259 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (130 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird

Mit Inkrafttreten des Finanzstrafgesetzes am 1. Jänner 1959 wurde beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien eine Evidenz aller im Bundesgebiet geführten Finanzstrafverfahren in Form der sogenannten Zentralen Finanzstrafkartei eingerichtet. Vorläufer dieser Kartei bestanden bereits dezentral in allen Finanzlandesdirektionen. Diese karteimäßige Erfassung entbehrte zwar einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, fußte aber in einer Reihe von Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, wie § 21 Abs. 3 über die Verhängung einer Zusatzstrafe, § 23 Abs. 2 über den Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe, § 23 Abs. 4 über die Anrechnung der Vorhaft, § 24 Abs. 2 über die Überwachung der Probezeit bei Jugendstraftaten, § 31 Abs. 3 über die Verlängerung der Frist der Verjährung der Strafbarkeit, § 41 Abs. 1 über die Strafverschärfung bei Rückfall, § 58 Abs. 2 lit. a über die obligatorische Spruchsenatszuständigkeit bei Rückfallstaten und § 186 Abs. 4 über die Beurteilung der Tilgung bei mehreren Bestrafungen. Auch andere gesetzliche Bestimmungen erforderten eine solche Evidenz, wie die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die Gewerbeordnung, das Fremdenpolizeigesetz und das Tabakmonopolgesetz.

Nunmehr soll diese Kartei automationsunterstützt geführt werden und zu diesem Zweck eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, insbesondere auch aus datenschutzrechtlicher Sicht, geschaffen werden.

Die Novelle soll weiters zum Anlaß genommen werden, eine durch das neue Tabakmonopolgesetz 1996 erforderliche Änderung eines bezüglichen Straftatbestandes vorzunehmen sowie Änderungen, die sich im Nachhang zu den aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union beschlossenen Gesetzesänderungen als notwendig erweisen.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorliegenden Gesetzes gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Peter Rosenstingl, Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen und Hermann Böhacker sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (130 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 03

                               Franz Kampichler                                                            Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann