220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 12. 7. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 39a Abs. 3 lautet:
„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 70 vH der Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162 in Verbindung mit § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und § 36 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994) zu ersetzen.“
2. § 39c entfällt.
3. Nach § 39e wird § 39f eingefügt, der lautet:
„§ 39f. (1) Die für die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten vorgesehenen Tarife können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst festgesetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur Durchführung von Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten in Verkehrsverbünden oder Tarifverbünden Grund- und Finanzierungsverträge zu schließen.“
4. Nach § 50h wird § 50i eingefügt, der lautet:
„§ 50i. (1) § 39a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxxx tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) § 39c tritt mit 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe außer Kraft, daß Ansprüche auf Vergütung von Einnahmenausfällen, die bis 31. Dezember 1997 entstanden sind, bis 30. April 1998 geltend gemacht werden können. Die Unterlagen, die zur Errechnung des Einnahmenausfalles erforderlich sind, sind bis zur Entlastung durch die Republik Österreich, längstens jedoch bis 31. Dezember 2003 aufzubewahren.
(3) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxxx tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
vorblatt
Problem:
1. Finanzierung des Wochengeldes.
2. Fremdleistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz sollen abgebaut werden, die eine Aufstockung und Refundierung von Fahrpreisen vorsehen.
3. Um die Schüler‑ und Lehrlingsfreifahrten im Rahmen von Verkehrs‑ und Tarifverbünden generell auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, ist eine entsprechende Ermächtigung zum Abschluß von Grund‑ und Finanzierungsverträgen für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorzusehen.
Lösung:
Zu 1.: Erhöhung des Anteils des FLAF an der Finanzierung des Wochengeldes.
Zu 2.: Streichung des § 39c.
Zu 3.: Ermächtigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zum Abschluß von Grund‑ und Finanzierungsverträgen für den Bereich der Schüler‑ und Lehrlingsfreifahrten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
Alternativen:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Zu 1.: Mehrausgaben des FLAF: 1996 – zirka 420 Millionen Schilling
ab 1997 – zirka 840 Millionen Schilling jährlich.
Zu 2.: Ab 1998 Ersparnis im FLAF ca. 350 Millionen Schilling jährlich.
Zu 3.: Laut Erhebungen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann mit einem Einsparungspotential bis zu 1 Milliarde Schilling jährlich gerechnet werden.
Die Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z. 17 B‑VG.
EU‑Konformität ist gegeben.
Erläuterungen
Zu Z 1 und 2:
Die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung, aus der bisher die Hälfte der Wochengeldaufwendungen getragen wurde, zeigen seit 1994 eine starke Tendenz zur negativen Gebarung. Im Zuge der Verhandlungen zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde daher vereinbart:
– Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen trägt ab 1. Juli 1996 70% der Aufwendungen für das Wochengeld (an Stelle von 50 %).
– Die Zweckbindung der Gelder des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die auch für diesen selbst seit Jahren angespannte Finanzsituation erfordern ausgabenseitige Einsparungen, wobei auch strukturelle Anpassungen erfolgen müssen. In konsequenter Verfolgung dieser Ziele sollen daher diejenigen Fremdleistungen aus dem Familienlastenausgleich abgebaut werden, die eine Aufstockung und Refundierung von Fahrpreisen vorsehen (§ 39c). Die Neuregelung – die ab 1. Jänner 1998 in Kraft treten soll – hat auch zur Folge, daß schwierige und aufwendige Refundierungsvorgänge mehrerer Bundesministerien in Hinkunft entfallen. Für Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten entstehen, sind Übergangsregelungen vorzusehen.
Zu Z 3:
Um die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten im Rahmen von Verkehrs- und Tarifverbünden generell auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, ist eine entsprechende Ermächtigung zum Abschluß von Grund- und Finanzierungsverträgen für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorzusehen.