247 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 251/A der Abgeordneten Mag. Cordula Frieser, Dr. Kurt Heindl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982 und das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz geändert werden

sowie

über den Antrag 89/A der Abgeordneten Helmut Haigermoser und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsverordnungs-Novelle 1982 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Cordula Frieser, Dr. Kurt Heindl und Genossen haben am 28. Juni 1996 den Initiativantrag 251/A eingebracht und wie folgt begründet:

Die WTBO-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352/1982, legte unter Setzung von Übergangsfristen fest, daß die Berufsbefugnis als Buchprüfer und Steuerberater nicht mehr erworben werden kann. Darüber hinaus sollte während der Übergangsfrist der Zugang durch Einschränkung der Prüfungsfächer der Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater erleichtert werden. Die WTBO-Novelle 1986, BGBl. Nr. 380/1986, hat Härtefälle, die bei der Gesetzwerdung der WTBO-Novelle 1982 nicht voraussehbar waren, beseitigt.

Anlaß für die im Entwurf vorliegenden Regelungen für einen zeitlich begrenzten neuerlichen Zugang zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater ist die Umsetzung der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) in österreichisches Recht.

Das EU-Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz – EUGesRÄG trägt die Verpflichtung der Umsetzung der Vierten EG-Richtlinie in nationales Recht Rechnung. Mit der Festlegung der Größenmerkmale gemäß Art. 53 Abs. 2 Bilanz-RL sind in der Neufassung des § 221 HGB drei Größenklassen von Kapitalgesellschaften vorgesehen. Dadurch bedingt ist eine vermehrte Prüfungstätigkeit durch die erforderlich werdende Abschlußprüfung mittelgroßer Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GesmbH gemäß § 221 Art. 2 HGB nF zu erwarten. Diese Abschlußprüfung kann auch durch Angehörige der Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater bzw. durch Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften vorgenommen werden. Aus Kreisen der StB, die die zahlenmäßige Mehrheit im Vergleich zu den Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern innerhalb des Berufsstandes darstellen, werden vehement legistische Maßnahmen zur Erlangung der Berufsbefugnis als Buchprüfer und Steuerberater zur Erleichterung förmlicher Bestätigungsvermerke gefordert.

Die Erlangung dieser Berufsbefugnis soll außerdem, wie schon im Zuge der WTBO-Novelle 1982 und 1986, dadurch erleichtert werden, daß nur eine Klausurarbeit aus betriebswirtschaftlichem Revisions- und Berichtswesen abzulegen ist. Die mündliche Fachprüfung soll die Prüfungsfächer Berufsrecht und Standespflicht der Wirtschaftstreuhänder, betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen, Rechtslehre (beschränkt auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzenrecht) sowie Grundzüge des Devisen-, Bank- und Wertpapierrechts umfassen.

Die einzelnen vorgesehenen Bestimmungen lehnen sich an die Systematik der WTBO, der seinerzeitigen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der WTBO-Novellen 1982 und 1986 und des WTKG an und sehen im einzelnen vor:

        1.   Zu Art. I:

              Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater nur bereits bestellte Steuerberater zuzulassen sind, die entweder eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder eine als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachweisen. Hinsichtlich der Dauer der fachlichen Tätigkeit ist auch auf Art. II Z 13 der gegenständlichen Novelle zu verweisen.

        2.   Zu Art. II Z 10:

              Die vorgeschlagene Neuregelung schränkt den Prüfungsumfang aus den eingangs erwähnten Gründen auf die erwähnten Prüfungsfächer ein. Sie befreit die Angehörigen der Berufsgruppe der Steuerberater, die eine zusätzliche Befugnis als Buchprüfer und Steuerberater erwerben wollen, von der Ablegung der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie von der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht.

        3.   Zu Art. II Z 11 und 12:

              Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder tritt nach wie vor grundsätzlich für ein Auslaufen der Berufsgruppen der Buchprüfer und Steuerberater ein. Hinsichtlich der Befristung zur Antragstellung zur Zulassung zur Fachprüfung und Ablegung derselben einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen mit 31. Dezember 1997 bzw. 31. Dezember 1999 ist innerhalb des Berufsstandes Konsens gegeben.

        4.   Zu Art. II Z 13:

              Die Siebenjahresfrist hinsichtlich der Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß § 9 WTBO wurde auf Grund des Art. 9 lit. b der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984, 84/253/EWG, aufgenommen.

        5.   Zu Art. II Z 13 und 14:

              Die Befristungen bei der Bestellung als Buchprüfer und Steuerberater bzw. bei Ansuchen auf Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft werden mit der in der Z 12 vorgesehenen Frist abgestimmt.

        6.   Zu Art. III Z 1 und 3:

              Durch diese Bestimmungen wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtete Akademie nunmehr auch ausdrücklich gesetzlich verankert ist und der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten untersteht.

        7.   Zu Art. III Z 2:

              Diese Bestimmung liberalisiert die derzeitige Beurkundungsvorschrift und stellt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein zeitgemäßes, flexibles Instrumentarium zur Verfügung.

Die Abgeordneten Helmut Haigermoser und Genossen haben am 31. Jänner 1996 den Initiativantrag 89/A eingebracht und wie folgt begründet:

Die WTBO-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352/1982, legte unter Setzung von Übergangsfristen fest, daß die Berufsbefugnis als Buchprüfer und Steuerberater nicht mehr erworben werden kann. Darüber hinaus sollte während der Übergangsfrist der Zugang durch Einschränkung der Prüfungsfächer der Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater erleichtert werden (siehe unten). Die WTBO-Novelle 1986, BGBl. Nr. 380/1986, hat Härtefälle, die bei der Gesetzwerdung der WTBO-Novelle 1982 nicht voraussehbar waren, beseitigt.

