2078 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (1199 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wasser­rechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 1998)

und

über den Antrag 1071/A der Abgeordneten Andreas Wabl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird


Das Wasserrecht soll für heutige ebenso wie für zukünftige Generationen eine möglichst vielfältige und wasserwirtschaftlich wie ökologisch abgestimmte Nutzung der Gewässer gewährleisten, die Gewässer vor den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten und die Menschen vor den Gefahren des Wassers schützen.

Durch die WRG- Novellen 1990 und 1997 wurden zur bestmöglichen Erfüllung dieser Zwecke sowie als Umsetzungsmaßnahmen von Gemeinschaftsrecht Regelungen geschaffen, die den verstärkten Schutz der Gewässer ermöglichten und den Forderungen nach einer schlanken und effizienten Verwaltung durch verfahrensmäßige Entlastung von Behörden und Betroffenen Rechnung getragen haben.

Von diesen Novellen blieben die Bestimmungen des WRG über das Organisationsrecht der Wasser­genossenschaften und Wasserverbände unberührt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß bei Wasser­genossenschaften flexiblere Regelungen wünschenswert wären, um die Eigenverantwortung der Beteilig­ten in der genossenschaftlichen Selbstverwaltung zu betonen und sachgerechte Lösungen zu ermöglichen.

Durch die nun vorliegende Novelle soll den Wassergenossenschaften und -verbänden mehr Satzungs­autonomie und damit größere Handlungsfreiheit zugestanden werden, ohne ihren bewährten Charakter als mit wasserwirtschaftlicher Selbstverwaltung betraute Körperschaften öffentlichen Rechts in Frage zu stellen. Überdies wird für Wasserverbände ein eigenständiges Organisationsrecht geschaffen, das auf deren Besonderheiten mehr als bisher Bedacht nimmt.

Bei dieser Gelegenheit sollen auch die Straftatbestände des § 137 WRG gestrafft sowie durch Berück­sichtigung zwischenzeitiger Änderungen ergänzt werden.

Einen weiteren Schwerpunkt der vorliegenden Novelle bildet der Ausbau der wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente im Interesse der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben.

Schließlich sollen auch bisher aufgetretene Unklarheiten beseitigt werden, die im Rahmen des Vollzugs erkannt wurden.

Die Abgeordneten Andreas Wabl und Genossen haben den Antrag 1071/A am 22. April 1999 im Nationalrat eingebracht und unter anderem wie folgt begründet:

“Zunächst muß ausdrücklich festgehalten werden, daß die Grünen die verbindliche Vorschreibung einer umfassenden Variantenoptimierung nach dem Stand des technischen Wissens auf alle durch das WRG erfaßte optimierbaren Aufgabenstellungen verlangen. Die Notwendigkeit einer solchen Forderung ergibt sich alleine schon aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung immer dann, wenn in einem bestimmten Bereich der Verwaltung diese Grundsätze verletzende Fehlentwicklungen auftreten.

Unmittelbarer Anlaß für den vorliegenden Antrag waren daher die offensichtlichen, weiterhin andauern­den und sich verstärkenden Fehlentwicklungen in der mit jährlichen Milliardenförderungen gestützten Siedlungswasserwirtschaft (SWW), die durch die negativen Erfahrungen der Grünen bei der in den letzten drei Jahren besonders intensiven Mitarbeit in der Kommission für Siedlungswasserwirtschaft (KSWW) bereits ausführlich belegt wurden.

Hinzu kommt, daß die auf Anregung des Grünen Klubs in der WRG-Novelle 1997 in § 103 Abs. 1 lit. b und § 108 Abs. 1 WRG getroffenen Vorkehrungen sicherlich nicht ausreichen, um den eingetretenen Fehlentwicklungen wirksam gegenzusteuern.

In der Praxis zeigte sich für die Grünen bei der Arbeit in der KSWW, im KSWW-Ausschuß ,Ländlicher Raum‘ und in begleitenden Beratungen und Bürgerversammlungen in den Bundesländern immer wieder, daß Abwasserbehandlungskonzepte insbesondere im ländlichen Raum durchgedrückt werden.

Immer wieder war eine Hauptursache für diese Fehlentwicklung das Fehlen einer Variantenoptimierung nach dem Stand des technischen Wissens über das Gesamtspektrum  der vorhandenen Technologien und gesellschaftlichen Organisationsformen – selbstverständlich vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Unterstützt wurde diese Fehlentwicklung durch die Förderungsrichtlinien (FRL) und Technischen Richtlinien (TR) zum Umweltförderungsgesetz (UFG) sowie die Kanalisationsgesetze auf Landesebene, die ein Erreichen des Optimums – in Form eines Kostenminimums für den Bürger bei voller Berücksichtigung der Ziele des im WRG verankerten Gewässerschutzes – in verfassungswidriger Weise verhindern. Herausragendes Beispiel dafür ist die Vorschreibung eines bestimmten Anschlußbereiches.

Eine gesellschaftspolitisch sehr ernste Folge dieser Fehlentwicklungen ist das weitverbreitete Auftreten von sozial unverträglichen Gebühren für Kanalanschluß und -benützung insbesondere im ländlichen Raum.

Laufend verschärft wird diese Situation insbesondere im ländlichen Raum dadurch, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit der durch die Novelle 1990 zum WRG notwendig gewordenen Inkraftsetzung von Verordnungen im Verzug ist.

Solche Vollzugsdefizite verhindern auch in einer noch so guten Variantenoptimierung die volle Ausschöpfung kostendämpfender Möglichkeiten.

Schon aus den angeführten sozio-ökonomischen Gründen ist daher eine Variantenoptimierung nach dem Stand des technischen Wissens vor der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unbedingt erforder­lich – wegen des hohen Investitionsvolumens insbesondere bei den Großprojekten von Wasserverbän­den.”

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständlichen Vorlagen in seinen Sitzungen am 9. Juni 1999 und 8. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Andreas Wabl, Heinz Gradwohl, Karl Smolle, Anna Elisabeth Aumyr, Jakob Auer, Georg Schwarzenberger, Matthias Achs und Johannes Zweytick sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung eines umfangreichen Abänderungsantrages der Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Andreas Wabl und Karl Smolle fand hingegen ebenso wie ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr nicht die Zustimmung der Ausschuß­mehrheit.

Der Antrag 1071/A der Abgeordneten Andreas Wabl und Genossen ist als miterledigt anzusehen.

Weiters traf der Ausschuß auf Antrag der Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl nachstehende Ausschußfeststellungen:

“Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft geht davon aus, daß bei der Vollziehung des § 116 im Interesse der Normadressaten von allen damit befaßten Stellen so rasch wie möglich vorgegangen wird.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft geht davon aus, daß bei der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 103 und 105 im Zusammenwirken von Projektwerber und Behörde den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere dem öffentlichen Interesse der Hintanhaltung der Wasserverschwendung, Rechnung getragen wird.

Dabei kann auf ökologisch adäquate Variantenuntersuchungen im Sinne des UFG zurückgegriffen werden.”

Ein Antrag des Abgeordneten Andreas Wabl auf Ausschußfeststellung zu § 103 Abs. 1 lit. b WRG fand hingegen keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 07 08

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG- Novelle 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

2

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 85/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12b wird folgender § 12c samt Überschrift eingefügt:

“Typengenehmigung

§ 12c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die Möglich­keit einer Typisierung von Anlagen oder Anlagenteilen vorsehen.

(2) Eine Typengenehmigung kann auf Antrag für Anlagen oder Anlagenteile erteilt werden. Die für eine Typisierung beantragten Anlagen oder Anlagenteile sind einem Typenprüfungsverfahren zu unter­ziehen. Die positive Beurteilung der geprüften Anlage oder des geprüften Anlagenteils ist Voraussetzung für die Erlangung der Typengenehmigung. Genehmigende Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann sich erforderlichenfalls gemäß Abs. 5 auch unabhängiger nichtamtlicher techni­scher Sachverständiger bedienen.

(3) Bei der Typengenehmigung ist ein Typengenehmigungszeichen zu vergeben. Ist eine Type gemäß dieser Bestimmung genehmigt, so gelten alle Anlagen oder Anlagenteile, die dieser Type ent­sprechen, als genehmigt. Die Entsprechung von Type und seriellem Produkt wird durch Werkskontrollen überprüft.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung folgende Bereiche einer näheren Regelung unterziehen:

           1. Inhalt und Ausstattung der Typengenehmigungsanträge sowie Bestimmungen über die Antrags­legitimation;

           2. Inhalt und Ausgestaltung des Typenprüfungsverfahrens;

           3. Inhalt, Ausgestaltung und Dauer der Typengenehmigung;

           4. Bestimmungen über das Typengenehmigungszeichen;

           5. Bestimmungen über Werkskontrollen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unabhängige nichtamtliche technische Sachverständige bestellen. Die Sachverständigen müssen für diesen Zweck besonders geeignet sein. Die Eignungsvoraussetzungen für die Bestellung als Sachverständiger sowie nähere Festlegungen über die Ausübung der Tätigkeit und deren Vergütung können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für Land- und Forst­wirtschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(6) Die Kosten des Typenprüfungsverfahrens sowie der Überprüfungen trägt der Antragsteller, sie werden durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen tarifmäßig festgesetzt.”

2. Im § 24 Abs. 2 wird das Wort “Wasserrechtsbehörde” ersetzt durch “Bezirksverwaltungsbehörde”.

3. Im § 31 Abs. 5 werden nach den Worten “wasserrechtlichen Bewilligung” die Worte “oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften” eingefügt.

4. § 31a Abs. 8 entfällt.

5. § 31c Abs. 5 entfällt; Abs. 6 erhält die Bezeichnung “(5)”, im neuen Abs. 5 wird die Zahl “5” durch “4” ersetzt.

6. § 32 Abs. 3a erhält die Bezeichnung “(4)”.

7. Die Überschrift des § 32a lautet:

“Einbringungsbeschränkungen und -verbote”

8. § 32a Abs. 4 lautet:

“(4) Die Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer, insbesondere von Schiffen oder durch Leitungssysteme, ist verboten.”

9. Der bisherige § 32a Abs. 4 erhält die Bezeichnung “(5)”.

10. Im neuen § 32a Abs. 5 wird die Zahl “3” ersetzt durch die Zahl “4”.

11. Im § 32b wird in Abs. 4 das Wort “gemeldeten” durch “mitgeteilten” und in Abs. 5 das Wort “Meldeverpflichtung” durch “Mitteilungspflicht” ersetzt.

12. Dem § 33b Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

“Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.”

13. § 33g Abs. 1 und 2 lauten:

(1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird am 31. Dezember 2005 längstens aber mit Inkrafttreten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für die in einem betroffenen Gebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunrei­nigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Ver­bandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten, kann der Landes­hauptmann mit Verordnung die Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasser­rechtlich besonders geschützten Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu folgendem Zeitpunkt verlängern:

in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage bis 2000 EW60 entsorgt werden soll, bis längstens 31. Dezember 2012.

Ist der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen möglich, endet die Bewilligung, sobald diese Anschlußmöglichkeit besteht.

14. In § 34 Abs. 7 erster Satz entfallen der Beistrich und der darauf folgende Satzteil.

15. Im § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge “die Wasserrechtsbehörde” durch die Worte “der Landeshaupt­mann” ersetzt.

16. In § 49 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort “Wasserrechtsbehörde” durch “Bezirksverwaltungsbe­hörde” ersetzt.

17. § 53 Abs. 4 lautet:

“(4) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.”

18. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft.”

