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 132 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
“Im übrigen ist den Sicherheitsbehörden die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen.”
2. Dem § 181 wird folgender Abs. 7 angefügt:
“(7) § 132 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”
Abweichende persönliche Stellungnahme
des Abgeordneten Dr. Volker Kier
gemäß § 42 Abs. 5 GOG
zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Regierungsvorlage (1479 der Beilagen), mit dem das Sicherheitspolizeigesetz und weitere Gesetze geändert werden (SPG-Novelle 1999)
Grundsätzliches:
Zunächst ist die Notwendigkeit einer Reform des erst 1993 in Kraft getretenen Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Richtung Ausbau der Kompetenzen der Sicherheitsbehörden zu bezweifeln. Durch eine Überzeichnung des Bedrohungspotentials der organisierten Kriminalität (oK) wird ein Angstreflex bei der Bevölkerung hervorgerufen, der immer neue Begehrlichkeiten für rasch umsetzbare Polizeirechte ohne rechtsstaatliche bzw. richterliche Kontrolle weckt. Übersehen wird immer wieder, daß alle Menschen, und nicht nur die oK, von Eingriffen in Grundrechte betroffen sein können.
Wenn schon Änderungen vorgenommen werden, dann hätte man wenigstens rechtsstaatlich befriedigende Klarstellungen einiger Bestimmungen vornehmen sollen, wie sie etwa das Justizministerium schon 1995 anregte: eine Eingrenzung der “bandenmäßigen und organisierten Kriminalität” (§ 16 Abs. 2), eine Einschränkung und Konkretisierung des “gefährlichen Angriffs” (ebenda) und eine Einschränkung statt Erweiterung der “erweiterten Gefahrenerforschung” (= Beobachtung und Analyse von Gruppen, die vielleicht einmal gefährlich werden könnten). Diese ist jedenfalls – im Gegensatz offenbar zur Ansicht des BMI – keine allgemein gesetzliche Aufgabe der Sicherheitspolizei.
Besonders notwendig wäre im Zuge einer Reform auch die gesetzliche Determinierung des polizeilichen Vorverfahrens (Rechte und Pflichten der Verdächtigen und der Polizei) bis zur Übergabe des Verdächtigen an den Untersuchungsrichter (beispielsweise haben Verdächtige in dieser Phase kein Recht auf Zuziehung eines Anwalts).
Es muß betont werden, daß einzelne Bestimmungen der Regierungsvorlage ausdrücklich begrüßt werden, etwa die Errichtung der Sicherheitsakademie, die ich als Grundvoraussetzung für eine effizientere Kriminalitätsbekämpfung, aber auch für einen besseren Umgang mit Menschenrechten durch die Polizei sehe. Auch die Klarstellungen zur Vorbeugung vor “häuslicher Gewalt” sowie die Einrichtung des “Menschenrechtsbeirates” (wenn auch in verwässerter Form) werden Fortschritte erbringen. Ganz wesentliche andere Bereiche enthalten allerdings, wie in der Folge dargestellt, so wesentliche Eingriffe in Grundrechte, daß eine Zustimmung nicht zu verantworten wäre.
Zu einzelnen Bestimmungen:
a) Menschenrechtsbeirat (§§ 15a und 15b):
Das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat schon 1995 gefordert, daß in Österreich ein unabhängiger Haftbeirat eingerichtet werden sollte. Mit dem Menschenrechtsbeirat soll dem halbherzig Rechnung getragen werden. Um den Empfehlungen vollständig Rechnung zu tragen, müßten allerdings dessen Kompetenzen gestärkt werden. Daher wäre klarzustellen, daß der Beirat den Bundesminister für Inneres nicht nur berät und überprüft, sondern daß seine Verbesserungsvorschläge in angemessener Frist umgesetzt werden. Weiters muß unmißverständlich sichergestellt werden, daß er von sich aus tätig werden kann und daß seine Mitglieder Dienststellen auch unangemeldet besuchen können.
b) Schleierfahndung (§ 35 Abs. 1 Z 6 und 7):
Schon bisher war es möglich, aus dem Ausland kommende Reisende in einem Umkreis zur Grenze stichprobenmäßig zur Identitätsfeststellung zu überprüfen. Nun soll diese ohnehin fragwürdige Möglichkeit auch auf ausreisende Menschen ausgeweitet werden. Die Überprüfung darf vorgenommen werden, “wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten,” oder gar, “wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind”(!). Durch diese Gesetzesänderung kann jeder Bürger und jede Bürgerin nach Gutdünken überprüft werden, wenn er/sie sich nur irgendwo in der Nähe einer Nicht-EU-Staatsgrenze aufhält. Dies ist abzulehnen und auch keine notwendige Maßnahme zur Umsetzung des Schengener Abkommens.
c) Identitätsausweis (§ 35a):
Diese Bestimmung wurde in erster Linie für Ex-Häftlinge eingeführt, denen der Paß versagt werden kann, wenn Grund zur Annahme besteht, daß sie in Zukunft in der oK (vor allem Drogenhandel) tätig sein würden. Dadurch wird ihnen wenigstens ein Mindestmaß an Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglicht, da sie bisher ohne Ausweis zB weder eine Wohnung noch eine Arbeit suchen konnten. Insofern ist diese Maßnahme zu begrüßen. Dem steht gegenüber, daß der umstrittene § 14 (Paßentziehung) des Paßgesetzes gewissermaßen sanktioniert wird und daß diesen Menschen ein Stempel aufgedrückt wird (denn nur wer keinen anderen Ausweis erlangen kann, wird darum ansuchen). Deshalb wäre eine gesetzliche Klarstellung (statt einer Ausschußfeststellung) sinnvoll gewesen, daß alle Staatsbürger einen Identitätsausweis beantragen können. Außerdem ist fragwürdig, ob der ganze Komplex Paßversagung und -entziehung mit der Personenfreizügigkeit der EU kompatibel ist. Schließlich ist das SPG von der Systematik her das falsche Gesetz für diese Bestimmung.
d) Auskunftserteilung über Telefonnummern und Anschlüsse (§ 53 Abs. 3a):
Die Notwendigkeit der Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden Bombenattentates auf eine Schule usw. ist unbestritten. Dieser Ausnahmefall darf allerdings nicht dazu mißbraucht werden, über Auskunftsbegehren gegenüber Telefonanbietern unverhältnismäßig in Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger einzugreifen. Die Weitergabe nicht nur von Stamm-, sondern vor allem von Vermittlungsdaten ist jedoch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10a Staatsgrundgesetz). Außerdem würden die Auskünfte über Vermittlungsdaten nicht nur Namen und Anschrift eines Anschlusses erfassen, sondern – im Falle befürchteter “gefährlicher Angriffe” – auch Auskünfte über “äußere Rufdaten” (Wer hat von welchem Anschluß wann und mit welchen Anschlüssen Telefongespräche geführt?). Das allerdings wäre ein gravierender Eingriff in das Privatleben (Art. 8 MRK) und das Grundrecht auf Datenschutz (§ Abs. 1 DSG), da man dadurch den Aufenthaltsort von Gesprächspartnern (auch “Bewegungsbild”) ableiten könnte. Nach § 87 Abs. 3 Z 5 TKG können durch “Vermittlungsdaten” auch umfassende Informationen über das Privatleben der Betroffenen weitergegeben werden (Interpretation Datenschutzrat), was der EMRK widerspräche. Selbst die “Telekom Austria” weist in ihrer Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf darauf hin, daß die Auskünft über Vermittlungsdaten “aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar” sei. Sie weist im übrigen darauf hin, daß die Ermittlung der Vermittlungsdaten einen “immensen technischen und finanziellen Aufwand” darstelle, der nicht administrierbar sei.
e) Sicherheitsüberprüfungen (§§ 55 bis 55c):
Die Sicherheitsbehörden werden verpflichtet, auf Ersuchen einer Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Zwangsgewalt ausübt oder maßgebenden Einfluß auf Verwaltungsakte und wichtige behördliche Entscheidungen hat, die “Vertrauenswürdigkeit” eines Menschen anhand personenbezogener Daten festzustellen. Man möchte herausfinden, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er “gefährliche Angriffe” begehen werde. Viel schlimmer ist allerdings, daß auch auf Ersuchen von nicht weiter spezifizierten “Unternehmen”, bei denen der Betroffene Zugang zu “vertraulicher Information” haben würde, die Überprüfung durchgeführt wird. Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Ausweitung und Verschärfung dieser “Sicherheitsüberprüfungen” ist daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des überprüften Menschen, auch deshalb, weil erhobene Daten nicht gelöscht werden müssen und die Untersuchung sogar auf im gemeinsamen Haushalt lebende Personen ausgedehnt werden kann. Die bisherige Regelung im SPG ist durchaus EU-konform.
f) DNA-Analyse, Mundhöhlenabstrich
Die Erweiterung erkennungsdienstlicher Maßnahmen um wissenschaftlich anerkannte naturwissenschaftliche Methoden wie der DNA-Analyse ist völlig unbestritten, da sie einen wesentlichen Beitrag zu einer Erhöhung der Aufklärungsrate bei Kriminalfällen beitragen. Diese müssen allerdings, wie auch in der Begutachtung gefordert, auf eine umfassende gesetzliche Basis gestellt werden. Es genügt nicht, einzelne Absätze in den §§ 64, 65 und 67 des Sicherheitspolizeigesetzes zu ergänzen. Es existiert zB keine Kontrollinstanz, die die vorgeschriebene Anonymisierung und gegebenenfalls Löschung der erhobenen Daten garantiert. Weiters sind die Modalitäten des privatrechlichen Vertrages, der mit dem die DNA-Analyse durchführenden Institut für gerichtliche Medizin abgeschlossen werden muß, nicht determiniert. Schließlich müßte vorgesehen werden, durch welche “Dienstleister” die molekulargenetische Untersuchung erfolgen kann. Die vorgesehene Bestimmung in § 67 ist nicht ausreichend. Ein Gesetz über die Einrichtung der DNA-Datenbank sollte schließlich ein allgemeines Auskunftsrecht für jedermann hinsichtlich von ihm verarbeiteter erkennungsdienstlicher Daten enthalten.
Zur Vorgangsweise bei den Beratungen im Ausschuß für innere Angelegenheiten:
Seriöse Beratungen der umfangreichen Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz waren unter den gegebenen Bedingungen unmöglich. Den Abgeordneten wurde 90 Minuten (!) vor Beginn der Ausschußsitzung ein 22seitiger Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage zugestellt, der nicht mehr seriös begutachtet und auch von den geladenen Sachverständigen nicht bewertet werden konnte. Dieser Abänderungsantrag wurde dann sogar nach (!) dem geplanten Beginn der Sitzung durch eine neue Fassung ersetzt. Der Antrag enthält überdies Änderungen in drei Gesetzen (Polizeikooperationsgesetz, Waffengebrauchsgesetz und Strafvollzugsgesetz), die in der Regierungsvorlage 1479 der Beilagen gar nicht vorgesehen waren. Die Vorgangsweise ist insofern völlig unverständlich, als die Regierungsvorlage bereits seit November 1998 dem Ausschuß zugewiesen war und Vorschläge für Änderungen rechtzeitig vorliegen hätten können. Nach Ablehnung eines Antrages auf Einsetzung eines Unterausschusses haben die Abgeordneten der Oppositionsparteien daher den Ausschuß verlassen, um damit ein Zeichen gegen die unzulässige Vorgangsweise der Mehrheit des Ausschusses zu setzen.
Abweichende persönliche Stellungnahme
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits
gemäß § 42 Abs. 5 GOG
zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage zu einer SPG-Novelle 1998, 1479 der Beilagen (Sicherheitspolizeigesetznovelle 1999)
Grundsätzliches:
Es herrscht eine unterschiedliche politische Kultur in den einzelnen Ausschüssen. Während zB im Justizausschuß die Koalitionsparteien sich durchaus auch die Meinungen der Oppositionsparteien anhören – für gut befinden oder ablehnen –, werden im Innenausschuß die Abgeordneten der Oppositionsparteien offensichtlich nur als notwendiges Übel angesehen, die man eben auch zu Wort kommen lassen muß. Der gegenständliche Ausschuß hat wieder einmal gezeigt, daß der Innenausschuß vom polizeistaatlichen Denken der Koalitionsparteien geprägt ist. Anders kann es nicht gewertet werden, wenn den Abgeordneten wenige Stunden vor Beginn der Ausschußsitzung ein 22seitiger Abänderungsantrag vorgelegt wird. Unter dieser Voraussetzung war eine inhaltliche Befassung mit den Novellierungsvorschlägen zum Sicherheitspolizeigesetz nicht möglich. Es ist daher unverständlich, daß mein Antrag auf Vertagung nach Durchführung des Expertenhearings abgelehnt wurde. So müssen sich die Abgeordneten der Koalitionsparteien den Vorwurf gefallen lassen, ein Gesetz beschlossen zu haben, dessen Inhalt sie im Detail nicht kennen konnten.
Angesichts dieses Verhaltens war es auch nicht verwunderlich, daß von den Koalitionsparteien der Antrag, das Expertenhearing zum Sicherheitspolizeigesetz öffentlich zu machen, von den Koalitionsparteien abgelehnt wurde. Dabei wären insbesondere die Ausführungen der Experten zur DNA-Analyse nicht nur für die Abgeordneten, sondern auch für die Öffentlichkeit von großem Wert gewesen. Die Ablehnung der Öffentlichkeit erfolgt jedoch offensichtlich aus Angst vor allfälliger Kritik durch die Experten an diesem Gesetz.
Es ist bedauerlich, daß diese Vorgangsweise der Koalitionsparteien das Klima im Innenausschuß nicht gerade verbesserte und eine sachliche Debatte über den Inhalt, wie sie von mir gewünscht wurde, nicht möglich war. In diesem Ausschuß sind die Koalitionsparteien offensichtlich nicht einmal bereit, die kritischen Argumente der Grünen oder der anderen Oppositionsparteien anzuhören.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
a) Zum Menschenrechtsbeirat:
Grundsätzlich ist die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsbeirates zu begrüßen und wurde vom Komitee zur Vermeidung von Folter und unmenschlicher Behandlung und auch von den Grünen schon seit Jahren gefordert. Es steht jedoch im Widerspruch zu einem effektiven Kontroll- und Beratungsorgan, wenn deren Mitglieder sowie der Vorsitzende vom Innenminister bestellt und von ihm jederzeit wieder abberufen werden können. Außerdem erscheint die dreijährige Funktionsperiode zu kurz. Die Beibehaltung der ursprünglich vorgesehenen fünf Jahre wäre sinnvoller gewesen. Es ist auch problematisch, wenn sich der Bundesminister für Inneres selbst die gemeinnützigen Organisationen aussucht, die einen Vorschlag machen dürfen, an dem er dann nicht einmal gebunden ist. Es bleibt also zu befürchten, daß sich der Innenminister ein Kontrollorgan nach seinem Wunsch einrichtet, dessen Kritikfähigkeit wegen drohender Abberufung von vornherein beschränkt ist. Im Abänderungsantrag ist zwar die Bestellung der restlichen drei Mitglieder des Menschenrechtsbeirates nicht mehr geregelt, es ist allerdings zu befürchten, daß entsprechend dem ursprünglichen Vorschlag diese aus dem Kreis der Exekutive kommen werden. In einem Kontroll- und Beratungsorgan für die Exekutive sollte aber nicht diese selbst vertreten sein.
b) Identitätsnachweise:
Grundsätzlich ist auch die Einführung eines Identitätsausweises zu begrüßen. Allerdings bleibt zu befürchten, daß es damit zu einer Stigmatisierung von Personen kommt, denen auf Grund früherer Verurteilungen die Ausstellung eines Reisepaßes gemäß § 14 Abs. 1 PassG versagt wurde. Auch wenn nun per Ausschußfeststellung präzisiert wird, daß jedermann/jederfrau ein derartiger Identitätsnachweis auszustellen ist, ändert dies nicht daran, daß die Einführung der Bestimmung des § 35a (Identitätsausweis) in den Erläuternden Bemerkungen damit begründet wird, daß Personen, denen der Reisepaß oder Personalausweis entzogen wurde, eine Möglichkeit geboten werden soll, sich auszuweisen. Denn auch wenn der Identitätsausweis für alle österreichischen StaatsbürgerInnen erhältlich sein wird, werden ihn vermutlich nur jene Personen beantragen, die eben keinen Reisepaß erhalten, zumal die anderen Personen ja keinen derartigen Ausweis benötigen. Diese Stigmatisierung steht aber den im Strafrecht verankerten Resozialisierungsbemühungen diametral entgegen. Die Einführung eines derartigen Identitätsausweises ist daher nur sinnvoll, wenn gleichzeitig die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 und 4 Paßgesetz ersatzlos gestrichen werden. Diese Regelungen sind nicht zu rechtfertigen, da sie in der Praxis die Verhängung eines Reiseverbotes darstellen und damit zu einer weiteren Bestrafung führen und außerdem den Freizügigkeitsbestimmungen des EU-Vertrages widersprechen. Die willkürliche Anwendung dieser Bestimmung weist auch auf eine gravierende Ungleichbehandlung hin. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß Personen, die im Ausland leben, bei Anwendung dieser Bestimmung praktisch die Rückkehr in das Heimatland untersagt wird. Aus all diesen Gründen sollte daher parallel zur Einführung des Identitätsausweises auch die Streichung der Versagungsbestimmungen im Paßgesetz (§ 14 Abs. 1 Z 3 und 4) erfolgen.
