323 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 22. 10. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 geändert werden

1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesvergabegesetz (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Geltungsbereich

1. HAUPTSTÜCK: Sachlicher Geltungsbereich

1. Abschnitt: Auftragsarten

§ 1           Lieferaufträge

§ 1a         Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge

§ 1b         Dienstleistungsaufträge

§ 1c         Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

2. Abschnitt: Schwellenwerte

§ 2           Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

§ 3           Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

§ 3a         Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

§ 3b         Schwellenwerte bei Wettbewerben

§ 4           Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

§ 5           Berechnung der Schwellenwerte in Schilling

2. HAUPTSTÜCK: Persönlicher Geltungsbereich § 6

3. HAUPTSTÜCK: Ausnahmen vom Geltungsbereich § 7

4. HAUPTSTÜCK: Erweiterung des Geltungsbereiches

§ 8           Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

§ 8a         Erweiterung des Rechtsschutzbereiches

2. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. HAUPTSTÜCK: Begriffsbestimmungen § 9

2. HAUPTSTÜCK: Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 10         Allgemeine Grundsätze

§ 10a       Allgemeine Teilnahmebedingungen

§ 11         Arten der Vergabeverfahren

§ 12         Wahl des Vergabeverfahrens

§ 13         Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 14         Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

§ 15         Teilnehmer im Verhandlungsverfahren

§ 16         Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

§ 16a       Besondere Bestimmungen über die Führung von Listen

§ 17         Gesamt- und Teilvergabe

§ 18         Preiserstellung und Preisarten

§ 19         Sicherstellungen

§ 20         Beiziehung von Sachverständigen

§ 21         Verwertung von Ausarbeitungen

3. HAUPTSTÜCK: Die Ausschreibung

§ 22         Grundsätzliches

§ 22a       Teil- und Alternativangebote

§ 22b       Subunternehmerleistungen

§ 22c       Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 22d       Vadium

§ 22e       Behindertengerechtes Bauen

§ 22f        Gestaltung der Ausschreibung

§ 23         Beschreibung der Leistung

§ 24         Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des Leistungsvertrages

§ 25         Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 26         Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung

§ 27         Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§ 28         Zuschlagsfrist

4. HAUPTSTÜCK: Das Angebot

§ 29         Grundsätzliches

§ 30         Form, Inhalt und Einreichung der Angebote

§ 31         Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

5. HAUPTSTÜCK: Das Zuschlagsverfahren

§ 32         Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 33         Öffnung der Angebote

6. HAUPTSTÜCK: Prüfung der Angebote

§ 34         Grundsätzliches

§ 35         Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 36         Vertiefte Angebotsprüfung

§ 37         Niederschrift über die Prüfung

§ 38         Verhandlungen mit den Bietern

§ 39         Ausscheiden von Angeboten

§ 40         Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip

§ 41         Zuschlag und Leistungsvertrag

§ 42         Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 43         Abschluß des Vergabeverfahrens

§ 43a       Benachrichtigung der Bewerber und Bieter

3. Teil: Besondere Bestimmungen

1. HAUPTSTÜCK:     Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen

1. Abschnitt: Eignungskriterien

§ 44         Ausschließung vom Vergabeverfahren

§ 45         Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 1

§ 45a       Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 2

2. Abschnitt: Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten

§ 46         Bekanntmachungen

§ 46a       Vorinformation

§ 46b       Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 46c       Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 46d       Übermittlung von Unterlagen

3. Abschnitt: Fristen

§ 47         Grundsätzliches

§ 48         Beschleunigtes Verfahren

§ 49         Berechnung der Fristen

4. Abschnitt: Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse

§ 50         Technische Spezifikationen

5. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren

§ 50a       Vergabevermerk

2. HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen

§ 51         Geltungsbereich

§ 52         Wahl des Vergabeverfahrens

§ 53         Ideenwettbewerb und Alternativangebote

3. HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und Baukonzessionsaufträgen

1. Abschnitt: Bauaufträge

§ 57         Wahl des Vergabeverfahrens

§ 61         Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

2. Abschnitt: Baukonzessionsaufträge

§ 63         Auftragsweitervergabe an Dritte

§ 64         Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages

§ 65         Fristen

§ 66         Besondere Bekanntmachungsvorschriften

4. HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

§ 66a       Wahl des Vergabeverfahrens

§ 66b       Durchführung von Wettbewerben

§ 66c       Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 66d       Rechtsform der Bewerber und Bieter

5. HAUPTSTÜCK:     Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

§ 67         Geltungsbereich

§ 68         Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 68a       Freistellung vom Geltungsbereich

§ 68b       Anwendungsbereich

§ 69         Regelmäßige Bekanntmachung

§ 70         Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

§ 71         Aufruf zum Wettbewerb

§ 71a       Durchführung von Wettbewerben

§ 72         Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 73         Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 74         Prüfsystem

§ 75         Auswahl des Bewerberkreises

§ 76         Auftragsvergabe

§ 76a       Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 77         Besondere Pflichten des Auftraggebers

4. Teil: Rechtsschutz

1. HAUPTSTÜCK: Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 78         Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 79         Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 80         Rechtsstellung der Mitglieder

§ 81         Innere Einrichtung

§ 82         Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 82a       Ablehnungsrecht der Parteien

§ 83         Beschlußfassung und Geschäftsordnung

§ 84         Auskunftspflicht

§ 85         Geschäftsführung

§ 86         Kosten

2. Abschnitt: Bundes-Vergabekontrollkommission

§ 87         Zuständigkeit

§ 88         Schlichtung

§ 89         Gutachten

§ 90         Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten

3. Abschnitt: Bundesvergabeamt

§ 91         Zuständigkeit

§ 91a       Bekanntmachung von Entscheidungen

2. HAUPTSTÜCK: Nachprüfungsverfahren

§ 92         Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 93         Einstweilige Verfügungen

§ 94         Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers

§ 95         Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

3. HAUPTSTÜCK: Außerstaatliche Kontrolle

§ 96         Korrekturmechanismus

§ 97         Bescheinigungsverfahren

§ 97a       Außerstaatliche Schlichtung

4. HAUPTSTÜCK: Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 98         Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 100       Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 101       Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 102       Zuständigkeit und Verfahren

5. Teil: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 103       Strafbestimmungen

§ 103a     Inkrafttreten

§ 104       Übergangsvorschrift

§ 105       Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 106       Außerkrafttreten einer Verordnung

§ 108       Vollziehung

ANHANG I:              Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 1a Abs. 1 Z 1

ANHANG II:            Bauaufträge nach § 6 Abs. 3

ANHANG III:           Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 1

ANHANG IV:           Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 2

ANHANG V:            Liste der zentralen Beschaffungsstellen

ANHANG VI:           Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Verteidigung beschafft werden

ANHANG VII:          Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 und § 45a

A. Für Bauaufträge

B. Für Lieferaufträge

C. Für Dienstleistungsaufträge

ANHANG VIII:        Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 1, 46b und 52

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG IX:           Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 2, 46b und 57

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

ANHANG X:            Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen gemäß § 66

ANHANG XI:           Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär gemäß § 66 vergeben werden

ANHANG XII:         Muster für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 3, 46b und 66a

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Vergebene Aufträge

E. Auftragsvergabe

ANHANG XIII:        Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 66b

A. Bekanntmachung über Wettbewerbe

B. Ergebnisse von Wettbewerben

ANHANG XIV:        Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 69 Abs. 2

A. Bei Lieferaufträgen

B. Bei Bauaufträgen

C. Bei Dienstleistungsaufträgen

ANHANG XV:         Muster für die Bekanntmachung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1

A. Offene Verfahren

B. Nicht offene Verfahren

C. Verhandlungsverfahren

ANHANG XVI:        Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems gemäß § 74 Abs. 9

ANHANG XVII:       Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 76 Abs. 5

II. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

II. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

ANHANG XVIII:     Angaben über vergebene Aufträge gemäß § 68a“

2. § 1 wird samt Paragraphenüberschrift durch folgenden Abschnitt ersetzt:

„1. Abschnitt

Auftragsarten

Lieferaufträge

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge

§ 1a. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Bauaufträge, deren Vertragsgegenstand

        1.   die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder

        2.   die Ausführung eines Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder

        3.   die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,

ist.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Baukonzessionsaufträge, das sind Aufträge, deren Vertragsgegenstand von Abs. 1 nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Dienstleistungsaufträge

§ 1b. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Anhänge III und IV, ausgenommen

        1.   Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;

        2.   Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen;

        3.   Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, Mobilfunk, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation;

        4.   Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

        5.   Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik;

        6.   Arbeitsverträge;

        7.   Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;

        8.   Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen.

(2) Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 46, § 46b, § 46c und § 50 anzuwenden.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Andernfalls sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 46, § 46b, § 46c und § 50 anzuwenden.

Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

§ 1c. Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 1 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 1b zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfaßten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.“

3. Nach dem eingefügten 1. Abschnitt wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Schwellenwerte“

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind.“

5. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

        1.   bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

        2.   bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.“

6. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

        1.   der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder

        2.   der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

anzusetzen. Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.“

7. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I (Gewerke).“

8. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b samt Überschriften eingefügt:

Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

§ 3a. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU beträgt.

(2) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

        1.   bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

        2.   bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

        3.   bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(3) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Berechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, so unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(4) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

        1.   bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

        2.   bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.

(5) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

        1.   der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder

        2.   der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

anzusetzen.

(6) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

(8) Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

Schwellenwerte bei Wettbewerben

§ 3b. Dieses Bundesgesetz gilt für die Durchführung von Wettbewerben, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 200 000 ECU beträgt.“

9. § 4 lautet:

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

        1.   im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 ECU, sowie

        2.   im Telekommunikationssektor, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 600 000 ECU

beträgt.

(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt.

(3) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

        1.   bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

        2.   bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

        3.   bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(4) Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

        1.   bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

        2.   bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.

(5) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

        1.   bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

        2.   bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.

(6) Sieht der beabsichtigte Liefer- oder Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf bzw. Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

        1.   der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder

        2.   der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

anzusetzen.

(8) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfaßt, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten für das Verlegen und die Installation zu umfassen.

(9) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.

(10) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

(11) Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose § 2 Abs. 5, bei der Aufteilung eines Bauwerkes in mehrere Lose § 3 Abs. 2.

(12) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen haben die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen.

(13) Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieses Bundesgesetzes entzogen wird.

(14) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Ein Beschaffungsauftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.“

10. § 5 lautet:

§ 5. (1) Für die Höhe der Schwellenwerte ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.

(2) Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der Bundeskanzler hat diese Schwellenwerte kundzumachen.

(3) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a Abs. 1 und 3, § 3b und § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, andere Schwellen- und Loswerte festsetzen.“

11. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   Einrichtungen des Bundes wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und

              a)  von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder

              b)  hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen oder

              c)  überwiegend vom Bund finanziert werden,“

12. § 6 Abs. 2 und ein neuer Abs. 3 lauten:

„(2) Dieses Bundesgesetz gilt – unbeschadet des § 68 – ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 67 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hiebei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 67 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.

(3) Für Bauaufträge im Sinne des Anhanges II, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt gefördert werden.“

13. § 7 lautet:

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

        1.   mit Ausnahme des § 96 für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,

        2.   wenn für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,

        3.   für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 223 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,

        4.   für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,

        5.   für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft der Abschluß jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist, sowie

        6.   für Dienstleistungsaufträge, die an einen Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.

(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 5. Hauptstück des 3. Teiles und dem 4. Teil ergibt.

(3) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, in der jeweils geltenden Fassung, und das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S. 273, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“

14. Das 4. Hauptstück des 1. Teiles erhält folgende Überschrift:

„Erweiterung des Geltungsbereiches“

15. § 8 und ein darauf folgender § 8a lauten samt Überschriften:

„Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

§ 8. (1) Unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte haben die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Auftraggeber die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot und Zuschlag – Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993, Anlage zur Allgemeinen Bundesvergabeverordnung – ABVV, BGBl. Nr. 17/1994, bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen – abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes – oder den auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 67 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.

(3) Die Bundesregierung hat mit Verordnung die im Interesse des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung von Bewerbern oder Bietern erforderlichen Ergänzungen zu der in Abs. 1 genannten ÖNORM A 2050 insbesondere hinsichtlich der vergaberechtlichen Regelungen von Dienstleistungsaufträgen, der Maßgeblichkeit des geschätzten Auftragswertes für die Wahl des Vergabeverfahrens, der Ausschließungsgründe vom Vergabeverfahren, der Umgehungsverbote und der technischen Spezifikationen vorzunehmen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 96 und 103 sind auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.

Erweiterung des Rechtsschutzbereiches

§ 8a. (1) Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:

        1.   bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 1 und 1b 1 Million Schilling ohne Umsatzsteuer,

        2.   bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 1a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 14 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer,

        3.   bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 7 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer.

(2) Die Erweiterung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 67 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.“

16. In § 9 erhalten die bisherigen Z 6 bis 14 die Bezeichnungen „7.“ bis „15.“ und wird als neue Z 6 eingefügt:

       „6.   Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluß gemäß § 228 HGB mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluß auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluß ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes eines anderen Unternehmens bestellen kann.“

17. Der bisherige § 9 Z 15 wird aufgehoben. § 9 Z 15 (neu) lautet:

       „15.  Zuschlag ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung (§ 13 AVG), sein Angebot anzunehmen.“

18. § 9 Z 16 lautet:

       „16.  Technische Spezifikationen sind sämtliche – insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene – technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muß, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.“

19. In § 9 Z 18 wird nach der Wortfolge „Harmonisierungsdokument (HD)“ die Wortfolge „oder von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als Europäische Telekommunikationsnormen (ETS)“ eingefügt.

20. In § 9 Z 19 wird nach dem Wort „Verwendungsbedingungen“ die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12“ eingefügt.

21. § 9 Z 20 und 21 lauten, die bisherigen Z 21 und Z 22 erhalten die Bezeichnung „22“ und „23“:

       „20.  Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

         21.  Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine innerstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.“

22. § 9 werden folgende Z 24 bis 29 angefügt:

       „24.  Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur, des Bauwesens (Planungs­wett­bewerbe) oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

         25.  Öffentliches Unternehmen ist jedes Unternehmen, auf das eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar

                 –  die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

                 –  über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

                 –  mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

         26.  Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die sich aus einer von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Auftraggeber

                 1.   zum Bau eines Netzes oder anderer Einrichtungen durch ein Enteigungsverfahren oder Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf oder

                 2.   ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von der zuständigen Behörde gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt.

         27.  Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden.

         28.  Netzabschlußpunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.

         29.  Telekommunikationsdienste sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.“

23. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.“

24. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bieter und deren Angebot betreffenden Angaben zu wahren.“

25. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

Allgemeine Teilnahmebedingungen

§ 10a. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Sie haben jedoch die Erklärung abzugeben, daß sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, daß die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer beabsichtigten Arbeits- oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben.“

26. Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ein nicht offenes Verfahren ist nur dann zulässig, wenn

        1.   der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre;

        2.   die Leistung auf Grund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert;

        3.   das offene Verfahren Interessen der Allgemeinheit, insbesondere solche der Geheimhaltung, gefährden würde;

        4.   das offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte;

        5.   das offene Verfahren widerrufen wurde oder wegen Erfolglosigkeit als widerrufen gilt.“

27. In § 14 Abs. 2 werden nach dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Auftraggeber kann die Anzahl der einzuladenden Unternehmer mit 20 begrenzen. Auf jeden Fall muß die Zahl der eingeladenen Unternehmer ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.“

28. In § 14 erhalten Abs. 3 und 4 die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“; als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

        1.   die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;

        2.   den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;

        3.   die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;

        4.   die Vergabekriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie

        5.   alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.“

29. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Für das Verhandlungsverfahren gilt § 14 Abs. 1, 3 und 4.“

30. § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser soll grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.“

31. § 21 lautet:

§ 21. (1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.

(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.

(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, daß ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alter­nativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.“

32. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Der öffentliche Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.“

33. § 22 Abs. 6 bis 15 werden aufgehoben.

34. Nach § 22 werden folgende §§ 22a bis 22f samt Überschriften eingefügt:

Teil- und Alternativangebote

§ 22a. (1) In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und Alternativangeboten zu treffen. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, bei denen hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Ferner ist anzugeben, ob Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot oder auch ohne ein solches abgegeben werden dürfen. Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt § 22 Abs. 2.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alter­nativangebote erfüllen müssen, sowie die Voraussetzungen, unter denen Teilangebote zugelassen werden, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote eingereicht werden können.

(3) Der Auftraggeber darf ein vorgelegtes Teil- oder Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf

        1.   innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder

        2.   europäische technische Zulassungen, oder

        3.   gemeinsame technische Spezifikationen im Sinne von § 50 Abs. 2, oder

        4.   innerstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von § 50 Abs. 5 Z 1 und 2

festgelegt wurden.

(4) Ein Auftraggeber, der Teil- oder Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.

Subunternehmerleistungen

§ 22b. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist, ausgenommen bei Kaufverträgen, unzulässig. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 22c. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 20/1952, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.

(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, daß die Erstellung des Angebots für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und daß sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Vadium

§ 22d. Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Es ist weiters festzulegen, daß das Vadium spätestens zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlags, jedoch keinesfalls später als zwei Wochen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen ist, sofern es nicht verfällt.

Behindertengerechtes Bauen

§ 22e. (1) In den Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindest­erfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen:

        1.   niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer;

        2.   mindestens 80 cm Türbreite;

        3.   mindestens 1,50 m Wendekreis in den Sanitärräumen.

(2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, zu denen erfahrungsgemäß behinderte Menschen weder als Benutzer noch als Besucher Zutritt haben.

(3) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.

Gestaltung der Ausschreibung

§ 22f. (1) Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot und Zuschlag – Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß die Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen gegebenenfalls auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen und diese zu berücksichtigen hat.

(2) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die Vergabe dieser Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.“

35. In § 25 Abs. 3 wird nach dem Wort „Herstellungskosten“ der Klammerausdruck „(zB Vervielfältigungskosten)“ eingefügt.

36. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter sowie die Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.“

37. In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „fünf Monate“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

38. § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Ablauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird im Falle des § 87 Abs. 1 Z 1 bis zum Ablauf der in § 87 Abs. 7 genannten Frist gehemmt.“

39. § 36 lautet:

§ 36. (1) Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor dem Ausscheiden des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.

(2) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.

(3) Der Auftraggeber hat Erläuterungen in bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot und Zuschlag – Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.“

40. Der bisherige Text des § 39 erhält die Bezeichnung „(1)“. § 39 Abs. 1 Z 2 (neu) lautet:

       „2.   Angebote von Bietern, die nach § 10 Abs. 3 oder 4 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;“

41. § 39 Abs. 1 Z 10 (neu) lautet:

       „10.  Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß § 10a dritter Satz abgegeben haben;“

42. § 39 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bieter, deren Angebote auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ausgeschieden wurden, sind hievon unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.“

43. In § 41 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „die Verständigung“ durch die Wortfolge „die schriftliche Verständigung“ ersetzt.

44. § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.“

45. § 43 Abs. 3 entfällt.

46. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

Benachrichtigung der Bewerber und Bieter

§ 43a. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter ist darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekanntzugeben.“

47. Im 3. Teil lautet die Überschrift des 1. Hauptstückes:

„1. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau-, Baukonzessions- und  Dienst-
leistungsaufträgen“

48. In § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, den Nachweis verlangen,

        1.   daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang VII genannten Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen,

        2.   daß ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist,

        3.   daß ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist sowie

        4.   daß sie im Falle eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 1b Abs. 1 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen.“

49. § 45 und ein neu eingefügter § 45a lauten samt Überschriften:

„Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 1

§ 45. (1) Der Auftraggeber kann vom Unternehmer zum Nachweis der Eignungskriterien

        1.   gemäß § 44 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sowie

        2.   gemäß § 44 Abs. 1 Z 5 den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers

verlangen.

(2) Werden die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.

2

(3) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2 ausstellen, sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekanntzugeben.

Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 2

§ 45a. (1) Als Nachweis für die Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 kann der Auftraggeber

        1.   eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung sowie

        2.   eine entsprechende Bankerklärung oder einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und

              a)  bei Bauaufträgen eine Erklärung über den Umsatz bei der Ausführung von Bauarbeiten der letzten drei Geschäftsjahre,

              b)  bei Lieferaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Lieferung jener Erzeugnisse, die Gegenstand der Ausschreibung sind,

              c)  bei Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Dienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind,

verlangen.

(2) Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, folgendermaßen erbracht werden:

        1.   durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber:

              a)  bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber durch eine vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,

              b)  bei Lieferungen an private Auftraggeber durch eine vom Käufer ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmers zulässig;

        2.   durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;

        3.   durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

        4.   durch Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Anfrage des Auftraggebers nachweisbar sein muß;

        5.   durch Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, daß durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;

        6.   bei zu liefernden Gegenständen komplexer Art oder zu liefernden Gegenständen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(3) Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers folgendermaßen erbracht werden:

        1.   durch Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;

        2.   durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen müssen der Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, hervorgehen;

        3.   durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;

        4.   durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

        5.   durch eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen Stellen anzugeben sind, über die der Unternehmer unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.

(4) Bei Dienstleistungsaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers folgendermaßen erbracht werden:

        1.   durch Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;

        2.   durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Erbringungszeitpunktes sowie der Auftraggeber;

        3.   durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmer angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

        4.   durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

        5.   durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung der Dienstleistungen verfügen wird;

        6.   durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmers zu Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

        7.   bei Dienstleistungen komplexer Art oder Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber selbst oder in dessen Namen von einer anderen dafür zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen;

        8.   durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Unternehmer möglicherweise einen Subauftrag zu erteilen beabsichtigt.

(5) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß der Unternehmer, der Dienstleistungen im Sinne des § 1b Abs. 1 erbringt, bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger amtlicher Stellen, so haben diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen aus der Serie ÖNORM-EN ISO 9000 und auf die Bescheinigungen durch Stellen Bezug zu nehmen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45.000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muß den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, daß er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

(6) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4 er sich entschieden hat, sowie, abweichend von Abs. 1 Z 2, welche anderen Nachweise beigebracht werden können.

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern.

(8) Kann ein Unternehmer aus einem gerechtfertigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht beibringen, so kann er den Nachweis durch Vorlage jedes anderen, vom Auftraggeber für geeignet erachteten Beleges erbringen.“

50. Die Abschnittsüberschrift vor § 46 lautet:

„2. Abschnitt

Bekanntmachungen, Übermittlungspflichten“

51. § 46 erhält folgende Überschrift:

„Bekanntmachungen“

52. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen unverzüglich und unmittelbar dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der Muster in den Anhängen VIII bis XVII grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Bundesgesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm oder Telefax zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.“

53. In § 46 Abs. 2 wird das Wort „EWR-Abkommens“ durch „EGV“ ersetzt.

54. § 46 Abs. 3 lautet:

„(3) Überdies sind Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz, soweit sie für Bundesministerien als Auftraggeber erfolgen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Alle anderen Auftraggeber haben Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz jedenfalls im Amtlichen Lieferungsanzeiger, herausgegeben vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu veröffentlichen.“

55. Nach § 46 werden folgende §§ 46a bis 46d samt Überschriften eingefügt:

Vorinformation

§ 46a. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

        1.   bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 2 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;

        2.   bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 3 geschätzter Auftragswert mindestens fünf Millionen ECU beträgt;

        3.   bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 3a geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist gemäß den Anhängen VIII, IX und XII zu erstellen.

Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 46b. (1) Der Auftraggeber hat jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 46c. Bei Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV), ABl. Nr. S 169 vom 3. September 1996, zu verwenden. Der Bundeskanzler hat das CPV sowie dessen Änderungen unverzüglich kundzumachen.

Übermittlung von Unterlagen

§ 46d. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 96, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Übermittlung an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.“

56. § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Anträge auf Teilnahme können brieflich, telegraphisch, telephonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.“

57. § 48 lautet:

§ 48. (1) Können die in § 47 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber

        1.   die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,

        2.   die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage

zu betragen hat.

(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(3) Die Anträge auf Teilnahme bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe können brieflich, telegraphisch, telephonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.“

58. § 50 Abs. 2 bis 6 lauten:

„(2) Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen festzulegen.

(3) Der Auftraggeber kann von Abs. 2 abweichen, wenn

        1.   die Europäischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit ihnen vorsehen oder keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, die Übereinstimmung eines technischen Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen, oder

        2.   die Anwendung von Abs. 2 die Anwendung

              a)  der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S. 1, oder

              b)  des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, ABl. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987, S. 31, oder

              c)  anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen

              beeinträchtigen würde oder

        3.   die Anwendung von Abs. 2 den Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien oder zum Erwerb von Anlagen, die mit bereits benützten Anlagen inkompatibel sind, zwänge oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde und der Auftraggeber sich im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme Europäischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichtet oder

        4.   die ausgeschriebene Leistung von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung Europäischer Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(4) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 von Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben sind.

(5) Mangels Europäischer Spezifikationen

        1.   sind die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen festzulegen, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach dem Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach dem in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, vorgesehenen Verfahren;

        2.   können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;

        3.   können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:

              a)  innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,

              b)  sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen, sowie

              c)  alle weiteren Normen.

(6) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß diese Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.“

59. Nach § 50 wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:

5. Abschnitt

Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren

Vergabevermerk

§ 50a. (1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:

        1.   den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,

        2.   Gegenstand und Wert des Auftrages,

        3.   die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

        4.   die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,

        5.   den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner

        6.   bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in §§ 52 Abs. 2 und 3, 57 Abs. 2 und 3 sowie 66a Abs. 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.

(2) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.“

60. In § 52 entfallen Abs. 1, 2 und 6. Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ bis „(3)“.

61. § 52 Abs. 2 (neu) lautet:

„(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der öffentlichen Bekanntmachung kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die die Kriterien der §§ 44 bis 45a erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen des § 30 entsprochen haben.“

62. § 52 Abs. 3 (neu) Einleitung und Z 1 lauten:

„(3) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

        1.   ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, oder“

63. § 52 Abs. 3 (neu) Z 4 lautet:

       „4.   dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder“

64. Die §§ 54 bis 56 werden samt ihren Überschriften aufgehoben.

65. § 57 lautet samt Überschrift:

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 57. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn

        1.   ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden oder

        2.   die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden oder

        3.   es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder bei denen die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.

Im Falle der Z 1 kann von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die die Kriterien der §§ 44 bis 45a erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen des § 30 entsprochen haben.

(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

        1.   ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

        2.   der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann oder

        3.   dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

        4.   zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrundeliegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

              a)  eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist oder

              b)  eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

        5.   neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern

              a)  der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

              b)  der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,

              c)  sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

              d)  hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

              e)  die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und

               f)  der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 3 zugrunde gelegt wurde.“

66. Die §§ 58 bis 60 und § 62 werden samt ihren Überschriften aufgehoben.

67. § 61 samt Überschrift lautet:

Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 61. Die in § 47 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 46a veröffentlicht hat.“

68. Die Überschrift vor § 64 lautet:

„Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages“

69. In § 64 Abs. 1 hat der Verweis „§ 58 Abs. 4“ zu lauten: „§ 57 Abs. 3“; in § 64 Abs. 1 Z 3 hat der Verweis „§ 62“ zu lauten: „§ 46b“. In § 64 entfallen in Abs. 2 der Klammerausdruck „(Abs. 3)“ sowie die Abs. 3 und 4.

70. § 64 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(3)“, sein erster Satz lautet:

„Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen.“

71. Im 3. Teil erhält das 4. Hauptstück die Bezeichnung „5. HAUPTSTÜCK“.

72. Nach § 66 wird folgendes Hauptstück eingefügt:

„4. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 66a. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn

        1.   ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden oder

        2.   es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern, oder

        3.   wenn die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs III, dergestalt sind, daß vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren vergeben zu können.

Im Falle der Z 1 kann von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die die Kriterien der §§ 44 bis 45a erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen des § 30 entsprochen haben.

(3) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

        1.   ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

        2.   der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann oder

        3.   dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

        4.   zur Ausführung eines bestehenden Dienstleistungsauftrages zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem dem Dienstleistungsauftrag zugrundeliegenden Entwurf noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

              a)  eine Trennung vom bestehenden Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist oder

              b)  eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

        5.   neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, sofern

              a)  der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

              b)  der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,

              c)  sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

              d)  hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

              e)  die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und

               f)  der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 3a zugrundegelegt wurde, oder

        6.   wenn im Anschluß an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Durchführung von Wettbewerben

§ 66b. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.

(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

        1.   auf das Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder einen Teil davon, oder

        2.   auf Grund der Tatsache, daß die Teilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Wettbewerb organisiert wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.

(4) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(5) Das Preisgericht darf nur aus von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängigen Personen bestehen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(6) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 genannt sind, zu treffen.

Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 66c. Die in § 47 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 46a veröffentlicht hat.

Rechtsform der Bewerber und Bieter

§ 66d. Unbeschadet des § 10a dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.“

73. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit von diesem Bundesgesetz erfaßte Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten – unbeschadet des 1. und 4. Teiles, der §§ 9, 46 und 46c, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.“

74. § 67 Abs. 5 und 6 entfallen.

75. § 68 lautet:

§ 68. (1) Dieses Hauptstück gilt nicht für

        1.   Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 67 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet oder

        2.   Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten oder

        3.   Aufträge, die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Z 4 ausüben, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet oder unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten oder

        4.   Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden oder

        5.   Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden oder

        6.   Aufträge, deren Durchführung gemäß besonderen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet.

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,

        1.   die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder

        2.   die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 67 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

sofern mindestens 80 vH des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbunden Unternehmen stammen. Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.

(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage

        1.   alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 1 fallen,

        2.   alle Kategorien von Erzeugnissen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 2 fallen,

        3.   alle Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 3 fallen,

        4.   die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,

        5.   die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2, sowie

        6.   die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, daß die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen,

mitzuteilen.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe

        1.   im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwässerungsvorhaben stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem Wasserbauvorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht oder

        2.   mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.“

76. Nach § 68 werden folgende §§ 68a und 68b samt Überschriften eingefügt:

Freistellung vom Geltungsbereich

§ 68a. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 67 Abs. 2 ausüben, können beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich beantragen, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 67 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder daß sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 9 Z 26 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, daß

        1.   im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;

        2.   die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;

        3.   die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;

        4.   alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;

        5.   unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Art. 36 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.

Für Unternehmen, denen gemäß §§ 76 ff. Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung, die Nutzung geographischer Gebiete zum Zweck der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas überlassen wurde, gelten die Bedingungen der Z 1 bis 5 als erfüllt. In diesem Fall hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den beizuschließenden Unterlagen lediglich darauf hinzuweisen, daß es sich um ein Unternehmen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG und der §§ 76 ff. des Berggesetzes 1975 handelt und daß die Bestimmung des Abs. 5 beachtet wird.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 kundzumachen.

(4) Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission erfaßte Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.

(5) Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

(6) Freigestellte Auftraggeber haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle Angaben gemäß Anhang XVIII für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens fünf Millionen ECU betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrages bekanntzugeben.

(7) Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß Anhang XVIII Z 1 bis 9 für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 ECU betragen hat, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

Anwendungsbereich

§ 68b. (1) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind, sowie Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben.

(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, werden gemäß § 46, § 46c, § 73 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 und 6 vergeben.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß § 46, § 46c, § 73 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 und 6 vergeben.“

77. § 69 samt Überschrift lautet:

Regelmäßige Bekanntmachung

§ 69. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

        1.   bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;

        2.   bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU beträgt;

        3.   bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 4 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.

(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang XIV zu erstellen.

(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.“

78. In § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge „Liefer- und Bauaufträgen“ durch die Wortfolge „Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen“ ersetzt.

79. § 70 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

           1.  wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages nicht wesentlich geändert werden, oder

           2.  wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder

           3.  wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder

           4.  soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder

           5.  im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder

           6.  wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf, noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

                 a)   sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder

                b)   diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind; oder

           7.  bei neuen Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern

                 a)   der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,

                b)   der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,

                 c)   sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,

                d)   hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war, und

                 e)   der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung des Schwellenwertes gemäß § 4 zugrunde gelegt wurde; oder

           8.  wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder

           9.  bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst

                 a)   gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und

                b)   nicht dazu führt, daß der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird; oder

         10.  bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt, oder

         11.  bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, sowie

         12.  wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluß an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muß. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.“

80. In § 71 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Anhang VIII“ durch „Anhang XV“ ersetzt.

81. § 71 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und“

82. § 71 Abs. 4 entfällt.

83. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

Durchführung von Wettbewerben

§ 71a. Die Bestimmungen des § 66b gelten für sämtliche Wettbewerbe,

        1.   die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer dem in § 4 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, oder

        2.   bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer folgende Beträge erreicht oder übersteigt:

              a)  400 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben, und

              b)  600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Z 4 ausüben.“

84. § 72 lautet:

§ 72. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 71 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an und darf aus Gründen der Dringlichkeit auf nicht weniger als 22 Tage verkürzt werden.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Wochen – aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens 10 Tagen – von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Im übrigen gelten § 47 Abs. 3, 5 und 6 und § 49 sowie für das nicht offene und das Verhandlungsverfahren § 14 Abs. 3.

(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.“

85. § 73 lautet:

§ 73. (1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

        1.   Auftraggeber können gemäß § 50 Abs. 3 Z 1 von § 50 Abs. 2 abweichen, wenn es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit Europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen.

        2.   Auftraggeber haben in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jedenfalls die Anwendung des § 50 Abs. 3 anzugeben.

        3.   Falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, sind die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen.

        4.   Auftraggeber können von § 50 Abs. 2 auch dann abweichen, wenn die betreffende Europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Erlassung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, haben der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der Europäischen Spezifikation befugten Stelle sowie dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die Europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und haben deren Revision zu beantragen.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) § 22c Abs. 1 und § 22d gelten sinngemäß.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 22c Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 nicht entgegen.“

86. In § 74 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Lieferanten oder“.

87. In § 74 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „Lieferanten oder“ und „Lieferanten und“.

88. In § 74 Abs. 5 Z 1 und in § 74 Abs. 7 entfällt jeweils die Wortfolge „Lieferanten oder“.

89. In § 74 Abs. 8 entfallen jeweils die Wortfolgen „Lieferanten oder“.

90. In § 74 Abs. 9 wird der Ausdruck „Anhang IX“ durch „Anhang XVI“ ersetzt.

91. § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 45a Abs. 5.“

92. § 75 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Unbeschadet Abs. 4 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dessen Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.

(6) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.“

93. § 76 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium

        1.   entweder das Bestbieterprinzip gemäß § 40, oder

        2.   ausschließlich der niedrigste Preis.

(2) Bei der Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.“

94. § 76 Abs. 4 bis 7 lauten:

„(4) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 36 Abs. 1 bis 3. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Art. 93 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekanntzugeben.

(5) Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß Anhang XVII bzw. XIII abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.

(6) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 70 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 70 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, daß die gemäß Anhang XVII Z 3 veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 71 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 74 Abs. 7. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

(7) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni 1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festgelegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen.“

95. § 76 Abs. 8 bis 10 werden aufgehoben.

96. Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:

Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 76a. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

        1.   die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und

        2.   mit denen überdies keine Vereinbarung seitens der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.

(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.

(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Die Bundesregierung hat solche Drittländer mit Verordnung festzustellen.

(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in § 76 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.

(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.“

97. In § 77 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ durch „Kommission“ ersetzt. § 77 Abs. 1 wird angefügt:

„Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

        1.   die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

        2.   die Anwendung des § 73 Abs. 1 und

        3.   die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 70 Abs. 3.“

98. § 78 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission bestehen jeweils aus den Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern sowie sonstigen Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind im Falle des Bundesvergabeamtes aus dem Richterstand zu ernennen und dürfen im Falle der Bundes-Vergabekontrollkommission weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite angehören.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Weiters ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzahl der Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite gleich ist. Die Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sind der Auftragnehmerseite zuzurechnen. Bei der Erstellung des Vorschlages für die Vertreter der Auftragnehmerseite hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.“

99. § 78 Abs. 8 lautet:

„(8) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 sind Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.“

100. § 79 samt Überschrift lautet:

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 79. (1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt erlischt:

        1.   bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

        2.   bei Verzicht

        3.   bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat

        4.   mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist

        5.   bei Zeitablauf

        6.   mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) eine grobe Pflichtverletzung begangen hat

        7.   im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand bzw. des Dienststandes der jeweils vorschlagenden Stelle.

(2) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode gemäß Abs. 1 aus, so ist unter Anwendung des § 78 Abs. 4 bis 7 für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.“

101. In § 81 Abs. 2 wird als zweiter Satz eingefügt:

„Anträge auf einstweilige Verfügungen kann der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes ohne Befassung eines Senates unmittelbar dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zuweisen.“

102. § 82 und ein neu eingefügter § 82a lauten samt Überschriften:

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 82. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 78 Abs. 5 vorgeschlagen hat.

(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

(3) Von einer Gutachtenstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabe­kontroll­kommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits in einem Schlichtungssenat tätig waren.

Ablehnungsrecht der Parteien

§ 82a. Parteien können Mitglieder des Senates unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der geschäftsführende Senat. Betrifft der Antrag ein Mitglied des geschäftsführenden Senates, so tritt bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag an die Stelle des abgelehnten Mitgliedes dessen Ersatzmitglied gemäß der Geschäftsverteilung.“

103. § 83 Abs. 1 wird angefügt:

„Folgende Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit der nach den Bestimmungen der jeweiligen Geschäftsordnung erforderlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:

        1.   die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung;

        2.   die Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;

        3.   die Beschlußfassung gemäß § 79 Z 4 und 6;

        4.   die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;

        5.   die personelle Zusammensetzung der Senate im Rahmen der Geschäftsverteilung.“

104. § 83 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

105. § 84 Abs. 2 und ein neu angefügter Abs. 3 lauten:

3

„(2) Hat eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission oder das Bundesvergabeamt, wenn die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.“

106. § 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Bundesvergabeamtes zur Verfügung zu stellen.“

107. In § 85 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in fachlicher Hinsicht“. Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.“

108. § 86 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung hat unter Bedachtnahme auf den zur Erstellung nötigen Aufwand an Zeit, Personal und Amtshandlungen die Höhe der Gebühren durch Verordnung festzulegen.“

109. § 87 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   bis zur Zuschlagserteilung zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben;“

110. § 87 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein auf ein Tätigwerden gemäß Abs. 1 Z 1 gerichtetes Ersuchen ist möglichst rasch nach Kenntnis der Meinungsverschiedenheit bei der Geschäftsführung einzubringen.“

111. § 87 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die vergebende Stelle darf innerhalb von vier Wochen ab Einbringung ihres Ersuchens gemäß Abs. 2 bzw. ab der Verständigung gemäß Abs. 6 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist

        1.   das Ersuchen um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zurückgezogen wird oder

        2.   eine gütliche Einigung zustande kommt oder

        3.   die Bundes-Vergabekontrollkommission mitteilt, daß kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

In den Fällen der Z 1 und 2 endet die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung bzw. der gütlichen Einigung, in den Fällen der Z 3 zwei Wochen nach Verständigung durch die Bundes-Vergabe­kontroll­kom­mis­sion.“

112. § 88 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Läßt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, daß keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Von der Verhandlung sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.“

113. § 88 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Den Streitteilen und dem Bundesvergabeamt ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.“

114. In § 91 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages“ durch die Worte „zur Zuschlagserteilung“ ersetzt.

115. § 91 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde oder ob der betreffende Bewerber oder Bieter eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch die Rechtswidrigkeit beeinträchtigt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob einem übergangenen Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag keinesfalls erteilt worden wäre.“

116. § 91 Abs. 4 entfällt.

117. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:

Bekanntmachung von Entscheidungen

§ 91a. Entscheidungen des Bundesvergabeamtes sind evident zu halten und in anonymisierter Form zu veröffentlichen.“

118. § 92 Abs. 2 bis 5 und ein neuer Abs. 6 lauten:

„(2) Ein solcher Antrag ist bis zur Zuschlagserteilung (§ 91 Abs. 2) in folgenden Fällen unzulässig:

        1.   wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, es sei denn, die Bundes-Vergabekontrollkommission ist innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 nicht tätig geworden oder hat sich für unzuständig erklärt;

        2.   wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt worden ist, es sei denn der Unternehmer macht glaubhaft, daß der Auftraggeber sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat;

        3.   wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß § 88 Abs. 3 gestellt wird.

(3) Wurde in einem gemäß § 88 durchgeführten Schlichtungsverfahren, das nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat, eine Empfehlung nicht fristgerecht abgegeben, so ist der Antrag jederzeit zulässig.

(4) In den Fällen des § 91 Abs. 3 ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.

(5) Der Antrag hat zu enthalten

        1.   die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,

        2.   die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

        3.   eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,

        4.   Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

        5.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und

        6.   ein bestimmtes Begehren.

(6) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.“

119. In § 93 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die in derselben Sache ergangene Empfehlung des Schlichtungssenates“.

120. § 93 Abs. 2 1. Satz lautet:

„Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muß spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Empfehlung gemäß § 88 Abs. 3 gestellt werden.“

121. In § 93 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden.

122. § 93 Abs. 5 entfällt; die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“. § 93 Abs. 5 und 6 (neu) lauten:

„(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, für die Vollstreckung gilt das VVG.“

123. Die Überschrift des 3. Hauptstückes des 4. Teiles lautet:

„3. HAUPTSTÜCK

Außerstaatliche Kontrolle“

124. § 96 lautet:

§ 96. (1) Wenn die Kommission die Republik Österreich oder einen Auftraggeber auffordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr mit dem Auftraggeber einerseits und der Kommission andererseits wahrzunehmen. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten. Diese Stellungnahmen sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens nach Anhörung des Auftraggebers vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzubereiten und abzugeben.

(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:

        1.   vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit und

        2.   entweder

              a)  einen Nachweis, daß die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder

              b)  eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder

              c)  die Mitteilung, daß das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.

(4) Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 67 Abs. 2 ausüben, haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten spätestens 19 Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission die im Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Unterlagen vorzulegen.

(5) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, daß die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundeskanzler und den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.

(6) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekanntzugeben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.“

125. § 97 samt Überschrift entfällt.

126. § 97 (neu) und ein neu eingefügter § 97a lauten samt Überschriften:

Bescheinigungsverfahren

§ 97. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 3. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen österreichischen Vorschriften übereinstimmen.

(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, daß etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und daß der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.

(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:

„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, daß seine Vergabeverfahren und -praktiken am . . . mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“

(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45.503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.

Außerstaatliche Schlichtung

§ 97a. (1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, daß ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission schriftlich beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beantragen. Dieser hat den Antrag im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.

(2) Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen und der Kommission bekanntzugeben, ob sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert. Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.

(3) Ist bereits in bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängig, so hat der betroffene Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, daß der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluß ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Auftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung der Bestimmungen des EGV und der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlußfolgerungen und über alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.

(5) Der Antragsteller und der betroffene Auftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben sie die ihnen im Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger Kosten hat auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.

(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den Schriftverkehr mit der Kommission, die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer Behörden am Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu erlassen.“

127. § 98 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Ersatz eines entgangenen Gewinns ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.“

128. § 98 Abs. 2 lautet:

„(2) Kein Anspruch besteht, wenn gemäß § 91 Abs. 3 letzter Satz festgestellt worden ist, daß dem übergangenen Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen der Zuschlag keinesfalls erteilt worden wäre.“

129. § 99 wird samt Überschrift aufgehoben.

130. Die Überschrift des 5.Teiles lautet:

„5. Teil

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen“

131. Nach der Überschrift des 5.Teiles wird folgender neuer § 103 samt Überschrift eingefügt:

Strafbestimmungen

§ 103. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß § 84 Abs. 1 oder § 96 Abs. 3 bis 6 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.“

132. Der bisherige § 103 erhält die Bezeichnung „§ 103a“. § 103a (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. . . ./1996 neu gefaßter oder eingefügter Bestimmungen und für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Bestimmungen sowie für nach dem BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes und für nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren gilt folgendes:

        1.   Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt und die Überschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück des 1. Teiles, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2 letzter Satz, §§ 3a und 3b samt Überschriften, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3, § 7, die Überschrift des 4. Hauptstückes des 1. Teiles, § 8 und § 8a samt Überschriften, § 9 Z 6, die Bezeichnung der bisherigen Z 6 bis 14 des § 9 als Z 7 bis 15, § 9 Z 15 (neu), Z 16, 18 bis 21 und 24 bis 29, § 10 Abs. 3 und 6, § 10a samt Überschrift, die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 12 als Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und 3, die Bezeichnung der bisherigen Abs. 3 und 4 des § 14 als Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 1, § 16a samt Überschrift, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 22 Abs. 4, §§ 22a bis 22f samt Überschriften, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und 3, § 36, die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 39 als Abs. 1, § 39 Abs. 1 (neu) Z 2, § 39 Abs. 1 (neu) Z 10, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 5, § 43a samt Überschrift, die Überschrift des 1. Hauptstückes des 3. Teiles, § 44 Abs. 2, §§ 45 und 45a samt Überschriften, die Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift von § 46, § 46 Abs. 1 bis 3, §§ 46a bis 46d samt Überschriften, § 47 Abs. 7, § 48, § 50 Abs. 2 bis 6, der 5. Abschnitt des 1. Hauptstückes des 3. Teiles, die Bezeichnung der bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 52 als Abs. 1 bis 3 in § 52, § 52 Abs. 2 (neu), § 52 Abs. 3 (neu) Einleitung, Z 1 und Z 4, § 55, § 57 samt Überschrift, § 61 samt Überschrift, die Überschrift vor § 64, § 64 Abs. 1, die Bezeichnung des bisherigen Abs. 5 des § 64 als Abs. 3, § 64 Abs. 3, die Bezeichnung des 4. Hauptstückes des 3. Teiles, das 4. Hauptstück des 3. Teiles, § 67 Abs. 1, § 68, §§ 68a und 68b samt Überschriften, § 69 samt Überschrift, § 70 Abs. 1, 3 und 4, § 71 Abs. 1 Z 1, § 71 Abs. 2 Z 1, § 71a samt Überschrift, § 72, § 73, § 74 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Z 1, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9, § 75 Abs. 2 letzter Satz, § 75 Abs. 5 und 6, § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, § 76a samt Überschrift, § 77 Abs. 1, 2 und 3, § 78 Abs. 4 und 5, § 78 Abs. 8, § 79 samt Überschrift, § 81 Abs. 2, §§ 82 und 82a samt Überschriften, § 83 Abs. 1 letzter Satz einschließlich der Aufzählung, § 84 Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 1 letzter Satz, § 85 Abs. 3, § 86 Abs. 1 letzter Satz, § 87 Abs. 1 Z 1, § 87 Abs. 5 und 7, § 88 Abs. 1 und Abs. 4 letzter Satz, § 91 Abs. 2, § 91 Abs. 3, § 91a samt Überschrift, § 92 Abs. 2 bis 6, § 93 Abs. 1, § 93 Abs. 2 1. Satz, § 93 Abs. 4 1. Satz, die Bezeichnung der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 93 als Abs. 5 und 6, § 93 Abs. 5 und 6, die Überschrift des 3. Hauptstückes des 4. Teiles, § 96, §§ 97 und 97a samt Überschriften, § 98 Abs. 1 letzter Satz, § 98 Abs. 2, die Überschrift des 5. Teiles, die Bezeichnung des bisherigen § 103 als 103a, § 103 (neu) samt Überschrift, § 105, § 108, die Anhänge I bis XV, XVII und XVIII sowie die Bezeichnung des bisherigen Anhanges IX als Anhang XVI treten mit 1. Dezember 1996 in Kraft.

        2.   Mit Ablauf des 30. November 1996 treten die Wortfolge in § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Z 15, § 22 Abs. 6 bis 15, § 43 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 und 6, §§ 54 bis 56 samt Überschriften, §§ 58 bis 60 und 62 samt Überschriften, der Klammerausdruck in § 64 Abs. 2, § 64 Abs. 3 und 4, § 67 Abs. 5 und 6, § 71 Abs. 4, § 76 Abs. 8 bis 10, § 83 Abs. 3 letzter Satz, § 91 Abs. 4, § 93 Abs. 5, § 97, § 99 und § 107 samt Überschrift in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

        3.   Am 1. Dezember 1996 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 fortzuführen.

        4.   Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.“

133. § 105 lautet:

§ 105. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.“

134. § 107 samt Überschrift entfällt.

135. § 108 lautet:

§ 108. (1) Mit der Vollziehung

        1.   der §§ 5 Abs. 2 und 46c ist der Bundeskanzler,

        2.   des § 96 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        3.   der §§ 45 Abs. 3, 68a und 97a der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        4.   der §§ 98 bis 102 der Bundesminister für Justiz,

        5.   des § 103 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        6.   der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

        7.   im übrigen die Bundesregierung

betraut.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.

(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß anstelle der Anhänge andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Muster zu verwenden sind.“

136. Anhang IX wird als „Anhang XVI“ bezeichnet; die Anhänge I bis XV lauten:

ANHANG I

Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 1a Abs. 1 Z 1

Klasse

Gruppe

Untergruppe
und Positionen

Beschreibung

50                                                                                    BAUGEWERBE

                       500                                                            Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwer­punkt) und Abbruchgewerbe

                                             500.1                                  Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwer­punkt)

                                             500.2                                  Abbruch

                       501                                                            Rohbaugewerbe/Hochbau

                                             501.1                                  Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden/Baumeister, Maurermeister und Bauunternehmer

                                             501.2                                  Dachdeckerei

                                             501.3                                  Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau

                                             501.4                                  Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

                                             501.5                                  Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden

                                             501.6                                  Gerüstbau

                                             501.7                                  Sonstige Rohbaugewerbe (einschließlich Zimmerei)/ Übrige Baugewerbe und Zimmermeister

                       502                                                            Tiefbau

                                             502.1                                  Allgemeiner Tiefbau

                                             502.2                                  Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

                                             502.3                                  Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen

                                             502.4                                  Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

                                             502.5                                  Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

                                             502.6                                  Spezialisierte Unternehmen für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen

                                             502.7                                  Spezialisierte Unternehmen für andere Tiefbauarbeiten

                       503                                                            Bauinstallation

                                             503.1                                  Allgemeine Bauinstallation

                                             503.2                                  Klempnerei, Gas- und Wasserinstallationen/Sanitär-, Gas- und Wasserinstallationen

                                             503.3                                  Installation von Heizungs- und Belüftungsanlagen (Installation von Zentralheizungs-, Klima- und Belüftungsanlagen)

                                             503.4                                  Abdämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

                                             503.5                                  Elektroinstallation

                                             503.6                                  Installation von Antennen, Blitzableitern, Telefonen usw.

                       504                                                            Hausbaugewerbe/Ausbaugewerbe

                                             504.1                                  Allgemeines Hausbaugewerbe/Allgemeines Ausbaugewerbe

                                             504.2                                  Stukkateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei

                                             504.3                                  Bautischlerei (Tischlereien, die überwiegend Tischlereierzeugnisse in Bauten montieren) und Parkettlegerei

                                             504.4                                  Glaser-, Maler- und Lackierergewerbe, Tapetenkleberei/Glaser, Maler und Anstreicher, Tapezierer

                                             504.5                                  Fliesen- und Plattenlegerei, Fußbodenlegerei und ‑kleberei

                                             504.6                                  Ofen- und Herdsetzerei/Hafner sowie sonstiges Ausbaugewerbe

ANHANG II


Bauaufträge nach § 6 Abs. 3

Allgemeiner Tiefbau

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen

Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen

Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten

Errichtung von  Krankenhäusern

                             Sporteinrichtungen

                             Erholungseinrichtungen

                             Freizeiteinrichtungen

                             Schul- und Hochschulgebäuden

                             Verwaltungsgebäuden


ANHANG III

Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 1

Kategorie

Titel

CPC-Referenz-Nr.

CPV-Referenz-Nr.

 1

Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

50200000
50404000
52700000

 2

Landverkehr 1) einschließlich Geld­trans­port und Kurierdienste, ohne Postverkehr

712 (außer 71235), 7512, 87304

60200000
(außer 60242100)
64121000, 74601400

 3

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (außer 7321)

62000000
(außer 62102100)

 4

Postbeförderung im Landverkehr 1) sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

60242100
62102100

 5

Fernmeldewesen 2)

752

642020000

 6

Finanzielle Dienstleistungen

   a)  Versicherungsleistungen

   b)  Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte 3)

ex 81
812, 814

65000000
66000000, 67200000

 7

Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

84

72000000

 8

Forschung und Entwicklung 4)

85

73000000

 9

Buchführung, -haltung und -prüfung

862

74120000

10

Markt- und Meinungsforschung

864

74130000

11

Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten 5)

865, 866

74140000

12

Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen

867

74200000

13

Werbung

871

74400000

14

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874
82201 bis 82206

74701000
70310000

15

Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage

88442

22200000
(74831510)

16

Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

900000000

 

1) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

2) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 3.

3) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 5.

4) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 7.

5) Siehe aber § 1b Abs. 1 Z 4.

ANHANG IV

Dienstleistungen im Sinne von § 1b Abs. 2

Kategorie

Titel

CPC-Referenz-Nr.

CPV-Referenz-Nr.

17

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe

64

55000000

18

Eisenbahnen

711

60100000

19

Schiffahrt

72

61000000

20

Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs

74

63000000

21

Rechtsberatung

861

74110000

22

Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung

872

74501000
74502000

23

Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)

873
(außer 87304)

74600000
(außer 74601400)

24

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

92

80000000

25

Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

93

85000000

26

Erholung, Kultur und Sport

96

92000000

27

Sonstige Dienstleistungen

 

 


ANHANG V

Liste der zentralen Beschaffungsstellen

   1.  Bundeskanzleramt

   2.  Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

   3.  Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

   4.  Bundesministerium für Finanzen

   5.  Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

   6.  Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

   7.  Bundesministerium für Inneres

   8.  Bundesministerium für Justiz

   9.  Bundesministerium für Landesverteidigung *)

10.  Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

11.  Bundesministerium für Arbeit und Soziales

12.  Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

13.  Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

14.  Österreichisches Statistisches Zentralamt

15.  Österreichische Staatsdruckerei

16.  Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

17.  Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal (BFPZ-Arsenal)

18.  Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten

19.  AUSTRO CONTROL – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control Ges.m.b.H.)

20.  Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

21.  Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

 

*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.


ANHANG VI


Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Verteidigung beschafft werden

Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der geltenden Fassung.

Kapitel 25:     Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26:     Erze, Schlacken und Aschen

Kapitel 27:     Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

ausgenommen:

Brenn-, Treib- und Kraftstoffe

Kapitel 28:     Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen

ausgenommen:

                          aus 2808  Sprengstoffe

                          aus 2809  Sprengstoffe

                          aus 2810  Sprengstoffe

                          aus 2811  Sprengstoffe

                          aus 2812  Tränengase

                          aus 2825  Sprengstoffe

                          aus 2829  Sprengstoffe

                          aus 2834  Sprengstoffe

                          aus 2844  Toxikologische Produkte

                          aus 2845  Toxikologische Produkte

                          aus 2847  Sprengstoffe

Kapitel 29:     Organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

                          aus 2904  Sprengstoffe

                          aus 2905  Sprengstoffe

                          aus 2908  Sprengstoffe

                          aus 2909  Sprengstoffe

                          aus 2912  Sprengstoffe

                          aus 2913  Sprengstoffe

                          aus 2914  Toxikologische Produkte

                          aus 2915  Toxikologische Produkte

                          aus 2916  Toxikologische Produkte

                          aus 2917  Toxikologische Produkte

                          aus 2920  Toxikologische Produkte

                          aus 2921  Toxikologische Produkte

                          aus 2922  Toxikologische Produkte

                          aus 2925  Sprengstoffe

                          aus 2926  Toxikologische Produkte

                          aus 2928  Sprengstoffe

                          aus 2932  Sprengstoffe

                          aus 2933  Sprengstoffe

Kapitel 30:     Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31:     Düngemittel

Kapitel 32:     Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten

Kapitel 33:     Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen

Kapitel 34:     Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse“ und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

ausgenommen:

                          aus 3403  Toxikologische Produkte

Kapitel 35:     Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 36:     Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe

ausgenommen:

                                  3601  Schießpulver

                                  3602  zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver

                          aus 3603  Sprengzünder aller Art

                          aus 3606  Explosivstoffe

Kapitel 37:     Photographische oder kinematographische Waren

Kapitel 38:     Verschiedene chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

                          aus 3804  Toxikologische Produkte

                          aus 3805  Toxikologische Produkte

                          aus 3806  Toxikologische Produkte

                          aus 3809  Toxikologische Produkte

                          aus 3811  Toxikologische Produkte

                          aus 3812  Toxikologische Produkte

                          aus 3815  Toxikologische Produkte

                          aus 3817  Toxikologische Produkte

                          aus 3819  Toxikologische Produkte

                          aus 3820  Toxikologische Produkte

                          aus 3822  Toxikologische Produkte

                          aus 3823  Toxikologische Produkte

Kapitel 39:     Kunststoffe und Waren daraus

ausgenommen:

                          aus 3912  Sprengstoffe

                          aus 3915  Sprengstoffe

                          aus 3916  Sprengstoffe

                          aus 3919  Sprengstoffe

                          aus 3920  Sprengstoffe

                          aus 3921  Sprengstoffe

Kapitel 40:     Kautschuk und Waren daraus

ausgenommen:

                          aus 4011  Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden

                          aus 4012  Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden

Kapitel 43:     Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 45:     Kork und Korkwaren

Kapitel 46:     Flechtwaren und Korbwaren

Kapitel 47:     Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe

Kapitel 65:     Kopfbedeckungen und Teile davon

ausgenommen:

                          aus 6505  militärische Kopfbedeckungen

Kapitel 66:     Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon

Kapitel 67:     Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68:     Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69:     Keramische Erzeugnisse

Kapitel 70:     Glas und Glaswaren

Kapitel 71:     Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Kapitel 72:     Eisen und Stahl

Kapitel 73:     Waren aus Eisen und Stahl

Kapitel 74:     Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75:     Nickel und Waren daraus

Kapitel 76:     Aluminium und Waren daraus

Kapitel 78:     Blei und Waren daraus

Kapitel 79:     Zink und Waren daraus

Kapitel 80:     Zinn und Waren daraus

Kapitel 81:     Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen Stoffen

Kapitel 82:     Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

ausgenommen:

                          aus 8207  Werkzeuge *)

                          aus 8209  Teile von Werkzeugen *)

Kapitel 83:     Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84:     Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

ausgenommen:

                                  8407  Motoren *)

                                  8408  Motoren *)

                                  8411  Turbo Strahltriebwerke *)

                                  8412  Strahltriebwerke *)

                                  8456  Werkzeugmaschinen *)

                                  8457  Bearbeitungszentren *)

                                  8458  Drehmaschinen *)

                                  8459  Werkzeugmaschinen *)

                                  8460  Werkzeugmaschinen *)

                                  8461  Werkzeugmaschinen *)

                                  8462  Werkzeugmaschinen *)

                                  8463  Werkzeugmaschinen *)

Kapitel 85:     Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und ‑widergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

ausgenommen:

                                  8506  Primärbatterien

                                  8517  Fernmeldeeinrichtungen

                                  8525  Sendegeräte

                                  8526  Radargeräte

                                  8527  Empfangsgeräte

                                  8528  Fernsehempfangsgeräte

                          aus 8529  Antennen

 

*) Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

Kapitel 86:     Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon; mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege


ausgenommen:

                          aus 8601  gepanzerte Lokomotiven

                          aus 8602  andere gepanzerte Lokomotiven

                                  8604  Werkstättenwagen

                          aus 8605  gepanzerte Waggons

                                  8606  Güterwaggons

Kapitel 87:     Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör

ausgenommen:

                                  8701  Traktoren

                          aus 8702  militärische Fahrzeuge

                          aus 8703  militärische Fahrzeuge

                          aus 8704  militärische Fahrzeuge

                          aus 8705  militärische Fahrzeuge

                                  8710  Panzer und gepanzerte Fahrzeuge

                                  8711  Motorräder

                          aus 8716  Anhänger

Kapitel 88:     Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

Kapitel 89:     Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

ausgenommen:

                          aus 8906  Kriegsschiffe

                          aus 8907  andere schwimmende Konstruktionen

Kapitel 90:     Optische, photographische, kinematographische Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren

ausgenommen:

                          aus 9005  Ferngläser, Fernrohre

                          aus 9013  optische Instrumente, Laser

                          aus 9015  Entfernungsmesser

                                  9030  elektrische und elektronische Meßinstrumente

                                  9031  elektrische und elektronische Meßinstrumente

                                  9032  selbsttätige Regelinstrumente

Kapitel 91:     Uhrmacherwaren

Kapitel 92:     Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon

Kapitel 94:     Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

Kapitel 95:     Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

Kapitel 96:     Verschiedene Waren


ANHANG VII

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister  bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 und § 45a

A.  Für Bauaufträge:

      –   für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

      –   für Dänemark das „Handelsregistret“, das „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;

      –   für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

      –   für Griechenland das „Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon – M.E.E.P.“ Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

      –   für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo“;

      –   für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

      –   für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

      –   für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

      –   für die Niederlande das „Handelsregister“;

      –   für Portugal das Register der „Commissão de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares (CA-EOPP)“,

      –   im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

      –   für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

      –   für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

      –   für Island die „Firmaskrá“;

      –   für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

      –   für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

      –   für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

B.   Für Lieferaufträge:

      –   für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

      –   für Dänemark das „Aktieselskabsregistret“, das „Foreningsregistret“ und das „Handelsregistret“;

      –   für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

      –   für Griechenland das „Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

      –   für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, daß diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

      –   für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

      –   für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

      –   für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

      –   für die Niederlande das „Handelsregister“;

      –   für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

      –   im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

      –   für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gerwerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

      –   für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

      –   für Island die „Firmaskrá“;

      –   für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

      –   für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

      –   für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

C.   Für Dienstleistungsaufträge;

      –   für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

      –   für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

      –   für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“;

      –   für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhanges III das Berufsregister „Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

4

      –   für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economía y Hacienda“;

      –   für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

      –   für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

      –   für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

      –   für die Niederlande das „Handelsregister“;

      –   für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

      –   im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

      –   für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gerwerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

      –   für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

      –   für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

      –   für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

      –   für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

      –   für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.


ANHANG VIII

Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen  gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 1, 46b und 52

A.  Vorinformationsverfahren

       1.   Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers und (gegebenenfalls) des Dienstes, von dem zusätzliche Angaben erlangt werden können.

       2.   Art und Menge oder Wert der zu liefernden Ware: CPV-Referenznummer.

       3.   Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem das Verfahren zur Vergabe des Auftrages oder der Aufträge eingeleitet werden wird (sofern bekannt).

       4.   Sonstige Angaben.

       5.   Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       6.   Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

B.   Offene Verfahren

         1.  Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2. a)  Gewähltes Vergabeverfahren.

              b)  Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.

         3. a)  Ort der Lieferung.

              b)  Art und Menge der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer.

              c)  Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.

              d)  Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 50.

         4.  Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist.

         5. a)  Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.

              b)  Tag, bis zu dem die genannten Unterlagen angefordert werden können.

              c)  (Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.

         6. a)  Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der sie abzufassen sind.

         7. a)  (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

              b)  Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

         8.  (Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.

         9.  Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

       10.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

       11.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       12.  Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

       13.  Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.

       14.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

       15.  Sonstige Angaben.

       16.  Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

       17.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       18.  Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

C.   Nicht offene Verfahren

         1.  Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2. a)  Gewähltes Vergabeverfahren.

              b)  (Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.

              c)  Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.

         3. a)  Ort der Lieferung.

              b)  Art und Menge der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer.

              c)  Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.

              d)  Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50.

         4.  Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist.

         5.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

         6. a)  Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der sie abzufassen sind.

         7.  Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

         8.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

         9.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       10.  Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.

       11.  Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

       12.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

       13.  Sonstige Angaben.

       14.  Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

       15.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       16.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

D.  Verhandlungsverfahren

         1.  Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2. a)  Gewähltes Vergabeverfahren.

              b)  (Gegebenenfalls) Begründung für die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens.

              c)  (Gegebenenfalls) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.

         3. a)  Ort der Lieferung.

              b)  Art und Menge der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer.

              c)  Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.

              d)  Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50.

         4.  Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist.

         5.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

         6. a)  Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der sie abzufassen sind.

         7.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

         8.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

         9.  Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

       10.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

       11.  (Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmer.

       12.  Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

       13.  Sonstige Angaben.

       14.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       15.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

E.   Vergebene Aufträge

         1.  Name und Anschrift des Auftraggebers.

         2. a)  Gewähltes Vergabeverfahren.

              b)  Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 und 3.

         3.  Tag der Auftragserteilung.

         4.  Kriterien für die Auftragserteilung.

         5.  Anzahl der eingegangenen Angebote.

         6.  Name und Anschrift des oder der Auftragnehmer.

         7.  Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer: CPV-Referenznummer.

         8.  Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).

         9.  (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitervergeben werden kann.

       10.  Sonstige Angaben.

       11.  Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

       12.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       13.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.


ANHANG IX

Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 2, 46b und 57

A.  Vorinformationsverfahren

         1.  Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2. a)  Ort der Ausführung.

              b)  Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer) und bei Aufteilung des Bauwerkes in mehrere Lose (Gewerke) wesentliche Merkmale der einzelnen Lose (Gewerke) im Verhältnis zum Bauwerk.

              c)  Falls verfügbar: Abschätzung der Preisspanne für die geplanten Leistungen.

         3. a)  Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s).

              b)  Falls bekannt: voraussichtlicher Baubeginn.

              c)  Falls bekannt: vorgesehener Bauausführungs-Zeitplan.

         4.  Falls bekannt: Zahlungs- und Preisberichtigungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

         5.  Sonstige Angaben.

         6.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

         7.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

B.   Offene Verfahren

         1.  Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2. a)  Gewähltes Vergabeverfahren.

              b)  Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).

         3. a)  Ort der Ausführung.

              b)  Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerkes.

              c)  Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt wird, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) Angebote einzureichen.

              d)  Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

              e)  Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50.

         4.  Allenfalls vorgeschriebene Ausführungsfrist.

         5. a)  Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.

              b)  (Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.

         6. a)  Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.

         7. a)  (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

              b)  Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

         8.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

         9.  Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

       10.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

       11.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       12.  Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

       13.  Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.

       14.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

       15.  Sonstige Angaben.

       16.  Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

       17.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       18.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

C.   Nicht offene Verfahren

         1.  Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2. a)  Gewähltes Vergabeverfahren.

              b)  (Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.

              c)  Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).

         3. a)  Ort der Ausführung.

              b)  Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerkes.

              c)  Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose (Gewerke) einzureichen.

              d)  Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

              e)  Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50.

         4.  Allenfalls vorgeschriebene Ausführungsfrist.

         5.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

         6. a)  Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.

         7.  Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

         8.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

         9.  Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

       10.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       11.  Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.

       12.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

       13.  Sonstige Angaben.

       14.  Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

       15.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       16.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

D.  Verhandlungsverfahren

         1.  Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2. a)  Gewähltes Vergabeverfahren.

              b)  (Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.

              c)  Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).

         3. a)  Ort der Ausführung.

              b)  Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerkes.

              c)  Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.

              d)  Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

              e)  Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50.

         4.  Allenfalls vorgeschriebene Ausführungsfrist.

         5.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

         6. a)  Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.

         7.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

         8.  Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

         9.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       10.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

       11.  (Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.

       12.  (Gegebenenfalls) Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

       13.  Sonstige Angaben.

       14.  Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

       15.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       16.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

E.   Vergebene Aufträge

         1.  Name und Anschrift des Auftraggebers.

         2.  Gewähltes Vergabeverfahren.

         3.  Tag der Auftragserteilung.

         4.  Kriterien für die Auftragserteilung.

         5.  Anzahl der eingegangenen Angebote.

         6.  Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).

         7.  Art und Umfang der erbrachten Leistung (CPV-Referenznummer), allgemeine Merkmale des errichteten Bauwerkes.

         8.  Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).

         9.  (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitervergeben werden kann.

       10.  Sonstige Angaben.

       11.  Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

       12.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       13.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.


ANHANG X

Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen gemäß § 66

 1.  Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

2. a)   Ort der Ausführung.

      b)   Gegenstand der Konzession; Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer).

3. a)   Tag, bis zu dem die Bewerbungen eingehen müssen.

      b)   Anschrift der Stelle, bei der die Bewerbungen einzureichen sind.

       c)   Sprache, in der die Bewerbungen abzufassen sind.

4.   Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

5.   Kriterien für die Auftragserteilung.

6.   (Gegebenenfalls) Mindestprozentsatz der Arbeiten, die an Dritte vergeben werden.

7.   Sonstige Angaben.

8.   Tag der Absendung der Bekanntmachung.

9.   Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.


ANHANG XI

Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär gemäß § 66 vergeben werden

   1.a)  Ort der Ausführung.

        b)  Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer), allgemeine Merkmale des Bauwerkes.

   2.  Allfällige Frist für die Ausführung.

   3.  Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.

   4. a)  Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme und/oder die Angebote eingehen müssen.

        b)  Anschrift der Stelle, bei der die Anträge auf Teilnahme und/oder die Angebote einzureichen sind.

         c)  Sprache, in der die Anträge auf Teilnahme und/oder die Angebote abzufassen sind.

   5.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

   6.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

   7.  Kriterien für die Auftragserteilung.

   8.  Sonstige Angaben.

   9.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

10.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.


ANHANG XII

Muster für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 3, 46b und 66a

A.  Vorinformationsverfahren

       1.   Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.

       2.   Beabsichtigte Gesamtbeschaffungen von Dienstleistungen in jeder Kategorie des Anhanges III (CPV-Referenznummer).

       3.   Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s), dargestellt nach Kategorien.

       4.   Sonstige Angaben.

       5.   Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       6.   Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

B.   Offene Verfahren

         1.  Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2.  Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung: CPV-Referenznummer.

         3.  Ausführungsort.

         4.  Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person(en) angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein soll(en).

         5.  Angaben, ob Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistung(en) unterbreiten können.

         6.  Gegebenenfalls Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

         7.  Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.

         8. a)  Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.

              b)  (Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.

         9. a)  Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der diese einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der diese abzufassen sind.

       10. a)  Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

              b)  Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

       11.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

       12.  Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

       13.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

       14.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       15.  Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

       16.  Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis sind anzugeben, falls sie nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.

       17.  Sonstige Angaben.

       18.  Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

       19.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       20.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

C.   Nicht offene Verfahren

         1.  Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2.  Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung: CPV-Referenznummer.

         3.  Ausführungsort.

         4.  Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person(en) angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein soll(en).

         5.  Angaben, ob Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistung(en) unterbreiten können.

         6.  Beabsichtigte Zahl oder Marge von Unternehmern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

         7.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

         8.  Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.

         9. a)  Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.

       10.  (Gegebenenfalls) Begründung der Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens.

       11.  Tag, bis zu dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt werden muß.

       12.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

       13.  Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

       14.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

       15.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       16.  Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.

       17.  Sonstige Angaben.

       18.  Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

       19.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       20.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

D.  Verhandlungsverfahren

         1.  Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2.  Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung: CPV-Referenznummer.

         3.  Ausführungsort.

         4.  Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person(en) angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein soll(en).

         5.  Angaben, ob Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistung(en) unterbreiten können.

         6.  Beabsichtigte Zahl oder Marge von Unternehmern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

         7.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

         8.  Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.

         9. a)  Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.

       10.  (Gegebenenfalls) Begründung der Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens.

       11.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

       12.  Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

       13.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

       14.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       15.  (Gegebenenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.

       16.  Sonstige Angaben.

       17.  Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

       18.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       19.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

E.   Vergebene Aufträge

         1.  Name und Anschrift des Auftraggebers.

         2. a)  Gewähltes Vergabeverfahren

              b)  Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibung.

         3.  Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung: CPV-Referenznummer.

         4.  Tag der Auftragserteilung.

         5.  Kriterien für die Auftragserteilung.

         6.  Anzahl der eingegangenen Angebote.

         7.  Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).

         8.  Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).

         9.  (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitervergeben werden kann.

       10.  Sonstige Angaben.

       11.  Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

       12.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       13.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

       14.  Hinsichtlich von Dienstleistungsaufträgen im Sinne des Anhanges IV: Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung gemäß § 46b Abs. 2.


ANHANG XIII

Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 66b

A.  Bekanntmachung über Wettbewerbe

         1.  Namen, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers und der Stelle, bei der die einschlägigen oder ergänzenden Unterlagen erhältlich sind.

         2.  Beschreibung des Vorhabens (Projektes).

         3.  Art des Wettbewerbes: offen oder beschränkt.

         4.  Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten.

         5.  Bei beschränkten Wettbewerben:

              a)  beabsichtigte Zahl der Teilnehmer;

              b)  gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer;

              c)  Kriterien bei der Auswahl von Teilnehmern;

              d)  Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;

              e)  Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind;

               f)  Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.

         6.  Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

         7.  Anzuwendende Auswahlkriterien.

         8.  Gegebenenfalls Namen der ausgewählten Mitglieder des Preisgerichtes.

         9.  Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichtes für den Auftraggeber verbindlich ist.

       10.  Gegebenenfalls Anzahl und Höhe der Preise.

       11.  Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenersatz haben.

       12.  Angabe, ob die Preisgewinner Anspruch auf den Zuschlag von Folgeaufträgen haben.

       13.  Sonstige Angaben.

       14.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       15.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

B.   Ergebnisse von Wettbewerben

         1.  Namen, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2.  Beschreibung des Vorhabens (Prokektes).

         3.  Gesamtzahl der Teilnehmer.

         4.  Anzahl der ausländischen Teilnehmer.

         5.  Der/die Gewinner des Wettbewerbes.

         6.  Gegebenenfalls der/die Preis(e).

         7.  Sonstige Angaben.

         8.  Verweisung auf die Bekanntmachung über den Wettbewerb.

         9.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       10.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.


ANHANG XIV

Muster für die regelmäßige Bekanntmachung  gemäß § 69 Abs. 2

A.  Bei Lieferaufträgen

         1.  Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.

         2.  Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren (CPV-Referenznummer); Lieferart.

         3. a)  Voraussichtlicher Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens (sofern bekannt).

              b)  Art des Vergabeverfahrens.

         4.  Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).

         5.  Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.

         6.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

B.   Bei Bauaufträgen

         1.  Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2. a)  Ort der Ausführung.

              b)  Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer), allgemeine Merkmale des Bauwerkes und Beschreibung der Baulose (Gewerke).

              c)  Geschätzte Gesamtauftragssumme.

         3. a)  Art des Vergabeverfahrens.

              b)  Voraussichtlicher Tag der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s) (sofern bekannt).

              c)  Voraussichtlicher Tag des Beginns der Bauarbeiten.

              d)  Zeitplan für die Ausführung der Bauarbeiten.

         4.  Zahlungs- und Preisberichtigungsbedingungen (sofern bekannt).

         5.  Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).

         6.  Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.

         7.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

C.   Bei Dienstleistungsaufträgen

         1.  Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2.  Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhanges III (CPV-Referenznummer).

         3. a)  Voraussichtlicher Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens (sofern bekannt).

              b)  Art des Vergabeverfahrens.

         4.  Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).

         5.  Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

         6.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).


ANHANG XV

Muster für die Bekanntmachung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1

A.  Offene Verfahren

         1.  Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2.  Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt). Dienstleistungskategorie gemäß Anhang III oder IV und Beschreibung der Dienstleistung (CPV-Referenznummer).

         3.  Liefer- oder Ausführungsort.

         4.  Bei Bau- und Lieferaufträgen:

              a)  Art und Menge der zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerkes.

              c)  Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann. Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.

              d)  Bei Bauaufträgen:

                    Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

         5.  Bei Dienstleistungsaufträgen:

              Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist und/oder Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen dies enthalten ist. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

         6.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

         7.  Allenfalls vorgeschriebene Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.

         8.  Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 50.

         9. a)  Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.

              b)  (Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.

       10. a)  Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.

       11. a)  (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

              b)  Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

       12.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

       13.  Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

       14.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

       15.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       16.  Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

       17.  Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.

       18.  Sonstige Angaben.

       19.  (Gegebenenfalls) Fundstelle der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, auf die dieser Auftrag sich bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

       20.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       21.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

B.   Nicht offene Verfahren

         1.  Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2.  Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt). Dienstleistungskategorie gemäß Anhang III oder IV und Beschreibung der Dienstleistung (CPV-Referenznummer).

         3.  Liefer- oder Ausführungsort.

         4.  Bei Bau- und Lieferaufträgen:

              a)  Art und Menge der zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerkes.

              c)  Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann. Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.

              d)  Bei Bauaufträgen:

                    Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

         5.  Bei Dienstleistungsaufträgen:

              Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist und/oder Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen dies enthalten ist. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

         6.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

         7.  Allenfalls vorgeschriebene Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.

         8.  Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 50.

         9. a)  Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.

       10.  Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

       11.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

       12.  Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

       13.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

       14.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       15.  Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.

       16.  Sonstige Angaben.

       17.  (Gegebenenfalls) Fundstelle der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, auf die dieser Auftrag sich bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

       18.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       19.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

C.   Verhandlungsverfahren

         1.  Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.

         2.  Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt; CPV-Referenznummer). Dienstleistungskategorie gemäß Anhang III oder IV und Beschreibung der Dienstleistung.

         3.  Liefer- oder Ausführungsort.

         4.  Bei Bau- und Lieferaufträgen:

              a)  Art und Menge der zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerkes.

              c)  Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann. Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.

              d)  Bei Bauaufträgen:

                    Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.

         5.  Bei Dienstleistungsaufträgen:

              Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist und/oder Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen dies enthalten ist. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

         6.  (Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.

         7.  Allenfalls vorgeschriebene Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.

         8.  Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 50.

         9. a)  Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.

              b)  Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

              c)  Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.

5

       10.  (Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.

       11.  Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

       12.  (Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.

       13.  Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).

       14.  (Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.

       15.  (Gegebenenfalls) Datum vorausgegangener Bekanntmachung(en) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

       16.  Sonstige Angaben.

       17.  (Gegebenenfalls) Fundstelle der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, auf die dieser Auftrag sich bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

       18.  Tag der Absendung der Bekanntmachung.

       19.  Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.“


137. Folgende Anhänge XVII und XVIII werden angefügt:

ANHANG XVII

Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 76 Abs. 5

I.    Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

         1.  Name und Anschrift des Auftraggebers.

         2.  Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).

         3.  Art und Umfang der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen (CPV-Referenznummer).

         4. a)  Form des Aufrufs zum Wettbewerb.

              b)  Fundstelle der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

              c)  Im Falle der Vergabe von Aufträgen ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, Angabe der betreffenden Bestimmung des § 70 Abs. 3.

         5.  Gewähltes Vergabeverfahren.

         6.  Anzahl der eingegangenen Angebote.

         7.  Tag der Auftragserteilung.

         8.  Für Gelegenheitskäufe nach § 70 Abs. 3 Z 10 gezahlter Preis.

         9.  Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).

       10.  (Gegebenenfalls) Angabe, ob der Auftrag im Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.

       11.  Fakultative Angaben:

               –  (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitergegeben werden kann.

               –  Kriterien für die Auftragserteilung.

               –  Auftragssumme (oder Preisspanne).

II.   Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

       12.  Anzahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt worden ist).

       13.  Wert jedes vergebenen Auftrages.

       14.  Ursprungsland der Ware oder Dienstleistung (EWR-Ursprung oder Nicht-EWR-Ursprung: im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert).

       15.  Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 50. Art der Ausnahme, die in Anspruch genommen wurde.

       16.  Angewandtes Auswahlprinzip (Best- oder Billigstbieter).

       17.  Ist der Auftrag an einen Bieter vergeben worden, der ein Alternativangebot eingereicht hat?

       18.  Sind Angebote nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?

       19.  Tag der Absendung dieser Bekanntmachung durch die Auftraggeber.

       20.  Hinsichtlich Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV: Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß § 76 Abs. 6.


ANHANG XVIII

Angaben über vergebene Aufträge gemäß § 68a
(Diese Angaben sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt)

   1.  Name und Anschrift des Auftraggebers.

   2.  Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).

   3.  Art und Umfang der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen (CPV-Referenznummer).

   4.  Angabe darüber, ob und wo (zB Zeitungen, Fachzeitschrift/en) auf den zu vergebenden Auftrag hingewiesen wurde. Wie wurde anderenfalls zum Wettbewerb aufgerufen?

   5.  Anzahl der eingegangenen Angebote.

   6.  Tag der Auftragserteilung.

   7.  Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).

   8.  Wert des vergebenen Auftrages.

   9.  Voraussichtliche Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.

10.  Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte (nur bei mehr als 10vH des gesamten Auftragswertes).

11.  Ursprungsland der Ware oder Dienstleistung.

12.  Bei Auftragsvergabe nach dem Bestbieterprinzip: Angabe der Hauptvergabekriterien.

13.  Angabe, ob der Auftrag an einen Bieter vergeben wurde, der ein von den ursprünglichen Spezifikationen des Auftraggebers abweichendes Angebot vorlegte.“


Artikel II

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 28b lautet:

§ 28b. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern, die vor Vergabe öffentlicher Aufträge um diese Auskunft ersuchen, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob den im Ersuchen genannten Unternehmen (Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern) eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes zuzurechnen ist.

(2) Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes ist Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Bewerber, Bieter oder Sub­unternehmer selbst oder ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder ein verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers deswegen nach dem 31. Oktober 1993 gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz der wegen Verletzungen dieses Bundesgesetzes in Unternehmen rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

(4) Liegt kein rechtskräftiger Strafbescheid vor sowie in den Fällen des Abs. 5 hat die Auskunft nach Abs. 1 zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vorliegt. Andernfalls hat die Auskunft zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt.

(5) Der erste nach dem 31. Oktober 1993 ergangene rechtskräftige Strafbescheid ist bei Erteilung der Auskunft nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. Der zweite nach dem 31. Oktober 1993 ergangene rechtskräftige Strafbescheid ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt seiner Rechtskraft, jeder weitere rechtskräftige Strafbescheid nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des jeweils letzten Strafbescheides nicht mehr zu berücksichtigen.

(6) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich eine Ablichtung aller Strafbescheide, die sich auf illegale Ausländerbeschäftigung in Unternehmen beziehen, zu übermitteln.“

2. § 34 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . . /1996 tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.“

 

vorblatt

Problem:

Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtet Österreich zur Umsetzung weiterer, seit dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes wirksam gewordener Änderungen oder Ergänzungen des EG-Vergaberechts durch nach außen bindende, generelle Rechtsvorschriften.

Lösung:

Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinien durch Einarbeitung in das Bundesvergabegesetz, BGBl. Nr. 462/1993.

Alternativen:

In legistischer Hinsicht: Gänzliche Neuerlassung des Bundesvergabegesetzes.

Kosten:

Die Erweiterung der Zuständigkeiten der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes auf Dienstleistungsaufträge und für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor wird zu einem gewissen Verwaltungsmehraufwand führen. Aus den Erfahrungen bei der bisherigen Inanspruchnahme der genannten Einrichtungen läßt sich zwar die Steigerung der Zahl der Verfahren für die Zukunft nicht mit Bestimmtheit voraussagen, jedoch sind die bisher anfallenden Kosten für Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt vergleichsweise gering.

Dagegen sind mit dem vorgelegten Entwurf zusätzlich Einsparungseffekte für die Auftraggeber verbunden, die sich aus der weiteren Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens ergeben.

EG-Konformität:

Der vorliegende Entwurf dient vor allem der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

 

Erläuterungen


A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage und Zielsetzung

1.1.   Durch das Bundesvergabegesetz, BGBl. Nr. 462/1993, wurden die vergaberechtlichen Regelungen der EG, auf die in Anhang XVI zur Stammfassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909 und 910/1993, Bezug genommen wird, in Österreich umgesetzt. Soweit die EWR-rechtlichen Vorgaben dies erlaubten, wurden dabei in Österreich die Grundgedanken des bisher geltenden üblichen Vergabesystems, wie sie insbesondere in der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot und Zuschlag – Verfahrensnorm“ in ihrer Fassung vom 1. Jänner 1993 zum Ausdruck kommen, beibehalten. Das Bundesvergabegesetz 1993 sieht weiters subjektive Rechte des Auftragnehmers einschließlich von Schadenersatzansprüchen und ein entsprechendes Kontrollverfahren vor.

1.2.   Durch den Beschluß Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994, BGBl. Nr. 566/1994, wurde der Anhang XVI zum EWR-Abkommen insoweit abgeändert, als

         –   die Richtlinien des Rates 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie),

         –   die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (Lieferkoordinierungsrichtlinie) und

         –   die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrichtlinie) an die Stelle der bisher geltenden Richtlinien traten, sowie zwei weitere Richtlinien,

         –   die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie) und

         –   die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie)

für Österreich verbindliche Geltung erlangten.

         Materiell deckt sich der EG-Rechtsbestand, wie er im Anhang 14 zum Beschluß Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses von Österreich übernommen wurde, mit dem vergaberechtlichen „acquis communautaire“, der mit Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. Nr. 45/1995, wirksam geworden ist. Da eine Umsetzung dieser Rechtsakte durch das Bundesvergabegesetz 1993 noch nicht erfolgen konnte, ist nun eine umfangreiche Novelle erforderlich.

         Auf Grund des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages war im vorliegenden Entwurf die Bezugnahme auf Rechtsakte und Organe des EWR richtigzustellen auf jene der Europäischen Union. Daß vielerorts die Bezugnahme auf das EWR-Abkommen bzw. seine Vertragsparteien erhalten bleibt, hat seinen Grund darin, daß Österreich auch als Mitglied der Europäischen Union seinen Verpflichtungen gegenüber den Vertragsparteien des EWR-Abkommens, insbesondere dem Nichtdiskriminierungsgebot, nachkommen muß.

         Der Abschluß und das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT seitens der EG, das am 1. Jänner 1996 in Kraft getreten ist, erfordert zur Vermeidung einer Diskriminierung von Gemeinschaftsunternehmen Anpassungen der Richtlinien. Die Kommission hat bereits Vorschläge zur Anpassung der Richtlinien vorgelegt. Es ist derzeit jedoch nicht absehbar, wann diese Änderungen durch den Rat beschlossen werden.

1.3.   Seit dem Inkrafttreten hat sich gezeigt, daß das Bundesvergabegesetz in vereinzelten Punkten den Anforderungen der Praxis nicht völlig genügt. Als Problemfelder konnten sowohl der persönliche Geltungsbereich, den zu gestalten wegen der komplexen Kompetenzrechtslage besonders schwierig ist, als auch der Bereich des Rechtsschutzes – hier wurde mit der Schaffung einer Bundes-Vergabekontrollkommission und eines Bundesvergabeamtes in Form einer Kollegialbehörde
mit richterlichem Einschlag (Art. 133 Z 4 B-VG) ein für Österreich neues Rechtsschutzsystem eingerichtet – identifiziert werden. Durch den vorliegenden Entwurf sollen daher Regelungslücken
beseitigt werden, die sich in der Praxis und, nachdem für fast alle österreichischen Bundesländer Landesvergabegesetze vorliegen, im Zusammenspiel der verschiedenen Vergabegesetze ergeben haben.

1.4.   Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Laufe des Jahres 1994 das österreichische Bundesvergabegesetz auf seine Übereinstimmung mit dem im EWR-Abkommen übernommenen EG-Vergaberecht geprüft. Im Herbst 1995 und im Mai 1996 fanden in Wien sogenannte „Paketsitzungen“ zwischen Vertretern Österreichs und der Kommission statt. Bei diesen Sitzungen wurde die Umsetzung der Vergaberichtlinien intensiv diskutiert. In einer vorläufigen Stellungnahme kritisierte die Kommission das BVergG insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:

        1.   Durch die bundesstaatliche Kompetenzverteilung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ergeben sich Regelungslücken hinsichtlich der von den Richtlinien erfaßten Auftraggeber, die unter Umständen weder dem BVergG noch einem Landesvergabegesetz unterliegen.

        2.   Der Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 10 Abs. 3 widerspräche den Richtlinien, da zusätzliche, in den taxativen Aufzählungen der Richtlinien nicht angeführte Nachweise verlangt werden. Darüber hinaus habe das Nachweisverfahren in der Praxis zu Schwierigkeiten bei ausländischen Unternehmen geführt, die diese Bescheinigung nicht rechtzeitig beischaffen konnten.

        3.   Die Vorschrift des § 107 BVergG sei insbesondere hinsichtlich § 2 Abs. 3 Z 4 und 5 des Staatsdruckereigesetzes gemeinschaftsrechtswidrig.

        4.   Die Begrenzung des Schadenersatzes auf das negative Interesse gemäß § 98 sei im Hinblick auf die jüngste Judikatur des EuGH (Rs C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur; vgl. dazu ausführlich FRUHMANN, Aus der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, ÖJZ 1996, 401) gemeinschaftsrechtswidrig.

        5.   Die Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und die mangelnde Unabhängigkeit der Nachprüfungsinstanzen nach der geltenden Rechtslage entspräche in weiten Bereichen nicht der Richtlinie 89/665/EWG bzw. 92/13/EWG.

         Die Kommission wies darauf hin, daß die dargestellten Probleme, falls sie nicht durch die Novelle bereinigt würden, die Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 169 EGV zur Folge haben könnten. Durch den vorliegenden Entwurf wird, den Kritikpunkten der Kommission Rechnung tragend, eine gemeinschaftsrechtskonforme Ausgestaltung des Vergaberechts in Österreich angestrebt (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Republik Österreich zur Vorläufigen Stellungnahme der Kommissionsdienste zum derzeitigen Umsetzungsstand der Vergaberichtlinien in Österreich, BKA-VD GZ 671.801/31-V/A/8/96).

2. Regelungstechnik und Inhalt

2.1.      Entsprechend dem geltenden Bundesvergabegesetz ist weiterhin eine grundsätzliche Beschränkung der bundesgesetzlichen Regelung auf die Umsetzung von EWR- bzw. EG-Recht vorgesehen.

            Eine derartige Vorgangsweise bringt es mit sich, daß Begriffe, die aus dem EWR- bzw. EG-Recht übernommen wurden, nicht mehr nach dem österreichischen Rechtsverständnis, sondern vielmehr „autonom“, dh. unter Berücksichtigung der Ziele des Gemeinsamen Marktes und unter Heranziehung der authentischen Sprachfassungen des jeweiligen Rechtsaktes, ausgelegt werden müssen (dazu allgemein ZULEEG, Die Auslegung des Europäischen Gemeinschaftsrechts, EuR 1969, 103; JARASS, Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung des EG-Rechts, NJW 1990, 2420; im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vergaberechts GRUSSMANN, Das neue Vergaberecht – Erste Analyse und Problemübersicht, WBl 1994, 289 ff).

            Obwohl dies zu Rechtsunsicherheiten führen kann, erfolgte dennoch eine enge Anlehnung an den Text der umzusetzenden EG-Richtlinien vor allem aus folgenden Gründen: Das Bemühen um weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen der Länder sowie die Sorge der Betroffenen, durch strengere österreichische Regelungen, als im EG-Kontext vorgegeben, Wettbewerbsnachteile zu erleiden, hat dazu geführt, daß sich schon die Stammfassung des Bundesvergabegesetzes über weite Strecken am Wortlaut der einschlägigen Richtlinien orientiert. Von diesem Ansatz könnte nur bei völliger Neuerlassung des Gesetzes abgegangen werden.

            Österreich war schon auf Grund des Art. 6 EWRA verpflichtet, EG-Rechtsakte „im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen“ auszulegen, „die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat“. Durch den nunmehr vollzogenen Beitritt zur Europäischen Union ist für Österreich die gesamte einschlägige Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) von Bedeutung. Die Verwendung einer von der Textierung der EG-Richtlinien abweichenden Terminologie könnte jedoch gerade in wichtigen Abgrenzungsfragen dazu führen, daß Aussagen des EuGH zur Interpretation von Richtlinienbegriffen für Österreich entweder häufige Novellierungen des Umsetzungsaktes erforderlich machen würden oder den Gesetzeswortlaut europarechtlich problematisch erscheinen ließen.

            Darüber hinaus zeigt die bisherige Erfahrung, daß sowohl die EFTA-Überwachungsbehörde als auch die EG-Kommission, bei der Konformitätsprüfung aus naheliegenden Gründen am Wortlaut des Umsetzungsaktes anknüpft. Für eine an der EG-Terminologie orientierte Umsetzung sprachen daher auch Praktikabilitätserwägungen.

            Insgesamt ist also die vereinzelt geübte Kritik, das Bundesvergabegesetz würde sich zu sehr an der Terminologie der einschlägigen EG-Richtlinien orientieren – mangels Alternative – zurückzuweisen.

2.2.      In inhaltlicher Hinsicht führen die oben erwähnten Gründe für die Novellierung des Bundesvergabegesetzes zu folgenden Änderungen:

2.2.1.   Im ersten Teil waren Änderungen des sachlichen Geltungsbereichs vorzunehmen, die durch die Umsetzung der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie und der Sektorenrichtlinie, die nun auch die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen regelt, in ihren konsolidierten Fassungen vom 14. Juni 1993, notwendig geworden sind. Die im Zusammenhang mit dem persönlichen Geltungsbereich vorgeschlagenen Modifikationen dienen zur Beseitigung von in der praktischen Anwendung dieses Bundesgesetzes sichtbar gewordenen Regelungslücken.

2.2.2.   Der zweite Teil des Bundesvergabegesetzes, der sich weitgehend an der überarbeiteten Fassung der ÖNORM A 2050 orientiert, bleibt im wesentlichen unverändert. Auf Grund der konsolidierten Fassungen der Bau- und der Lieferkoordinierungsrichtlinie sowie auf Grund der Feststellung von Umsetzungsdivergenzen durch die EFTA-Überwachungsbehörde erscheinen einige bisher im § 22 des Bundesvergabegesetzes getroffene Regelungen novellierungsbedürftig. Dabei handelt es sich vor allem um die Vorschriften betreffend Bieterlisten, Teil- und Alternativangebote, Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sowie Subunternehmerleistungen.

            Die Vergaberichtlinien (vgl. etwa Art. 26 Abs. 1 lit. b der Lieferrichtlinie oder Art. 36 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie) enthalten Auflistungen von Zuschlagskriterien (siehe dazu schon die Erläuterungen zur RV 972 BlgNR XVIII. GP, 62). Die in den Richtlinien genannten Kriterien sind demonstrativ, eine Gewichtung erfolgt durch die Richtlinien nicht. Es obliegt vielmehr dem Auftraggeber, die für die Auftragsvergabe relevanten Zuschlagskriterien in der für die Zuschlagserteilung relevanten Reihung oder Gewichtung bekanntzugeben. Es erscheint daher entbehrlich, einen Katalog von demonstrativen Zuschlagskriterien in § 40 aufzunehmen. Im Unterschied zur Bau- und Lieferkoordinierungsrichtlinie sieht einzig die Dienstleistungsrichtlinie in Art. 36 Abs. 1 die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen gemäß den geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor. Für verschiedene Dienstleistungsbereiche existieren in Österreich derartige Vorschriften deren Anwendung im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie steht. Falls in der Ausschreibung keine Bestbieterkriterien genannt sind, so ist der niedrigste Preis für die Ermittlung des Bestbieters heranzuziehen (vgl. Bundesvergabeamt, F-1/95-14 vom 28. April 1995). Eine derartige, gegen den telos von § 40 verstoßende Ausschreibung kann jedoch zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden.

2.2.3.   Im 3. Teil wurden die Bestimmungen der vier schon bisher bestehenden Hauptstücke gemäß den konsolidierten Fassungen der Bau- und der Lieferkoordinierungs- sowie der Sektorenrichtlinie, die auch geringfügige materiellrechtliche Änderungen mit sich brachten, entsprechend modifiziert. Nach dem 3. Hauptstück wurde ein 4. Hauptstück betreffend Dienstleistungsaufträge eingefügt, das bisherige 4. Hauptstück betreffend Aufträge im Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgungsbereich sowie im Telekommunikationssektor wurde zu einem 5. Hauptstück, das um die Regelungen betreffend die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen ergänzt wurde. Die materiellen Regelungen für den Sektorenbereich werden also weiterhin abschließend im (nunmehr) 5. Hauptstück des 3. Teiles getroffen. Durch die Konsolidierung der Richtlinien wurde weiters ein höherer Grad an Einheitlichkeit zwischen den einzelnen Richtlinien erzielt, wodurch einige, für alle Auftragsarten gleichermaßen geltenden Bestimmungen in das 1. Hauptstück des 3. Teiles (Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen) übernommen werden konnten. Darüber hinaus wird nunmehr eine Verpflichtung zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes allein nach dem CPV in das Gesetz aufgenommen.

            Obwohl es nach der konsolidierten Fassung der Lieferkoordinierungsrichtlinie nicht mehr geboten ist, den Vorrang des offenen Verfahrens vorzusehen, sprechen nicht nur Gründe der österreichischen Vergabetradition, die den Primat des offenen Verfahrens zu einem Grundprinzip erhoben hat, sondern vor allem wirtschaftliche Erwägungen dafür, diesen Grundsatz beizubehalten. Durch die höhere Transparenz des Beschaffungsmarktes kann dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung bestmöglich entsprochen werden.

            Die Umsetzung der Bestimmungen der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie ermöglicht eine weitgehende Berücksichtigung der Besonderheiten der Vergabe geistiger oder geistig-schöpferischer Leistungen.

2.2.4.   Im vierten Teil wurde das bereits bisher vorgesehene Rechtsschutzverfahren nun auch für Streitigkeiten, die zwischen Bewerbern oder Bietern und Auftraggebern im Sektorenbereich entstehen, vorgesehen. Eine von der Sektorenrechtsmittelrichtlinie zur Wahl gestellte Variante, wonach Sektorenauftraggeber bei Verstoß gegen Vergabevorschriften zur Zahlung eines Bußgeldes verhalten werden können, die Entscheidungen der vergebenden Stelle jedoch aufrecht bleiben, wurde insbesondere aus Gründen des Sachlichkeitsgebotes verworfen. Den unter anderen von KORINEK, Zum Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes, ÖZW 1994, 19, und THIENEL, Das Nachprüfungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, WBl 1993, 374 geäußerten Bedenken dürfte damit zu einem wesentlichen Teil Rechnung getragen sein.

            Die darüber hinaus vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den Bedürfnissen der Praxis bzw. dienen der Beseitigung einiger von der Lehre (vgl. insbesondere THIENEL, aaO; derselbe, Vergabekontrollkommission und Vergabeamt nach dem Bundesvergabegesetz, ÖZW 1993, 65) aufgezeigten Kritikpunkten. Zur Stärkung der Unabhängigkeit der Nachprüfungsorgane im Sinne der von der Kommission vorgebrachten Bedenken wurde insbesondere der Bestellungs- und Ausscheidemodus der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes neu geregelt. Weiters soll das Genehmigungsrecht der Bundesregierung gemäß § 83 Abs. 3 entfallen, das System von Ausschlußgründen erweitert und ein Ablehnungsrecht der Parteien neu eingeführt werden.

            Die Umsetzung der Sektorenrechtsmittelrichtlinie bringt es weiters mit sich, daß ein Verfahren zur Erlangung einer Bescheinigung durch den Auftraggeber vorgesehen werden muß, wonach seine Regelungen und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft über die öffentliche Auftragsvergabe übereinstimmen. Diesbezüglich soll durch eine Verordnung der Bundesregierung die zur Durchführung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen erlassene EN 45.503 für verbindlich erklärt werden. Neben dem nationalen Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Sektorenrechtsmittelrichtlinie den von ihrem Geltungsbereich erfaßten Auftraggebern und Bewerbern oder Bietern, ein Schlichtungsverfahren vor der Europäischen Kommission in Anspruch zu nehmen. Für dieses Verfahren sind nähere Bestimmungen durch Verordnung zu treffen.

2.2.5.   Der letzte Teil enthält neben den Schlußbestimmungen nunmehr auch eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, die die Möglichkeit einräumt, die Anhänge zu diesem Bundesgesetz durch Verordnung zu ändern, soweit europäische Rechtsvorschriften dies erforderlich machen.

2.2.6.   Die Anhänge wurden untereinander sprachlich angeglichen und den konsolidierten Fassungen der Richtlinien angepaßt. Darüber hinaus wurden als Anhang V und VI (neu) die Liste der zentralen Beschaffungsstellen in ihrer derzeit aktuellen Version und die Warenliste im Verteidigungsbereich in das BVergG aufgenommen.

2.3.      Die vorliegende Einzelnovellierung wurde der Neuerlassung deshalb vorgezogen, weil einige der bisher erlassenen Landesgesetze auf das Bundesvergabegesetz statisch verweisen. Geringfügige diesbezügliche Modifikationen der betroffenen Landesgesetze könnten wegen der vereinzelt erfolgten Numerierungsänderung dennoch erforderlich sein. Eine Wiederverlautbarung im Anschluß an die Novelle wird in Aussicht genommen.

3. Zur Kompetenzfrage

Der vorliegende Entwurf geht weiterhin davon aus, daß für eine Regelung des öffentlichen Beschaffungswesens bei der geltenden Verfassungsrechtslage keine einheitliche Kompetenzgrundlage besteht.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes ist dieser Standpunkt von einigen Vertretern der Lehre kritisiert worden, unter denen vor allem THIENEL, Bundesvergaberecht und Zivilrechtswesen, ÖJZ 1993, 609, hervorzuheben ist, der den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) als verfassungsmäßige Grundlage für die Regelung der öffentlichen Auftragsvergabe erachtet und dies ausführlich begründet [so im übrigen schon HOLZINGER, Die Zuständigkeit zur Regelung der öffentlichen Auftragsvergabe, in KORINEK (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, FS WENGER (1983) 139].

Im Hinblick darauf, daß die kompetenzrechtliche Ausgangslage in der Lehre nach wie vor unterschiedlich beurteilt wird, wird bis zu einer allfälligen Entscheidung des zur Feststellung der Verfassungsmäßigkeit berufenen Organs keine Neuregelung angestrebt.

4. Zur Kostenfrage

4.1.   Betreffend die Einsparungen auf Grund des mit einer Liberalisierung des öffentlichen Vergabewesens verbundenen stärkeren Wettbewerbs ist auf die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ursprünglichen Bundesvergabegesetzes gemachten Feststellungen zu verweisen. Der Cecchini-Bericht schätzt das jährliche Einsparungspotential für die öffentlichen Auftraggeber aus einer weitgehenden Liberalisierung auf bis zu 1% des Bruttoinlandsprodukts.

4.2.   Die seit dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes gemachten Erfahrungen zeigen, daß der Verwaltungsaufwand für Schlichtungsverfahren und Nachprüfungsverfahren im Rahmen des 4. Teils des Gesetzes (Rechtsschutz) gering gehalten werden konnte. Der Aufwand für Bundes-Vergabe­kon­trollkommission und Bundesvergabeamt betrug für das Jahr 1994 ca. 215 000 S. 1995 beliefen sich die Kosten für die Bundes-Vergabekontrollkommission auf 261 050 S und für das Bundesvergabeamt auf 131 840 S. Die Aufgaben der Geschäftsführung der Organe werden durch eine bereits vor der Konstituierung der Vergabekontrollorgane bestandenen Abteilung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die für allgemeine Angelegenheiten des Vergabewesens zuständig ist, wahrgenommen. In der Geschäftsführung sind derzeit vier Beamte der Verwendungsgruppe A1, zwei Beamte der Verwendungsgruppe A2 und je ein Beamter der Verwendungsgruppe A3 und A4 im Ausmaß von ca. 50% tätig. Seit Inkrafttreten des BVergG wurden 55 Nachprüfungsverfahren und 63 Schlichtungsverfahren (Stand: Juli 1996) durchgeführt. Durch die vermehrte Inanspruchnahme der Nachprüfungs- und Schlichtungsverfahren sowie durch die Erweiterung des Geltungsbereiches des Gesetzes (Dienstleistungen, Sektorenaufträge, Erstreckungsverordnung des BMwA) ist ein vermehrter Arbeitsanfall zu erwarten. Genauere Prognosen sind derzeit jedoch nicht möglich.

5. Umzusetzende EG-Rechtsvorschriften

5.1.   Baukoordinierungsrichtlinie:

         393 L 0037; Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S. 54).

5.2.   Lieferkoordinierungsrichtlinie:

         393 L 0036: Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S. 1).

5.3.   Sektorenrichtlinie:

         393 L 0038: Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S. 84).

5.4.   Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie:

         392 L 0050: Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 1).

5.5.   Sektorenrechtsmittelrichtlinie:

         392 L 0013: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S. 14).

Es wird darauf hingewiesen, daß die oa. Richtlinien seit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, mit den in der Beitrittsakte (Anhang I Ziffer XI Abschnitt E „Öffentliches Auftragswesen“) angeführten Modifikationen gelten.

5.6.   Sonstige Rechtsakte:

         393 D 0327: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (ABl. Nr. L 129 vom 27. Mai 1993, S. 25).

         394 L 0022: Art. 12 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 3).

         396 X 0169: Empfehlung der Kommission vom 30. Juli 1996 über die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes (ABl. Nr. L 222 vom 3. September 1996).

B. Besonderer Teil

Zu Art. I:

Zum 1. Teil (Z 1 bis 15):

Zu Z 2 (§§ 1 bis 1c):

Die Einbeziehung der Dienstleistungen in den sachlichen Geltungsbereich des BVergG legt eine Aufteilung des Regelungsstoffes auf mehrere Paragraphen nahe, die in einem Abschnitt zusammengefaßt werden.

§ 1a enthält die Regelungen des bisherigen § 1 Abs. 2, 4 und 6. In Anlehung an die Diktion der Baurichtlinie verwendet Abs. 1 neben dem Begriff „Bauauftrag“ die Begriffe „Bauvorhaben“, „Bauwerk“ und „Bauleistung“. Das „Bauwerk“ ist nach seiner Definition das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllt und umfaßt daher die Herstellung eines (funktionsfähigen) Ganzen (zB eines Gebäudes, einer Straße, eines Bauabschnittes einer Straße). Die zur Herstellung dieses Ganzen erforderlichen Leistungen sind die Bauleistungen. Demgegenüber ist der Begriff des „Bauvorhabens“ der umfassendere, der neben der Erstellung eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen erfaßt. So stellen etwa Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen und Reparaturen Bauvorhaben, nicht aber Bauwerke dar. Somit ist jede Erstellung eines Bauwerkes ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben identisch mit der Erstellung eines Bauwerkes. Mit der „Erbringung einer Bauleistung durch Dritte“ sind die Bauträger-, Mietkauf- oder Leasingverträge angesprochen, bei denen der Auftraggeber nicht selbst baut, sondern für seine Zwecke (und nach seinen Vorgaben) bauen läßt.

Aus den bereits genannten Gründen wird bewußt die Wortwahl der Richtlinien wiedergegeben. Im Falle der Z 1 führt dies jedoch zu einer gewissen sprachlichen Ungenauigkeit. In der englischen Fassung der betreffenden Bestimmung (Art. 1 lit. a der Baurichtlinie) lautet die Definition: „‘public works contracts’ are contracts . . . which have as their object either the execution, or both the execution and design, of works related to one of the activities referred to in Annex II“. Die französische Sprachversion stimmt mit der englischen überein. Die Begriffe „Ausführung“ bzw. „Ausführung und Planung“ beziehen sich daher nicht auf das „Bauvorhaben“, sondern auf Tätigkeiten (i. e. Bauleistungen). Z 1 ist daher wie folgt zu verstehen: Vertragsgegenstand des Bauauftrages ist die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten für ein Bauvorhaben.

Durch den neuen § 1b Abs. 1 wird im wesentlichen der sachliche Geltungsbereich der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie in das österreichische Bundesvergabegesetz übernommen. Die Umsetzung orientiert sich am Wortlaut des Art. 1 lit. a der genannten Richtlinie, wobei geringfügige sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden.

Hinsichtlich der in § 1b Abs. 1 Z 1 bis 7 enthaltenen Ausnahmebestimmungen betreffend den Geltungsbereich des Gesetzes für bestimmte Dienstleistungen wird auf die Präambel der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie verwiesen.

Zur Klarstellung des Geltungsbereiches wird in § 1b Abs. 1 Z 5 der einschlägige Text des 13. Erwägungsgrundes der Dienstleistungsrichtlinie in das Gesetz selbst aufgenommen. Mit der genannten Ausnahmebestimmung ist daher ua. das sogenannte „public debt management“ angesprochen.

Klarstellenderweise ist zur Ausnahmebestimmung des § 1b Abs. 1 Z 7 hinzuzufügen, daß die sogenannte „Auftragsforschung“, das ist die Vergabe eines F&E-Dienstleistungsauftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber, den dieser zur Erfüllung seiner ihm (zB gesetzlich) obliegenden Aufgaben benötigt, von der Richtlinie und vom BVergG erfaßt ist.

Die in den Richtlinien nicht enthaltene Ausnahmebestimmung des § 1b Abs. 1 Z 8 wurde zur Klarstellung in das BVergG aufgenommen. Eine „öffentliche Dienstleistungskonzession“ ist ein „Vertrag anderer Art als eine öffentliche Baukonzession im Sinne der Baukoordinierungsrichtlinie, der zwischen einem Auftraggeber und einer anderen Stelle geschlossen wird, und auf Grund dessen der Auftraggeber die Ausführung einer Tätigkeit zugunsten der Öffentlichkeit, die seiner Verantwortung untersteht, einer anderen Stelle seiner Wahl überträgt, die die Tätigkeit gegen ein Nutzungsrecht, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung einer Vergütung ausführt“. Diese in den Richtlinienvorschlägen der Kommission noch enthaltene Definition, wurde in den endgültigen Text der Richtlinie nicht aufgenommen, sodaß derartige Verträge nicht von der Dienstleistungsrichtlinie erfaßt werden. Folgerichtig wird eine diesbezügliche Ausnahmebestimmung in das BVergG aufgenommen.

Auf Grund der konsolidierten Fassung der Sektorenrichtlinie haben die in den bisherigen Abs. 5 und 7 des § 1 enthaltenen Bestimmungen über Software zu entfallen.

§ 1c Abs. 1 übernimmt die Abgrenzungsregelung des Art. 2 der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie. Darüber hinaus wird die Zusammenrechnungsregel des bisherigen § 1 Abs. 7 in systemkonformer Weise auf den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes ausgedehnt (nunmehr § 1c Abs. 2).

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1):

§ 2 Abs. 1 regelt die Vergabe von Aufträgen durch zentrale Beschaffungsstellen im Sinne des GATT-Kodex bzw. des GPA. Zur Erhöhung der Transparenz wird die derzeit aktuelle Liste der zentralen Beschaffungsstellen als neuer Anhang V in das BVergG selbst aufgenommen. Gleiches gilt für die Waren, die im Bereich der Landesverteidigung beschafft werden. Im Anhang VI ist die derzeit gültige österreichische Liste des alten GATT-Beschaffungsübereinkommens enthalten (siehe BGBl. Nr. 46/1990 mit dem Anhang I, Österreich, Teil II des GATT-Beschaffungskodex neu gefaßt wurde). Diese Liste weicht von der einschlägigen Liste der Gemeinschaft im GPA und jener in Anhang II der Lieferrichtlinie ab, ist für Österreich jedoch weiterhin gemäß Art. 234 EGV maßgebend. Durch die in § 108 Abs. 3 vorgesehene Verordnungsermächtigung der Bundesregierung ist es nunmehr möglich, die Anhänge gegebenenfalls rasch ändern zu können.

Ferner werden durch die Bestimmung die Schwellenwertregelungen des nunmehr geltenden Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und jene des Bundesvergabegesetzes einander angeglichen. Falls die Richtlinien der Gemeinschaft zur Anpassung derselben an das GPA geändert werden, kann – falls eine neue Schwellenwertregelung getroffen werden sollte – gemäß § 5 Abs. 3 die neue Schwellenwertregelung in das BVergG übernommen werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Bundeskanzler die Höhe der Schwellenwerte in Schilling kundzumachen hat. Dies gilt auch für die Umrechnung des Schwellenwertes von SZR in Schilling.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 3):

Dies dient der terminologischen Anpassung. Ferner dient die Neufassung der Z 1 der besseren Verständlichkeit, da der „Gesamtwert“ denknotwendigerweise den „Restwert“ beinhaltet und somit die Differenzierung in den Richtlinenbestimmungen mehr zur Verwirrung denn zur Verständlichkeit beiträgt.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 4):

Die bisherige Fassung des § 2 Abs. 4 entsprach nicht genau der betreffenden Richtlinienbestimmung (Art. 5 Abs. 3 der Lieferkoordinierungsrichtlinie), sodaß eine Anpassung erforderlich schien. Darüber hinaus wurde die Textierung an jene des § 3a Abs. 5 angeglichen.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2):

Der in der Baukoordinierungsrichtlinie, aber auch in den anderen einschlägigen EG-Vergaberichtlinien verwendete Begriff „Los“ stammt aus der bundesdeutschen Terminologie (vgl. etwa § 4.1 VOB/A) und bezeichnet dort Teile oder Abschnitte eines Vergabeverfahrens, aber auch Teile einer Gesamtleistung (Teil- oder Fachlose). Es erscheint daher geboten, klarzustellen, daß „Lose“ im Sinne dieses Bundesgesetzes auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I des Bundesvergabegesetzes, also „Gewerke“ im Sinne der österreichischen Terminologie, umfassen.

Zu Z 8 (§ 3a und 3b):

Die Schwellenwertregelung für Dienstleistungsaufträge entspricht Art. 7 der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie mit geringfügigen sprachlichen Modifikationen, die der Klarheit dienen sollen.

Aus systematischen Überlegungen wird – anders als noch in der Begutachtung – die Schwellenwert­regelung für Wettbewerbe in den ersten Teil des Gesetzes aufgenommen.

Zu Z 9 (§ 4):

Die Schwellenwertregelung für den Sektorenbereich entspricht Art. 14 der Sektorenrichtlinie, wobei die Terminologie an jene des Bundesvergabegesetzes angepaßt wurde.

Der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wegen, wird Abs. 1 neu gefaßt und die Regelung der Schwellenwertermittlung vollständig wiedergegeben, auch wenn dadurch gleichlautende Bestimmungen des klassischen öffentlichen Bereiches wiederholt werden. Lediglich hinsichtlich der Losregeln wird auf die einschlägigen Bestimmungen verwiesen.

Die Regelung der Berechnung des Auftragswertes in Abs. 12 entspricht nicht wörtlich der Regelung des Art. 14 Abs. 11 der Sektorenrichtlinie, da die Einschränkung des Abs. 11 („die sie dem Unternehmer zur Verfügung stellen“) nicht in der Begriffsdefinition des Art. 1 Z 4 lit. b der Richtlinie enthalten ist. Die Einschränkung der Berechnungsmethode erscheint sinnwidrig, wenn nach der Definition der Richtlinie ein Bauauftrag alle erforderlichen und nicht nur die zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen umfassen soll.

Zu Z 10 (§ 5):

Mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages ist die Zuständigkeit zur Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht auf die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übergegangen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Lieferkoordinierungsrichtlinie, Art. 6 Abs. 2 der Baukoordinierungsrichtlinie, Art. 7 Abs. 8 der Dienstleistungsrichtlinie und Art. 38 Abs. 1 der Sektorenrichtlinie wird der Gegenwert der Schwellenwerte in nationaler Währung, beginnend mit 1. Jänner 1994, alle zwei Jahre revidiert. Die Berechnung dieser Gegenwerte erfolgt auf der Grundlage des in ECU angegebenen Mittelwertes der Tageswerte dieser Währungen in den 24 Monaten, die am letzten Augusttag vor der zum 1. Jänner in Kraft tretenden Revision enden. Diese Gegenwerte werden jeweils Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Durch die Kundmachungsverpflichtung des Bundeskanzlers soll innerstaatlich eine umfassende Publizität gewährleistet werden. Falls die Kommission die Umrechnung der Schwellenwerte in die nationalen Währungen nicht rechtzeitig bekanntgibt, hat der Bundeskanzler – orientiert an der letzten Bekanntmachung der Kommission – die neuen Umrechnungswerte kundzumachen. Dies gilt im übrigen auch für die Kundmachung der Umrechnungwerte von SZR in Schilling (vgl. § 2 Abs. 1).

Das im Rahmen der GATT-Uruguay-Runde verhandelte und von Österreich unterzeichnete Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – GPA) ist mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten. Die Europäische Gemeinschaft ist dem Abkommen beigetreten und hat dieses bereits ratifiziert (siehe ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273). Seitens Österreichs ist nicht beabsichtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren, zumal auf diesem Gebiet eine ausschließliche Gemeinschaftskompetenz besteht und die Kommission Österreich bereits aufgefordert hat, von der Ratifikation Abstand zu nehmen. Dieses Abkommen sieht für alle vom Bundesvergabegesetz erfaßten Auftragsarten Schwellenwerte vor, die zwar ziffernmäßig mit den Schwellenwerten der einschlägigen Vergaberichtlinien der Europäischen Gemeinschaft ident sind, jedoch in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt werden. Durch die Schwankungsbreiten des ECU kann es daher zu unterschiedlichen Schwellenwerten kommen. Die Kommission bereitet derzeit entsprechende Änderungen der EG-Vergaberichtlinien vor; wann diese Änderungen in Kraft treten werden, ist derzeit nicht vorhersehbar.

Durch die Verordnungsermächtigung des Abs. 3 soll jedoch gewährleistet werden, daß eine möglichst rasche Anpassung der Schwellenwerte des BVergG an jene der Richtlinien erfolgen kann.

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 1 Z 2):

Durch § 6 Abs. 1 Z 2 soll insbesondere der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ der Richtlinien (vgl. etwa Art. 1 lit. b der Lieferrichtlinie 93/36/EWG) umgesetzt werden.

Auf Grund der kompetenzrechtlichen Lage und der praktischen Erfahrungen seit Inkrafttreten des BVergG empfiehlt sich eine möglichst am Wortlaut der Richtlinienbestimmung orientierte Fassung, um die Homogenität der Regelungen zu gewährleisten. Durch die „offene“ (demonstrative) Umschreibung der Entitäten, die dem Bundesvergabegesetz unterliegen, sollen künftig Lücken im persönlichen Anwendungsbereich vermieden werden, da diese Bestimmung im Zweifelsfall im Lichte der Richtlinien zu interpretieren ist. Gerade im Bereich der Definition des persönlichen Anwendungsbereiches sind potentielle Divergenzen zwischen den Richtlinien und der nationalen Gesetzgebung tunlichst zu vermeiden, um die Identität des Anwendungsbereiches zu sichern, auch wenn die Formulierung zu Auslegungsschwierigkeiten führt.

Die Gesetzesbestimmung lehnt sich an die deutsche Version der Richtlinien an. In der Literatur wurde darauf hingewiesen [vgl. dazu zuletzt HAILBRONNER, Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach den EG-Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge, in: Forum ’95, Öffentliches Auftragswesen (1995) 127 ff mwN], daß die deutsche Sprachfassung der Richtlinien, bei der es sich nicht um die Originalfassung handelt, von der sprachlich unschärferen aber inhaltlich zutreffenderen französischen und englischen Fassung abweicht. Deren Wortlaut deckt sich im übrigen mit der Begriffsdefinition von Art. 1 Z 1 der Sektorenrichtlinie 93/38/EWG: „Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die einen anderen Charakter als den eines Handels- bzw. Industrieunternehmens besitzen“. Der Ausdruck „nicht gewerblich“ bezieht sich daher auf das Unternehmen (die Einrichtung) und nicht auf die „Aufgaben“. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Wortlaut der Anlage 1 P I zu Anhang XVI des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, und den diesbezüglich identen Anhang I P XI. E. „Öffentliches Auftragswesen“ P 1 sublit. b der Beitrittsakte, BGBl. Nr. 45/1995, zu verweisen, der als Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 1 Buchstabe b der Lieferrichtlinie 93/37/EWG „[a]lle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen“ nennt.

Der Terminus „gewerbliche Art“ ist durch das BVergG in die österreichische Rechtsordnung eingefügt worden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten wurde (Punkt 2.1.) handelt es sich um einen europarechtlichen Begriff (einer europarechtlichen Definition), der „autonom“ ausgelegt werden muß. Eine Begriffsdefinition allein anhand des nationalen Rechts (vgl. etwa § 1 der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ist daher unzulässig. Insoweit sind daher die Ausführungen in den Erläuterungen zum BVergG, 972 BlgNR XVIII. GP, 53, richtigzustellen.

Die Richtlinien – und somit auch das BVergG – gelten für alle Einrichtungen öffentlichen oder privaten Rechts, die zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gegründet wurden und die dem Einfluß öffentlicher Auftraggeber unterliegen bzw. unterliegen können, das heißt wenn zu diesen Verbindungen im Sinne mindestens eines Punktes des dritten Kriteriums bestehen.

Unter „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben“ ist ein gewisser Kernbereich von Agenden (etwa im Bereich der Daseinsvorsorge) zu verstehen, die im Interesse des Gemeinwohles vom Staat als Träger des Interesses der Gesamtheit besorgt wird. Eine diesbezügliche Orientierung bietet etwa Art. 90 Abs. 2 EGV samt einschlägiger Judikatur des EuGH [vgl. dazu ausführlich OBERMANN – SOUKUP, Öffentliche Unternehmen und die europäische Integration (1992) 49 ff] oder die Judikatur des EuGH zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (vgl. zuletzt Urteil vom 30. November 1995 Rs C-55/95, „Gebhard“, EuZW 1996, 92ff).

Im allgemeinen kann man davon ausgehen, daß ein Handeln in hoheitlicher Rechtsform einer öffentlichen Zwecksetzung und damit der Verwirklichung eines Allgemeininteresses dient. Daß dabei wirtschaftliche Grundsätze zu beachten sind (vgl. etwa Art. 126b Abs. 5 B-VG), steht der Verpflichtung auf das Allgemeininteresse nicht entgegen.

Handelt der Staat (im weitesten, funktionellen Sinne zu verstehen; vgl. EuGH Rs 31/87, „Gebroeders Beentjes“, Slg. 1988, 4635) hingegen in privatrechtlichen Formen (Privatwirtschaftsverwaltung; Art. 17 B-VG), so gilt diese Vermutung nicht. Daß der mit der Wirtschaftstätigkeit erzielte Gewinn letztendlich dem „Staat“ zugute kommt, reicht für die Annahme eines Allgemeininteresses alleine ebenfalls nicht aus. Hinzutreten muß eine spezifische, von der Zwecksetzung des Konkurrenten unterscheidbare, originär staatliche Aufgabensetzung, die sich etwa in einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung manifestieren kann.

Allein die Erfüllung einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe führt allerdings noch nicht per se zu einer Freistellung von den Verpflichtungen der Vergaberichtlinien und des BVergG führt. Eine weitere Voraussetzung für die Qualifikation als „öffentlicher Auftraggeber“ ist nämlich die „Gewerblichkeit“ der Einrichtung. Auch bei diesem Begriff handelt es sich um einen „autonom“ zu interpretierenden Terminus des Gemeinschaftsrechtes. Dieses zweite Element der Definition ist insofern mißverständlich, als prima facie der Eindruck erweckt wird, es käme allein auf die Organisation und Struktur einer Einrichtung (vgl. etwa §§ 1 und 7 GewO 1994) an.

Unter einer „gewerblichen Einrichtung“ ist jene „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ zu verstehen, die in Konkurrenz mit privaten Wirtschaftstreibenden unter den gleichen Bedingungen (dh. unter Beachtung der gleichen wirtschaftlichen Regeln) wie diese am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt. Dies ist wohl dann nicht der Fall, wenn eine staatliche Kontrolle oder die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Unternehmensgebarung nach staatsspezifischen Kriterien erfolgen kann, gleichgültig in welcher Art diese verwirklicht werden. Die Einflußnahme kann auch darin liegen, daß Einrichtungen „vom Staat“ bevorzugt oder Schranken für potentielle Mitbewerber errichtet werden, die bewirken, daß – wenn auch nur in Teilbereichen – der freie Wirtschaftswettbewerb verhindert oder eingeschränkt wird. Dies kann etwa durch eine Verhinderung oder Beschränkung des Anbieterwettbewerbes oder durch die besondere (zB gesetzliche) Ausgestaltung von Rahmenbedingungen betreffend die Abwicklung von Aufträgen geschehen, die einen bestimmten Anbieter oder eine Gruppe von Anbietern bevorzugt.

Daraus folgt für die Frage, ob eine Einrichtung „gewerblich“ ist oder nicht, daß auf ihre Nähe zum originär staatlichen Tätigkeitsbereich sowie auf die Möglichkeit der Einflußnahme und Kontrolle durch den Staat abzustellen ist, wobei entscheidend ist, ob in den richtlinienrelevanten Sachverhalten eine – gegenwärtige oder zukünftige – Entscheidungsbeeinflussung (ex ante) nach spezifisch staatsbezogenen Kriterien möglich ist. „Gewerblich“ wäre demnach eine Einrichtung dann, wenn sie sich in ihrem Tätigkeitsbereich (ungeachtet ihrer Rechtsform) nicht von anderen privaten Wettbewerbern unterscheidet, sie bei der Beschaffung wie ein gewöhnliches Unternehmen im privaten Wirtschaftsverkehr agiert und bei der Vergabe von Aufträgen kein staatlicher Einfluß stattfindet (vgl. etwa HAILBRONNER, Die Vergabe öffentlicher Aufträge nach europäischem Gemeinschaftsrecht, Wirtschaft und Verwaltung H 4/1994, 173, 194; derselbe, Der Begriff des öffentlichen Auftraggbers, aaO, 140).

Einrichtungen, die zwar (auch) „gewerbliche“ Tätigkeiten ausüben, eigentlich aber zur Erfüllung anderer im Allgemeininteresse liegender Aufgaben gegründet wurden, zB eine eigens für Verwaltungsaufgaben im Sozialbereich gegründete Einrichtung, die zum Ausgleich ihrer Bilanz eine gewinnbringende Tätigkeit ausübt (vgl. etwa auch die Österreichische Staatsdruckerei), unterliegen jedoch dem BVergG. Die Richtlinien und auch das BVergG stellen nämlich nicht auf das Überwiegen der „gewerblichen“ Tätigkeit bei Unternehmen und Einrichtungen ab.

Zur Verbesserung der Transparenz enthält Anhang I der Baukoordinierungsrichtlinie in der Fassung der Beitrittsakte (Anhang I Ziffer XI Abschnitt E „Öffentliches Auftragswesen“), BGBl. Nr. 45/1995, eine indikative Auflistung aller jener Einrichtungen, somit auch der österreichischen, die unter diesen Begriff der Richtlinien fallen. Eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne der Richtlinien ist jedoch nicht erst dann zur Einhaltung der Richtlinien verpflichtet, wenn sie in dem Verzeichnis aufgeführt ist, sondern von dem Zeitpunkt an, zu dem sie die genannten Kriterien erfüllt. Umgekehrt kann aber auch eine in dem Verzeichnis genannte Einrichtung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinien herausfallen, falls mindestens eines der Kriterien nicht mehr erfüllt ist.

Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung von den Richtlinienbestimmungen erfaßt wird oder nicht.

Die Formulierung des § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a ist an die Textierung des Art. 126b Abs. 1 B-VG angelehnt und daher in gleicher Weise wie dieser auszulegen (vgl. dazu HENGSTSCHLÄGER, Der Rechnungshof, 1982, S. 193).

Im gegebenen Zusammenhang ist weiters auf Anregung der Kommission festzuhalten, daß mit dem Ausdruck der Richtlinien „Einrichtung, die . . . hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht [eines öffentlichen Auftraggebers] unterliegt“ (so nunmehr auch § 6 Abs. 1 Z 2 lit. b) jene Entitäten erfaßt sind, hinsichtlich derer öffentliche Auftraggeber auf Grund organisationsrechtlicher Vorschriften Ingerenzmöglichkeiten hinsichtlich deren wirtschaftlicher Gebarung haben. Dies trifft etwa auf die beruflichen Interessenvertretungen (Kammern) zu (vgl. etwa § 91 AKG 1991, BGBl. Nr. 626/1991 idgF). Eine Rechtmäßigkeitsaufsicht der wirtschaftlichen Betätigung ex-post dürfte jedoch nicht darunter zu subsumieren sein, da diesfalls eine Beeinflussung der Auftragsvergabe kaum möglich erscheint.

Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Universitäten und Hochschulen, soweit sie im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 UOG agieren, als Anstalten im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 gelten und somit dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegen (so bereits die Erläuterungen 972 BlgNR XVIII. GP, 53).

Der Ausdruck „sonstige“ bezieht sich sowohl auf den Ausdruck Körperschaft als auch auf Selbstverwaltungskörperschaft und wurde in bezug auf die unter Z 1 der Bestimmung genannte Gebietskörperschaft „Bund“ gewählt. Dadurch soll klargestellt werden, daß Gebietskörperschaften von der Z 2 nicht erfaßt sind. Es versteht sich von selbst, daß Selbstverwaltungskörper ex definitionem rechtsfähig sind. Der diesbezügliche Halbsatz in § 6 Abs. 1 Z 2 bezieht sich daher nur auf jene Entitäten, bei denen dies nicht der Fall ist.

Die in der Z 2 genannten Körperschaften, Anstalten und Fonds sind Typen der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Gleichwohl dürfte letzterer Begriff nicht kongruent sein mit dem Begriff der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ der Richtlinien. Durch Z 2 sollen alle Erscheinungsformen der österreichischen Rechtsordnung, die die Kriterien der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ erfüllen können, erfaßt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, daß das Wort „sie“ sich auf alle vorgenannten Einrichtungen und sonstigen Körperschaften und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes bezieht.

Auf Grund der Kompetenzlage unterliegen nur Körperschaften und Selbstverwaltungskörperschaften, deren Einrichtung dem Bund obliegt, dem BVergG.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 2 und 3):

Hier wird ein Umsetzungsfehler des bisherigen § 6 Abs. 2 korrigiert. Im Gegensatz zur Bau-, Liefer- und Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie erfaßt die Sektorenrichtlinie gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 lit. a iVm Art. 1 Z 1 und 2 neben den klassischen öffentlichen Auftraggebern gemäß § 6 Abs. 1 auch öffentliche Unternehmen, diese jedoch ungeachtet der Frage, ob sie Aufgaben „gewerblicher Art“ verrichten oder nicht und ob dies auf Grund von ausschließlichen Rechten geschieht oder nicht. Eine Definition der „öffentlichen Unternehmen“ wird in § 9 aufgenommen.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß eine in Frage stehende Entität entweder unter Abs. 1 oder unter Abs. 2 zu subsumieren ist. Es handelt sich dabei um einander ausschließende Regelungen.

Zu § 6 Abs. 3:

Der neue Abs. 3 enthält die bisherige Bestimmung des § 1 Abs. 3, die auf Grund des Art. 3 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie leicht modifiziert werden mußte. Die systematische Neueinordnung der Bestimmung erfolgte auf Grund der Überlegung, daß es sich bei der Bestimmung eher um eine Regelung des persönlichen denn des sachlichen Geltungsbereiches handelt.

Zu Z 13 (§ 7):

Die Z 2 wird in Anlehung an die Bestimmungen der Richtlinien (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 lit. b der Lieferrichtlinie) neu formuliert und dadurch wird der Ausnahmetatbestand etwas weiter gefaßt. Dies ist auch im Hinblick auf die Praxis relevant, da es sich erwiesen hat, daß bei Beschaffungen von öffentlichen Auftraggebern wesentliche Sicherheitsinteressen existieren können, die aber nicht den „Interessen der Staatssicherheit“ zugerechnet werden können. Im Lichte der Judikatur des EuGH (zuletzt etwa Urteil vom 28. März 1996, Rs C-318/94, Kommission/Bundesrepublik Deutschland) sind die Ausnahmevorschriften jedenfalls eng auszulegen; die Beweislast dafür, daß die außergewöhnlichen Umstände, die die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf die Bestimmung berufen will.

§ 7 Abs. 1 Z 3 wird entsprechend den Bestimmungen der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie modifiziert. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Art. 223 EGV nicht exakt Art. 123 des EWR-Abkommens entspricht (vgl. dazu auch die Empfehlung der BVKK vom 12. April 1996, S 10/96-11).

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Die Modifikationen in § 7 Abs. 1 Z 5 und 6 dienen einerseits der Umsetzung der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie, andererseits zur redaktionellen Anpassung an das EG-Recht. In Z 5 muß weiterhin auf Vertragsparteien des EWR-Abkommens Bezug genommen werden, da Österreich auch als Mitglied der EU seine Verpflichtungen auf Grund des EWR-Abkommens zu erfüllen hat. Z 6 setzt die Ausnahmebestimmung des Art. 6 der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie um. Aus dieser Bestimmung folgt im übrigen auch, daß sogenannte „in house“-Vergaben nicht der Dienstleistungsrichtlinie (und somit auch nicht dem BVergG) unterliegen.

Zu § 7 Abs. 2:

Da das bisherige 4. Hauptstück des 3. Teiles „Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ im vorliegenden Entwurf das 5. Hauptstück bildet, war der Verweis in § 7 Abs. 2 richtigzustellen.

Weiters wird durch § 7 Abs. 2 der 4. Teil des Bundesvergabegesetzes auf Aufträge von Auftraggebern im Sektorenbereich für anwendbar erklärt. Art. 2 Abs. 1 lit. a, b und c der Sektorenrechtsmittelrichtlinie stellen es den Mitgliedstaaten anheim, dieselben Rechtsschutzmaßnahmen wie in der Rechtsmittelrichtlinie, nämlich einstweilige Verfügung und Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, vorzusehen oder statt dessen „so schnell wie möglich – möglichst im Wege der einstweiligen Verfügung oder falls erforderlich im endgültigen Verfahren zur Sache – andere als die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Maßnahmen“ vorzusehen, „um den festgestellten Rechtsverstoß zu beseitigen und Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern, insbesondere damit eine Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags in bestimmter Höhe für den Fall ergehen kann, daß der Rechtsverstoß nicht beseitigt oder verhindert wird“. Schadenersatz für diejenigen, die durch den Rechtsverstoß geschädigt worden sind, ist in beiden Varianten vorgesehen.

Die erste Variante, nämlich die Einbeziehung der Sektorenauftraggeber in das bereits bestehende Regime, ist aus folgenden Gründen zu bevorzugen:

Durch diese Vorgangsweise kommt ein einheitliches Rechtsschutzsystem gegenüber allen Auftraggebern im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes zur Anwendung. Dies hat sowohl den Vorteil, weitere Rechtszersplitterung im Bereich des Vergabewesens zu vermeiden, als auch bereits geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. THIENEL, Das Nachprüfungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, WBl. 1993, 374) weitgehend die Grundlage zu entziehen. Eine Umsetzung der Variante gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Sektorenrechtsmittelrichtlinie im österreichischen Recht würde hingegen die Durchführung zweier Verwaltungsverfahren erfordern. Die Durchführung sowohl eines Verwaltungsverfahrens, an dessen Ende die Beseitigung des Rechtsverstoßes mit Bescheid aufgetragen wird, als auch eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Zuwiderhandeln, würde der gerade im Vergaberechtsschutz angestrebten Verfahrensökonomie widersprechen.

Die Richtlinie sieht weiters vor, daß die Mitgliedstaaten die beschriebene zweite Variante entweder für alle Auftraggeber oder für bestimmte Kategorien von Auftraggebern vorsehen können, wobei in jedem Fall die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Schädigung der betreffenden Interessen gewahrt bleiben muß. Eine Differenzierung nach Auftraggebern dürfte aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ausscheiden.

Die Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahmen kann überdies nicht durch Bindung der Strafe an die jeweilige Kategorie von Auftraggebern, sondern allenfalls durch Bezugnahme auf den Auftragswert erfolgen. In diesem Fall müßte daher eine verhältnismäßig hohe Höchststrafe im Gesetz festgelegt werden. Demzufolge legt Art. 2 Abs. 5 der Sektorenrechtsmittelrichtlinie auch fest, daß „der . . . zu zahlende Betrag . . . so hoch anzusetzen [ist], daß er ausreicht, um den Auftraggeber davon abzuhalten, einen Rechtsverstoß zu begehen oder darauf zu beharren“. Diese Regelung müßte ferner genaue Determinanten für das Verwaltungshandeln enthalten, widrigenfalls Bedenken im Hinblick auf das Legalitätsprinzip entstehen könnten. Weiters stellt sich die Frage, ob eine reine Anknüpfung der Strafbemessung an der Auftragshöhe und nicht am Schuldelement, verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. KAROLLUS, Zur verfassungsrechtlichen Verankerung des strafrechtlichen Schuldprinzips, ÖJZ 1987, 677 mwN).

Schließlich ist noch festzuhalten, daß es sich beim Vergabeverfahren um eine primär zivilrechtliche Angelegenheit handelt, sodaß ein Einschreiten von Verwaltungsstrafbehörden nicht systemkonform erscheint.

Zu Z 14 und 15 (§ 8 und § 8a):

Auf Grund mehrfacher Anregungen im Begutachtungsverfahren ist explizit festzuhalten, daß § 8 keine Erweiterung des Geltungsbereiches des Gesetzes bewirkt, sondern es sich um eine Verbindlicherklärung der ÖNORM A 2050 unterhalb der Schwellenwerte handelt.

Die Praxis seit Inkrafttreten des BVergG hat erwiesen, daß die vergabepolitische Zielsetzung, nämlich die Vereinheitlichung des Vergaberechtes zumindest für den gesamten Bundesbereich (vgl. EB zu § 8 der RV zum BVergG), durch die bisher geltende Regelung nicht erreicht wurde. Bislang existiert im Bundesbereich erst eine Erstreckungsverordnung des BMwA, BGBl. Nr. 802/1995, und dies auch nur hinsichtlich der Bauleistungen im genannten Ressort. Der Grund für die Nichtinanspruchnahme der Ermächtigung war unter anderem, daß es nach der bisherigen Regelung nicht möglich war, den 2. oder 4. Teil des BVergG allein für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte für verbindlich zu erklären. Die vorgeschlagene Regelung erklärt nunmehr die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte (ausgenommen den Sektorenbereich und Dienstleistungen gemäß Anhang IV) gesetzlich für verbindlich. Dadurch wird gleichzeitig eine Vereinheitlichung des materiellen Vergaberechts unterhalb der Schwellenwerte hergestellt und einem dringenden Anliegen der Praxis und der Lehre entsprochen.

Da die ÖNORM jedoch zum Teil nur unzureichende Bestimmungen über Dienstleistungsaufträge enthält, ist es erforderlich, ergänzende Regelungen zu treffen, die sich jedoch im Rahmen der Regelungen der ÖNORM zu bewegen haben. Dies soll durch eine Verordnung der Bundesregierung geschehen. Ergänzende Bestimmungen sind vor allem hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens (offenes, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren) erforderlich. Besonders bei Auftragsvergaben mit geringen Auftragswerten, kann sich die Durchführung eines offenen Verfahrens als untunlich und unökonomisch erweisen. So sieht zB das derzeit geltende Stmk. Vergabegesetz, LGBl. Nr. 85/1995, vor, daß unterhalb von gewissen Auftragswerten das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren jedenfalls zulässig ist. Die ÖNORM sieht diesbezüglich keine festen Betragsgrenzen vor, sondern wählte bewußt die allgemein gehaltene Formulierung „wenn der Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre“ (vgl. Punkt 1.4.2.3 und 1.4.2.4). In der Verordnung der Bundesregierung sind aus rechtsstaatlichen Überlegungen aber jedenfalls feste Betragsgrenzen vorzusehen, die sich etwa an den Betragsgrenzen der Vergaberichtlinien des Bundeskanzleramtes (GZ 600.883/1-V/8/91) inklusive einer Wertanpassung orientieren könnten. Neben dem Kriterium des Auftragswertes können, falls sich dies als erforderlich erweist, durch die Bundesregierung auch andere Kriterien zur Wahl des Vergabeverfahrens vorgesehen werden.

Da für den Sektorenbereich bereits in den EG-Richtlinien weniger strenge Regelungen vorgesehen sind, erscheint es sachlich gerechtfertigt, diesen Bereich des Auftragswesens unterhalb der Schwellen­werte keinen gesetzlich verbindlichen Regelungen zu unterwerfen. Dies vor allem im Hinblick auf die Tatsache, daß neben öffentlichen Unternehmen, die „gewerblich“ tätig sind (dh. sich in einer normalen Wettbewerbssituation befinden), auch Private dem Vergaberegime unterliegen. Diese Sektorenauftraggeber sollen, ebenso wie die öffentlichen Auftraggeber, die im Sektorenbereich tätig sind, im Sinne einer Minimalvariante der Umsetzung der Richtlinien nicht an weitergehende Bestimmungen bei der Auftragsvergabe gebunden werden. Die Ausnahmebestimmung für Dienstleistungen gemäß Anhang IV resultiert aus der Überlegung, daß im Oberschwellenwertbereich nur wenige Bestimmungen des Gesetzes für die genannten Dienstleistungen Anwendung finden. Es wäre daher sinnwidrig, derartige Dienstleistungs­vergaben im Unterschwellenwertbereich an detailliertere Regelungen (nämlich jene der ÖNORM) zu binden.

Dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß jedenfalls die Grundprinzipien und die Bestimmungen des EGV (insbesondere das Diskriminierungsverbot und die vier Grundfreiheiten) im Sektoren- ebenso wie im klassischen Bereich auch unterhalb der Schwellenwerte der Richtlinien zu beachten sind. Falls daher die Kommission ein Verfahren gegen die Republik Österreich zB wegen Verletzung des Art. 6 EGV bei einer Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte (sowohl im klassischen wie im Sektorenbereich) einleitet, ist ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen. Aus naheliegenden Gründen wird dabei auf die Regelungen des § 96 und § 103 (neu) zurückgegriffen und durch einen Verweis deren Anwendbarkeit auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte geregelt. Da im Primärrecht der Gemeinschaft keine expliziten Vergabevorschriften enthalten sind (vgl. § 96 Abs. 1), sind die Bestimmungen „sinngemäß“ anzuwenden und beziehen sich daher auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht (EGV) als solches.

Zu § 8a:

In der bisher geltenden Bestimmung des § 8 war nur eine Erstreckung des gesamten 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes für die genannten Auftraggeber auch unterhalb der geltenden Schwellenwerte vorgesehen. Da eine Kontrolle der Auftragsvergabe durch die Kommission nach den Bestimmungen der Art. 1 iVm Art. 3 der Rechtsmittelrichtlinie unterhalb der Schwellenwerte nicht erfolgen kann, wird dieser Fehler in § 8a Abs. 1 nunmehr korrigiert.

Die in den Z 1 bis 3 genannten Untergrenzen werden im Hinblick darauf gewählt, daß bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die substantielle Beschaffung von Gebrauchsgütern (im Gegensatz zu den Anlagegütern) für den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber in der Regel den Wert von einer Million Schilling pro Auftrag nicht übersteigt. Die Durchführung eines aufwendigen Kontrollverfahrens nach dem BVergG für Aufträge unterhalb dieser Betragsgrenze erscheint ökonomisch nicht vertretbar. Darüber hinaus soll einer Überlastung der Nachprüfungs- und Kontrollinstanzen durch das Einziehen von Betragsgrenzen vorgebeugt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß die Losregel der Dienstleistungsrichtlinie dazu führt, daß bei Aufträgen unter 80 000 ECU (dies entspricht ca. einer Million Schilling) von der Anwendung der gemeinschaftlichen Vergaberegeln überhaupt abgesehen werden kann. Es ist daher vertretbar, den vergabespezifischen Rechtsschutz erst ab einer ökonomisch sinnvollen Betragsgrenze zu etablieren.

Vorstehende Überlegungen sind auch für die Wahl der Betragsgrenze bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen maßgeblich, wobei hier die Betragsgrenze in Anlehnung an die Baurichtlinie mit 14 Millionen Schilling (entspricht ca. einer Million ECU) für Bauwerke und Bauleistungen durch Dritte. Demgegenüber ist es gerechtfertigt, die Betragsgrenze von 7 Millionen Schilling (entspricht ca. 500 000 ECU) für einzelne Lose (Einzelgewerke) eines Bauvorhabens zu bestimmen (vgl. dazu bereits die Erläuterungen zu § 1a Abs. 1 Z 1). Lose mit einer Auftragssumme von weniger als 7 Millionen Schilling eines Bauvorhabens mit einem Auftragswert von größer/gleich 14 Millionen Schilling werden daher von diesem erweiterten Rechtsschutz nicht mehr erfaßt. Diese Betragsgrenzen finden sich im übrigen für Bauleistungen bereits in der Erstreckungsverordnung des BMwA, BGBl. Nr. 802/1995.

Unterhalb der in den Z 1 bis 3 genannten Auftragswerten existiert kein vergabespezifisches Rechtsschutzinstrumentarium; Bewerber oder Bieter haben ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Eine Erstreckung der Rechtsschutzinstrumentarien auf Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte auch im Sektorenbereich und auf Auftragsvergaben betreffend Dienstleistungen gemäß Anhang IV erscheint im Lichte des neugefaßten § 8 Abs. 2 nicht sinnvoll und unterbleibt daher.

Zum 2. Teil (Z 15 bis 46):

Zu Z 16 (§ 9 Z 6):

Die schon bisher in § 64 enthaltene Definition des verbundenen Unternehmens wurde in den zweiten Teil des Gesetzes aufgenommen, da nunmehr auch an anderen Stellen des Gesetzes auf diese Bezug genommen wird. Eine Verankerung dieser Definition allein in den den Baukonzessionsvertrag betreffenden Bestimmungen wird daher nicht mehr als ausreichend erachtet. Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, die Legaldefinition in das erste Hauptstück des zweiten Teiles aufzunehmen.

Die Definition des „verbundenen Unternehmens“ in Art. 1 Z 3 der Sektorenrichtlinie erfaßt nur eine mögliche Fallkonstellation der damit angesprochenen wirtschaftlichen Verflechtung. Durch die Ergänzung der Definition sollen gleiche wirtschaftliche Konstellationen auch auf Bewerber- oder Bieterseite erfaßt werden.

Zu Z 17 (§ 9 Z 15):

Die bisherige Praxis hat erwiesen, daß der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Nachprüfungsverfahren oft nicht genau eruierbar ist. Dies ist nicht unproblematisch, da der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung von großer Bedeutung für das Tätigwerden der Vergabekontrollorgane ist. Die derzeit bestehende Möglichkeit der Auftraggeber, eine informelle telefonische Mitteilung an den in Aussicht genommenen Bieter als Zuschlagserteilung zu deklarieren, um im Zweifelsfall ein Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung zu umgehen, soll beseitigt werden. Aus diesem Grund wird nun die Schriftlichkeit der Zuschlagserklärung vorgesehen. Ein Verzögerung des Verfahrens ist dadurch nicht zu befürchten. Der Gewinn an Rechtssicherheit vor allem für das Nachprüfungsverfahren rechtfertigt diese von §§ 861 ff ABGB abweichende Regel.

Der Klammerausdruck „(§ 13 AVG)“ ist so zu verstehen, daß schriftliche Erklärungen auch telegraphisch, fernschriftlich, per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (zB e-mail) oder in jeder anderen technisch möglichen Weise abgeben werden können. Auf die einschlägige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und der Zivilgerichte (zB zur Gefahrtragungsregelung) wird verwiesen.

Zu Z 18 (§ 9 Z 16):

Auf Grund der Einbeziehung der Dienstleistungsrichtlinie in das BVergG hätte in den Katalog der Begriffsbestimmungen des § 9 auch die Definition der technischen Spezifikationen für Dienstleistungsaufträge Eingang finden müssen. Da auf Grund der konsolidierten Fassungen der Richtlinien die vormals zum Teil divergierenden Definitionen weitgehend aneinander angepaßt wurden und die weiter bestehenden Unterschiede nur noch minimal und auf Grund der Eigenart der betreffenden Auftragstypen bedingt sind, wird eine für den gesamten Anwendungsbereich des BVergG geltende, nicht mehr nach den verschiedenen Typen von Aufträgen differenzierte Definition vorgeschlagen.

Zu Z 19 (§ 9 Z 18):

Durch die Aufnahme der Bestimmungen über Dienstleistungsaufträge ist die Erweiterung der Begriffsdefinition „Europäische Normen“ erforderlich (vgl. dazu die Definition in Anhang II Z 3 zur Dienstleistungsrichtlinie).

Zu Z 20 (§ 9 Z 19):

Auf Anregung der Kommission wird in die Begriffsbestimmung ein Hinweis auf die Bauproduktenrichtlinie aufgenommen.

Zu Z 21 (§ 9 Z 20 und 21):

Die nunmehr vorgesehene Fassung der Z 20 entspricht dem Wortlaut der jeweiligen Anhänge der umzusetzenden EG-Vergaberichtlinien.

Die Kommission bemerkte in ihrer Stellungnahme kritisch, daß mangels einer Definition der „Europäischen Spezifikation“ der Sinn des § 76 Abs. 3 dunkel bleibe. Aus diesem Grund wird eine dem Art. 1 Z 13 der Sektorenrichtlinie entsprechende Definition in § 9 aufgenommen. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang der Wortlaut des § 50 Abs. 2 bis 6 neu gefaßt, indem die Wortfolge „innerstaatliche Norm, die eine europäische Norm umsetzt, europäische technische Zulassung oder gemeinsame technische Spezifikation“ durch die Wortfolge „Europäische Spezifikation“ ersetzt wird. Damit dürfte den Bedenken der Kommission Rechnung getragen worden sein.

Zu Z 22 (§ 9 Z 24 bis 29):

Die Ergänzung des Kataloges der Legaldefinitionen um die Z 24 war auf Grund der Inkorporierung der Dienstleistungsrichtlinie (vgl. deren Art. 1 lit. g) erforderlich.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit und auf ausdrücklichen Wunsch der Kommission wird in den Katalog der Definitionen des § 9 die Begriffsbestimmung der „besonderen und ausschließlichen Rechte“ des Art. 2 Abs. 3 der Sektorenrichtlinie aufgenommen. Aus dem Wortlaut ist abzuleiten, daß dieser Begriffsbestimmung nur demonstrativer Charakter zukommt.

Die neuen Z 27 bis 29 entsprechen den bisherigen Abs. 5 und 6 des § 67. Da es sich hiebei um Definitionen handelt, werden sie aus systematischen Gründen nunmehr in § 9 aufgenommen.

Zu Z 23 (§ 10 Abs. 3):

Die Kommission kritisierte die bisherige Regelung betreffend den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit als mit den Bestimmungen der Richtlinien und des EGV nicht vereinbar. Insbesondere könne nicht verlangt werden, daß ausländische Unternehmen einem spezifisch österreichisches Nachweisverfahren unterworfen werden.

Der Katalog der Ausschlußgründe der Richtlinien ist nach der Judikatur des EuGH (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs C-71/92, Kommission gegen Spanien) taxativ. Den Bedenken der Kommission wird dadurch Rechnung getragen, daß das vorgesehene Auskunftssystem dahin gehend modifiziert wird, als nunmehr die nachweisliche Feststellung durch den Auftraggeber (vgl. etwa Art. 20 Abs. 1 lit. d der Lieferrichtlinie) und nicht mehr durch den Bewerber oder Bieter verlangt wird. Der Inhalt der Auskunft beschränkt sich auf die Angabe, ob dem in der Anfrage genannten Unternehmen eine wesentliche Verletzung des AuslBG zuzurechnen ist oder nicht. Da der Inhalt der Auskunft nur die absolut erforderliche Mindestinformation für den öffentlichen Auftraggeber enthält, bestehen auch keine Bedenken aus datenschutzrechtlicher Sicht, zumal es das Unternehmen selbst in der Hand hat, durch Unterlassung der Bewerbung die Übermittlung der betreffenden Information an den öffentlichen Auftraggeber zu verhindern.

Die Auskunft, ob ein Bewerber, Bieter oder deren Subunternehmer beruflich zuverlässig ist, bezieht sich auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch das BMAS. Aus praktischen Überlegungen soll die Auskunft nicht nur für ein Vergabeverfahren Gültigkeit besitzen. Falls der Auftraggeber den Zuschlag an ein Unternehmen erteilen will, hat er vorher eine diesbezügliche Auskunft einzuholen. Die Einschränkung auf „in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer“ soll überflüssige Auskunftsersuchen betreffend aussichtslose Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer vermeiden helfen und der Arbeitsüberlastung der auskunftserteilenden Stelle vorbeugen.

Es bleibt im gegebenen Zusammenhang festzustellen, daß die Beschäftigung von Inländern unter Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen des § 44 (Ausschluß vom Vergabeverfahren) zu ahnden ist.

Zu Z 24 (§ 10 Abs. 6):

Obwohl im BVergG an verschiedenen Stellen bereits Verschwiegenheitsverpflichtungen normiert sind, bestand die Kommission auf der Verankerung einer „horizontalen“ Bestimmung, die diesen Grundsatz des Vergabeverfahrens hervorhebt (vgl. dazu zB Art. 15 Abs. 2 der Lieferrichtlinie).

Zum bisherigen Text des Abs. 6 stellte die Kommission fest, daß diese Bestimmung mit den Prinzipien der Richtlinien nicht vereinbar sei. Die Vorschrift ließe sich in der Weise verstehen, daß der Auftraggeber zwei verschiedene Vergabewettbewerbe zu veranstalten hat: einen Wettbewerb, in dem nur „normale“ Unternehmen teilnehmen, und einen besonderen Wettbewerb mit begünstigten Unternehmen bzw. Anstalten, der schon dann durchzuführen ist, wenn auch nur ein einziges derart begünstigtes Unternehmen Interesse an einem bestimmten Auftrag zeigt. Dies beschränke jedoch den Wettbewerb in unzulässiger Weise.

Die ursprüngliche Regelung des Abs. 6 übernahm Punkt 1.3.4 der ÖNORM A 2050 (vgl. ebenso bereits Punkt 1.3.1 der ÖNORM A 2050, Ausgabe März 1957). Diese Regelung entstammt aus dem deutschen Rechtsbereich (vgl. VOB/A § 8.6), ist dort jedoch als Ausschlußklausel hinsichtlich der Teilnehmer am Wettbewerb konzipiert. Hintergrund dieser Regelung dürfte der Versuch gewesen sein, den sog. „gemischten Wettbewerb“ einer Regelung zu unterziehen:

Bei Betrieben der öffentlichen Hand, aus öffentlichen Geldern subventionierten Unternehmen (vgl. dazu die Definition des öffentlichen Unternehmens in § 9 und die Bestimmung des Art. 90 EGV) und bei öffentlichen Auftraggebern (falls diese als Bewerber oder Bieter an einem Vergabeverfahren teilnehmen) erfolgt eine Kalkulation der Kosten oft unter wettbewerbsverzerrenden Bedingungen. So werden wesentliche Kostenanteile nicht in Anschlag gebracht, da sie in deren allgemeinen Haushalt enthalten sind (vgl. Personalkosten) oder derartige Kosten nicht einmal entstehen (zB Steuerbefreiung). Unter diesen Bedingungen sind die genannten Unternehmen in der Lage, die (realistischen) Marktpreise ihrer Konkurrenten am freien Markt bei einer Auftragsvergabe jederzeit zu unterbieten. Diese Situation ist mit dem Binnenmarkt und den Bestimmungen des EGV nicht vereinbar. Grundsätzlich ist dies ein wettbewerbsrechtliches Problem, das etwa im Rahmen des Art. 90 EGV zu lösen wäre. Flankierend dazu versuchen die Richtlinien das Problem dadurch zu lösen, daß bei Angeboten oder Einzelposten von Angeboten, die ungewöhnlich niedrig erscheinen, der Auftraggeber verpflichtet ist, schriftlich Aufklärung darüber zu verlangen. Sind die Erklärungen nicht ausreichend, so ist das Angebot auszuscheiden. § 36 enthält bereits eine derartige Bestimmung, sodaß die Regelung des bisherigen Abs. 6 entbehrlich erscheint.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die oben angesprochenen öffentlichen Unternehmen gemäß der Transparenzrichtlinie 80/723/EWG, ABl. 1980 Nr. L 195, S. 35, verpflichtet sind, ihre finanziellen Beziehungen zum jeweiligen Mitgliedstaat offenzulegen (vgl. dazu auch die Richtlinie 93/84/EWG). Im Sinne der Kostenwahrheit und des Grundsatzes des fairen Wettbewerbes haben daher die oben genannten Unternehmen und öffentlichen Auftraggeber marktgerechte Angebote zu legen, falls sie sich an einem Vergabeverfahren beteiligen.

Hinsichtlich der Beteiligung von geschützten Werkstätten am allgemeinen Wettbewerb ist auf die Erläuterungen in der RV zur ursprünglichen Fassung des § 10 Abs. 6 zu verweisen.

Zu Z 25 (§ 10a):

Die bisher in § 22 Abs. 7 enthaltene Regelung betreffend Arbeits- und Bietergemeinschaften entspricht nicht den einschlägigen Richtlinienbestimmungen (Art. 18 der Lieferkoordinierungsrichtlinie, Art. 21 der Baukoordinierungsrichtlinie und Art. 26 der Dienstleistungsrichtlinie) und ist diesen entsprechend zu formulieren. Da diese Bestimmung eine allgemeine Teilnahmebedingung am Vergabeverfahren darstellt, wird sie an systematisch passender Stelle als neuer § 10a eingefügt.

Die vorgesehene Mitteilungspflicht hat den Sinn, daß der Auftraggeber rechtzeitig von der Verkleinerung des Bieterkreises informiert wird und erforderlichenfalls weitere Unternehmen zur Angebotsabgabe einladen kann. Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt weder einen Ausscheidungsgrund dar noch zieht sie sonstige Konsequenzen nach sich.

Zu Z 26 (§ 12 Abs. 2):

Durch die Inkorporierung der Dienstleistungsrichtlinie ist im Bundesvergabegesetz systemkonform eine Regelung über die Zulässigkeit des nicht offenen Verfahrens zu verankern. Die bisher in § 52 Abs. 2 und § 58 voneinander divergierend gestalteten Regelungen über die Zulässigkeit des nicht offenen Verfahrens wird nunmehr vereinheitlicht und in den zweiten Teil des Bundesvergabegesetzes systematisch richtig eingeordnet. Am Primat des offenen Verfahrens, wie nunmehr in § 12 Abs. 1 festgelegt, ändert sich – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen – nichts.

Die Aufzählung der in Abs. 2 genannten Gründe ist taxativ. Als Ausnahmebestimmungen sind diese Rechtfertigungsgründe restriktiv zu interpretieren. Deshalb können nur gravierende Interessen der Geheimhaltung (Z 3) die Anwendung des nicht offenen Verfahrens rechtfertigen. Als Interesse der Allgemeinheit gilt etwa die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Wahrung der nationalen (militärischen) Sicherheit (vgl. Art. 223 EGV) ua. Die in Z 4 angesprochenen Gründe setzen voraus, daß durch die Verzögerung beträchtliche wirtschaftliche, gesundheitliche oder sonstige Nachteile oder Schäden für die Allgemeinheit (nicht nur für Einzelne) zu befürchten wären.

Zu Z 27 (§ 14 Abs. 2):

Mit der Ergänzung des Abs. 2 wird von der Möglichkeit der Richtlinien Gebrauch gemacht, die Höchstzahl der einzuladenden Unternehmer zu begrenzen. Es liegt jedoch allein im Ermessen des Auftraggebers, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht. Die Zahl der Unternehmer, die zur Angebotslegung aufgefordert werden, hat aber jedenfalls so groß zu sein, daß ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

Zu Z 28 (§ 14 Abs. 3):

Weder das geltende Bundesvergabegesetz noch die ÖNORM A 2050 enthalten Regelungen über die Vorgangsweise bei der Einladung zur Angebotsabgabe. Da eine derartige Regelung jedoch geboten ist, soll die vorgeschlagene, in Bau-, Liefer-, Dienstleistungs- und Sektorenrichtlinie gleichlautende Bestimmung an systematisch passender Stelle in § 14 ins Bundesvergabegesetz übernommen werden. Zweckmäßigerweise ist bei der Bekanntgabe der Vergabekriterien deren Priorität oder Gewichtung oder Reihenfolge bei der Zuschlagserteilung bekanntzugeben.

Zu Z 29 (§ 15 Abs. 1):

Damit wird die neu eingefügte Regelung des § 14 Abs. 3 auch für das Verhandlungsverfahren angeordnet.

Die Bekanntgabe der Vergabekriterien im Verhandlungsverfahren (vgl. § 14 Abs. 3 Z 4) kann natürlich nur in jenen Fällen gefordert werden, in denen das möglich ist. Kann bereits a priori die nachgefragte Leistung nicht genau beschrieben werden (siehe Art. 11 Abs. 2 lit. c der Dienstleistungsrichtlinie), so sind die Vergabekriterien nur in dem Ausmaß bekanntzugeben, in dem dies dem Auftraggeber möglich ist.

Zu Z 30 (§ 18 Abs. 3):

In seiner derzeitigen Fassung überläßt es § 18 Abs. 3 der ABVV, den Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen. § 3 der ABVV verweist jedoch wieder auf die ÖNORM, die in ihrem Punkt 1.10.3 aber keine diesbezüglichen Vorgaben enthält. Es bleibt sohin dem Auftraggeber überlassen, Festpreisregelungen zu treffen. In der Praxis führte dies bisweilen zu unangemessen langen Zeiträumen für die Geltung fester Preise. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll diesem Defizit insofern abgeholfen werden, als die Überschreitung der Geltungsdauer einer Festpreisregelung von mehr als zwölf Monaten einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf. Obwohl eine Präferenz für feste Preise besteht, wird insbesondere bei börsenotierten Rohstoffen oder Rohstoffen, deren Preis weltmarktbedingt stark schwankt, aus Gründen des fairen Wettbewerbes die Kostenberechnung auf der Basis veränderlicher Preise vorzunehmen sein.

Zu Z 31 (§ 21):

Durch die vorgeschlagene Regelung soll eine klarere Regelung als bisher den von der Wirtschaft monierten Know-how-Abfluß ohne Entgelt verhindern. Der Begriff „Ausarbeitungen“ umfaßt nicht Standardprodukte (zB Standardsoftware). Im übrigen ist auf die Erläuterungen zur RV zur Stammfassung des BVergG zu verweisen.

Zu Z 32 (§ 22 Abs. 4):

Alle EG-Vergaberichtlinien sehen vor, daß der öffentliche Auftraggeber, falls er das Bestbieterprinzip als Zuschlagskriterium vorsieht, eine Reihung der Zuschlagskriterien bekanntgeben muß (für den Sektorenbereich vgl. schon § 76 Abs. 2). Die Kommission wies eindringlich darauf hin, daß die Wortfolge „soweit wie möglich“ in den Richtlinien (vgl. Art. 26 Abs. 2 der RL 93/36/EWG) als „grundsätzlich“ zu verstehen ist. Dh. in der Regel ist eine Reihung, Gewichtung u. dgl der Zuschlagskriterien vorzunehmen und den Teilnehmern am Vergabeverfahren bekanntzugeben. In Ausnahmefällen wo dies nicht möglich ist, kann von diesem Grundsatz abgegangen werden. Die Beweislast für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will (vgl. dazu zuletzt EuGH, Urteil vom 28. März 1996, Rs C-318/94, Kommission gegen Deutschland, noch nicht in der Slg. veröffentlicht).

In diesem Zusammenhang ist ferner auf Anregungen im Begutachtungsverfahren festzuhalten, daß Zuschlagskriterien, die nicht bekanntgemacht worden sind, bei der Bestbieterermittlung gemäß § 40 keinesfalls zur Anwendung gelangen dürfen. Dies wird im übrigen bereits durch den derzeit geltenden Text des § 40 („gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien“) verbindlich festgelegt.

Zu Z 33 und 34 (§ 22 und §§ 22a bis 22f):

Auf Grund der konsolidierten Richtlinientexte ist eine Anpassung der Bestimmungen des bisherigen § 22 notwendig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Novellierung zum Anlaß genommen, den bisher 15 Absätze umfassenden § 22 in mehrere Bestimmungen aufzugliedern, um die systematisch zusammengehörigen Bestimmungen (zB die Bestimmungen betreffend Teil- und Alternativangebote) in eigenen Paragraphen zusammenzufassen.

Wenn der Auftraggeber entgegen den Bestimmungen der §§ 22b bis 22e Angaben in den Ausschreibungsunterlagen unterläßt, so darf dies nicht zu Lasten des Bewerbers oder Bieters gehen. Falls daher der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen keinen Nachweis über den Erlag des Vadiums vorschreibt, dann wäre ein Ausscheiden des Angebotes gemäß § 39 Z 6 wegen des mangelnden Nachweises des Erlages des Vadiums unzulässig.

Zu Z 35 (§ 25 Abs. 3):

Durch die Einfügung soll klargestellt werden, daß unter die Herstellungskosten auch die Vervielfältigungskosten zu subsumieren sind.

Zu Z 37 (§ 28 Abs. 1):

In der Praxis hat sich erwiesen, daß bei komplizierten Auftragsvergaben die Frist von fünf Monaten zu kurz sein kann. Im Sinne des Grundsatzes, daß die Zuschlagsfrist kurz zu halten ist, wird die maximale Dauer derselben ein wenig verlängert, wobei dies nur aus zwingenden Gründen erfolgen darf.

Zu Z 38 (§ 28 Abs. 3):

Der neue Abs. 3 stellt eine flankierende Regelung zu § 87 Abs. 7 dar und soll verhindern, daß die Zuschlagsfrist während der dort genannten Frist abläuft. Nach Ablauf der Zuschlagsfrist sind gemäß Abs. 2 die Bieter nicht mehr an die Angebote gebunden. In der Praxis könnte dies bei einer Antragstellung gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 kurz vor Ablauf der Zuschlagsfrist bedeuten, daß der Auftraggeber nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens ein neues Vergabeverfahren einleiten müßte, da alle Bieter von ihrem Angebot zurücktreten könnten. Dem soll die Ablaufhemmung der Zuschlagsfrist vorbeugen.

Zu Z 39 (§ 36):

§ 36 entspricht im wesentlichen den bisherigen §§ 54 Abs. 1 und 2 und 59 Abs. 1 BVergG. Aus Anlaß der Aufnahme des Art. 37 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie wird nunmehr, auch auf mehrfach geäußerten Wunsch im Begutachtungsverfahren, eine einheitliche Regelung für den gesamten Anwendungsbereich des BVergG angestrebt, um der Rechtszersplitterung im Vergabebereich entgegenzuwirken. Die in Abs. 1 vorgesehene schriftliche Aufklärung impliziert die im bisherigen § 54 Abs. 1 vorgesehene Möglichkeit, von Bietern die erforderlichen Belege verlangen zu können.

Zu Z 41 (§ 39 Abs. 1 Z 10):

Entsprechend der Regelung des § 10a findet § 39 Z 10 nur mehr in jenen Fällen Anwendung, in denen Bietergemeinschaften die erforderliche Erklärung, im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, nicht ablegen.

Zu Z 42 (§ 39 Abs. 2):

Gemäß § 91 Abs. 2 Z 2 ist das Bundesvergabeamt unter anderem zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig. Wie die bisherigen Erfahrungen der Vergabekontrolle gezeigt haben, gehört zu jenen Entscheidungen der vergebenden Stelle, deren Nachprüfung am ehesten beantragt wird, neben der Ausschreibung selbst oder der Erstattung des Vergabevorschlages vor allem das Ausscheiden eines Angebotes gemäß § 39.

Eine solche Entscheidung kann von einem Bieter jedoch nur dann rechtzeitig „bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages“ bekämpft werden, wenn sie ihm vor Zuschlagserteilung definitiv bekannt wird. Die Äußerung einer bloßen Vermutung eines Bieters, sein Angebot würde nicht mehr berücksichtigt werden, reicht jedenfalls nicht aus, um als anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 92 Abs. 4 Z 1 angesehen werden zu können. Bislang erfährt ein Bieter jedoch meist erst durch die Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber, daß sein Angebot ausgeschieden wurde. Ein „Feststellungsverfahren“ nach Zuschlagserteilung wird jedoch von den betroffenen Unternehmern meist als wenig interessant und zielführend angesehen. Die primäre Bedeutung des Nachprüfungsverfahrens liegt gerade darin, vor Zuschlagserteilung einschreiten zu können. Durch die Ergänzung wird daher eine effektivere Kontrolle gewährleistet. Eine Verletzung dieser Verständigungspflicht könnte, falls ein Bieter etwa zu Unrecht ausgeschieden wurde, zu Schadenersatzansprüchen gegen den Auftraggeber führen.

Zu Z 43 (§ 41 Abs. 1):

Im Lichte der Neufassung der Zuschlagsdefinition in § 9 erfolgt eine Klarstellung.

Zu Z 45 und 46 (§ 43 und § 43a):

Ebenso wie bei der Neufassung des § 36 wird hier eine Vereinheitlichung der Benachrichtigungspflichten angestrebt. Der neue § 43a orientiert sich weitgehend am bisherigen § 59 Abs. 2, inkludiert jedoch auch Elemente des bisherigen § 43 Abs. 3 (Bekanntgabe der Vergabesumme). Er setzt gleichzeitig Art. 12 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie um.

Zum 3. Teil (Z 47 bis 97):

Zu Z 47 (Überschrift des 1. Hauptstückes):

Die Änderung der Überschrift des 1. Hauptstücks wird durch die Umsetzung der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie im 3. Teil des Bundesvergabegesetzes erforderlich.

Zu Z 48 (§ 44 Abs. 2):

Die Ergänzung bzw. Richtigstellung ist durch die einschlägigen Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie (Art. 30) erforderlich.

Zu Z 49 (§§ 45 und 45a):

Der durch die Umsetzung der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie anwachsende Regelungsstoff wird auf zwei Paragraphen aufgeteilt. Die Richtlinien enthalten keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Aktualität der Nachweise gemäß § 45 Abs. 1 Z 1. Es obliegt daher dem Auftraggeber bekanntzugeben, wie alt derartige Nachweise maximal sein dürfen. Diese Frist darf aber jedenfalls nicht zu kurz bemessen sein, da dies zu einer Diskriminierung führen könnte. In § 45 Abs. 1 Z 2 wird nun verdeutlicht, daß auch äquivalente Dokumente eines Bewerbers oder Bieters einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens anzuerkennen sind.

Die Notifikationsverpflichtung des neuen § 45 Abs. 3, die schon auf Grund der seit dem 1. Jänner 1994 gültigen EG-Vergaberichtlinien gegolten hat, wird aus Gründen der Transparenz ins Bundesvergabegesetz übernommen.

Der Nachweis des Besitzes einer Berechtigung oder der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation im Herkunftsland (§ 44 Abs. 2 Z 4) kann durch die Vorlage einer im Herkunftsland vorgesehenen Bescheinigung oder eidesstattlichen Erklärung erfolgen.

Die in § 45a Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Regelungen entsprechen den Art. 32 und 33 der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie. Einer Anregung des Begutachtungsverfahrens folgend, wird der allgemeinere Ausdruck „Ausbildungsnachweise“ anstelle der Diktion der Richtlinie („Studiennachweis“) anaolog zur ÖNORM A 2050 verwendet. Da eine Kontrolle nach Abs. 4 Z 7 natürlich nicht gegen den Willen der amtlichen Stelle durchgeführt werden kann bzw. das BVergG eine derartige Stelle auch nicht zur Kontrolle verpflichten kann, erscheint die Verankerung des „Einverständnisses“ dieser Stelle im Gesetz entbehrlich (vgl. demgegenüber den Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 lit. g der Dienstleistungsrichtlinie).

Durch die in § 45a Abs. 5 angegebenen ÖNORMEN sind die in der Richtlinie genannten Europäischen Normen aus der Serie EN 29 000 und EN 45 000 umgesetzt. Es versteht sich von selbst, daß der Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form (Abs. 5 letzter Satz) vom Auftraggeber nur dann anerkannt werden muß, wenn es sich um gleichwertige Maßnahmen handelt.

§ 45a Abs. 6 trifft ergänzende Regelungen zur allgemeinen Bestimmung des § 22 Abs. 4. § 45a Abs. 7 Satz 1 impliziert, daß der Auftraggeber jedenfalls alle ihm erforderlich erscheinenden Nachweise, die im Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag stehen, zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmers verlangen darf. Nachweise, die in keinem Zusmmenhang mit dem Auftrag stehen, kann der Auftraggeber vom Unternehmer allerdings nicht verlangen. Die Dauer der vom Auftraggeber festzusetzenden Frist zur Vervollständigung oder Erläuterung der Unterlagen oder Bescheinigungen hat sich etwa daran zu orientieren, ob bestimmte zusätzliche Unterlagen leicht beigeschafft werden können oder ob die Erläuterungen komplexer oder simpler Natur sind. Die Frist darf jedenfalls nicht so kurz bemessen werden, daß eine Reaktion des Unternehmers nicht oder nur unter äußersten Anstrengungen möglich ist.

Zu Z 52 (§ 46 Abs. 1):

Die neuen Anhänge XII und XIII enthalten die notwendigen Bestandteile der Bekanntmachungen für Dienstleistungsaufträge. Es ist darauf hinzuweisen, daß nur der Wortlaut der Bekanntmachung in der Originalsprache bindend ist. Sämtliche Kosten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen werden von der EG getragen. Die Übersendung der Bekanntmachungen „grundsätzlich“ in deutscher Sprache soll den Unternehmern die Möglichkeit eröffnen, falls sie dies wünschen, auch in anderen Sprachen die Bekanntmachungen publizieren zu lassen (zB im Anwendungsbereich des GPA).

§ 46 trifft nunmehr eine allgemein für das BVergG gültige Bestimmung über die Vorgangsweise für Bekanntmachungen im Amtsblatt der EG. Deshalb verweist § 46 auf die Anhänge VIII bis XVII des BVergG. Anhang XVIII wird deshalb nicht genannt, da es sich im Fall des § 68a um keine Bekanntmachungen im Amtsblatt handelt. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß der Ausdruck „Bekanntmachung“ lediglich die Bekanntgabe von Informationen an das Publikationsorgan erfaßt und vom Begriff „Veröffentlichung“ zu unterscheiden ist.

