248 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 184/A der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Kurt Heindl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)

Die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Kurt Heindl und Genossen haben am 7. Mai 1996 den gegenständlichen Initiativantrag eingebracht und wie folgt begründet:

Kleine und mittlere Unternehmen haben große Bedeutung für das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik einer Wirtschaft.

Belastungen durch das komplizierte verwaltungsmäßige und gesetzgeberische Umfeld, Strukturschwächen im Management und Schwierigkeiten bei der Selbstfinanzierung verhindern jedoch, daß dieses Potential der – überwiegend mittelständischen – österreichischen Wirtschaft voll ausgeschöpft wird.

In diesem Sinne soll durch das KMU-Förderungsgesetz eine EU-orientierte, klare gesetzliche Grundlage für die bislang im wesentlichen lediglich auf den „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln“ basierende Förderung zugunsten dieses wichtigen Faktors der österreichischen Wirtschaft geschaffen werden.

Das Gesetz bietet den rechtlichen Rahmen sowohl für den Einsatz bewährter Förderungsinstrumente, wie etwa Zinsenzuschüsse, als auch für zunehmend an Bedeutung gewinnende moderne Förderungsarten, wie in § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehen, die Durchführung von Beratungen oder die Erbringung von Serviceleistungen unmittelbar durch den Bund oder eine Abwicklungsstelle; außerdem wird auf die seitens der BÜRGES bestehende Möglichkeit einer Haftungsübernahme hingewiesen.

Zu der im Gesetz vorgesehenen Übernahme von Haftungen durch die BÜRGES und deren Schadloshaltung durch den Bund ist anzumerken, daß angesichts der großen Anzahl an Förderungsfällen und im Interesse einer möglichst raschen und unbürokratischen Förderungsabwicklung dem Beauftragten des Bundesministers für Finanzen lediglich Listen mit einer vertraglich näher zu regelnden Basisinformation über die Förderungsfälle vorgelegt werden sollen und mit stichprobenartigen Prüfungen das Auslangen gefunden werden muß.

Bezüglich der Bestimmungen betreffend die Schadloshaltung der BÜRGES durch den Bund steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zu.

Kosten

Eine Erhöhung der Kosten für die Durchführung von Förderungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (Aufwendungen der ausgelagerten Förderungsstellen derzeit rund 48 Millionen Schilling) durch das gegenständliche Gesetz ist im Ergebnis nicht zu erwarten. Infolge der Reduzierung von Förderungsmitteln ist vielmehr mit einem Sinken des Verwaltungsaufwandes zu rechnen. Demgemäß ist die Erstellung eines Bedeckungsvorschlages gemäß § 28 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 nicht erforderlich. Kosten aus der Inanspruchnahme von Haftungen sind derzeit nicht abschätzbar.

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Juli 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter  die Abgeordneten Ing. Monika Lang­thaler, Dr. Volker Kier, Helmut Haigermoser, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger, Peter Rosenstingl und Rudolf Parnigoni sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Johann Farnleitner.


Die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Dr. Kurt Heindl und Genossen brachten einen Abänderungsantrag ein, der im Zielparagraphen eine Erweiterung darstellt, indem die Beschränkung auf Klein- und Mittelbetriebe mit Zugehörigkeit zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft entfällt.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 02

                              Johann Kurzbauer                                                        Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)


Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

        1.   Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

        2.   sonstige Geldzuwendungen;

        3.   sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz BÜRGES genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:

        1.   die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;

        2.   die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

        3.   die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;

        4.   das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;

        5.   den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;

        6.   die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;

        7.   die Vertragsauflösungsgründe;

        8.   den Gerichtsstand.

(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

        1.   den Gegenstand der Förderung;

        2.   die förderbaren Kosten;

        3.   persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

        4.   Art und Ausmaß der Förderung;

        5.   die Höhe eines allfälligen Haftungsentgeltes;

        6.   das Verfahren

              a)    Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

              b)    Entscheidung über ein Förderungsansuchen

              c)    Auszahlungsmodus

              d)    Kontrollrechte

              e)    Einstellung und Rückforderung der Förderung;

        7.   den Gerichtsstand.

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES eine Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsmittel

§ 6. Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES für Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo von 7 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.


(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES eine Entscheidung trifft.

(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Übergangsbestimmung

§ 9. Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die BÜRGES vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.