22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 30. 1. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, geändert wird
(1. BIG-Gesetz-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, wird wie folgt geändert:
Die Anlage A wird um folgende Liegenschaft erweitert:
11 East 52nd Street, New York N. Y. 10022
vorblatt
Problem:
Für den Neubau des Österreichischen Kulturinstituts in New York war die wirtschaftlichste Bauform bei gleichzeitiger Entlastung des Budgets zu finden. Mit Hilfe der Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. kann diese Zielsetzung verwirklicht werden.
Ziel:
Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. für die Errichtung des Gebäudes und dessen Betrieb.
Inhalt:
Aufnahme des bundeseigenen Grundstücks in New York, auf welchem der Neubau errichtet werden soll, in die Anlage A des BIG-Gesetzes.
Kosten:
Die Erweiterung der Anlage A des BIG-Gesetzes räumt der Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. innerösterreichisch einen Fruchtgenuß ein, was den Charakter eines Formalaktes hat. Die Errichtung des Kulturinstitutes selbst liegt somit im Aufgabenbereich der Bundesimmobiliengesellschaft und belastet das Budget.
EU-Konformität:
Die Bundesimmobiliengesellschaft wird die Errichtung und den Betrieb des Gebäudes für die Laufzeit des Fruchtgenusses übernehmen und dabei das schon EU-Richtlinien-konform zustandegekommene Ausschreibungsergebnis für den Neubau des Gebäudes umsetzen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Motive und Zielsetzungen des Bundes, die zur Gründung der Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. geführt haben, sind den Materialien zum BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, zu entnehmen. Die gegenständliche Novelle soll der noch besseren Verwirklichung dieser Ziele dienen.
Es ist in Aussicht genommen, im Rahmen der Bundesimmobiliengesellschaft in New York ein Bauwerk errichten zu lassen. Zu diesem Zweck muß das Grundstück in New York in die Anlage A des BIG-Gesetzes aufgenommen werden.
Besonderer Teil
Durch Einräumung eines Fruchtgenusses zugunsten der Bundesimmobiliengesellschaft am gegenständlichen Grundstück soll eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes in Form der Errichtung eines Gebäudes erfolgen, in dem das österreichische Kulturinstitut in New York untergebracht sein soll.