19. Im § 55 Abs. 4 wird das Wort “von” durch “in” ersetzt; die Worte “in Kenntnis zu setzen” werden ersetzt durch “zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen”.

20. Nach § 55a wird folgender § 55b samt Überschrift eingefügt:

“Programme im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55b. (1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesmi­nister für Land- und Forstwirtschaft auszuarbeiten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffent­lichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffent­lichen. Die Programme sind ferner im Wasserwirtschaftskataster sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen. Der Bundesmi­nister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig sind.”

21. Im § 61 Abs. 1 werden nach dem Wort “können” die Worte “mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft” eingefügt.

22. Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.”

23. Dem § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.”

24. In § 75 Abs. 1 wird die Wortfolge “Wenn in den Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck, Umfang und Art der Ausführung eines Unternehmens (§ 73)” durch “Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (§ 73)” und das Wort “ausführen” durch “durchführen” ersetzt.

25. § 77 Abs. 3 lit. b und c lauten:

        “b) Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

           c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,”

26. § 77 Abs. 3 lit. g und h lauten:

        “g) jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

          h) den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,”

27. § 77 Abs. 3 lit. k lautet:

         “k) die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens.”

28. Im § 77 Abs. 3 wird der Punkt nach der lit. k durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l angefügt:

          “l) sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.”

29. In § 77 Abs. 4 wird nach dem Wort “Heranziehung” die Wortfolge “bestimmter Mitglieder oder” eingefügt.

30. In § 77 Abs. 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge “Änderungen der Satzungen” die Wortfolge “nach Abs. 3 lit. g” eingefügt.

31. Dem § 77 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande­gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.”

32. § 78 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.”

33. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäfts­periode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.”

34. In § 78 Abs. 3 lit. d werden die Worte “der Einbringung” durch “des Abwasseranfalles” ersetzt.

35. § 78 Abs. 7 entfällt; Abs. 8 erhält die Bezeichnung “(7)”.

36. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

“Genossenschaftsorgane

§ 78a. (1) Genossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Obmann, in den Fällen des § 79 Abs. 3 der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist durch die Satzungen zu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 77 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Darüber hinaus hat die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen.”

37. In § 79 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge “haben die Mitglieder” ersetzt durch “hat die Mitgliederversammlung”.

38. § 79 Abs. 2 lautet:

“(2) Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.”

39. Dem § 79 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.

(7) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.”

40. § 80 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitglieder­stand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.”

41. § 82 Abs. 6 lautet:

“(6) Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.”

42. § 83 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 erhält die Bezeichnung “(4)”.

43. In § 85 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort “Verpflichtungen” das Wort “wasserrechtlichen” eingefügt.

44. § 85 Abs. 1 dritter Satz lautet:

“Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden.”

45. In § 85 Abs. 4 wird die Wortfolge “oder des Geschäftsführers” ersetzt durch “oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung,”.

46. Dem § 85 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Wenn die Genossenschaft einem Dachverband angehört, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, sind die behördlichen Aufgaben nach Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzu­nehmen.”

47. § 86 Abs. 2 lautet:

“(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (§ 81).”

48. Der Achte Abschnitt lautet:

“Achter Abschnitt

Von den Wasserverbänden

Zweck und Umfang; Mitgliedschaft

§ 87. (1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbands­zweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes beeinträchtigt wird.

(2) Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht

                a) Gebietskörperschaften,

               b) Wassergenossenschaften,

                c) zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.

(3) Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß gering­fügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.

(4) Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Abs. 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.

(5) Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Abs. 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

(6) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

(7) Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemesse­nen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

Bildung von Wasserverbänden

§ 88. (1) Ein Wasserverband wird gebildet

           a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserver­band),

          b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),

           c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

Wasserverbände mit Beitrittszwang

§ 88a. (1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens keine Vereinbarung aller Beteiligten (§ 87 Abs. 2 und 3) zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf das Gemeindegebiet oder auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Behörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband als Mitglied beizuziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband in einen Wasserverband mit Beitrittszwang umgebildet werden.

