27 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird (16 der Beilagen)
Mit Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013, wurden die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in die Rechnungshofkontrolle einbezogen und das Amt des Vizepräsidenten des Rechnungshofes abgeschafft. Dementsprechend soll das Rechnungshofgesetz 1948 angepaßt werden. Hinweise auf den Vizepräsidenten des Rechnungshofes wären zu beseitigen.
Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Jänner 1996 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Günther Kräuter, Mag. Johann-Ewald Stadler, Dr. Josef Cap, Johannes Voggenhuber, Dr. Friedhelm Frischenschlager und Mag. Dr. Willi Brauneder.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Weiters stellte der Ausschuß mit Stimmenmehrheit zu § 20a Abs. 1 folgendes fest:
„Die Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes nach dem letzten Satz ist bei Anwendung der Prüfungskriterien ,Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften‘, ,Sparsamkeit‘ und ,Wirtschaftlichkeit‘ zu beachten. Es obliegt der autonomen Entscheidung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, welche Maßnahmen sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Interessenvertretung für erforderlich und zweckmäßig halten. Inhalt und Begründung diesbezüglicher Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen unterliegen nicht der Überprüfung durch den Rechnungshof. Die Prüfung durch den Rechnungshof umfaßt die Feststellung, ob
a) ein ,für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblicher‘ Beschluß vorliegt,
b) dieser Beschluß von einem ,zuständigen Organ‘ gefaßt wurde, und
c) bei der Durchführung dieses Beschlusses die Grundsätze der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und ferner der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten wurden.
Dagegen ist die Frage, ob eine vom zuständigen Organ beschlossene interessenpolitische Maßnahme als solche sparsam oder wirtschaftlich ist, nicht Gegenstand der Rechnungshofkontrolle.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (16 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1996 01 26
Rosemarie Bauer Dr. Peter Kostelka
Berichterstatterin Obmann