2080 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht und Antrag
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hydrographiegesetz geändert wird
Im Zuge der Vorberatungen über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 1998) (1199 der Beilagen) hat der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Hydrographiegesetz geändert wird, zum Inhalt hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
“Die gegenständiche Novelle bezweckt die Anpassung des Hydrographiegesetzes an die Vorgaben der wasserbezogenen EU-Richtlinien, insbesondere an die in einem fortgeschrittenen Entwurf vorliegende Wasserrahmenrichtlinie. Diese hat bereits soweit eine Konkretisierung erfahren, daß die resultierenden Monitoring-Erfordernisse abgeschätzt und die Grundlagen hiefür im vorliegenden Gesetz gelegt werden können. Sie bestehen in der Erweiterung der erhebungsauslösenden Zielbestimmung auf ,sonstige Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit‘ und der Berücksichtigung des flächendeckenden Ansatzes.
Damit einhergehend soll eine sinnvolle Abdeckung des österreichischen Gewässernetzes zur besseren Erfüllung der Zielsetzung des Hydrographiegesetzes und der Vorgaben aus dem EU-Recht durch Öffnung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf alle Fließgewässer erfolgen. Hiedurch können auch jene Grenzgewässer, die nicht in § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 genannt sind, dem Regime des vorliegenden Gesetzes unterstellt werden.”
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 07 08
Franz Kampichler Georg Schwarzenberger
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Hydrographiegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 317/1987, 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:
“Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, auf Fließgewässer, sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km2 zu beziehen.”
2. § 3a Abs. 1 erster Satz lautet:
“Die Erhebung der Wassergüte ist nach Maßgabe des aus der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer, aus bestehenden Gewässerverunreinigungen, sonstigen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit (§ 30 Abs. 2 und Abs. 3 WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der §§ 33d und 33f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs so vorzunehmen, daß ein repräsentativer Überblick über die Wassergüte der Gewässer erhalten wird.”
3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Die hydrographischen Daten (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1) und die Daten der Erhebung der Wassergüte sind Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993.”
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
“§ 4a. (1) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes umfassen Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen sowie über die finanzielle Abwicklung.
(2) Arbeitsprogramme für die Erhebung der Wassergüte umfassen Festlegungen über Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden, Ausschreibungsbedingungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und über die finanzielle Abwicklung.
(3) Die Arbeitsprogramme gemäß dem ersten und zweiten Absatz werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung getroffen.”
5. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge “Die Wasserstraßendirektion hat in seinem” durch die Wortfolge “Die Wasserstraßendirektion hat in ihrem” ersetzt.
6. § 6 Abs. 2 lautet:
“(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erhebung der Wassergüte an der Donau, der March und der Thaya (Grenzstrecke) sowie an den sonstigen Grenzgewässern durchzuführen. Er bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen.”
7. § 8 Abs. 3 lautet:
“(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG 1959) zu bearbeiten und in geeigneter Form insbesondere als Jahresberichte oder im Internet, zu veröffentlichen.”
8. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:
“1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte zur Gänze.”
9. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet.
“3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.”
10. § 10 Abs. 2 lautet:
“(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.”
11. In Anlage B entfällt in den Tabellen “Niederschlag, Lufttemperatur und Verdunstung” sowie “Oberflächenwasser” jeweils die Fußnote “*) ohne Funkeinrichtung” zur Spalte “Fernmeßanlage”.