(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in den Wasserhaushalt das Verbandsunternehmen mitveranlaßt haben.

(3) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung des Wasserverbandes maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Beteiligten (§ 87 Abs. 2 und 3) und in welchem Ausmaß sie bei Bildung des Wasserverbandes als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.

(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 88d) zu berechnen.

(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.

Zwangsverbände

§ 88b. (1) Der Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.

(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.

(3) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 88e Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

Satzungen

§ 88c. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit des Wasserverbandes zu regeln; sie sind von den Mitgliedern eines freiwilligen Wasserverbandes zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mit­gliedern eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.

(2) Satzungen von Zwangsverbänden sind, sofern sie nicht vom Verband innerhalb der eingeräumten Frist (§ 88b Abs. 1) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Behörde zu erlassen.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

           a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,

          b) die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder ent­fallenden Stimmen,

           c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,

          d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitglieds­beiträge und ihre Einhebung,

           e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungs­kreis der Verbandsorgane,

           f) die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,

          g) jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschluß­fassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

          h) die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,

            i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

            j) die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,

           k) sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.

(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung des Wasserverbandes sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.

(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitglieder­versammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen werden erst nach behördlicher Genehmigung wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung; § 88b Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entspre­chende angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

(7) Wird eine Schlichtung (Abs. 3 lit. i) nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist eine Anrufung der Behörde zulässig. Dies gilt auch bei Untätigkeit der Schlichtungsstelle.

(8) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande­gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann der Wasserverband hingewiesen werden.

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten

§ 88d. (1) Der Wasserverband hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf sechs Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode zwei Jahre. In jedem Fall hat eine mindestens zweijährliche Abrechnung zu erfolgen.

(2) Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.

(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen

                a) für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,

               b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch,

                c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,

               d) für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Anfalles,

                e) für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerver­unreinigung,

                f) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseiti­genden Nachteiles.

(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die der Verband einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die er ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die dem Verband durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Ist der den einzelnen Mitgliedern zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.

(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 87 Abs. 1) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Behörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Abs. 3, 4 und 5 so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.

(7) Die anläßlich der Bildung eines Wasserverbandes einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind vom Verband in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.

Verbandsorgane

§ 88e. (1) Verbandsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen. Wenn die Satzungen nichts anderes bestimmen, bestehen Vorstand und Schlichtungsstelle jeweils aus drei Personen. Vorstandsmitglieder müssen zur Vertretung eines Verbandsmitgliedes nach außen berufen sein oder dem willensbildenden Organ eines Verbandsmitgliedes angehören; sie sind in dieser Funktion an keine Weisungen des Verbandsmitgliedes gebunden.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der die Hälfte der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt. Soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, werden die Verbandsmitglieder in der Mitgliederversammlung durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe oder durch von diesen zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 88c Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten vorzunehmen und die Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.

(5) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen.

(6) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Behörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungs­stelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.

(7) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsführung bestellen und dieser zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe einer gleichzeitig festzulegenden Geschäftsordnung erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 4) wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

Wahl der Verbandsorgane

§ 88f. (1) Falls in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vorstand aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen; der Obmann hat den Verband nach außen zu vertreten, wobei ihm auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann. Der Obmann gehört jedenfalls dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.

(2) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmen­gleichheit das Los.

(3) Die Namen der Gewählten und der für den Wasserverband Zeichnungsberechtigten sind der Aufsichtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.

(4) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.

(5) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Verbandsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

Ausscheiden

§ 88g. (1) Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausge­schieden werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.

(2) Der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Mitglieder auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunter­nehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Wasserverband durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen des Wasserverbandes verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und dem Verband nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen sowie durch sein Ausscheiden dem Verband erwachsende Kosten für den notwendigen Umbau von Anlagen zu ersetzen.

(4) War die Mitgliedschaft des Ausscheidenden erzwungen, so kann er vom Wasserverband die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, in seinem Bereich errichteten Anlagen fordern.

(5) Auf Antrag des Wasserverbandes kann die Behörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Mitglieder, aus deren weiterer Teilnahme dem Wasserverband wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die in Abs. 4 bezeichneten Ansprüche gegen den Wasserverband zu.

(6) Ausgeschiedene Mitglieder haften den Verbandsgläubigern gegenüber für Forderungen, die vom Verband nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des Verbandsunternehmens aus öffentlichen Mitteln.

Allgemeine Verbandsaufgaben

§ 89. (1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasser­verbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.

(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.

Dachverbände

§ 90. (1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.

(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere

           a) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaft­lichen Fragen,

          b) die Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,

           c) die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),

          d) die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragserrech­nung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,

           e) die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,

           f) die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,

          g) die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasser­verbände,

          h) die Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,

            i) die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.

(3) Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach § 85 Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (§ 96) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.

Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden

§ 91. Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,

                a) einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,

               b) neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,

                c) den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Ver­bandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,

               d) eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

Sanierungsplan

§ 92. (1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich (Sanierungs­plan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, wie insbesondere den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Nichtberücksichti­gung von Einwendungen ist bei der Beschlußfassung zu begründen.

(3) Der vom Verband beschlossene Sanierungsplan ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Be­schlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat der Landeshauptmann den Sanierungsplan zu genehmigen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eine Zusammenfassung des Sanierungsplanes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verband zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb ange­messener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetz, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Einhaltung eines genehmigten Sanierungsplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Verbandsbereich als öffentliches Interesse anzustreben.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

Verbandsverpflichtungen als Grundlast

§ 93. Sind für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband Liegenschaften oder Anlagen maßgebend, dann wird Mitglied des Verbandes und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in den Wasserverband einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Die Verpflich­tung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem Verband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

§ 94. (1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (§ 88e Abs. 4).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsver­hältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verband spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.

(5) Die Wahrung satzungsgemäßer, in § 73 Abs. 1 genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in Verfahren, deren Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einschließlich Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen.

Übertragung besonderer Aufgaben

§ 95. (1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung des Landeshauptmannes berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verband von jedermann zu gewähren.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaß­nahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gemäß Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzug, vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

Auflösung des Wasserverbandes

§ 95a. (1) Die Auflösung eines freiwilligen Wasserverbandes oder eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszu­sprechen, wenn die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt oder wenn der Weiterbestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.

(2) Die Auflösung eines Zwangsverbandes ist von der Behörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 letzter Halbsatz zu verfügen.

(3) Die Behörde hat die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(4) Für einen aufgelösten Wasserverband, der im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht der Wasserverband selbst für den Fall seiner Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Verbandsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Das Verbandsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Verbandsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Verbandsmitglieder.

Eintreibung der Verbandsbeiträge

§ 95b. Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestim­mungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern

§ 95c. Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 88d Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

Aufsicht über Wasserverbände

§ 96. (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde hat auch über alle aus dem Verbandsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Verbände geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. Bei der Aufsicht hinsichtlich der einem Dachverband, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, angehörenden Wasserverbände kann sich die Aufsichtsbehörde des Dachverbandes bedienen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.

(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

Allgemeine Bestimmungen

§ 97. (1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamt­schuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederver­sammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung sowie der Erteilung von Aufträgen handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 90 Abs. 3 an den Dachverband zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§§ 90 Abs. 3, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde zulässig.

(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.”

49. § 99 Abs. 1 lit. d bis l werden durch folgende lit. d bis i ersetzt:

        “d) für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunfts­bereiche;

           e) für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanali­sation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;

           f) für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);

          g) für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;

          h) für Deponien (§ 31b);

            i) für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.”

50. In § 103 Abs. 1 wird der Punkt nach lit. m durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n und o angefügt:

             “n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

               o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.”

51. In § 105 Abs. 1 lit. f wird nach dem Wort “Naturschönheit” die Wortfolge “oder des Tier- und Pflanzenbestandes” eingefügt.

52. Im § 107 Abs. 3 wird das Zitat “§ 33b Abs. 2” durch “§ 32b Abs. 5” ersetzt.

53. Im § 107 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “oder die Standortgemeinde”.

54. § 108 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.

(3) Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.”

55. § 108 Abs. 4 und 5 entfallen.

56. Nach § 115 wird folgender § 116 samt Überschrift eingefügt:

“Amtsbeschwerde

§ 116. (1) Unbeschadet des § 33b Abs. 10 und des § 54 Abs. 3 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen

                a) Bescheide, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen,

               b) Bescheide, die zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.

(2) Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 über Verlangen ungesäumt unter Anschluß der Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.”

57. In § 124 Abs. 2 Z 1 wird nach “32” eingefügt “sowie § 32b”.

58. In § 124 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort “Organe” die Wortfolge “sowie über ihre Mitglieder” eingefügt.

59.§ 124 Abs. 2 Z 6 entfällt.

60. In § 126 Abs. 6 wird die Jahreszahl “1997” ersetzt durch “2002”.

61. § 131 Abs. 3 lautet:

“(3) Hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ebenfalls Kontrollen vornehmen und vom Ergebnis den örtlich zuständigen Landeshauptmann in Kenntnis setzen.”

62. § 136 Abs. 4 entfällt.

63. § 137 lautet:

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

           1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 31b Abs. 10, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;

           2. in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

           3. in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

           4. einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

           5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           6. die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

           7. ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Deponieaufsicht (§ 120a), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwort­lichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

           8. als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);

           9. entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;

         10. den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

         11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

         12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

         13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;

         14. keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;

         15. den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasser­versorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

         16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;

         17. eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);

         18. größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

         19. gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

         20. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;

         21. eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;

         22. gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;

         23. als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Deponieaufsicht (§ 120a) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informations­pflichten grob vernachlässigt;

         24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Ab­weichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunter­nehmens vornimmt;

         25. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8).

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

           1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

           2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

           3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

           5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 31b bewilligungspflichtige Deponie errichtet, ändert oder betreibt;

           6. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

           7. durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;

           8. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht einhält;

           9. anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

           1. durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           2. durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           3. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;

           4. gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;

           5. nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;

           6. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           7. nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

           8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;

           9. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

         10. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);

         11. ohne eine gemäß § 31b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

         12. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungs­pflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

         13. nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshaupt­mannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;

         14. wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten, oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;

         15. Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.

(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.

(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die ange­drohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

64. Im § 138 Abs. 5 werden nach den Worten “wasserrechtlichen Bewilligung” die Worte “oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften” eingefügt.

65. In § 140 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”; in Z 5 wird die Wortfolge “die Landesgesetze für Oberösterreich vom 2. Juli 1907, LGBl. Nr. 20, über die Organisation der Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen und” ersetzt durch “das Landesgesetz”.

66. Dem § 141 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. xxx/1999 vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.”

67. In der Überschrift des Anhanges A entfällt die Wortfolge “und zu § 99 Abs. 1 lit. a”.

68. Die Überschrift des Anhangs C zum Wasserrechtsgesetz lautet:

“Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. d”

69. Im ersten Satz des Anhangs C wird das Zitat “§ 99 Abs. 1 lit. e” ersetzt durch “§ 99 Abs. 1 lit. d”.

70. In Anhang C Z 12 wird das Wort “Lösungsmitteln” ersetzt durch “Grundchemikalien”.

Artikel II


(Übergangsbestimmung)

Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen.

Artikel III

(Inkrafttreten)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, Art. I Z 13 und 20 ausgenommen, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Verordnungen oder Programme auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Zeit­punkt der Kundmachung erlassen bzw. veröffentlicht werden, dürfen aber frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bzw. der bezughabenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.