309 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 28. 8. 1996

Regierungsvorlage


ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK LITAUEN,

im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswert, der auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften von einem Investor der anderen Vertragspartei veranlagt wird, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich:

         a)  Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

         b)  Anteilsrechte und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;

         c)  Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

         d)  geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen, die definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

         e)  öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

         a)  in bezug auf die Republik Österreich

                  i)   jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

                 ii)   jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

         b)  in bezug auf die Republik Litauen

                  i)   jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Litauen in Übereinstimmung mit deren Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;


                 ii)   jede Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Republik Litauen registriert wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Litauen hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

         c)  jede juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates errichtet wurde und die direkt oder indirekt von Staatsangehörigen einer Vertragspartei oder von Einheiten, die ihren Sitz (Hauptverwaltung) im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben, kontrolliert wird, wobei davon auszugehen ist, daß Kontrolle einen entscheidenden Einfluß bedeutet.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“

         a)  in bezug auf die Republik Österreich

               das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;

         b)  in bezug auf die Republik Litauen

               das Hoheitsgebiet der Republik Litauen, einschließlich der Hoheitsgewässer und aller Meeres- und Unterwassergebiete, in denen die Republik Litauen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung des Meeresbodens, des Untergrundes und der Naturschätze ausüben kann.

(5) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

(6) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf drei Monate keinesfalls überschreiten.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genehmigte Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Veränderung in der Form, in der Vermögenswerte veranlangt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei vorgenommen wird, beeinträchtigt deren Eigenschaft als Investition nicht.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

         a)  jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Zollunion, jedem gegenwärtigen oder zukünftigen gemeinsamen Markt, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder Vereinbarung, deren Ziel eine Wirtschaftsgemeinschaft ist;

         b)  jedem gegenwärtigen oder zukünftigen internationalen Abkommen, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder gegenwärtigen oder zukünftigen innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

         c)  jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

ARTIKEL 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grundlage der Nicht-Diskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung.

(2) Diese Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, der in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsregeln bestimmt wird, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nach dem, welcher früher ist. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, wird die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, schließt die Entschädigung Zinsen berechnet auf der Basis der gültigen LIBOR-Rate oder des Äquivalents dazu vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung ein. Die letzlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet, wobei ein freier Transfer ohne ungebührliche Verzögerung gestattet wird. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

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(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das als ein Unternehmen dieser Vertragspartei gilt, und an dem ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, dann wendet sie die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels so an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

(6) Investoren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 lit. c, können keine Ansprüche auf Grund von Absätzen dieses Artikels geltend machen, wenn eine Entschädigung bereits auf Grund einer ähnlichen Bestimmung in einem anderen Investitionsschutzabkommen bezahlt wurde, das die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition erfolgte, abgeschlossen hat.

ARTIKEL 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, von Bürgerunruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch

         a)  Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,

         b)  Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder

         c)  Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,

die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erleiden, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung, wenn eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist. Daraus folgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

ARTIKEL 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investi­tion stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

         a)  des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

         b)  von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;

         c)  der Erträge;

         d)  der Rückzahlung von Darlehen;

         e)  des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

          f)  einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;

         g)  von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Spotmarkt vorherrschenden Wechselkurs vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der Wechselkurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder Dollar der Vereinigten Staaten, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder Ansprüche an, welche diese Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsparteien oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen, und zwar entweder

         a)  einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965 (Washingtoner Konvention), eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs-­ oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder

         b)  einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem erwähnten Schiedsgericht zu unterwerfen.

(3) Die Schiedsurteile sind endgültig und bindend für beide Streitparteien. Jede Vertragspartei vollstreckt diese in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus 1958 (New Yorker Konvention), der Washingtoner Konvention und den UNCITRAL-Schiedsregeln.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, darf in keinem Stadium des Vergleichs- ­oder Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsurteils den Einwand geltend machen, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bereits eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

ARTIKEL 10

Streitigkeiten und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede Angelegenheit, die die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens berührt, vorschlagen. Diese Konsultationen werden über Vorschlag einer der Vertragsparteien an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, die auf diplomatischem Wege vereinbart werden, abgehalten.

(2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.

(3) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(4) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(5) Werden die in Absatz 4 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(6) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.

(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.


ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem 29. Dezember 1990 vorgenommen werden.

ARTIKEL 12

Konsultationen

Insoweit die Mitgliedschaft einer der Vertragsparteien bei einer Wirtschaftsgemeinschaft die Anwendbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens berührt, werden beide Vertragsparteien die offenen Fragen im Wege von Konsultationen bereinigen.

ARTIKEL 13

Abänderungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt können die Bestimmungen dieses Abkommens in der Weise abgeändert werden, wie sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Solche Abänderungen treten in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.

ARTIKEL 14

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher, litauischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich:

Wolfgang Schüssel m.p.

Für die Republik Litauen:

Povilas Gylys m.p.

 

 

 

 

 

 

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AGREEMENT

between the Republic of Austria and the Republic of Lithuania for the Promotion and Protection of Investments


THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE REPUBLIC OF LITHUANIA,

hereinafter referred to as ‘‘Contracting Parties’’,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

ARTICLE 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) the term ‘‘investment’’ shall mean every kind of asset invested in the territory of one Contracting Party in accordance with its laws and regulations by an investor of the other Contracting Party and comprises in particular, though not exclusively:

        (a)  movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges and similar rights;

        (b)  shares and any other type of participation in undertakings;

        (c)  claims to money that has been given in order to create an economic value or claims to any performance having an economic value;

        (d)  intellectual and industrial property rights, as defined in the multilateral Agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organization, including, but not limited to, copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

        (e)  business concessions under public law to search for or exploit natural resources.

(2) the term ‘‘investor’’ means

        (a)  in respect of the Republic of Austria:

                (i)   any natural person who is a citizen of the Republic of Austria and makes an investment in the other Contracting Party's territory;

               (ii)   any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of the Republic of Austria, having its seat in the territory of the Republic of Austria and making an investment in the other Contracting Party's territory;

        (b)  in respect of the Republic of Lithuania

                (i)   any natural person having the nationality of the Republic of Lithuania in accordance with its laws and making an investment in the other Contracting Party's territory;

               (ii)   any entity registered in accordance with the laws and regulations of the Republic of Lithuania, having its seat in the territory of the Republic of Lithuania, and making an investment in the other Contracting Party's territory;

        (c)  any juridical person, partnership or any other entity established under the laws of a third state which is, directly or indirectly, controlled by nationals of a Contracting Party or by entities having their seat (head office) in the territory of a Contracting Party; it being understood that control means a dominant influence.

(3) the term ‘‘returns’’ means the amounts yielded by an investment, and in particular, though not exclusively, profits, interest, capital gains, dividends, royalties, licence and other fees.

(4) the term ‘‘territory’’ means

        (a)  in respect of the Republic of Austria

               the territory of the Republic of Austria;

        (b)  in respect of the Republic of Lithuania

               the territory of the Republic of Lithuania, including the territorial sea and any maritime or submarine area within which the Republic of Lithuania may exercise, in accordance with international law, rights for the purpose of exploration, exploitation and preservation of the sea-bed, subsoil and natural resources.

(5) the term ‘‘expropriation’’ also comprises the nationalisation or any other measure having equivalent effect.

(6) ‘‘without undue delay’’ means such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the transfer of payments. The said period shall commence on the day on which the request for transfer has been submitted and may on no account exceed three months.

ARTICLE 2

Promotion and Protection of Investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory promote, as far as possible, investments of investors of the other Contracting Party, admit such investments in accordance with its legislation and in any case accord such investments fair and equitable treatment.

(2) Investments admitted according to Article 1 paragraph (1) of this Agreement and their returns shall enjoy the full protection of the present Agreement. The same applies without prejudice to the regulations of paragraph (1) also for their returns in case of reinvestment of such returns. Any change of the form in which assets are invested or reinvested including legal extension, alteration or transformation, made in accordance with the legislation of the host Contracting Party, shall not affect their character as investment.

