209 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Bericht des Fachhochschulrates gemäß § 6 Abs. 2 Z 7 FHStG über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im Jahre 1995, vorgelegt vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (III-33 der Beilagen), hat der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung am 20. Juni 1996 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Johann Stippel, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und
Genossen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungs-
gesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Studienförderungsgesetz 1992 zum Gegenstand hat.

Zur Begründung des Antrages führten die Antragsteller aus:

„Das Studienförderungsgesetz 1992 sieht seit 1993 in § 22a eine eigene Regelung für den Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen vor (eingefügt durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1993).

Vorgesehen ist darin ein Studiennachweis nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 300 Stunden aus Pflicht- und Wahlfächern des vorangegangenen Ausbildungsjahres mit einem Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5.

Seit dem Studienjahr 1994/95 sind Fachhochschul-Studiengänge eingerichtet und ist daher auch der Nachweis des günstigen Studienerfolges auf Grund der genannten Bestimmung zu erbringen.

Nach zwei Studienjahren läßt sich feststellen, daß die genannte Bestimmung den Eigenheiten des Fachhochschul-Studienganges, insbesondere auch im Hinblick auf die Anrechnung von Vorstudien, nicht ideal entspricht. Probleme ergeben sich insbesondere durch die Anrechnung von Vorstudien an anderen Unterrichtsanstalten, bei denen die Benotung nicht übernommen werden kann. Dadurch kommt es in vereinzelten Fällen zu sachlich nicht begründbaren Härten für Studierende, die zwar die erforderlichen Leistungen im jeweiligen Ausbildungsjahr in hohem Maße erbracht haben, durch die Anrechnung von Vorstudien aber nicht in der Lage sind, einen entsprechenden Notendurchschnitt durch Prüfungen, die an der Fachhochschule abgelegt wurden, nachzuweisen.

Nach Befassung des Fachhochschulrates und der Österreichischen Fachhochschul Konferenz ist auf Grund der Eigenheiten der Studienbedingungen in Fachhochschul-Studiengängen eine Änderung des § 22a vorgesehen, welche an die Stelle des vorgeschriebenen generellen Notendurchschnittes eine erhöhte Zahl von nachzuweisenden Prüfungen setzt und darüber hinaus auch das allgemein vorgeschriebene Berufspraktikum der Fachhochschul-Studiengänge in die Berücksichtigung des Studiennachweises mit einbezieht.

Entsprechend wurden auch die erforderlichen Regelungen über das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe von Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen eingefügt (§ 50 Abs. 5 StudFG). Damit ist die Auszahlung der Studienbeihilfe einzustellen, wenn festgestellt wird, daß ein Studierender entweder ein Berufspraktikum nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder das Ausbildungsziel nicht er-
reichen wird.

Um auf Grund der knappen Frist bis zum Inkrafttreten des geänderten Gesetzes den derzeit bereits im Studium befindlichen Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen zu ermöglichen, ihren Studienerfolg auch noch nach den bisher geltenden Bestimmungen nachzuweisen, ist eine Übergangsbestimmung eingefügt, die für das Studienjahr 1996/97 einen Nachweis des Studienerfolges auch nach den Bestimmungen des § 22a in der bisher geltenden Fassung zuläßt.


Die Änderung der Altersgrenze (vollendetes 30. Lebensjahr zu Studienbeginn) durch das Strukturanpassungsgesetz wurde durch eine Übergangsbestimmung für Kandidaten bzw. Absolventen der Studienberechtigungsprüfung entschärft. Die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 gewährleistet demnach die Weitergeltung der früheren Altersgrenze (vollendetes 40. Lebensjahr) für diesen Personenkreis auch während des anschließenden Studiums.

Für Studienwerber, die auf dem zweiten Bildungsweg, etwa durch den Besuch der AHS für Berufstätige und die Ablegung der Reifeprüfung, die Voraussetzung für die Studienzulassung erlangt haben, ergeben sich aus der Herabsetzung der Altersgrenze auf das 30. Lebensjahr jedoch Nachteile gegenüber Absolventen der Studienberechtigungsprüfung. Durch eine Modifizierung der bisherigen Übergangsbestimmung sollen auch jene Studierende, die eine andere Form der Studienzulassung gewählt haben (Reifeprüfung, Aufnahmsprüfung), und im Studienjahr 1996/97 die Ausbildung beginnen, weiterhin nach der Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres gefördert werden.

Dies und eine schrittweise Absenkung der Altersgrenze – in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 darf das 35. Lebensjahr nicht überschritten werden – sollen dem Umstand Rechnung tragen, daß viele Studierende des zweiten Bildungsweges bei einer zu kurzfristigen Gesetzesänderung in ihrer bereits festgelegten Lebensplanung empfindlich getroffen wären.

Kostenberechnung

Durch die Änderung des Studienerfolges an Fachhochschul-Studiengängen werden keinerlei Mehrkosten in der Studienförderung verursacht werden. Allfällige Mehrkosten wegen des Entfalls des vorzulegenden Notendurchschnittes werden Einsparungen infolge der Anhebung der nachzuweisenden Prüfungsstunden und infolge der Einführung eines eigenen Tatbestandes über das vorzeitige Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe während des Ausbildungsjahres ausgeglichen.

Die durch die schrittweise Absenkung der Altersgrenze auf 30 Jahre bewirkten Einsparungen in der Studienförderung werden mit einer Verzögerung von zwei Jahren voll wirksam.

Der gesamte Einsparungseffekt von bis zu 40 Millionen Schilling ist dadurch aber nicht betroffen, er tritt jedoch nicht bereits nach vier, sondern erst nach etwa sechs Jahren zur Gänze ein.“

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johann Stippel, Mag. Walter Posch, Klara Motter, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Mag. Dr. Madeleine Petrovic, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Katharina Horngacher und Dipl.-Ing. Leopold Schöggl sowie der Bundes­minister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst Dr. Rudolf Scholten.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 06 20

                                 Sonja Ablinger                                                              Dr. Michael Krüger

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 22a lautet samt Überschrift:

,,Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen

§ 22a. (1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges wie folgt zu erbringen:

        1.   im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studien­ganges;

        2.   nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.“

2. An § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.“

3. § 75 Abs. 8 lautet:

„Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum
Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996
geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97 aufgenommen wurde.

Weiters gilt abweichend von § 6 Z 4 für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.“

4. An § 75 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg auch nach den Bestimmungen des § 22a in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung nachweisen.“

5. An § 78 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der § 22a, der § 50 Abs. 5, der § 75 Abs. 8 und 11 und der § 78 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“