279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 256/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz, das ÖIAG-Anleihegesetz und das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert werden


Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Auf Grund der Senkung der in- und ausländischen Diskontsätze ist eine Haftungsübernahme des Bundes für wirtschaftlich sinnvolle langfristige Kreditoperationen gemäß den bestehenden Bestimmungen des ASFINAG-Gesetzes, des ÖIAG-Anleihegesetzes und des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes nicht möglich. Durch die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des § 65b Abs. 1 und Abs. 2 BHG wird die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Haftungen für Kreditoperationen mit marktkonformen Konditionen zu übernehmen. Die Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfes unterliegen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates. Es entstehen keine Kosten für den Bund.


Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung gezogen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dkfm. Holger Bauer, Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Reinhard Firlinger und Eleonora Hostasch sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 256/A einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationlrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung  erteilen.

Wien, 1996 07 03

                         Mag. Herbert Kaufmann                                                       Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

 

Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz, das ÖIAG-Anleihegesetz und das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert werden


Artikel I

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 963/1993, wird wie folgt geändert:

1. Art. II § 6 Abs. 2 lit. e lautet:

        „e)  die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“

2. In Art. II § 6 Abs. 2 entfällt die lit. f.

3. In Art. II § 6 entfallen die Abs. 3 bis 5.

Artikel II

Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes

Das ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 973/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. d lautet:

       „d)  die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“

2. § 1 Abs. 2 lit. e entfällt.

3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.


Artikel III


Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes

Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1988, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. e lautet:

        „e)  die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“

2. § 1 Abs. 2 lit. f entfällt.

3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.

Artikel IV

Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des BHG verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.