ARTICLE 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and their investments treatment no less favourable than that accorded to its own investors and their investments or to investors of any third State and their investments.

(2) The provisions of paragraph (1) shall not be construed as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

        (a)  any present or future customs union, common market, free trade area or membership in an economic community or any agreement designed to lead to an economic community;

        (b)  any present or future international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation;

        (c)  any regulation to facilitate the frontier traffic.

ARTICLE 4

Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be expropriated in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose on a non-discriminatory basis by due process of law and against compensation.

(2) Such compensation shall be equivalent to the fair market-value of the investment, as determined in accordance with recognized principles of valuation immediately prior to or at the time when the decision for expropriation was announced or became publicly known, whichever is the earlier. In the event that the payment of compensation is delayed, such compensation shall be paid in an amount which would put the investor in a position not less favourable than the position in which he would have been had the compensation been paid immediately on the date of expropriation. To achieve this goal the compensation shall include interest calculated on the basis of the current LIBOR-rate or equivalent from the date of expropriation until the date of payment. The amount of compensation finally determined shall be promptly paid to the investor in any freely convertible currency and allowed to be freely transferred without undue delay. Provisions for the determination and payment of such compensation shall be made in an appropriate manner not later than at the moment of the expropriation.

(3) Where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is considered as a company of this Contracting Party and in which an investor of the other Contracting Party owns shares, it shall apply the provisions of paragraph (1) of this Article so as to ensure due compensation to this investor.

(4) The investor shall be entitled to have the legality of the expropriation reviewed by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation.

(5) The investor shall be entitled to have the amount and the provisions for the payment of the compensation reviewed either by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation or by an international arbitral tribunal according to Article 9 of the present Agreement.

(6) Investors referred to in Article 1, paragraph 2, point c, may not raise claims under paragraphs of this Article if compensation has been paid pursuant to a similar provision in another Investment Protection Agreement concluded by the Contracting Party in the territory in which the investment has been made.

ARTICLE 5

Compensation for Damage or Loss

(1) When investments made by investors of either Contracting Party suffer damage or loss owing to war or other armed conflict, a state of national emergency, revolt, civil disturbances, insurrection, riot or other similar events in the territory of the other Contracting Party, they shall be accorded by the latter Contracting Party, treatment, as regards restitution, indemnification, compensation or other settlement, not less favourable than that the latter Contracting Party accords to its own investors or investors of any third state, whichever is the most favourable.

(2) Without prejudice to paragraph 1, investors of one Contracting Party who in any of the events referred to in that paragraph suffer damage or loss in the territory of the other Contracting Party resulting from:

        (a)  requisitioning of their property or part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party,

        (b)  blocking of vital supplies by the latter Contracting Party or

        (c)  destruction of their property or part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party

which was not caused in combat action or was not required by the necessity of the situation,

shall be accorded prompt restitution or prompt and adequate compensation where restitution is not possible for the damage or loss sustained. Resulting payments shall be made in a freely convertible currency and be freely transferable without undue delay.

ARTICLE 6

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee without undue delay to investors of the other Contracting Party free transfer in freely convertible currency of payments in connection with an investment, in particular but not exclusively, of

        (a)  the capital and additional amounts for the maintenance or extension of the investment;

        (b)  amounts assigned to cover expenses relating to the management of the investment;

        (c)  the returns;

        (d)  the repayment of loans;

        (e)  the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

         (f)  a compensation according to Articles 4 and 5 of the present Agreement;

        (g)  payments arising out of a settlement of a dispute.

(2) The payments referred to in this Article shall be effected at the exchange rates prevailing on the day of the transfer of payments in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) Transfers shall be made at the prevailing spot market rate of exchange on the date of transfer. In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be applied will be the most recent rate applied to inward investments or the exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights or United States Dollars, whichever is the more favourable to the investor.

ARTICLE 7

Subrogation

Where one Contracting Party or an institution authorized by it makes payments to its investor by virtue of a guarantee for an investment in the territory of the other Contracting Party, this second Contracting Party shall without prejudice to the rights of the investor of the first Contracting Party under Article 9 of the present Agreement and to the rights of the first Contracting Party under Article 10 of the present Agreement recognize the assignment to the first Contracting Party of all rights and claims of this investor under a law or pursuant to a legal transaction. The second Contracting Party shall also recognize the subrogation of the first Contracting Party to any such rights or claims which that Contracting Party shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor in title. As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Articles 4, 5 and 6 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

ARTICLE 8

Other Obligations

(1) If the provisions of law of either Contracting Party or international obligations existing at present or established thereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement, contain a rule, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rule shall to the extent that it is more favourable prevail over the present Agreement.

(2) Each Contracting Party shall observe any contractual obligation it may have entered into towards an investor of the other Contracting Party with regard to investments approved by it in its territory.

ARTICLE 9

Settlement of Investment Disputes

(1) Any dispute arising out of an investment, between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party shall, as far as possible, be settled amicably between the parties to the dispute.

(2) If a dispute according to paragraph (1) cannot be settled within three months of a written notification of sufficiently detailed claims, the dispute shall upon the request of the Contracting Party or of the investor of the other Contracting Party be submitted either:

        (a)  to conciliation or arbitration by the International Centre for Settlement of Investment Disputes, established by the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature in Washington on March 18th, 1965 (Washington Convention). In case of arbitration, each Contracting Party, by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such dispute to this Center. This consent implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted; or

        (b)  to arbitration by three arbitrators in accordance with the UNCITRAL arbitration rules, as amended by the last amendment accepted by both Contracting Parties at the time of the request for initiation of the arbitration procedure. In case of arbitration, each Contracting Party by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such dispute to the arbitral tribunal mentioned.

(3) The arbitral decisions shall be final and binding on both parties to the dispute. Each Contracting Party shall execute them in accordance with its laws and in accordance with the 1958 United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (New York Convention), the Washington Convention and UNCITRAL arbitration rules.

(4) A Contracting Party which is a party to a dispute shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of an award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received by virtue of a guarantee indemnity in respect of all or some of its losses.

ARTICLE 10

Disputes and Consultations between the Contracting Parties

(1) Either Contracting Party may propose the other Contracting Party to consult on any matter affecting the application of the present Agreement. These consultations shall be held on the proposal of one of the Contracting Parties at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

(2) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negotiations.

(3) If a dispute cannot be settled according to paragraph (2) within six months it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.

(4) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a national of a third State as their chairman. Such members shall be appointed within two months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party, that it intends to submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within two further months.

(5) If the periods specified in paragraph (4) are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any other relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a national of either of the Contracting Parties or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President or in case of his inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.

(6) The tribunal shall establish its own rules of procedure.

(7) The arbitral tribunal shall reach its decision by virtue of the present Agreement and pursuant to the generally recognized rules of international law. It shall reach its decision by a majority of votes; the decision shall be final and binding.

(8) Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its legal representation in the arbitration proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.

ARTICLE 11

Application of the Agreement

This Agreement shall apply to investments made in the territory of one of the Contracting Parties in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party after December 29, 1990.

ARTICLE 12

Consultations

In as far as the participation of either Contracting Party in an economic community affects the applicability of provisions of this Agreement both Contracting Parties shall resolve the pending questions through consultations.

ARTICLE 13

Amendments

At the time of entry into force of this Agreement or at any time thereafter the provisions of this Agreement may be amended in such a manner as may be agreed between the Contracting Parties. Such amendments shall enter into force when the Contracting Parties have notified each other that the constitutional requirements for the entry into force have been fulfilled.

ARTICLE 14

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the instruments of ratification have been exchanged.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months' notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Article 1 to 11 of the present Agreement shall be applied for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.


DONE at Vienna, on 28 June 1996, in duplicate, in the German, Lithuanian and English languages, all texts being equally authentic. In case of difference of interpretation the English text shall prevail.


For the Republic of Austria:

Wolfgang Schüssel m.p.

For the Republic of Lithuania:

Povilas Gylys m.p.

vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne daß der Heimat- ­oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Inländergleichbehandlung und der Meistbegünstigung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihrer Investoren im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

EU-Konformität:

Die Vereinbarkeit mit bestehenden EU-Regelungen ist gegeben.

Erläuterungen

I.

Allgemeiner Teil


Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisen­transfers.

In Entsprechung des österreichischen Mustervertrages sichern einander die Vertragsparteien die Inländergleichbehandlung und die Meistbegünstigung zu.

Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Litauen Gebrauch macht. Auch auf litauischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Republik Litauen zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus deren Liquidation oder Veräußerung und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen die Durchführung eines Schiedsverfahrens auf Grund der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten oder nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung vor. Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens ist ebenfalls ein Schiedsverfahren vorgesehen.


II.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen etc. im Sinne einer Verbindung von Sitz- und Kontrolltheorie.

Die Definition der „Erträge“ im Absatz (3) entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Der Begriff „Enteignung“ im Absatz (5) bezeichnet eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung.

Artikel 2

umfaßt sowohl die Förderung als auch den Schutz von Investitionen.

Absatz (1) enthält eine Vertragsbestimmung allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Zulässigkeit von Investitionen wird dabei an die Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei gebunden, dh. daß etwa die Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung bei einer Investition in Österreich zu beachten sind.

Absatz (2) beinhaltet die Schutzgarantie des Abkommens für Investitionen und ihre Erträge.

Artikel 3

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen das Prinzip der Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung.

Absatz (2) fixiert die Ausnahmen vom Prinzip der Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung (Zollunion, gemeinsamer Markt, Freihandelszone, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft und Grenzverkehr; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Artikel 4

behandelt Fragen der Entschädigung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

Die Enteignung wird darin durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

        1.   im öffentlichen Interesse,

        2.   auf der Grundlage der Nicht-Diskriminierung,

        3.   unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

        4.   gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

Absatz (2) schreibt fest, daß die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muß, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde.

Absatz (3) bestimmt, daß Absatz (1) auch im Falle der Enteignung einer Gesellschaft Anwendung findet, an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile besitzt.


Absatz (4) räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

Absatz (5) räumt dem Investor das Recht ein, die Höhe der Entschädigung durch das zuständige Organ der enteignenden Vertragspartei oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

sichert dem Investor auch eine Entschädigung für den Fall von Schaden oder Verlust, die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen und ähnliche Ereignisse in dem Staat, wo die Investition vorgenommen wurde, verursacht wurden.

Artikel 6

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 3, 4 und 5, insofern er das Verfügungs- ­bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz (1) garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung, Entschädigung und Streitbeilegung.

Absatz (2) definiert die bei Überweisungen anzuwendenden Wechselkurse.

Absatz (3) regelt die Festlegung des Wechselkurses.

Artikel 7

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, daß der Garantiegeber in die Rechte des Garantienehmers eintreten kann, um von diesem auf ihn übergegangene Ansprüche aus dem vorliegenden Vertrag geltend zu machen.

Artikel 8

Absatz (1) bestimmt, daß Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, die eine günstigere Behandlung als das Abkommen vorsehen, dem Abkommen insoweit vorgehen, als sie günstiger sind.

Absatz (2) erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 9

regelt die Beilegung von Streitigkeiten aus einer Investition zwischen dem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei durch die Möglichkeit, bei Scheitern einer Streitbeilegung auf dem Verhandlungswege nach drei Monaten die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren auf Grund der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten oder nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung zu unterbreiten.

Artikel 10

behandelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages.

Artikel 11

Das Abkommen ist anwendbar auf alle Investitionen, die nach dem 29. Dezember 1990 getätigt werden.


Artikel 12

sieht Konsultationen vor, falls sich aus der Mitgliedschaft einer Vertragspartei in einer Wirtschaftsgemeinschaft Probleme ergeben sollten. Damit wurde von österreichischer Seite sichergestellt, daß die Anwendbarkeit des Abkommens aufgehoben werden kann, falls die Zuständigkeit für Investitionsschutz auf die Organe der EU übergehen sollte.

Artikel 13

regelt die Vorgangsweise bei einer Abänderung des Abkommens.

Artikel 14

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.