230 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (86 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) samt Anlagen

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien wird vor allem durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965, BGBl. Nr. 229/1966 (im weiteren Grenzvertrag genannt), in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge vom 16. Oktober 1992, BGBl. Nr. 714/1993, bestimmt. Nach Art. 7 des Grenzvertrages werden die beiden Vertragsstaaten „nach Beendigung der beabsichtigten Regulierungsarbeiten an der Kutschenitza Verhandlungen über eine Verlegung der Staatsgrenze in diesem Bereich aufnehmen“. Im Rahmen der „Ständigen österreichisch-jugo­slawischen Kommission für die Mur“ wurde in den Jahren 1966 bis 1968 die Kutschenitza im Bereich des politischen Bezirkes Radkersburg vom Grenzsteinpaar Nr. 502 im Grenzabschnitt II bis zu ihrer Einmündung in die Mur (Ende des Grenzabschnittes III) in einer Länge von 9,2 km reguliert und hiebei ihr Lauf wesentlich begradigt. Die Staatsgrenze, die in diesem Bereich nach dem Grenzurkundenwerk von 1923 überwiegend in der Mitte der Kutschenitza verlief, ist nach dem Grenzvertrag (Art. 4) den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen des Wasserlaufes nicht gefolgt. Es wurden daher für den vorgenannten Bereich neue Grenzurkunden erstellt und die Änderung der Staatsgrenze in diesem Bereich durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 (BGBl. Nr. 585/76) nebst weiteren Grenzänderungen in den Grenzabschnitten III, VIII, XVIII und XIX festgelegt.

Die Regulierungsarbeiten wurden im Oberlauf der Kutschenitza nordwärts vom Grenzzeichenpaar Nr. II/502 bis zum Grenzzeichenpaar Nr. II/98 (Ende der nassen Grenzstrecke) in den Jahren 1981 bis 1986 fortgesetzt. Die Regulierungsstrecke beträgt ca. 27 km. Die Staatsgrenze, die in diesem Bereich nach dem Grenzurkundenwerk von 1923 überwiegend in der Mitte der Kutschenitza verlief, ist der durch die Regulierung bewirkten Veränderung des Wasserlaufes nicht gefolgt. Im Hinblick auf den bereits zitierten Artikel 7 des Grenzvertrages hat die „Ständige Gemischte Kommission zur Vermarkung der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze“ veranlaßt, daß zur Festlegung der Grenzlinie, die künftig im regulierten Bett der Kutschenitza verlaufen soll, die Entwürfe für neue Grenzurkunden verfaßt werden (Artikel 1). Darüber hinaus wurden auch die Daten für den restlichen, trockenen Grenzverlauf im Grenzabschnitt II in diese neuen Grenzurkunden aufgenommen.

Im Hinblick auf eine Einheitlichkeit der Grenzurkunden für bestimmte Grenzabschnitte wurden die Daten für den bereits im Jahre 1975 vertraglich neu festgelegten Grenzverlauf (vom Grenzsteinpaar Nr. II/502 bis zum Ende des Grenzabschnittes II) in die neuen Grenzurkunden unverändert übernommen, sodaß die diesbezüglichen mit dem Vertrag vom 29. Oktober 1975 in Kraft gesetzten Grenzurkunden gem. Art. 18 des vorliegenden Vertrages ihre Gültigkeit verlieren. Durch die neue Festlegung der Staatsgrenze ergibt sich eine Flächendifferenz von 707 m2 zu Ungunsten der Republik Österreich. Der vollständige Flächenausgleich wird im trockenen Bereich der Staatsgrenze zwischen den Grenzzeichen II/93 und II/98 erzielt.

In diesem Grenzänderungsfall im Grenzabschnitt II wurde im Jahre 1979 von der Ständigen Gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch-jugoslawischen Grenze ein Arbeitsentwurf für den Abschluß eines Vertrages erarbeitet und wurde dieser jeweils innerstaatlich behandelt.

Vermutlich auf Grund politischer Entwicklungen ist jedoch die innerstaatliche Behandlung des Vertragsentwurfes auf jugoslawischer Seite niemals beendet worden.

