2035 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 1065/A(E) der Abgeordneten Maria Rauch-Kallat, Dr. Peter Kostelka und Genossen betreffend die Beseitigung von Diskriminierungen für blinde Personen in Personenstandsangelegenheiten
Die Abgeordneten Maria Rauch-Kallat, Dr. Peter Kostelka und Genossen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 21. April 1999 im Nationalrat eingebracht, der wie folgt begründet war:
“In § 28 der Personenstandsverordnung ist zur Erfordernis einer gültigen Eheschließung die Beiziehung von zwei Trauzeugen notwendig, welche mindestens 18 Jahre sein müssen, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen müssen und nicht nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit unvermögend sein dürfen, ein Zeugnis abzulegen.
Der Umstand, daß blinde Personen auf Grund dieser Bestimmung der Personenstandsverordnung als Zeugen für den Eheschließungsakt ausgeschlossen sind, stellt eine faktische Benachteiligung dieser Personen dar. Es ist aber nicht verständlich, warum nicht wenigstens ein Zeuge eine blinde Person sein kann. Die vom Bundesministerium für Justiz befürchteten Fälle eines Mißbrauchs vor allem in Krisenzeiten würden dadurch ebenfalls ausgeschlossen werden.”
Der Verfassungsausschuß hat den Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 1. Juli 1999 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuß war Abgeordnete Maria Rauch-Kallat.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Dr. Helene Partik-Pablé, Maria Rauch-Kallat, Dr. Volker Kier und Heidrun Silhavy.
Bei der Abstimmung wurde der Entschließungsantrag einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle die beigedruckte Entschließung annehmen.
Wien, 1999 07 01
Maria Rauch-Kallat Dr. Peter Kostelka
Berichterstatterin Obmann
Anlage
Entschließung
Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, § 28 Abs. 2 der Personenstandsverordnung so abzuändern, daß bei einer standesamtlichen Eheschließung wenigstens ein Trauzeuge auch eine blinde Person sein kann.