308 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (149 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (EU-Novelle 1996 zum AWG)
Durch den österreichischen Beitritt zur EU besteht ein Anpassungsbedarf an das Abfallrecht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere betreffend Gefährlichkeitskriterien, die Anpassung von bestehenden Abfallbehandlungsanlagen und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften.
Weiters sind auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des AWG Änderungen bzw. Ergänzungen betreffend Kontroll- und Überwachungsaufgaben vorzunehmen. Verfahrensbestimmungen, wie zB die Art der Ladung, erweisen sich im Rahmen von Genehmigungsverfahren als wenig praktikabel und kostenintensiv und sollen vereinfacht werden.
Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage ist die Sicherstellung der EU-Konformität, insbesondere Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für notwendige EU-Umsetzungsmaßnahmen und die Überarbeitung bestehender Regelungen im Hinblick auf bessere Kontrollmöglichkeiten sowie eines vereinfachten Vollzugs unter Sicherstellung des Schutzes öffentlicher Interessen.
Dem Vorblatt ist zu entnehmen, daß durch eine Annahme des Gesetzentwurfes jährlich Kosten in der Höhe von 1 391 568 S entstehen, wobei diesen Einsparungen von etwa fünf Millionen Schilling pro Jahr gegenüberstehen. Der Personalmehraufwand, der sich aus der vorliegenden Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes ergibt, wird durch Personalumschichtungen innerhalb des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie bedeckt, sodaß sich die derzeitige Gesamtpersonalkapazität nicht erhöht.
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Der Umweltausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juli 1996 in Verhandlung genommen. An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Ing. Monika Langthaler, Karlheinz Kopf, Dr. Stefan Salzl, Hermann Kröll, Anna Elisabeth Aumayr, Dr. Maria Fekter sowie der Ausschußobmann Mag. Karl Schweitzer und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.
Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Karlheinz Kopf brachten einen Abänderungsantrag ein.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzesentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Karlheinz Kopf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Zu Ziffer 8 (§ 7 Abs. 2 Z 3) hielt der Ausschuß mit Stimmenmehrheit fest:
Der Umweltausschuß stellt fest, daß bei den einer Rücknahme-, Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtung nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfällen, Warenresten, Gebinden, Verpackungsmaterial und andere nur solche zu verstehen sind, die sortenrein und unkontaminiert anfallen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß im Falle von Verpackungsabfällen kein Rechtsanspruch eines Abfallbesitzers auf Rücknahme abzuleiten ist, wenn die Verpackungen noch nennenswerte Produktreste enthalten.
Zu Ziffer 13 hielt der Ausschuß mit Stimmenmehrheit fest:
Der Umweltausschuß stellt fest, daß eine Mitbenützung anderer Systeme nur dann vorliegt, wenn es sich um eine systematische und dauerhafte Mitbenützung handelt, die zudem durch die Ausgestaltung des Konkurrenzsystems sowie dessen Informationspolitik hervorgerufen wird. Im Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie soll zur einmaligen Bestimmung der erforderlichen Kalkulationsgrundlagen einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder sonstigen unabhängigen Experten bestellen.
Zu Ziffer 24a hielt der Ausschuß mit Stimmenmehrheit fest:
Da Hersteller und Vertreiber von Verpackungen und verpackten Waren österreichweit agieren, ist eine effiziente und einheitliche Überwachung der Verpackungsverordnung nur bundesweit möglich.
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Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1996 07 04
Willi Sauer Mag. Karl Schweitzer
Berichterstatter Obmann
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Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (EU-Novelle 1996 zum AWG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 417/1992, BGBl. Nr. 715/1992, BGBl. Nr. 185/1993, BGBl. Nr. 230/1993, BGBl. Nr. 257/1993, BGBl. Nr. 155/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 2:
„2. Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);“
1a.§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
„(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Einstufung dieser Abfälle als nicht gefährlich im Einzelfall möglich ist. Dabei sind folgende gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen:
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1. explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
2. brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
3. leicht entzündbar (H3‑A):
a) Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
b) Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder
c) feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder
d) unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
e) Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
4. entzündbar (H3‑B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;
5. reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
6. gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
7. giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
8. krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
9. ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
10. infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
11. teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
12. mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
13. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
14. Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist (H13);
15. ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.“
2. Im § 2 Abs. 7 werden die Worte „als gefährliche Abfälle (Abs. 5) oder“ gestrichen.
3. Nach dem § 2 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Abfall(erst)erzeuger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind.“
4. Im § 3 Abs. 2 wird nach den Worten „32 bis 39“ eingefügt: „ , 40 und 40a“.
5. Im § 5 Abs. 2 Z 2 wird folgende lit. d eingefügt:
„d) zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;“
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.“
7. § 7 Abs. 1 lautet:
„§ 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.“
8. Der § 7 Abs. 2 Ziffer 3 lautet:
„3. zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte (insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a) sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung,“
8a. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Sache (Ware, Warenrest, Gebinde, Verpackungsmaterial und dergleichen) einer Verordnung gemäß Abs. 2 unterliegt, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darüber auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“
9. Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Abs. 1 und 4 sowie § 8 Abs. 1 können auch gleichzeitig zu einer Zielverordnung nach § 8 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle mit Verordnung gemäß Abs. 2 geregelt werden.“
10. § 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Abl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex‑Durchführungsverordnung – ZK‑DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.“
11. § 7 Abs. 7 erster Satz lautet:
„(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur [Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif] zu bezeichnen.“
12. Dem § 7 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der kompostierten oder vererdeten Materialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, sowie Meßverfahren zu bestimmen. Durch Verordnung können ÖNORMEN oder Teile davon für verbindlich erklärt werden. Weiters kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das Inverkehrbringen von Komposten oder Erden aus Abfällen erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.“
13. Nach § 7 werden folgende § 7a bis § 7e eingefügt:
„§ 7a. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach § 7c Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
1. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens;
2. Angaben betreffend die zu übernehmenden Arten von Abfällen, wie auch Warenresten, Gebinden, Verpackungsmaterial ua.;
3. Angaben zum räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich;
4. allenfalls erforderliche gewerberechtliche und abfallrechtliche Berechtigungen;
5. Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten) und
6. Angaben über die Finanzierung des Systems.
(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller.
(4) Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben
1. Inhaber von bestehenden Genehmigungen für ein Sammel- und Verwertungssystem, das den gleichen oder einen vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich oder räumlich) umfaßt,
2. soweit ein Beirat vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die zu übernehmenden Abfallarten eingerichtet ist, dieser,
3. der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund.
Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.
§ 7b. (1) Die Genehmigung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden. Eine kürzere Frist kann vorgesehen werden, wenn
1. sie vom Antragsteller beantragt wurde,
2. eine kürzere Geltung der Genehmigung wegen der wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen und Besonderheiten des Systems erforderlich ist oder
3. das System einer Erprobung bedarf.
(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorsehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben (§ 7c Abs. 1) des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, daß zusätzliche oder geänderte Auflagen erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
(3) Genehmigte Systeme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Aufgaben von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(4) An Aufsichtsmittel stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende Aufsichtsmittel je nach Verhältnismäßigkeit zur Verfügung:
1. Die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Systemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Aufgaben des Systems in formloser Weise nahegelegt werden;
2. die Erteilung von Verbesserungsaufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Behörde nachzuweisen sind;
3. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
4. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
a) der Betreiber die übernommenen Aufgaben beim Betreiben des Systems in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
c) der Betreiber des Sammel- und Verwertungssytems die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
(5) Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Ein derartiger Rechtsübergang ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen.
§ 7c. (1) In einer Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes und in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von zur Sammlung und Verwertung eingerichteten Sammel- und Verwertungssystemen, als bestimmte Dritte (gemäß § 7 Abs. 2 Z 3), einschließlich Effizienzkriterien und Sammel- und Verwertungsquoten, sowie Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel- und Verwertungssystemen festzulegen. Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.
(2) Soweit dies zur Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3, 4 und 7 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten festlegen.
(3) Der Bundesminster für Umwelt, Jugend und Familie kann für bestimmte Verpflichtete einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 eine Ausweisung im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Registers, in das der Name und die Anschrift einzutragen sind, anordnen. Das Register darf automationsunterstützt geführt werden. Die Nichtzulassung und die Streichung in dieses Register erfolgen, sofern dies von dem bestimmten Verpflichteten verlangt wird, mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
§ 7d. Im Falle der Mitbenützung anderer Systeme für Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., hinsichtlich der eine Beteiligung an einem Konkurrenzsystem besteht, haben die Betreiber jener Systeme einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden üblichen Kosten (in ÖS/kg). Der Nachweis über die Mitbenützung obliegt dem System, das Kosten geltend machen möchte.
§ 7e. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat binnen drei Monaten ab Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 7b sowie, soferne sich der Sachverhalt, der Entscheidung zugrundeliegt, ändert, auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder des jeweiligen Systems festzustellen, ob dieses betreffend eines oder mehrerer bestimmter Waren, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungen ua. eine monopolartige Stellung bei einer haushaltsnahen Sammlung und Verwertung von Verpackungen einnimmt oder nicht. Vor der Entscheidung ist jeweils eine Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten (§ 112 Kartellgesetz, BGBl. Nr. 693/1993 idgF.) zu hören; dieser hat innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Betreiber von Sammel- und Vewertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, sind verpflichtet bis zum 1. September jeden Jahres die Entgelte des Folgejahres für ihre Leistungen sowie die entsprechenden Kalkulationsgrundlagen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Geschäftsbereichen, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Diese Unterlagen sind unverzüglich den Antragsberechtigten gemäß Abs. 3 zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf begründeten Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder von Amts wegen ein Aufsichtsverfahren betreffend die Entgelte für Leistungen von Sammel- und Verwertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, einzuleiten. Ein derartiger Antrag oder die amtswegige Einleitung des Verfahrens ist binnen vier Wochen ab Einlangen der Unterlagen einzubringen oder vorzunehmen. Der Bescheid ist unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember des Jahres, zu erlassen. Wird ein Bescheid nicht fristgerecht erlassen, gelten die mitgeteilten Entgelte als genehmigt.
(4) Im Aufsichtsverfahren ist die Effizienz der Gestion des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere die Angemessenheit des Aufwandes und der Altstofferlöse, zu prüfen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Beratung im Aufsichtsverfahren eine Kommission einzurichten, die sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zusammensetzt. Die Vertreter und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Institution vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abberufen. Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.
(6) Beabsichtigt ein Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Abs. 1 im Laufe eines Kalenderjahres das Entgelt für seine Leistungen zu ändern, teilt er dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Termin mit. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf begründeten Antrag der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder von Amts wegen ein Aufsichtsverfahren betreffend die Entgelte für Leistungen von Sammel- und Verwertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, einzuleiten. Ein derartiger Antrag oder die amtswegige Einleitung des Verfahrens ist binnen vier Wochen ab Einlangen der Unterlagen einzubringen oder vorzunehmen. Der Bescheid ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Übermittlung der Unterlagen an beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassen. Wird ein Bescheid nicht fristgerecht erlassen, gelten die mitgeteilten Entgelte als genehmigt.“
14. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Gemeinde hat – abweichend von Abs. 5 – dem Landeshauptmann eine befugte Person namhaft zu machen, die folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
2. chemische Grundkenntnisse;
3. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
6. Grundkenntnisse dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung gemäß den §§ 13, 14, 19, 35a Abs. 2 und 38 sowie einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und
7. Kenntnisse über Verwertungsmöglichkeiten.“
15. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 3 beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten. Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a gelten bei der Durchfuhr als Begleitscheine im Sinne des § 19.“
16. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik stellt, soweit dadurch nicht fremde Rechte ohne Zustimmung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, keine wesentliche Änderung dar. Ebenso stellt die Teilung einer bestehenden Deponie in verschiedene Deponietypen gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, keine wesentliche Änderung dar, wenn keine Erweiterung der genehmigten Abfallarten oder der Deponiefläche damit verbunden ist.“
17. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Haben mehr als 200 Personen Einwendungen gemäß Abs. 4 erhoben, so können im weiteren Verfahren Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Bescheid durch Kundmachung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung zugestellt werden; davon ausgenommen ist jedoch die Zustellung an die Parteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer der an das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Eine Ausfertigung der Gutachten oder des Bescheides ist während der nächsten vier Wochen nach dem Tag der Kundmachung in der Standortgemeinde aufzulegen. Auf die Auflage ist weiters durch Verlautbarung an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer örtlichen Tageszeitung hinzuweisen. Eine Berufung ist von den Parteien, denen der Bescheid nicht persönlich zuzustellen ist, binnen vier Wochen beim Landeshauptmann einzubringen; die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag.“
18. Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Eine Partei, die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen (Abs. 4) auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit näher ausführen. Solche Ausführungen der Einwendungen sind bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden.“
19. § 29 Abs. 7 Z 5 entfällt.
20. Dem § 29 Abs. 16 erster Satz werden folgender Halbsatz und nachfolgende Sätze angefügt:
„ , wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen.“
21. § 29 Abs. 18 lautet:
„(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von in den §§ 28 und 29 genannten Anlagen, einschließlich der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen.“
22. Nach § 29 Abs. 18 werden folgende Abs. 19 und 20 eingefügt:
„(19) In einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung kann festgelegt werden, inwieweit die Bestimmungen dieser Verordnung für bereits genehmigte Anlagen gelten. Für bereits genehmigte Anlagen können abweichende Regelungen getroffen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und den dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, so dürfen in der Verordnung keine Ausnahmen festgelegt werden. Bei Inkrafttreten einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung bestehende, nach den zutreffenden Bestimmungen rechtskräftig genehmigte Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen oder Altölen sind innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist an die zutreffenden Bestimmungen der Verordnung anzupassen; dies gilt nicht, wenn sich der Berechtigte innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der nach den §§ 28 und 29 zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Anlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen. Nach Abs. 18 erlassene Verordnungen sind, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, in allen in den §§ 28 und 29 genannten Verfahren anzuwenden. Abweichend von den vorstehenden Anordnungen bestimmt sich die Anpassung bestehender Deponien (Abs. 1 Z 4 und 6), die dem § 31b WRG 1959 unterliegen, an gemäß Abs. 18 erlassenen Verordnungen nach einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen.
(20) Abweichungen von einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.“
23. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:
„§ 33. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind
1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
2. Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40,
3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40a
und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.“
24. Der § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.“
24a. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 betreffend Verpackungen festgelegt werden, obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Entstehen bei der Überwachung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können Verpflichtete durch Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlaß zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.“
25. §§ 34 bis 37a samt Überschrift werden wie folgt geändert:
„Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 34. (1) Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, Abl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt
1. durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,
2. unter den in Art. 17 Abs. 1 und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-VerbringungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,
zu erlassen.
Notifizierung bei der Ausfuhr
§ 35. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu notifizieren (§ 35a). Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfällen, mit Ausnahme jener in einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 bestimmten Abfälle.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung kann unterbleiben, wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen oder Altölen zur Beseitigung in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.
Notifizierungsunterlagen
§ 35a. (1) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines. Die notifizierende Person übermittelt dazu
1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle in deutscher oder englischer Sprache sowie im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage,
2. die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Anwendung des Notifizierungsbegleitscheines durch Verordnung zu erlassen.
Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 36. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfaßte notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
(2) Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen:
1. für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
2. für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
3. für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
4. für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie
5. für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.
(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen oder Altölen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle oder Altöle betreffen,
1. nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15,
2. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis,
3. dem Abfallerzeuger, sofern der Abfallerzeuger ausschließlich eigene Abfälle oder Altöle verbringt oder
4. Unternehmen, gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle, für die sie rücknahmebefugt sind ,
zu erteilen.
(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einem dazu befugten Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert;
2. die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.
(5) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert oder behandelt werden sollen, anzuhören.
(6) Eine Abschrift des Bescheides gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich die zu verbringenden Abfälle oder Altöle befinden oder in dessen Land die Abfälle oder Altöle verbracht werden, zu übermitteln.
Sicherheitsleistung und Beförderung
§ 37. (1) Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen oder Altölen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.
(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen ist eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 mitzuführen.
(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d ZK-DVO bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen oder Altölen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungspflichtiger Abfall oder Altöl ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
(4) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren auf Veranlassung der Zollstelle gemäß Abs. 3 ist die Behörde, in deren Sprengel sich die betreffende Zollstelle befindet.
Wiedereinfuhrpflicht
§ 37a. (1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle oder Altöle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle oder Altöle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.
(2) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die erforderlichen Maßnahmen anordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach § 37 Abs. 1 einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 36.“
26. § 38 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß § 36 sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen.“
27. § 38a lautet:
„§ 38a. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Vorschriften über die zur Erfüllung der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle notwendigen Nachweispflichten zu erlassen.“
28. Dem § 39 Abs. 1 lit. a werden folgende Ziffern 5 bis 7 angefügt:
„5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;
6. eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;
7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.“
29. § 39 Abs. 1 lit. b Z 16 lautet:
„16. Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;“
30. § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 lautet:
„18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;“
31. § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25 lauten:
„22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 37a und 40a nicht befolgt;
23. entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt;
24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;“
32. Dem § 39 Abs. 1 lit. b werden folgende Ziffern 26 bis 29 angefügt:
„26. entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;
27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;
29. entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.“
33. § 39 Abs. 1 lit. c Z 1 lautet:
„1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;“
34. § 39 Abs. 1 lit. c Z 7 lautet:
„7. entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 4, 29 Abs. 18 oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;“
35. Dem § 39 Abs. 1 lit. c werden folgende Z 14 bis 17 angefügt:
„14. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;
15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;
16. entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
17. entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.“
36. § 39 Abs. 1 werden folgende lit. d und e angefügt:
„d) mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
e) mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.“
37. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar.“
38. § 39 Abs. 3 entfällt.
39. Dem § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.“
40. In § 40 Abs. 1 wird die Wendung „§ 39 Abs. 1 lit. a Z 4 und 19“ ersetzt durch „§ 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4“.
41. Nach § 40 wird § 40a samt Überschrift eingefügt:
„Aufgaben der Zollorgane
§ 40a. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie tätig und haben
1. die gemäß § 20 mitzuführenden Begleitscheine,
2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie
3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 24, Z 26 bis 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 16 bis 18 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(2) Wird eine Abfallbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Sprengel sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 3 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.
(3) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Abs. 2 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Abfallbeförderung in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Abfallbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(5) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. Die Behörde hat den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung erlassen.
(7) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4, lit. b Z 14 und 19 mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
42. § 44 Abs. 1 entfällt.
43. § 45 Abs. 5 und 8 entfallen.
44. § 45 Abs. 7 lautet:
„(7) Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde.“
45. § 45 Abs. 10 lautet:
„(10) Bewilligungen gemäß §§ 34 oder 35 AWG, idF BGBl. Nr. 155/1994, betreffend die Verbringungen innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft gelten als Bewilligungen gemäß § 36 AWG, idF xxx/1996; weiters gelten in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Zustimmung oder Genehmigung gemäß EG-VerbringungsV als erfüllt.“
46. Dem § 45 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) Die Betreiber bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 und § 7c Abs. 1 um eine Genehmigung gemäß § 7a ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag dürfen sie die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(13) Erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 gelten bei einer Änderung der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und einer damit verbundenen Änderung der Bezeichnung von gefährlichen Abfällen im bisherigen Umfang weiter. Inhaber einer derartigen Erlaubnis haben in diesem Fall die der Erlaubnis entsprechenden neuen Abfallarten der Behörde binnen vier Monaten ab Kundmachung der Änderung der Verordnung anzuzeigen. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob die Anzeige der bisherigen Erlaubnis entspricht und erforderlichenfalls binnen drei Monaten Einschränkungen über den Umfang der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber bekanntzugeben. Auf Verlangen des Erlaubnisinhabers hat die Behörde über den Umfang der Erlaubnis mit Bescheid zu entscheiden. Äußert sich die Behörde innerhalb der genannten Frist nicht, kann die Erlaubnis im vom Erlaubnisinhaber bekanntgegebenen Umfang ausgeübt werden.“
47. Dem Art. VIII werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) 1. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 5, 7, 8a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2 Z 3, 2a, 4a, 6, 7, 12, §§ 7a bis 7d, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 5a, 6a, 7 Z 5, 16, 18, 19 und 20, § 33 Abs. 1, 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 38a, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5 bis Z 7, § 39 Abs. 1 lit. b Z 16, Z 18, Z 29, § 39 Abs. 1 lit. c Z 1, Z 7, Z 17, § 39 Abs. 1 lit. d und e, § 39 Abs. 3 und 8, § 40 Abs. 1, § 40a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5, 7, 8, 10, 12 und 13 sowie Art. VIII Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
2. § 5 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 7e, § 34 bis § 35a, § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 37, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 28, § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis Z 16, § 39 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 5a tritt bei Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen im AVG bzw. im Zustellgesetz außer Kraft.“
Abweichende persönliche Stellungnahme
der Abgeordneten Monika Langthaler
(gemäß § 42 Abs. 5 GOG)
Diese Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) wurde unter äußerst unrühmlichen und das Parlament mißachtenden Umständen in den Ausschuß gebracht. Die beiden Regierungsparteien (SPÖ und ÖVP) haben über Monate mit den Sozialpartnern über diese Novellierung des AWG verhandelt ohne die Oppositionsparteien auch nur im geringsten über die Verhandlungsfortschritte zu informieren. Am Tag der Ausschußverhandlungen wurde seitens der Regierungsparteien ein siebenseitiger Abänderungsantrag den VertreterInnen der Oppositionsparteien fünf Minuten vor Beginn des Umweltausschusses übermittelt. Die Regierungsparteien waren nicht bereit diesen Tagungsordnungspunkt auf Wunsch aller drei Oppositionsparteien zu vertagen. Obwohl es sich bei der Novellierung zum AWG um eine äußerst wichtige, vor allem aber komplizierte Materie handelt, und die Regierungsparteien mehrere Monate für die Beratungen benötigten, wurde von den VertreterInnen der Oppositionsparteien verlangt, diese Abänderungen innerhalb von nur zwei Stunden ausreichend bewerten zu können. Zudem zeigte sich in der folgenden Ausschußbehandlung, daß nicht einmal die Abgeordneten der Regierungsparteien den Inhalt der Abänderungsanträge genau kannten. Diese Vorgangsweise der beiden Regierungsparteien stellt nicht nur eine krasse Mißachtung des Parlaments dar, sondern zeigt auch die nicht vorhandene Bereitschaft mit den Abgeordneten der Opposition ernsthafte Verhandlungen führen zu wollen.
Zur Novelle selbst:
1. Die Aufgabe der Priorität ,,Abfallvermeidung“ und die Forcierung und geplante Ausweitung der Müllverbrennung
Die in § 1 Abs. 2 Z 2 gewählte Formulierung ,,Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten ...“ bedeutet erstmals die gesetzliche Gleichstellung der Abfallverbrennung mit der stofflichen Abfallverwertung. Diese Vorgangsweise bedeutet defacto den Einstieg in die – sichtlich auch vom Umweltminister angestrebte, flächendeckende Abfallverbrennung. Die gesetzliche Gleichsetzung der thermischen mit der stofflichen Verwertung bedeutet einen der größten Rückschritte in der Abfallpolitik der letzten Jahre.
2. Das kunststoffördernde System der Verpackungsverordnung wird gesetzlich verankert – eine unabhängige Kontrolle ist weiterhin nicht vorgesehen
Die §§ 7a bis 7e liefern nun die gesetzliche Grundlage für die Verpackungsverordnung (VVO), die, wie schon die Vergangenheit zeigte, keine abfallvermeidenden Auswirkungen hat, sondern vor allem Kunststoffverpackungen salonfähig machen soll. Diese Bestimmungen erfolgen in logischer Konsequenz zu der Neugestaltung des § 1 Abs. 2 Z 2. Bereits in den ersten Jahren des Wirksamwerdens der VVO zeigte sich, daß etwa bei Limonadenverpackungen der Einweganteil um 10% angestiegen ist, während Mehrwegverpackungen im selben Ausmaß zurückgegangen sind. Gleichzeitig stellte sich heraus, daß dieses System auch völlig unökonomisch war. Zudem hob der Verfassungsgerichtshof in zwei Entscheidungen Teile der VVO als verfassungswidrig auf. Die Novellierung des AWG dient nun einerseits der Behebung der rechtlichen Unklarheiten und andererseits soll das System ökonomischer gestaltet werden. Von der ursprünglichen Ausrichtung, nämlich abfallvermeidend zu wirken, ist schon längst abgegangen worden. Diese Novellierung ermöglicht die Weiterführung dieses kunststoffördernden Systems und die massive Forcierung der Müllverbrennung. Abfallvermeidende Maßnahmen sind nicht vorgesehen und werden auch in der noch zu verabschiedenden Novelle zur VVO nicht erfolgen. Auch unabhängige Kontrollstellen, bzw. Miteinbeziehung in die Kontrolle von VertreterInnen der Opposition oder Umweltorganisationen wurde trotz mehrmaliger Forderungen nicht berücksichtigt.
Das ursprüngliche Ziel mittels einer Novellierung des AWG die Möglichkeit eines Wettbewerbs zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen zu fördern, wurde verfehlt. Die Ineffizienz der bestehenden Strukturen wurde im wesentlichen beibehalten. Es sei hier ausdrücklich festgehalten, daß im Umweltausschuß sowohl vom Umweltminister, als auch von den Abgeordneten der Regierungsparteien festgestellt wurde, daß die ARA eine neue Bewilligung für die Weiterführung ihrer bisherigen Tätigkeit braucht.
3. Genehmigung und Kontrolle von Abfallbehandlungsanlagen
a) Klarstellung im Umweltausschuß, daß die abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Sanierungen von Deponien nicht entfällt, wenn die Sanierung für Kapazitätserweiterungen zum Anlaß genommen wird
Der neue Abs. 1a des § 29 läßt für Anpassungen an den Stand der Technik im Zuge des WRG die abfallrechtliche Genehmigungspflicht entfallen. Auf Befragen der Grünen im Umweltausschuß stellten sowohl der Bundesminister als auch seine Beamten klar, daß dieser Entfall nur greift, wenn sowohl die Abfallarten als auch das Volumen der bestehenden Deponie im Rahmen des bisherigen Genehmigungsbescheids bleiben. Bei jeder quantitativen oder qualitativen Änderung der Deponie greift die Genehmigungspflicht nach § 29 AWG wieder voll.
b) Verkürzung der Nachbarrechte durch Entfall der persönlichen Ladung, der persönlichen Zustellung von Gutachten und des Genehmigungsbescheids in Massenverfahren (§ 29 Abs. 5a)
Diese Regelung ist abzulehnen. Sie greift einer einheitlichen Lösung im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vor und erhöht bloß die Rechtskomplexität. Sie stellt eine Kahlschlagvariante dar. Sowohl die ÖGUT als auch der Umweltrat haben für sanftere Formen zur Regelung der Massenverfahren plädiert. Die Gemeinde wird dabei mit Aufgaben (Auflage und Kopie der Gutachten und der Bescheide) belastet, für die sie nicht ausgestattet ist. Siehe dazu die grüne Anfrage an den BMU vom 14. Juni 1996, Nr. 807/J. Auf Grund der grünen Kritik im Vorfeld des Ausschusses wurde die Regelung durch den koalitionären Abänderungsantrag befristet bis zu einer allgemeinen Regelung im AVG. Die Berufungsfrist beginnt in der geänderten Fassung später zu laufen. Diese Schadensminimierung wird mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Ablehnung dieser Bestimmung.
c) Folgenlosigkeit von Zustellungsmängeln der Behörde (§ 29 Abs. 6a)
Selbst wenn die Kundmachungsvorschriften für mündliche Verhandlungen zur Genehmigung von Abfallanlagen grob verletzt werden, also ein Anschlag in der Gemeinde völlig unterbleibt, bleibt dies ohne Folgen. Die betroffenen Nachbarn können, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, nichts mehr gegen die Genehmigung unternehmen. Dies ist eine grobe Rechtsverkürzung gegenüber dem Status quo. Die Regelung wird daher abgelehnt. Der übergangene Nachbar sollte zumindest bis zu drei Jahren nach der Genehmigung den Kundmachungsfehler relevieren können. Zu einer Änderung oder Aufhebung der Genehmigung könnte dies ohnehin nur führen, wenn die Einwendungen in der Sache erfolgreich hätten sein können.
d) Zwangsmaßnahmen gegen konsenslose oder konsenswidrige Abfallanlagen (§ 29 Abs. 16) – Erweiterung wird begrüßt
Diese Ergänzung ist grundsätzlich zu begrüßen. Es erscheint jedoch sinnvoll, in das AWG selbst einen eigenen Abschnitt mit Kontrollmaßnahmen für Abfallbehandlungs- und Altölanlagen zu etablieren und dabei auch einen Standard über die Gewerbeordnung hinaus und einen einheitlichen Maßstab auf bestem Niveau zu schaffen. Derzeit richten sich die Zwangsmaßnahmen nach dem jeweils anzuwendenden Materiengesetz, dies führt zu einer Ungleichbehandlung und zu Rechtskomplexität. Es bestünde hier auch gleich die Möglichkeit, die IPPC-Richtlinie der EU umzusetzen.
e) Unterscheidung von Neu- und Altanlagen bei Anpassung an den Stand der Technik über Fristsetzung hinaus ist abzulehnen (§ 29 Abs. 19 und 20)
Schon jetzt konnte der Umweltminister im Einvernehmen mit seinen Ressortkollegen Standards für Neu- und Altanlagen im Verordnungswege festlegen. Davon wurde bedenklicherweise bis jetzt nicht Gebrauch gemacht. Jetzt soll für Altanlagen ein weicherer Standard oder Ausnahmen geschaffen werden können. Die Grünen sind jedoch ausgehend vom Grundsatz der umfassenden Umweltvorsorge der Auffassung, daß durch die Anpassungsfrist dem Unterschied von Alt- und Neuanlage ausreichend Rechnung getragen werden kann.
f) Reformerfordernisse aus grüner Sicht (abgesehen von den grundsätzlichen Einwänden)
Klassifizierung von Anlagen nach § 29 Abs. 2: In vielen Fällen werden gefährliche und nichtgefährliche Abfälle gemeinsam entsorgt. Für diesen Fall müßte die Gesamtanlage jedenfalls als Anlage für gefährlichen Abfall eingestuft werden, ganz gleich ob die Mengenschwelle für gefährlichen Abfall überschritten wird. Eine gesetzliche Klarstellung wäre wünschenswert.
Die abfallrechtlichen Genehmigungskriterien sollen in §§ 28 und 29 aufgezählt werden (Operationalisierung der abfallwirtschaftlichen Grundsätze des § 1) und um den Grundsatz der standortnahen Entsorgung (EU-Abfallrichtlinie und Verbringungs-VO) erweitert werden.
In § 29 Abs. 7 (Zwingende Bestandteile des Genehmigungsbescheids) sollte auch die Kapazität der Anlage (pro Zeiteinheit und/oder gesamt) aufgenommen werden.
Die gegenständliche Novelle enthält zum überwiegenden Teil Bestimmungen, die von den Grünen entschieden abgelehnt werden. Aus diesem Grunde mußte der Regierungsvorlage in der Fassung des koalitionären Abänderungsantrages die Zustimmung versagt werden.
Abweichende persönliche Stellungnahme
des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller
(gemäß § 42 Abs. 5 GOG)
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (EU-Novelle 1996 zum AWG) in der Fassung des Berichts des Umweltausschusses vom 4. Juli 1996
Zu Z 1:
Die Änderungen im § 1 Abs. 2 Z 2 durch die Passagen ,,stofflich oder thermisch“ und ,,oder die gewonnene Energie“ stellen zum einen eine Präzisierung und zum anderen eine Erweiterung dar, wobei letztere nur zum Tagen kommen kann, wenn die dabei entstehende Energie auch tatsächlich ausgekoppelt und einer weiteren Nutzung zugeführt wird. Im Zuge der Diskussionen im Umweltausschuß wurde deutlich, daß die thermische Behandlung von Abfällen nur dann eine Verwertung und keine Entsorgung darstellt, wenn die dabei entstehende Energie genutzt wird. Standorte, die dies nicht zulassen, scheiden daher wegen Nichtübereinstimmung mit den hierarischen Zielen des AWG für die Errichtung thermischer Abfallbehandlungsanlagen aus.
Zu Z 13:
Mit der Bestimmung in § 7a Abs. 4 Z 1 wird konkurrierenden Inhabern bereits genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme das Anhörungsrecht im Genehmigungsverfahren bei der Errichtung neuer oder bei wesentlicher Änderung anderer bereits bestehender Sammel- und Verwertungssysteme eingeräumt. Ein Anhörungsrecht der Konkurrenz ist aber für die ordentliche Abwicklung des Verfahrens nicht notwendig. Vielmehr genügt es, wenn die entscheidende Behörde über die tatsächlichen Marktverhältnisse unterrichtet ist. Durch das festgeschriebene Anhörungsrecht besteht die Gefahr, daß protektionistischen Bestrebungen Vorschub geleistet wird.
Gemäß § 7e hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz, der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer einerseits und des jeweiligen Systembetreibers andererseits festzustellen, ob dieses betreffend eines oder mehrerer Waren (Warenreste, Gebinde, Verpackungen usw.) bei haushaltsnaher Sammlung und Verwertung eine monopolartige Stellung einnimmt.
Die Feststellung einer monopolartigen Position eines Systembetreibers verpflichtet diesen zur Vorlage der geplanten Entgelte für die angebotenen Leistungen samt den nach einzelnen Geschäftsbereichen aufgeschlüsselten Kalkulationsgrundlagen, die unverzüglich an die antragsberechtigten Interessensvertretungen weiterzuleiten sind. Darüber hinaus ist mit der Feststellung der monopolartigen Position die Möglichkeit eines Aufsichtsverfahrens hinsichtlich der verlangten Entgelte verbunden.
Das öffentliche Interesse der Verhinderung marktbeherrschender Strukturen, das einzig ein solches Verfahren rechtfertigen kann, ist in der konkreten Ausgestaltung nicht ausreichend berücksichtigt, da die Einleitung des Feststellungsverfahrens nur durch den jeweiligen, betroffenen Systembetreiber einerseits oder durch die genannten Interessensvertretungen in einem gemeinsamen Antrag andererseits möglich ist. Da der betroffene Systembetreiber für sein eigenes System (arg ,,ob dieses“), der bei Feststellung seiner beherrschenden Marktposition nur behördliche Restriktionen, bei unterbleibender Antragstellung aber keinerlei staatliche Kautelen zu erwarten hat, von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen wird und gleichzeitig die Einleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens nicht normiert wird, sind die einzigen Nutznießer des § 7e Abs. 1 die genannten gesetzlichen Interessensvertretungen, denen gemäß § 7e Abs. 2 letzter Satz unverzüglich nach dem 1. September jeden Jahres die Entgeltplanung des betroffenen Systembetreibers für das kommende Jahr und die dieser Planung entsprechenden nach einzelnen Geschäftsbereichen aufgeschlüsselten Kalkulationsgrundlagen via Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln sind.
Die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses der Verhinderung marktbeherrschender Strukturen ist durch diese Bestimmung de facto ausschließlich von einem Antrag der genannten Interessensvertretungen abhängig. Gleichzeitig ist aber der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als höchstes Organ der Vollziehung – das in diesem Fall in erster Instanz tätig wird – bei der Verfolgung dieses öffentlichen Interesses an die Antragstellung nicht staatlicher Institutionen gebunden. Aus parlamentarischer Sicht bedeutet dies die Ausschaltung der parlamentarischen Verantwortlichkeit für die Einleitung, aber auch Nichteinleitung eines Aufsichtsverfahrens durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Delegation dieser Entscheidung an die der parlamentarischen Kontrolle nicht unterliegenden Interessensvertretungen.
Darüber hinaus ist das Feststellungsverfahren gemäß § 7e Abs. 1 bloß für haushaltsnahe Sammlungen und Verwertungen von Verpackungen, nicht aber für gewerbenahe vorgesehen, weshalb bei zusammenfassender Betrachtung des Gesagten das öffentliche Interesse an der Verhinderung marktbeherrschender Stellungen – das ja in beiden Fällen zur Festschreibung dieses Verfahrens führen hätte müssen – nicht Grund und Grenze dieser Bestimmungen sein kann.
Letztendlich ist in diesem Lichte auch § 7e Abs. 5 problematisch, welcher die Einrichtung einer Beratungskommission für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Aufsichtsverfahren vorsieht, das bei lebensnaher Betrachtung ursprünglich nur von den genannten Interessensvertretungen selbst in Gang gesetzt werden wird und diesen im für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Gremium eine Dreiviertelmehrheit einräumt, ohne gleichzeitig die Beschlußfassung einer Geschäftsordnung vorzusehen.
Zu Z 17:
Mit der Einfügung des § 29 Abs. 5a wird bei zukünftigen und laufenden Verfahren nach dem AWG, bei denen mehr als 200 Personen Einwendungen erhoben haben (sogenannte Massenverfahren), für alle Einwender – ausgenommen die Parteien gemäß § 29 Abs. 5 Z 1 bis 5 und alle unmittelbar an das Standortgrundstück angrenzenden Anrainer – die persönliche Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung, der Ergebnisse der Beweisaufnahme und des Bescheides durch Kundmachung in der für amtliche Kundmachung bestimmten Zeitung ersetzt. Zur Information über den Inhalt der von der Behörde getroffenen Entscheidung ist die Auflage eines einzigen Bescheid- und Gutachtenexemplars in der Standortgemeinde vorgesehen.
Grundsätzlich wird festgestellt, daß abweichende Verfahrensbestimmungen für Massenverfahren nicht in einzelnen Materiengesetzen getroffen werden sollen, sondern in Hinblick auf die angestrebten Verfahrenserleichterungen und Kosteneinsparungen durch eine entsprechende Regelung im AVG erfolgen sollen.
Mit der Novellierung des AWG werden einseitig zu Lasten Einwand erhebender Parteien massive verfahrensökonomische Maßnahmen gesetzt und nur ein einzelner Punkt der Empfehlungen des auf Basis des § 25 UVP-G 1993 eingerichteten Umweltrates zu Massenverfahren aufgegriffen, ohne die eigentlichen Ursachen der Massenverfahrensproblematik wie mangelnde Partizipationsmöglichkeiten im Planungsstadium und bei politischen Entscheidungen im Vorfeld der Verfahren zu entschärfen. Damit wird die Zielsetzung, die ordnungsgemäße, effiziente und effektive Abwicklung von Genehmigungsverfahren zu garantieren und deren Transaktionskosten unter Wahrung erreichter Rechtsschutzstandards und ohne Einschränkung bestehender Parteienstellungen zu senken, verfehlt.
Resümierend wird festgehalten, daß die Abwägung der durch diese Novelle betroffenen Interessen nicht ausreichend erfolgt ist und die konkrete Ausgestaltung der Bestimmungen hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität und Bedeutung für eine funktionierende Marktwirtschaft in schwerwiegender Weise mangelhaft ist.