301 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird (242/A)
Die Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Dr. Gottfried Feuestein und Genossen haben diesen Initiativantrag am 27. Juni 1996 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
,,Ziel des Antrages ist es, die notwendigen gesetzlichen Begleitmaßnahmen zur Einigung der Sozialpartner in der Bauwirtschaft über Maßnahmen zur Verbesserung der Bauwirtschaft zu treffen.
Die notwendigen Änderungen des Arbeitszeitrechtes werden gemeinsam mit der Novellierung des AZG erfolgen; eine vorweggenommene Sonderregelung für die Bauwirtschaft ist nicht erforderlich.
Die Änderungen betreffen
im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Artikel I):
– Schaffung
eines eigenen Geltungsbereichs für die Winterfeiertagsregelung
(Bauindustrie und
-gewerbe);
vgl. Z 1, 2 und 3 des Entwurfes,
– Berücksichtigung der Zeitausgleichswochen bei der Definition der Anwartschaftswoche;
vgl. Z 4 des Entwurfes,
– Festlegung
einer Kalenderwoche für Bauindustrie und -gewerbe als neutrale Woche im
Bereich der Urlaubsregelung, dh. es fallen keine Zuschläge an; der
Arbeitnehmer erwirbt aus dieser
Woche keine Anwartschaften;
vgl. Z 5 des Entwurfes,
– Verpflichtende
Urlaubsvereinbarung von zwei Wochen in den Monaten Dezember und Jänner (im
Bereich Bauindustrie und -gewerbe); Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses um einen entsprechenden Urlaubszeitraum, wenn es in den Monaten Dezember und Jänner aufgelöst wird;
vgl. Z 6 des Entwurfes,
– Winterfeiertagsvergütung für die gesetzlichen Feiertage und die kollektivvertraglich geregelten arbeitsfreien Tage zwischen 24. Dezember und 6. Jänner durch
– Refundierung an den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit beschäftigt ist,
– Auszahlung an den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vor oder während der Feiertage beendet wird.
Um den administrativen Aufwand der BUAK möglichst gering zu halten, soll die Refundierung ohne Antrag, auf Basis der Meldelisten der BUAK im nachhinein und in Form von Gegenverrechnungen erfolgen.
Der ersatzweise Anspruch des Arbeitnehmers kann grundsätzlich auch erst im nachhinein festgestellt werden. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch antragsweise geltend machen, ansonsten wird die Winterfeiertagsvergütung gemeinsam mit dem Urlaubsentgelt bzw. -abfindung ausbezahlt.
Im Hinblick darauf, daß der Arbeitnehmer in einem Leistungsbezug nach dem AlVG stehen kann, wird ein Pauschalbetrag von 30% – der der Arbeitslosengeldleistung, bezogen auf den durchschnittlichen Kollektivvertragslohn, entspricht – abgezogen; gleichzeitig bleibt der Arbeitslosengeldbezug unberührt.
Die BUAK führt dafür die Abschläge an das AMS – das ja auch für die Winterfeiertage das Arbeitslosengeld zu zahlen hat – ab.
Die Finanzierung erfolgt durch Lohnzuschläge von April bis November; für diese gelten die Bestimmungen wie für die übrigen BUAG-Zuschläge.
Der Entwurf enthält auch Übergangsbestimmungen für das Jahr 1996.
Vgl. Z 7 und 8 des Entwurfes.
im Arbeitsverfassungsgesetz (Artikel II):
Verkürzung der Entscheidungsfrist für die Schlichtungsstelle bei Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit.
im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Artikel III):
Klarstellung, daß die Winterfeiertagsvergütung den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beeinträchtigt (dafür wird ja Abschlag abgezogen).
im ASVG (Artikel IV):
Regelung der Sozialversicherungspflicht der Winterfeiertagsvergütung; sie unterliegt der Vollversicherung; die Beiträge hat bei Auszahlung mit dem Urlaubsentgelt der Arbeitgeber, ansonsten die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Urlaubsabfindung abzuführen.
im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (Artikel V):
Regelung des von der BUAK an das AMS abzuführenden Beitrages.
im Einkommensteuergesetz (Artikel VI):
Regelung der Einkommensteuer für die Winterfeiertagsvergütung, wenn sie nicht mit dem Urlaubs-entgelt (und damit über die normale Lohnverrechnung beim Arbeitgeber), sondern direkt von der BUAK ausbezahlt wird.“
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat
den gegenständlichen Antrag (242/A) in seiner Sitzung am 4. Juli 1996 in
Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete
Marianne Hagenhofer.
Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen brachten einen Abänderungsantrag betreffend Titel, Art. III Z. 2, Art. V Z. 1, Art. VI sowie Anfügung eines Art. VII ein.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Winfried Seidinger, Eleonore Hostasch, Sophie Bauer, Dr. Volker Kier sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums.
Im Anschluß an die Debatte wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Annahme des im Initiativantrag enthaltenen Gesetzentwurfes unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages zu empfehlen.
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Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1996 07 04
Marianne Hagenhofer Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau
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Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
,,(2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:
a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);
b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen;
c) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen.“
2. § 2 Abs. 3 lautet:
,,(3) Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1, 2 und 2a sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden.“
3. § 2 Abs. 4 lautet:
,,(4) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung, die Entstehung des Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Abs. 1, 2 und 2a aufgezählten Betriebsarten.“
4. § 6 Abs. 3 lautet:
,,(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen Zeitausgleichs gar nicht gearbeitet wird.“
5. Nach § 6 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
,,(4) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die im Kalenderjahr mehr als 46 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
1. Die 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
2. Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
3. Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
(5) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mehr als 46 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
1. Die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
2. Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
3. Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.“
6. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
,,(5a) Unbeschadet der Vereinbarung über den Urlaub gemäß Abs. 2 gilt in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a: in den Monaten Dezember und Jänner ist ein Urlaub im Ausmaß von zwei Wochen oder eines kürzeren Zeitraumes, wenn der Arbeitnehmer nur einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch erworben hat, durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung zu vereinbaren und zu halten. Wird das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum aufgelöst und hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung einen Urlaubsanspruch erworben, so sind davon jedenfalls zwei Wochen oder ein kürzerer Zeitraum, wenn der Arbeitnehmer nur einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch erworben hat, als Urlaub zu halten. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich um diesen Zeitraum; für die Haltung eines länger als zwei Wochen dauernden Urlaubs gilt Abs. 5.“
7. Nach § 13h wird folgender Abschnitt IIIa samt Überschrift eingefügt:
,,Abschnitt IIIa
Winterfeiertagsvergütung
Refundierung
§ 13i. (1) Arbeitgeber haben Anspruch auf pauschalierte Refundierung (Winterfeiertagsvergütung) der von ihnen an Arbeitnehmer für die gesetzlichen Feiertage am 25. und 26. Dezember sowie am 1. und 6. Jänner geleisteten Entgelte (§ 9 Abs. 1 bis 4 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983) sowie der für die kollektivvertraglich geregelten arbeitsfreien Tage im Dezember geleisteten Entgelte durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse unter den nachstehenden Voraussetzungen.
(2) Die Höhe der Vergütung ist auf Grundlage des für den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohnes zuzüglich eines Zuschlags von 20% zu berechnen. Dabei ist die überwiegende Einstufung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung heranzuziehen. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohnes gilt der vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn als Berechnungsgrundlage. Jeder Winterfeiertag ist mit einem Fünftel der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu bemessen. Als Winterfeiertage gelten nur jene Feiertage und arbeitsfreie Tage im Sinne des Abs. 1, die auf einen Tag zwischen Montag und Freitag fallen.
(3) Dem Arbeitgeber gebührt die Winterfeiertagsvergütung für jene Arbeitnehmer, die während der Kalenderwochen, in die die Winterfeiertage fallen, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet sind. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraumes beendet wird, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung für jene Winterfeiertage, an denen diese Arbeitnehmer auf Grund eines aufrechten Arbeitsverhältnisses bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet sind.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Grund der Meldungen nach § 22 die Winterfeiertagsvergütung nach Maßgabe des Abs. 3 für alle von einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu errechnen. Als Vergütung für die vom Arbeitgeber für die Feiertagsentgelte zu leistenden Sozialver-sicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben (Nebenleistungen) steht diesem ein Pauschbetrag von 17% der überwiesenen Winterfeiertagsvergütung zu. Der errechnete Refundierungsbetrag samt Pauschbetrag ist mit Forderungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu verrechnen; bestehen keine Forderungen, so ist der Refundierungsbetrag an den Arbeitgeber auszuzahlen.
Ersatzweiser Anspruch des Arbeitnehmers
§ 13j. (1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis, das dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegt, vor oder während der Winterfeiertage beendet wird und die keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt aus einem anderen, nicht dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegenden Arbeitsverhältnis haben, haben Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse unter folgenden Voraussetzungen:
1. Der Anspruch besteht nur für jene Winterfeiertage, für die kein Refundierungsanspruch des Arbeitgebers nach § 13i besteht; § 13i Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
2. Für die Berechnung der Winterfeiertagsvergütung gilt § 13i Abs. 2 mit der Maßgabe, daß von der Vergütung ein Pauschalsatz von 30% pro Tag abzuziehen ist.
3. Der Arbeitnehmer muß in dem den Winterfeiertagen vorangehenden Kalenderjahr – das ist das Kalenderjahr, in das die Winterfeiertage des Monats Dezember fallen – mindestens 26 Anwartschaftwochen (§ 6) erworben haben.
4. Hat der Arbeitnehmer in dem den Winterfeiertagen vorangehenden weniger als 26 Anwartschaftswochen, mindestens aber 14 Anwartschaftswochen erworben, so hat er Anspruch auf aliquote Abgeltung der Winterfeiertage. Der aliquote Anspruch beträgt bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen 50% und bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen 75% der Vergütung gemäß Z 1 und 2. Der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung in einem Kalenderjahr ist jedenfalls mit dem Anspruch nach Z 1 begrenzt.
(2) Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der Urlaubskasse auf Grund der Meldungen nach § 22 festzustellen und an den Arbeitnehmer auf dessen Antrag, jedenfalls aber mit dem nach den Winterfeiertagen nächstfolgenden Urlaubsentgelt bzw. -abfindung auszuzahlen. Bei Auszahlung mit dem Urlaubsentgelt gebührt dem Arbeitgeber auch für die Winterfeiertagsvergütung der Pauschbetrag nach § 13i Abs. 4 zweiter Satz.
(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse, Sachbereich Winterfeiertagsvergütung, hat einen Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu zahlen, der der Summe der Abschläge gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Geschäftsjahr entspricht. Der Beitrag ist mit Abschluß des Geschäftsjahres (1. April) zu entrichten.
Zuschlag für Winterfeiertage
§ 13k. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November (§ 22 Abs. 4) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten.
(2) Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten der Truppenübungen (§ 5 lit. h) zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.
(3) Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (§§ 21a Abs. 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß.
(4) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 ist jährlich auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Rechnungskreis der Winterfeiertagsvergütung, des voraussichtlichen Leistungsaufwandes des laufenden Jahres und des Folgejahres festzusetzen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage anzustellen ist. Dabei sind auch administrative Kosten (Sach- und Personalkosten) in Höhe von 2% des Gesamtaufwandes an administrativen Kosten zu berücksichtigen.
(5) Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten, der von den Organen des Sachbereichs der Urlaubsregelung unter sinngemäßer Anwendung der für diesen geltenden Bestimmungen zu verwalten ist. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.“
8. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
,,Übergangsbestimmungen
§ 39a. (1) Für die Winterfeiertage im Zeitraum zwischen 24. Dezember 1996 und 6. Jänner 1997 gelten die Bestimmungen des Abschnitts IIIa sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach §§ 13i und 13j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß besteht.
(2) Im Kalenderjahr 1996 erfolgt die Vorschreibung und Einhebung von Zuschlägen für die Vergütung der Winterfeiertage 1996/1997 beginnend mit dem Zuschlagszeitraum 96/07. Die Vorschreibung kann nach Maßgabe der technischen und administrativen Möglichkeiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse auch für mehrere Zuschlagszeiträume gemeinsam erfolgen.
(3) Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, das bis 31. März 1997 reicht, gilt § 13k Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a und unter Berücksichtigung des Abs. 1 zu schätzen ist.
(4) Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4, daß die darin als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des Zuschlags für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten ist.“
9. Nach § 40 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
,,(1c) § 2 Abs. 2a, 3 und 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 5a, §§ 13i, 13j, 13k und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 146 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
,,(2a) Über Angelegenheiten gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit einer kollektivvertraglichen Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes gemäß § 4 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Schlichtungsstelle binnen vier Wochen zu entscheiden.“
2. Nach § 171 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
,,(6) § 146 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft und ist auf Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden, deren Errichtung nach dem 31. Juli 1996 beantragt worden ist.“
Artikel III
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht.“
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 35 angefügt:
,,(35) § 36a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
,,(2a) Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit des Bezuges einer Winterfeiertagsvergütung (§ 13j des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes); sofern die Winterfeiertagsvergütung nicht gemeinsam mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt wird, gelten im übrigen die Bestimmungen wie für die Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“
2. Nach § 564 wird folgender § 565 angefügt:
,,§ 565. § 11 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel V
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 das Wort ,,und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 8 das Wort ,,und“ angefügt sowie folgende Z 9 angefügt:
,,9. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
,,(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4) Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.“
2. Nach § 130 wird folgender § 131 angefügt:
,,§ 131. § 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 446/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 8 und 9 lautet:
,,(8) Für Arbeitnehmer, auf welche die Abs. 5 bis 7 keine Anwendung finden, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet. Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, kann der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum bis auf ein Jahr ausdehnen.
(9) Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2, 3a, 4, 5, 7 und 8 darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3 sowie einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3a zweiter Satz für Betriebe gemäß § 2 Abs. 2a BUAG zehn Stunden nicht überschreiten.“
2. Nach § 33 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:
,,(1f) § 4 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“