c) Sicherheitsüberprüfung:
Die derzeit geltenden Bestimmungen sind mangelhaft und bedürften einer dringenden Präzisierung. Es sollte insbesondere konkret geregelt werden, welche Umstände von den Sicherheitsbehörden zu überprüfen sind, wie es insbesondere auch Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel beim Hearing forderte. In der vorgesehenen Novelle erfolgt aber nicht eine Präzisierung der Umstände, die von den Sicherheitsbehörden zu überprüfen sind, sondern eine Ausweitung des Personenkreises. Vollkommen unakzeptabel ist, daß die Sicherheitsbehörden in Hinkunft auch für private Unternehmen Sicherheitsüberprüfungen vornehmen sollen und auch die LebensgefährtInnen sowie alle anderen volljährigen MitbewohnerInnen der betroffenen Personen in die Sicherheitsüberprüfung ohne deren Wissen einbezogen werden. Damit wird die Sicherheitsüberprüfung zu einer Überwachungsmaßnahme ausgeweitet, die mit nichts zu rechtfertigen ist. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß “öffentliche Geheimnisträger” auf ihre Verläßlichkeit überprüft werden. Allerdings ist zu bedenken, daß ein Schutz vor Geheimnisverrat in erster Linie durch entsprechende Maßnahmen innerhalb der Behörde sichergestellt werden muß und die Sicherheitsüberprüfung diesbezüglich nur eine Nebenrolle spielt.
Auch wenn die Sicherheitsüberprüfung in vielen Fällen insbesondere für private Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung und mit Hilfe einer Sicherheitserklärung durchgeführt werden soll, so darf nicht übersehen werden, daß die reale Situation am Arbeitsmarkt einem Arbeitnehmer nicht wirklich die Alternative offenläßt, wenn er Interesse an dem jeweiligen Job hat, eine Sicherheitsüberprüfung abzulehnen. Dabei ist zu bedenken, daß nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes Personen nicht verpflichtet sind, die beschränkter Auskunft unterliegenden Vorstrafen oder getilgte Strafen bekanntzugeben, mit Hilfe der Sicherheitsüberprüfung sie diesbezüglich aber der “Unwahrheit” überführt werden können, obwohl sie sich nur an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten haben. Bedenklich ist auch, daß nach der letzten Abänderung die Sicherheitsbehörden nicht nur die von ihnen ermittelten Daten abgleichen dürfen, sondern auch die Daten der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Überprüfung verlangen können. Damit können auch Daten betreffend die Gesundheit zur Überprüfung herangezogen werden. Zu bedenken ist weiters, daß nach der Europol-Konvention von der Polizei auch sensible Daten, wie politische Anschauungen, sexuelle Orientierung, … ermittelt werden können und diese Daten nunmehr zwecks Sicherheitsüberprüfung an private Firmen weitergegeben werden können. Damit werden mit der Sicherheitsüberprüfung Arbeitnehmerschutzbestimmungen konterkariert.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen betreffend die Sicherheitsüberprüfung in sich widersprüchlich, zumal im § 55 Abs. 4 nur von der Einbeziehung personenbezogener Daten, die die Sicherheitsbehörden in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, die Rede ist, andererseits im § 55b Abs. 4 die Sicherheitsbehörden darüber hinaus ermächtigt werden, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen in der Sicherheitserklärung benötigen. Gemäß § 55b Abs. 3 haben sich bei einer erweiterten Ermittlungsermächtigung (bei Personen, die Zugang zu geheimen Informationen im Zusammenhang mit dem Lauschangriff haben), die Ermittlungen der Behörden auf die Überprüfung der Angaben des Betroffenen in der Sicherheitserklärung zu beschränken. Eine derartige Einschränkung der Überprüfung ist für die anderen Fälle der Sicherheitsüberprüfung nicht vorgesehen. Andererseits läßt der Begriff Sicherheitsüberprüfung darauf schließen, daß natürlich in jedem Fall die in der Sicherheitserklärung abgegebenen Angaben anhand der vorliegenden bzw. eingeholten Daten überprüft werden.
