303 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (5 der Beilagen): Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen; Anlage D und Änderung
Österreich ist Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht ebenso wie des diesbezüglichen Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und der nachfolgenden Anpassungen und Änderungen des Protokolls.
Vom 19. bis zum 21. Juni 1991 fand in Nairobi die dritte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, statt. Auf dieser Tagung wurde die Anlage D zum Montrealer Protokoll nach dessen Art. 4 Abs. 3 angenommen.
Gemäß Art. 10 Abs. 2a der Wiener Konvention tritt eine Anlage sechs Monate nach Notifizierung der Hinterlegung in Kraft und stellt eine Gesetzänderung dar, die vom Nationalrat genehmigt werden muß. Da dies bisher nicht gechehen ist, liegt keine innerstaatliche Transformation der Anlage D vor. Aus diesem Grund wäre die Anlage D nachträglich zu genehmigen.
Vom 23. bis 25. November 1992 fand in Kopenhagen die vierte Tagung der Vertragsstaatenkonferenz, das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, statt. Anläßlich dieser Konferenz wurde die Änderung (inklusive Anlage C und E) am 25. November 1992 mit Konsens angenommen. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen zur Verminderung der Produktion und des Verbrauchs vor allem von bestimmten die stratosphärische Ozonschicht zerstörenden voll- und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen.
Die Anlage D und die vorliegende Änderung (inklusive Anlage C und E) haben gesetzändernden und gesetzergänzenden Charakter und bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG; sie haben keinen politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen. Länderkompetenzen sind nicht betroffen, es bedarf somit keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG. Die Anlage D und die Änderung sind einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodaß ein Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG erforderlich ist. Die Anlage D und die Änderung des Montrealer Protokolls sind EU-konform.
Der Umweltausschuß hat das gegenständliche Übereinkommen in seiner Sitzung am 4. Juli 1996 in Verhandlung genommen. An der sich an die Ausführungen der Berichterstatterin anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Mag. Thomas Barmüller sowie der Bundesminister für Jugend, Umwelt und Familie Dr. Martin Bartenstein.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens zu empfehlen. Der Umweltausschuß vertrat die Auffassung, daß der gegenständliche Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG zu erfüllen ist.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Dem Abschluß des Staatsvertrages: Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen; Anlage D und Änderungen (5 der Beilagen) wird die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt;
2. dieser Staatsvertrag ist durch die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG zu erfüllen.
Wien, 1996 07 04
Brigitte Tegischer Mag. Karl Schweitzer
Berichterstatterin Obmann