Anlaß für die im Entwurf vorliegenden Übergangsregelungen für einen zeitlich begrenzten neuerlichen Zugang zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater ist die Umsetzung der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) in österreichisches Recht. Der vor kurzem zur Begutachtung ausgesandte Entwurf eines EU-Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes – EU-GesRÄG trägt der Verpflichtung der Umsetzung der Vierten EG-Richtlinie in nationales Recht Rechnung. Mit der Festlegung der Größenmerkmale gemäß Art. 53 Abs. 2 Bilanz-RL sind in der Neufassung des § 221 HGB drei Größenklassen von Kapitalgesellschaften vorgesehen. Dadurch bedingt ist eine vermehrte Prüfungstätigkeit durch die erforderlich werdende Abschlußprüfung mittelgroßer Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH gemäß § 221 Art. 2 HGB nF zu erwarten. Diese Abschlußprüfung kann auch durch Angehörige der Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater bzw. durch Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften vorgenommen werden. Aus Kreisen der StB, die die zahlenmäßige Mehrheit im Vergleich zu den Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern innerhalb des Berufsstandes darstellen, werden vehement legistische Maßnahmen zur Erlangung der Berufsbefugnis als Buchprüfer und Steuerberater zur Erleichterung förmlicher Bestätigungsvermerke gefordert.

Die Erlangung dieser Berufsbefugnis soll außerdem, wie schon im Zuge der WTBO-Novellen 1982 und 1986, dadurch erleichtert werden, daß nur eine Klausurarbeit aus betriebswirtschaftlichem Revisions- und Berichtswesen abzulegen ist. Die mündliche Fachprüfung soll die Prüfungsfächer Berufsrecht und Standespflichten der Wirtschaftstreuhänder, betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen, Rechtslehre (beschränkt auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht) sowie Grundzüge des Devisen-, Bank- und Wertpapierrechts umfassen.

Die einzelnen vorgesehenen Übergangsregeln lehnen sich an die Systematik der seinerzeitigen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der WTBO-Novellen 1982 und 1986 an und sehen im einzelnen vor:

        1.   Zu Art. II Z 10:

              Die vorgeschlagene Neuregelung schränkt den Prüfungsumfang aus den eingangs erwähnten Gründen auf die erwähnten Prüfungsfächer ein. Sie befreit die Angehörigen der Berufsgruppe der Steuerberater, die eine zusätzliche Befugnis als Buchprüfer und Steuerberater erwerben wollen, von der Ablegung der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie von der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht.

        2.   Zu Art. II Z 11 und 12:

              Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder tritt nach wie vor grundsätzlich für ein Auslaufen der Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater ein. Hinsichtlich der Befristung zur Antragstellung zur Zulassung zur Fachprüfung und Ablegung derselben einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen mit 31. Dezember 1997 bzw. 31. Dezember 1999 ist innerhalb des Berufsstandes Konsens gegeben.

        3.   Zu Art. II Z 13:

              Die Siebenjahresfrist hinsichtlich der Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 9 WTBO wurde im Hinblick auf Art. 9 lit. b der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 aufgenommen.

        4.   Zu Art. II Z 13 und 14:

              Die Befristung bei der Bestellung als Buchprüfer und Steuerberater bzw. bei Ansuchen auf Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschft werden mit der in der Z 12 vorgesehenen Frist abgestimmt.

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Juli 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Peter Rosenstingl sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Johann Farnleitner.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 251/A mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Wirtschaftsausschuß vertritt die Auffassung, daß mit dieser Beschlußfassung der Antrag 89/A keiner weiteren Behandlung bedarf und daher als miterledigt gilt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 02

                              Johann Kurzbauer                                                        Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau


Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982 und das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz geändert werden

Artikel I

Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 774/1992, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist zuzulassen, wer als Steuerberater bestellt ist und entweder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachweist.“

Artikel II

Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 380/1986 wird wie folgt geändert:

1. Art. II Z 10 lautet:

       „10.  Personen, die bereits als Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, sind im Fall der Zulassung zu der nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1982 abzulegenden Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre und der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit. Die mündliche Prüfung aus Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer Berücksichtigung der Rechts der Kapitalgesellschaften) und auf das Insolvenzrecht zu beschränken.“

2. Art. II Z 11 lautet:

       „11.  Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater sind bis spätestens 31. Dezember 1997 einzubringen.“

3. Art. II Z 12 lautet:

       „12.  Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen werden, müssen diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen bis spätestens 31. Dezember 1999 ablegen, widrigenfalls die Zulassung verfällt.“

4. Art. II Z 13 lautet:

       „13.  Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre Bestellung spätestens bis 31. Dezember 2000 beantragen. Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß § 9 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung haben spätestens mit dem Antrag auf Bestellung den Nachweis einer insgesamt siebenjährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zu erbringen.“


5. Art. II Z 14 lautet:

       „14.  Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind bis spätestens 31. Dezember 2000 einzubringen.“

Artikel III

Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1991, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:

       „d)  die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder und die entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zu fördern, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu diesem Zweck zur Gründung und dem Betrieb von Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist;“

2. § 25 lautet:

„Ausfertigungen

§ 25. Die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.“

3. § 27 lautet:

„Aufsichtsbehörde

§ 27. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiet der Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten und Finanzstrafsachen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.

(3) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die Aufrecht­erhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.“