Im Zusammenhang mit dem Neubau der Brücke im Bereich des Straßengrenzüberganges Langegg – Jurski vrh wurde der Glanzbach (Gemeinde Glanz) reguliert. Die Baumaßnahmen wurden im Jahre 1975 auf Grund eines Detailentwurfes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt. Das Regulierungsgerinne wurde im Auftrag der „Ständigen gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch-jugoslawischen Grenze“ im Jahre 1976 mit dem Ziel vermessen, die Staatsgrenze in die Mitte des Regulierungsgerinnes zu verlegen. Die Länge der hievon betroffenen Grenzstrecke beträgt etwa 150 m. Die auf Grund dieser Vermessung vorgenommene Berechnung ergab eine Flächendifferenz von 92 m2 zugunsten der Republik Österreich. Der vollständige Flächenausgleich wurde im trockenen Bereich des Staatsgrenzverlaufes, zwischen den Grenzzeichen X/1 und X/2, erzielt.

Infolge von Katastrophenereignissen in den sechziger Jahren kam es zu Verwerfungen des Rischbergbaches (Gemeinde Bleiburg). Die Ausarbeitung eines Projektes zur Regulierung des Baches erfolgte im Auftrag der „Ständigen Österreichisch-Jugoslawischen Kommission für die Drau“ im Jahre 1978. Die Durchführung der Baumaßnahmen erfolgte durch die Bundeswasserbauverwaltung. Nach Fertigstellung wurde das Regulierungsgerinne im Auftrag der „Ständigen Gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch-jugoslawischen Grenze“ im Jahre 1981 mit dem Ziele vermessen, die Staatsgrenze in die Mitte des Regulierungsgerinnes zu verlegen. Die Länge der hievon betroffenen Grenzstrecke beträgt etwa 0,4 km. Die auf Grund dieser Vermessung vorgenommene Berechnung ergab eine Flächendifferenz von 38 m2 zugunsten der Republik Österreich. Der vollständige Flächenausgleich wurde im trockenen Bereich des Staatsgrenzverlaufes zwischen den Grenzzeichen XIX/160 und XIX/162 erzielt.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat zur Gänze gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Die Art. 1, 2, 4 bis 10, 12 und 13 des vorliegenden Vertrages sind überdies verfassungsändernd, indem sie die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegenüber der Republik Slowenien ändern; diese Artikel sind daher unter sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 B-VG zu behandeln und ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Ferner sind nach Art. 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der jeweils betroffenen Länder Kärnten und Steiermark erforderlich. Der Entwurf eines entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes wird von der Bundesregierung dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden.

Alle Bestimmungen des gegenständlichen Vertrages fügen sich in die bestehende österreichische Rechtsordnung ein, sodaß eine spezielle Transformation nicht erforderlich ist.

Die Anlagen 1 bis 24 zum vorliegenden Vertrag sind insgesamt sehr umfangreich. Ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt würde daher nicht nur dieses überaus belasten, sondern auch durch die Reproduktionskosten dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand verursachen.

Nach Art. 49 Abs. 2 B-VG kann anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50
B-VG der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsanlagen sowie die damit verbundenen Reproduktionsschwierigkeiten und -kosten sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und daher der Nationalrat einen Beschluß gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG fassen. An Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt schlägt die Bundesregierung für die Anlagen folgende Kundmachungsweise vor:

Die Kundmachung der Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) vom 24. Oktober 1995 hätte dadurch zu erfolgen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

         a)  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

         b)  die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz,


         c)  die Anlagen 5 bis 20 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,

         d)  die Anlagen 21 bis 24 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.

 

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 2. Juli 1996 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) samt Anlagen (86 der Beilagen) wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B‑VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) dadurch zu erfolgen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

         a)  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

         b)  die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz,

         c)  die Anlagen 5 bis 20 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,

         d)  die Anlagen 21 bis 24 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.

Wien, 1996 07 02

                        Dipl.-Ing. Richard Kaiser                                                         Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann