2082 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (1751 der Beilagen): Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995;

Änderung und Annahme von Anlagen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, ange­nommen auf der Vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Kuching, Malaysia, 23. bis 27. Februar 1998


Schon in den vorbereitenden Verhandlungen zum Basler Übereinkommens bestand seitens der G77 die Forderung nach einem vollständigen Exportverbot für gefährliche Abfälle aus den Industriestaaten in die Dritte Welt. Auf der ersten Tagung der Vertragsparteienkonferenz wurden die Industriestaaten aufge­fordert, derartige Exporte zur Beseitigung zu unterbinden. Während der zweiten Tagung der Vertrags­parteienkonferenz wurde diese Forderung auch auf gefährliche Abfälle zur Verwertung (ab dem 1. Jänner 1998) ausgedehnt.

Das Exportverbot bezieht sich auf Abfälle, die gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a des Basler Übereinkommens als gefährlich gelten. Das sind Abfälle, die einer in Anlage I enthaltenen Gruppe angehören, es sei denn sie besitzen keine der in Anlage III aufgeführten Eigenschaften. Die Technische Arbeitsgruppe wurde beauftragt, eine Liste jener Abfälle, die gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a als gefährlich gelten sowie eine Liste jener Abfälle, die nicht von Art. 1 Abs. 1 lit. a erfaßt sind, zu erstellen.

Die als “Ban-Amendment” genannte Änderung fußte auf der Notwendigkeit, Entwicklungsländer vor unerwünschten Einfuhren zu schützen. Diesen Ländern fehlt es allzu oft an den finanziellen, technischen, rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen, um grenzüberschreitende Verbringungen gefährlicher Abfälle zu beobachten und rechtswidrigen Einfuhren vorzubeugen. Ein Exportverbot soll der Schwäche innerstaatlicher Importverbote abhelfen und ein Anreiz zur Vermeidung gefährlichen Abfalls am Ursprungsort sein.

Die Änderung des Basler Übereinkommens soll der Forderung der G77 nach einem umfassenden Verbot der Verbringung von Abfällen in Entwicklungsländer Rechnung tragen.

Die Änderung des Übereinkommens ist gesetzesergänzend, weswegen sie einer Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Die Änderung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat keinen politischen Charakter. Innerstaatlich bietet die in Österreich unmittelbar geltende EG-Verbringungsverordnung die legistische Handhabe zur Umsetzung der gegenständlichen Änderung des Basler Übereinkommens. Anhang V der EG-Verbringungsverordnung wurde entsprechend dem Beschluß IV/9 der Vertragsparteienkonferenz modifiziert. Die Erlassung eines Gesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich.

Der Umweltausschuß hat das gegenständliche Übereinkommen in seiner Sitzung am 8. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligen sich die Abgeordneten Ing. Monika Langthaler, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Mag. Thomas Barmüller sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung hat der Umweltausschuß einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:


1.  Der Abschluß des Staatsvertrages: Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995;

     Änderung und Annahme von Anlagen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüber­schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Kuching, Malaysia, 23. bis 27. Februar 1998 (1751 der Beilagen) wird genehmigt.

2.  Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetzes sind die Vertragstexte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 1999 07 08

                                  Josef Schrefel                                                             Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann