26 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Bautenausschusses


über die Regierungsvorlage (22 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, geändert wird (1. BIG-Gesetz-Novelle)

Es ist in Aussicht genommen, im Rahmen der Bundesimmobiliengesellschaft in New York ein Bauwerk errichten zu lassen. Zu diesem Zweck muß das Grundstück in New York in die Anlage A des BIG-Gesetzes aufgenommen werden. Durch Einräumung eines Fruchtgenusses zugunsten der Bundesimmobiliengesellschaft am gegenständlichen Grundstück soll eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes in Form der Errichtung eines Gebäudes erfolgen, in dem das österreichische Kulturinstitut in New York untergebracht sein soll.

Der Bautenausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Jänner 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin, die Abgeordneten Hans Schöll, Kurt Eder, Mag. Reinhard Firlinger, Mares Rossmann sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Die Abgeordneten Kurt Eder, Maria Rauch-Kallat, Dr. Maria Fekter und Karl Gerfried Müller brachten einen Abänderungsantrag ein, mit welchem Einvernehmensregelungen getroffen werden und die Universität Klagenfurt der BIG übertragen wird.

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters traf der Bautenausschuß mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

Der Ausschuß geht bezüglich des Kulturinstitutes von New York davon aus, daß durch die vorgesehene Erweiterung der Anlage A des BIG-Gesetzes bzw. der damit verbundenen Übertragung der Errichtung und des Betriebes des Österereichischen Kulturzentrums in New York keine zusätzlichen Budgetbelastungen (mit Ausnahme der Mietzahlungen) verbunden sind. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, daß keine Baukostenbeiträge (auch nicht durch Anrechnung auf Mietentgelte) zusätzlich aus dem Budget geleistet werden.

Hinsichtlich der Universität Klagenfurt geht der Ausschuß davon aus, daß zuvor sämtlich in der Anlage A des BIG-Gesetzes enthaltenen Universitätsliegenschaften mit laufenden oder geplanten Neubauten der BIG übertragen wurden. Weiters wird angenommen, daß sich das Land Kärnten und die Stadt Klagenfurt an den Gesamtkosten zuzüglich UST und Finanzierungskosten des Projektes beteiligen und der Anteil des Bundes maximal 50% beträgt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Bautenausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 01 26

                               Dr. Maria Fekter                                                                     Kurt Eder

                                 Berichterstatterin                                                               Obmannstellvertreter

Bundesgesetz, mit dem das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, geändert wird (2. BIG-Gesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I § 3 Abs. 1 wird um einen zweiten Satz ergänzt wie folgt:

              „Hinsichtlich der Liegenschaft, 11 East 52nd Street, New York N.Y. 10022, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten analog vorzugehen.“

2. Artikel IV Ziffer 2 hat zu lauten:

             „2.    des § 3 Abs. 1, erster Satz, und 4 sowie § 6 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; des § 3 Abs. 1, zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,“

3. Die Anlage A wird um folgende Liegenschaften erweitert:

 

KG. Nr.

KATASTRAL-
GEMEINDE

EZ

ANMERKUNG

 

72117

GURLITSCH I

134

 

 

 

 

457

 

              Ausland: New York: 11 East 52nd Street, N.Y. 10022