280 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 257/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, DKfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz geändert wird

Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Art. 104 EU-Vertrag verbietet Zentralbanken die Gewährung von Kreditfazilitäten an Gebietskörperschaften. Zu dieser Bestimmung wurde die Verordnung (EG) Nr. 3603/1993 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Art. 104 und Art. 104b Abs. 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote erlassen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b sub. lit. i dieser Verordnung sind vom Verbot von Kreditfazilitäten an den öffentlichen Sektor solche mit fester Laufzeit ausgenommen.

Die derzeit im § 21 des Scheidemünzengesetzes auf den Silbermünzenrückfluß bezogene Regelung stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission einen Verstoß gegen Art. 104 EU-Vertrag dar. Die nunmehrige Fixierung einer festen Laufzeit ist hingegen auch nach Ansicht der Kommission EU-konform.

Zu Artikel I Ziffer 1:

Da mit dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion der Zeitplan zur Einziehung des Schillings als gesetzliches Zahlungsmittel jedenfalls bestimmt sein muß, ist danach die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch zur Einziehung gegenständlicher Silbermünzen nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel I Ziffer 3:

Die von der EU-Kommission geforderte fixe Laufzeit wird hiermit normiert. Sollten sich nach dem 31. Dezember 2040 Silbermünzen, die dann noch die Qualität als Zahlungsmittel besitzen, ansammeln, hat der Bund die daraus entstehende tilgbare Schuld unmittelbar zu begleichen, womit eine EU-widrige Kreditierung des Bundes durch die Oesterreichische Nationalbank nicht mehr gegeben ist.

Hinsichtlich der durch die gegenständliche Gesetzesänderung dem Bund erwachsenden Mehrkosten ist festzustellen, daß während der nächsten 45 Jahre sich für den Bund eine finanzielle Mehrbelastung verglichen mit der ursprünglichen Rechtslage nicht ergibt. In den darauffolgenden fünf Jahren können Mehrkosten erwachsen, die jedoch im Hinblick auf mehrere ungewisse Parameter (Silbermünzrückfluß, Geldentwertung usw.) derzeit nicht bezifferbar sind. Alle anderen überlegten Varianten betreffend die EU-konforme Umgestaltung der derzeitigen Rechtslage wären jedoch mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung für den Bund verbunden.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung gezogen und diesen mit Mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 03

                               Franz Kampichler                                                            Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Scheidemünzengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1992, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

,,(3) Ab dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ist zur Einziehung von Scheidemünzen keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mehr erforderlich.“

2. In § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ,,und die nicht nach § 10 eingezogen wurden“.

3. Nach § 21 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

,,Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 31. Dezember 2010 weitere Silbermünzen gemäß Abs. 1 an, so ist darauf Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die daraus entstehende tilgbare Bundesschuld vom Bund unverzüglich nach Aufforderung durch die Oesterreichische Nationalbank zu tilgen ist.“