2052 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1854 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Glücksspiel­gesetz und das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert werden


Mit vorliegendem Sammelgesetz werden das Glücksspielgesetz und das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert.

Zum einen soll die Sportförderung gemäß § 20 GSpG für die Jahre 2000 bis 2002 neu geregelt werden. Diese Sportförderung wird für 1999 440 Millionen Schilling betragen. Dieser Betrag soll jeweils die Untergrenze für die Jahre 2000 bis 2002 darstellen. Die Obergrenze soll für das Jahr 2000 460 Millionen Schilling, für das Jahr 2001 480 Millionen Schilling und für das Jahr 2002 500 Millionen Schilling betragen. Durch eine Anbindung an die Umsätze der Österreichischen Lotterien ist sichergestellt, daß diese Obergrenzen nur bei entsprechender Umsatzentwicklung der Österreichischen Lotterien erreicht werden. In diesem Fall stehen den Mehraufwendungen des Bundes für die Sportförderung gemäß § 20 GSpG erhebliche Mehreinnahmen an Konzessionsgebühr und Wetteinsatzgebühr gegenüber, wobei diese Mehr­einnahmen den Mehraufwand für die Sportförderung jedenfalls überkompensieren würden.

Durch die Novellierung des Bundes-Sportförderungsgesetzes soll sichergestellt werden, daß durch die Erhöhung der Bundes-Sportförderungsmittel auch arbeitsmarktpolitische Akzente gesetzt werden.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juli 1999 in Verhandlung genom­men.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner, Mag. Helmut Peter, Dr. Franz Löschnak, Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Gabriela Moser, Hermann Böhacker sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Franz Löschnak, Karlheinz Kopf und Genossen in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der angenommene Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

“Für den österreichischen Sport ist die Absicherung der ,Bundes-Sportförderungsmittel besonderer Art‘ zur Bewältigung der Dach- und Fachverbänden obliegenden Aufgabenstellung von besonderer Bedeutung (siehe dazu auch die Erläuterungen der gegenständlichen Regierungsvorlage). Mit dieser Änderung soll eine angemessene Dotierung erzielt werden.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 1999 07 06

                           Marianne Hagenhofer                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von “400 Millionen Schilling” der Betrag von “440 Millionen Schilling”.

2. § 20 Abs. 4 lautet:

“(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2002 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2002 jeweils 440 Millionen Schilling nicht unterschreiten und im Jahre 2000 460 Millionen Schilling, im Jahre 2001 480 Millionen Schilling und im Jahre 2002 500 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres (das sind für das Jahr 2000 440 Millionen Schilling) monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.”

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

Das Bundes-Sportförderungsgesetz BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Förderungen, die den in § 8 Abs. 3 genannten Dachverbänden sowie dem Österreichischen Fußballbund ab dem Jahr 2000 über den Betrag hinaus gewährt werden, der im Jahr 1999 zur Auszahlung gekommen ist, sind zur Hälfte für zusätzliche Maßnahmen der Schaffung neuer Arbeitsplätze bei den angeführten Sportverbänden zu verwenden. Diese Maßnahmen sollen der unmittelbaren Sportbetreuung sowie der Förderung des Jugend- und Nachwuchssportes zu Gute kommen.”

2. § 21 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”, danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 9 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”