Absolut unakzeptabel ist die Einbeziehung der LebensgefährtInnen und anderer volljähriger Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben (in der Regel wird es sich um Verwandte in auf- oder absteigender Linie handeln), ohne deren Zustimmung in die Sicherheitsüberprüfung. Diese Regelung ist insbesondere auch aus frauenspezifischer Sicht unhaltbar.
d) Regierungsinformation:
Eine unakzeptable Ausweitung der Überwachungsbefugnisse erfolgt auch mit der nun in § 93a SPG festgeschriebenen Regierungsinformation. Demnach hat der BMI bzw. die Sicherheitsdirektion in Hinkunft Landeshauptleute bzw. Regierungsmitglieder über Umstände zu informieren, die zur Wahrung des Ansehens der Landeshauptleute sowie der Landes- bzw. Bundesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten zu ermitteln, sofern diese nicht aus einer verdeckten Ermittlung oder einer Observation stammen.
Dies bedeutet, daß im Grunde genommen in Hinkunft jeder Landeshauptmann, jedes Regierungsmitglied über alle Personen, Organisationen, von denen er/sie eingeladen werden, praktisch eine Sicherheitsüberprüfung (Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit) durch die Sicherheitsbehörden durchführen lassen kann. Wenn also ein Landeshauptmann zu einer Ausstellungseröffnung eingeladen wird, kann er/sie vorweg eine Überprüfung der veranstaltenden Person(en)/Organisation/Institution sowie der geladenen Gäste vornehmen lassen, da ja auch zufällige Kontakte mit einzelnen Gästen das Ansehen des Landeshauptmannes schädigen könnten. Angesichts dieser Bestimmungen muß in Hinkunft allen Institutionen bzw. Personen empfohlen werden, jeden Kontakt mit Ministern bzw. Landeshauptleuten zu vermeiden, da sie ansonst damit rechnen müssen, daß über sie ein Akt bei der Polizei über ihre Vertrauenswürdigkeit angelegt wird. Auch diese Bestimmung ist wohl mit den Aufgaben der Sicherheitsbehörden nicht in Einklang zu bringen.
Bedenklich ist auch, daß diese Überprüfung auch ohne Wissen der Landeshauptleute bzw. MinisterInnen durchgeführt werden können.
e) DNA-Analyse:
Zur DNA-Analyse war insbesondere das von den Grünen geforderte Expertenhearing sehr wertvoll. Viele Bedenken konnten dabei ausgeräumt werden. Es ist daher bedauerlich, daß trotz Antrag von den Koalitionsparteien die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen wurde. Grundsätzlich wird die Ansammlung von DNA-Analyse-Daten zu präventiven Zwecken abgelehnt. Eine derartige Praxis widerspricht auch den Bestimmungen des Gesetzes. Es ist unbestritten, daß bei schweren Verbrechen DNA-Analysen wesentlich zur Aufklärung beitragen können. Diesbezüglich ist es auch zu begrüßen, daß nun die Anwendung von DNA-Analysen nur bei gefährlichen Angriffen, das heißt, bei schweren strafrechtlichen Verbrechen, zur Anwendung kommen soll.
f) Subjektives Recht auf Schutz:
Gerade am subjektiven “Recht auf Schutz” zeigt sich, ob es dem Gesetzgeber bloß um eine diffus-allgemeine Sicherheit geht oder ob wird bereit sind, die legitimen Sicherheitsbedürfnisse jedes einzelnen ernst zu nehmen und ihm bei drohender Gefahr die Mittel und die Erfahrung der Polizei zur Seite zu stellen. Es ist davon auszugehen, daß es in erster Linie eine Angelegenheit der Betroffenen ist, ob sie im Falle eines Streites die Sicherheitsorgane zu Hilfe rufen wollen oder nicht. Mit der Einführung dieser Bestimmung soll klargestellt werden, daß die Polizei für die betroffenen BürgerInnen eingerichtet ist und das Sicherheitspolizeigesetz nicht zum Schutze der Polizei geschaffen wurde.
Es soll daher im Gesetz verankert werden, daß jedermann Anspruch darauf hat, daß die Sicherheitsbehörden die nach dem Sicherheitspolizeigesetz vorgesehenen Maßnahmen zu seinem Schutz ergreifen, sofern die Voraussetzungen für solche Maßnahmen vorliegen und diese den Umständen angemessen sind. Es ist mir unverständlich, warum bis heute die Koalitionsparteien und insbesondere das Innenministerium die gesetzliche Verankerung des subjektiven Rechtes auf Schutz verweigert. Dieses Recht wurde bereits 1991 von der Kommission (unter der Leitung von Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk) vorgeschlagen, die wesentlich an der Ausarbeitung des Sicherheitspolizeigesetzes beteiligt war.