Zu Z 54 (§ 46 Abs. 3):

Die Novelle wird aus gegebenem Anlaß eine Verpflichtung zur Publikation der Bekanntmachungen wieder für alle Auftraggeber einführen (vgl. § 10 des Submissionsregulativs, RGBl. Nr. 61/1909). Wie bisher haben Bundesministerien im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ihre Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Alle anderen Auftraggeber (auch die Sektorenauftraggeber, vgl. § 67 Abs. 1) sind nunmehr verpflichtet, ihre Bekanntmachungen im Amtlichen Lieferungsanzeiger zu veröffentlichen. Die Einschaltungen im letztgenannten Publikationsorgan sind kostenlos. Durch die Neufassung des Abs. 3 soll verhindert werden, daß Bekanntmachungen lediglich im Amtsblatt der EG nicht aber in einem österreichischen Publikationsorgan veröffentlicht werden. Es steht den Auftraggebern frei, ihre Bekanntmachungen in weiteren Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Zu Z 55 (§§ 46a bis 46d):

§ 46a enthält nunmehr eine horizontale Regelung betreffend die Vorinformation. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind lediglich die Baukonzessionsaufträge, da Art. 11 Abs. 1 der Baurichtlinie eine einschlägige Regelung nur für „Bauaufträge“ trifft. Der Wortlaut der Richtlinie wurde nicht exakt übernommen, da der telos der Bestimmung durch die vorgeschlagene Regelung besser verwirklicht wird. Ein Vergleich mit der Sektorenrichtlinie (Art. 22 Abs. 1) ergibt nämlich, daß offensichtlich auf Grund eines Redaktionsversehens das Erfordernis der Bekanntmachung „mindestens einmal jährlich“ im klassischen Bereich nicht verankert wurde. Im Sinne einer möglichst frühen Information der beteiligten Unternehmerkreise und aus Gründen der Vereinheitlichung der Regelungen (vgl. die bisherigen §§ 55 und 60) wird nunmehr eine gleichlautende Regelung für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge getroffen. §§ 55 und 60 sind deshalb entbehrlich.

Die Sonderregelung des § 46b Abs. 2 für Dienstleistungsaufträge gestattet es den Auftraggebern, die Publikation von bestimmten Informationen zu untersagen. Aus dem Wortlaut der Richtlinie und des Gesetzes („anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind“) folgt, daß die Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen aber jedenfalls alle Informationen enthalten muß. Der Auftraggeber kann lediglich dem Amt die Publikation untersagen. Lege non distinguente („geben an, ob sie mit der Veröffentlichung“) kann der Auftraggeber sowohl die Veröffentlichung der gesamten Bekanntmachung oder aber auch bloß einzelner Punkte derselben untersagen.

§ 46b wird aus denselben Motiven wie § 46a in das 1. Hauptstück des 3. Teiles eingefügt. Hinsichtlich der Baukonzessionsaufträge bleibt festzuhalten, daß eine Verpflichtung zur Publikation der vergebenen Aufträge nicht besteht, da die Regelung des Art. 11 Abs. 3 und 6 gemäß Art. 3 Abs. 1 der Baurichtlinie bezüglich der Baukonzessionsverträge nicht anwendbar ist und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie nicht die Vergabe von Aufträgen gemäß Art. 11 Abs. 4 (Vergabe von Bauaufträgen durch Baukonzessionäre) erfaßt.

In den Vergaberichtlinien der Gemeinschaft sind verschiedene Bekanntmachungsverpflichtungen für öffentliche Auftraggeber normiert, die allerdings auf verschiedenste Nomenklaturen (zB CPC, CPA oder NACE) Bezug nehmen. Wie die Kommission in ihrer Empfehlung vom 30. Juli 1996 feststellte, führt die Verwendung einer vereinheitlichten Nomenklatur zu einer größeren Transparenz im Bereich der öffentlichen Aufträge. Durch den neuen § 46c soll daher für Österreich eine vereinheitlichte Beschreibung des Auftragsgegenstandes durch eine Bezugnahme auf das CPV erfolgen. Schon bisher erfolgte bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der EG eine „Übersetzung“ zB des CPC in das CPV, wobei die Codes des CPV die Übersetzung im Amtsblatt in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft generieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint daher die Einführung des CPV in Österreich sinnvoll. Allfällige Bezugnahmen auf andere Nomenklaturen im BVergG (zB Anhang I, III, und IV) erklären sich daraus, daß zum Teil noch keine Korrespondenztabellen zwischen den Nomenklaturen existieren bzw. die Anführung anderer Nomenklaturen zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches hilfreich erscheint.

Durch § 46d wird festgehalten, daß der Verkehr sowohl mit Organen bzw. Instanzen der EG (vornehmlich mit der Kommission) als auch mit EWR-Organen im Wege über den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen hat.

Die in § 46d angesprochenen Mitteilungen und Berichte betreffen hauptsächlich die statistischen Ergebnisse der Anwendung der Richtlinien (vgl. Art. 39 der Dienstleistungsrichtlinie). Nur im Fall eines Verfahrens nach Art. 3 bzw. Art. 8 der Rechtsmittelrichtlinien soll ein anderes Übermittlungsverfahren zur Anwendung gelangen.

Zu Z 56 (§ 47 Abs. 7):

Die vorgesehenen Übermittlungswege werden in Anpassung an die konsolidierten Fassungen der Bau-, Liefer- und Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie neu geregelt (vgl. etwa Art. 20 Abs. 3 der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie).

Die Frist zur Zusendung der Ausschreibungsunterlagen läuft ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Auftraggeber unabhängig davon, ob dieser Antrag durch ein Schreiben zu bestätigen ist oder nicht.

Zu Z 57 (§ 48):

Durch die Einfügung in Abs. 1 wird klargestellt, daß gemäß den einschlägigen Richtlinien eine Verkürzung der in § 47 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit ausschließlich im nicht offenen und Verhandlungsverfahren in Frage kommt. Abs. 2 wird demzufolge entsprechend angepaßt.

Die Übermittlungswege werden in Entsprechung zu den konsolidierten Fassungen der Richtlinien in Abs. 3 neu geregelt und eine sprachliche Angleichung an den neuen § 47 Abs. 7 vorgenommen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Zu Z 58 (§ 50 Abs. 2 bis 6):

Im Hinblick auf die Definition der Europäischen Spezifikation in § 9 wurde der Wortlaut der Abs. 2 bis 6 vereinheitlicht (Ersetzen der Wortfolge „innerstaatliche Norm, die eine europäische Norm umsetzt, europäische technische Zulassung oder gemeinsame technische Spezifikation“ durch „Europäische Spezifikation“). Damit dürfte den Bedenken der Kommission Rechnung getragen worden sein.

Die in § 50 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c vorgesehenen Verpflichtungen Österreichs beruhen nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages auf der Mitgliedschaft zur Europäischen Union. Alle Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen haben im hier vorliegenden Zusammenhang zu entfallen. Demzufolge ist auch § 50 Abs. 4 entsprechend zu modifizieren.

Besonders hervorzuheben ist, daß auf Grund der umzusetzenden konsolidierten Fassungen der Richtlinien die Reihenfolge der Festlegung der technischen Spezifikationen bei Fehlen einer Europäischen Spezifikation in § 50 Abs. 5 geändert wird. Die Reihenfolge ist insofern zwingend, als zuerst eine Festlegung der technischen Spezifikationen gemäß Z 1 zu erfolgen hat. Ist dies nicht möglich oder nicht ausreichend, so kann eine Festlegung gemäß Z 2 oder 3 erfolgen.

Zu Z 59 (5. Abschnitt des 1. Hauptstückes des 3. Teiles; § 50a):

Da es sich bei den Bestimmungen um Regelungen betreffend das Zuschlagsverfahren handelt, ist im 1. Hauptstück des 3. Teiles ein 5. Abschnitt „Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren“ einzuführen.

Der neue § 50a entspricht dem früheren § 59 Abs. 3 und ersetzt teilweise den bisherigen § 52 Abs. 6. Der vorgesehenen Regelung liegt der Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen der Richtlinien zugrunde (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie).

Zu Z 61 (§ 52 Abs. 2):

Die in Art. 6 Abs. 2 der Lieferkoordinierungsrichtlinie enthaltene Abweichung von den allgemeinen Bekanntmachungsvorschriften ist im BVergG an entsprechender Stelle einzufügen. Die von dem Wortlaut der Richtlinie abweichende Formulierung des zweiten Satzes dient lediglich dem besseren Verständnis, bewirkt aber keine materielle Abweichung zum Regelungsgehalt der Richtlinie.

Als „kein nach diesem Bundesgesetz geeignetes Angebot“ ist insbesondere ein Angebot zu qualifizieren, das zwar alle Ausschreibungskriterien erfüllt aber unwirtschaftlich ist, oder das gemäß § 42 Abs. 2 als einziges nach Ausscheiden der anderen Angebote verbleibt. Ebenso fällt darunter auch jenes Angebot, hinsichtlich dem die gesetzliche Fiktion des § 42 Abs. 3 zum Tragen kommt. Im letztgenannten Fall wird überdies die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Bekanntmachung allein mit dem Angebotsleger zulässig sein, wenn das Angebot die Kriterien des § 30 erfüllt und der Unternehmer geeignet und nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen ist.

Zu Z 62 und 63 (§ 52 Abs. 3):

Da § 52 und § 58 Gleiches regeln, ist die sprachliche Fassung anzugleichen. Außerdem wird nunmehr anstatt der ESA die Kommission zuständig gemacht. Die Neuformulierung des Einleitungssatzes soll eine bessere Verständlichkeit bewirken (vgl. die Ausführungen zu § 52 Abs. 2).

Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, daß unter unvorhersehbaren Ereignissen solche Ereignisse zu verstehen sind, die den Rahmen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens sprengen (zB Naturkatastrophen, die dringende Lieferungen für Hilfsleistungen und zum Schutz der Opfer erfordern). Die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist nur dann zulässig, wenn zB die Arten und Mengen von Waren beschafft werden sollen, die angesichts der Notsituation unmittelbar – dh. unter Berücksichtigung der für das beschleunigte Verfahren vorgeschriebenen Fristen (ca. ein Monat) – erforderlich sind. Für Waren, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die nach diesem Zeitpunkt benötigt werden, hat der Auftraggeber den Auftrag nach den entsprechenden Vorschriften auszuschreiben.

Zu Z 65 und 66 (§ 57 und Entfall der §§ 58 bis 60 und 62):

§§ 57 und 58 können nach Entfall des § 57 Abs. 1 zusammengezogen werden. Die geltenden §§ 59, 60 und 62 werden durch §§ 36, 43a, 46a, 46b und 50b ersetzt.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 57 ist auf Anregungen im Begutachtungsverfahren festzustellen, daß weder die Baurichtlinie noch das BVergG hinsichtlich der Vergabe von Baukonzessionsverträgen eine explizite Regelung hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens enthält. Für Baukonzessionsverträge gelten gemäß der einschlägigen Baurichtlinie nämlich nicht alle Bestimmungen wie für Bauaufträge (vgl. etwa die Bekanntmachungsverpflichtungen betreffend die Vorinformation oder vergebene Aufträge). Wie bereits in den Erläuterungen zu § 63 der RV zum BVergG, 972 BlgNR XVIII. GP, festgehalten wird, gelten für Baukonzessionsverträge nur einige wenige Bestimmungen der Baurichtlinie. Für die Wahl des Vergabeverfahrens folgt daraus, daß es dem Auftraggeber frei steht, bei der Vergabe eines Baukonzessionsvertrages das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren zu wählen (der Primat des offenen Verfahrens gemäß § 12 ist insofern daher durchbrochen). Der Auftraggeber ist lediglich gehalten, die Vergabe öffentlich bekanntzumachen (vgl. Anhang VIII; laut diesem Anhang ist auch nicht die Bekanntgabe der Art des Vergabeverfahrens zwingend vorgesehen).

Betreffend den § 57 Abs. 2 wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 52 Abs. 2 verwiesen. Im Zusammenhang mit § 57 Abs. 3 Z 2 soll festgehalten werden, daß unter den Tatbestand „Schutz eines Ausschließlichkeitsrechtes“ auch jene Fälle zu subsumieren sind, in denen ein bestimmter Unternehmer das ausschließliche Verfügungs- oder Nutzungsrecht besitzt. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf die Regelungen der §§ 52 Abs. 3 (neu) Z 3 und 66a Abs. 3 Z 2.

Zu Z 67 (§ 61):

Durch den neuen § 46a ist eine Richtigstellung des Verweises erforderlich. Darüber hinaus entfällt der Hinweis auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der EG, da durch §§ 46 und 46a klargestellt wird, daß jede Bekanntmachung nach diesem Bundesgesetz jedenfalls im Amtsblatt der EG und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Amtlichen Lieferungsanzeiger zu erfolgen hat.

Zu Z 68 bis 70 (§ 64):

Die Änderung der Überschrift ist darauf zurückzuführen, daß eine Definition „verbundene Unternehmen“ in § 9 Z 6 aufgenommen wurde. Weiters ist an dieser Stelle klarzustellen, daß Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag abschließen möchten, gemeinschaftsweit zum Wettbewerb aufrufen müssen (vgl. dazu auch das Muster gemäß Anhang VIII). Hinsichtlich der Vergabe von Unteraufträgen durch Konzessionäre an Dritte gilt: Ist der Konzessionär selbst Auftraggeber iSd § 6 Abs. 1, so sind bei der Vergabe von Bauarbeiten an Dritte die Regelungen dieses Gesetzes von ihm zu beachten. Ist der Konzessionär kein Auftraggeber iSd Art. 6 Abs. 1, so hat er nur bestimmte Bekanntmachungsvorschriften zu beachten.

Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der mit einem Unternehmen verbundenen Unternehmen dient der Transparenz, da Auftragsvergaben des Konzessionärs an derartige, nicht als „Dritte“ zu qualifizierende Unternehmen von den Bekanntmachungsvorschriften ausgenommen sind.

Ferner sind mehrere Verweise auf Grund der Novellierung richtigzustellen.

Zu Z 72 (4. Hauptstück, §§ 66a bis 66d):

Das neue 4. Hauptstück im 3. Teil enthält die materiellen Vergabevorschriften für Dienstleistungsaufträge, soweit sie nicht auf Grund ihres Gleichlauts mit den entsprechenden Bestimmungen der Bau- und Lieferkoordinierungsrichtlinie in das 1. Hauptstück des 3.Teiles aufgenommen werden konnten.

Die Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie sieht eine unterschiedliche Regelungsdichte für verschiedene Kategorien von Dienstleistungsaufträgen vor: Während auf die Vergabe von Dienstleistungen, die im Anhang III zu diesem Bundesgesetz genannt sind, das Bundesvergabegesetz insgesamt anzuwenden ist, sind bei der Vergabe von Aufträgen nach Anhang IV bloß die Bestimmungen 57er Bekanntmachungen und technische Spezifikationen zu beachten. Die Bestimmungen über die Wahl des Vergabeverfahrens gelten demnach nicht für diese Dienstleistungsaufträge. Ebenso wie bei der Unterscheidung zwischen verschiedenen Auftragsarten wird hinsichtlich von Aufträgen, deren Gegenstand sowohl Aufträge im Sinne des Anhangs III als auch des Anhangs IV sind, bei der Gesamtbeurteilung auf das Überwiegen abgestellt.

Für die in Anhang III genannten Dienstleistungen gilt gemäß § 12 Abs. 1 der Vorrang des offenen Verfahrens, das nicht offene Verfahren ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 zulässig, das Verhandlungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 und 3. Hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungen, die immaterielle Leistungen im Sinne der ÖNORM A 2050 (siehe Punkt 1.2.2. der ÖNORM A 2050) zum Gegenstand haben, ist derzeit nach der ÖNORM A 2050 „grundsätzlich“ das Verhandlungsverfahren vorgesehen. Auf Grund der Bestimmungen der Richtlinie ist es aber nur möglich, daß Dienstleistungsaufträge, deren vertragliche Spezifikationen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht in allen Einzelheiten determiniert werden können, im Verhandlungsverfahren vergeben werden können. Dies wird insbesondere für den Bereich der „geistigen Leistungen“ durch den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50/EWG unterstrichen.

Gemäß Art. 11 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie) sind Dienstleistungsaufträge in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren zu vergeben (vgl. dazu die Textierung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie). In den taxativ aufgeführten Fällen des Absatzes 2 und 3 ist ausnahmsweise die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zulässig. Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c der Richtlinie kann der Auftraggeber nach Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung Dienstleistungsaufträge im Wege des Verhandlungsverfahrens vergeben, „wenn die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen . . . dergestalt sind, daß vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können“.

Die Verwendung des Verhandlungsverfahrens ist daher nur dann zulässig, wenn die vertraglichen Spezifikationen a priori nicht hinreichend genau festgelegt werden können. Dies ist das entscheidende Kriterium. Als Beispiele von Dienstleistungen, bei denen dies der Fall sein kann, nennt die Richtlinie lediglich geistig-schöpferische Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber führt in diesem Zusammenhang jedoch keine bestimmten Kategorien von Dienstleistungen an (vgl. dazu Anhang III und IV), sodaß die Beurteilung, ob eine Dienstleistung diese Voraussetzung erfüllt, dem Auftraggeber obliegt. Ist die geforderte Leistung zB ein Plan, eine Planung oder Beratung, so wird das Kriterium, daß die vertraglichen Spezifikationen a priori nicht hinreichend genau festgelegt werden können, in der Regel erfüllt sein bzw. könnte die Dienstleistung als geistig schöpferisch qualifiziert werden. Bei Leistungen insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens (vgl. dazu etwa auch Art. 1 lit. g der Dienstleistungsrichtlinie), die einem Wettbewerbsverfahren unterzogen werden können und im Anschluß an dieses im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, könnten die Voraussetzungen für die Vergabe im Verhandlungsverfahren im Sinne des Art. 11 Abs. 2 lit. c der Richtlinie daher auch dann zutreffen, wenn kein Wettbewerbsverfahren durchgeführt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der zitierten Vorschrift ist jedoch bei jedem konkreten Vergabeverfahren im einzelnen durch die ausschreibende Stelle zu prüfen. Es empfiehlt sich, das Ergebnis dieser Prüfung durch den Auftraggeber schriftlich für ein etwaiges Nachprüfungsverfahren festzuhalten.

Somit erlaubt der Entwurf jedoch durch die relativ weitgehenden Möglichkeiten, das Verhandlungsverfahren anzuwenden, in hohem Maße dem in der Praxis vielfach geäußerten Wunsch nach flexiblen Regelungen, insbesondere auch im Hinblick auf geistig-schöpferische Dienstleistungen, entgegenzukommen.

Hinsichtlich der Bestimmungen über die Wahl des Vergabeverfahrens ist auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 52 und § 57 zu verweisen. Die geringfügige sprachliche Abweichung von § 66a Abs. 3 Z 4 bewirkt keine materielle Abweichung von der Richtlinie, sondern dient der besseren Verständlichkeit. Der Terminus „bestehender Dienstleistungsauftrag“ ist somit kongruent mit dem Ausdruck „zuerst geschlossener Vertrag“ des Art. 11 Abs. 3 lit. e der Richtlinie.

Weiters enthält dieses Hauptstück Regelungen über Wettbewerbe, die einem Vergabeverfahren vorgeschaltet werden können. Mit dem oder den Gewinnern des Wettbewerbs ist zwecks Vergabe des Auftrages ein Verhandlungsverfahren durchzuführen (§ 66a Abs. 3 Z 6). § 66b Abs. 4 stellt eine besondere Ausformung des Diskriminierungsverbotes dar (vgl. Art. 6 EGV, Art. 3 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie). Es versteht sich daher von selbst, daß es ebenso unzulässig wäre, die Durchführung von Wettbewerben auf einzelne Berufsstände zu beschränken, obwohl auch andere Unternehmen oder Personen die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen.

§ 66c setzt die Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 und 19 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie um (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 61). Die Bestimmungen über die Vorinformation finden sich im neu gefaßten § 46a (vgl. die dortigen Erläuterungen).

Zu Z 73 (§ 67 Abs. 1):

Die Neufassung der Bestimmung erfolgte im Hinblick auf die Neufassung des § 6 Abs. 2 und soll das bislang bestehende Umsetzungsdefizit bereinigen. Darüber hinaus wird § 46 (Bekanntmachungen) und § 46c (Verwendung des CPV) für den gesamten Sektorenbereich für anwendbar erklärt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher zu verweisen.

Zu Z 75 (§ 68):

Neben terminologischen Anpassungen an die konsolidierte Fassung der Sektorenrichtlinie sind gemäß deren Art. 13 die Ausnahmebestimmungen im Sektorenbereich um die Regelungen betreffend die Dienstleistungsaufträge zu ergänzen. Diese Ausnahmebestimmung für verbundene Unternehmen (Abs. 2) erscheint angebracht, da die „konzerninterne“ Vergabe von Dienstleistungsunternehmen – unter der Voraussetzung, daß innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 80% des Umsatzes auf Grund dieser „konzerninternen“ Vergabe erzielt wurde – im Sektorenbereich, der im öffentlichen Wohl liegende Aufgaben besorgt, privilegiert werden soll. Damit auf europäischer Ebene Klarheit über die unter diese Bestimmung fallenden Unternehmen erzielt werden kann, legt die Richtlinie – und dementsprechend auch § 68 – entsprechende Berichtspflichten fest.

Zu Z 76 (§§ 68a und 68b):

Auf Grund des im Begutachtungsverfahren geäußerten Bedürfnisses wird im § 68a das in Art. 3 der Sektorenrichtlinie vorgesehene Freistellungsverfahren verankert. Auch für derartige Auftragsvergaben gilt jedoch weiterhin der im 4. Teil des BVergG vorgesehene Rechtsschutz. Als Beurteilungsmaßstab für die Schlichtung bzw. Nachprüfung sind jedoch lediglich die in § 68a genannten Kriterien anzuwenden. Besonders darauf hinzuweisen ist, daß nur bei Auftraggebern, die die Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas durchführen, die gesetzliche Vermutung des Abs. 2 2.Unterabsatz zum Tragen kommt. Dieser Unterabsatz setzt nämlich Art. 12 der Kohlenwasserstoffrichtlinie 94/22/EG um, die sich nur auf diese Tätigkeiten bezieht. Die Berichtspflichten entsprechen den Kriterien der Entscheidung der Kommission 93/327/EWG (vgl. dazu auch den einschlägigen Anhang XVIII).

Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Sektorenbereich wird, ebenso wie im klassischen öffentlichen Bereich, durch die konsolidierte Fassung der Sektorenrichtlinie ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Prinzipiell gilt für die Auftragsvergabe im Sektorenbereich das BVergG, bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungsaufträgen kommt jedoch ein vereinfachtes Vergabeverfahren zur Anwendung. Auf die einschlägigen Ausführungen im 4. Hauptstück wird sinngemäß verwiesen.

Zu Z 77 (§ 69):

Neben der Richtigstellung der Verweisung in Abs. 1 Z 2 sind die Bekanntmachungsvorschriften hinsichtlich der Dienstleistungsaufträge zu ergänzen.

Darüber hinaus erfolgt eine terminologische Angleichung an § 46b. Eine Ergänzung der Bestimmung in materieller Weise wurde aus Gründen der Vereinfachung ebenfalls vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Bekanntmachung am Beginn des Finanz- bzw. Haushaltsjahres. Ebenso wie im Bereich der „klassischen“ Auftragsvergabe hat die Beschreibung des Auftragsgegenstandes durch Codes des CPV zu erfolgen. § 69 Abs. 3 setzt Art. 22 Abs. 4 der Sektorenrichtlinie um.

Es ist darauf hinzuweisen, daß auf Grund des auch im Sektorenbereich geltenden § 46 private Sektorenauftraggeber ihre Bekanntmachungen auch im Amtlichen Lieferungsanzeiger zu veröffentlichen haben.

Zu Z 79 (§ 70 Abs. 3 und 4):

Neben terminologischen Anpassungen waren an den entsprechenden Stellen des § 70 Ergänzungen betreffend Dienstleistungen erforderlich. In § 70 Abs. 4 letzter Satz wurde eine Klarstellung hinsichtlich von Vereinbarungen über die Vertraulichkeit von Informationen aufgenommen.

Festzuhalten ist, daß unter dem Ausdruck „Wettbewerb“ in § 70 Abs. 3 Einleitungssatz und in Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 7 lit. b und Z 9 lit. b nicht der Wettbewerb im Sinne des § 9 Z 24, sondern der Wettbewerb im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen ist.

Zu Z 81 (§ 71 Abs. 2 Z 1):

Diese Bestimmung wird um die Dienstleistungen ergänzt.

Zu Z 82 (§ 71 Abs. 4):

Diese Bestimmung ist nunmehr auf Grund des auch im Sektorenbereich geltenden § 46 entbehrlich.

Zu Z 83 (§ 71a):

Durch diese Bestimmung werden die Wettbewerbsregeln betreffend Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich für anwendbar erklärt.

Zu Z 84 (§ 72):

Neben Anpassungen an die konsolidierte Fassung der Richtlinie erscheint der bisherige Abs. 6 durch die nunmehr in Abs. 5 aufgenommenen Verweise entbehrlich.

Zu Z 85 (§ 73):

Abs. 1 ist durch die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 6 lit. d der Sektorenrichtlinie zu ergänzen. Ebenfalls zu ergänzen sind die Bestimmungen um den Verweis auf Dienstleistungen bzw. sind die Verweise auf den bisherigen § 22 (nunmehr § 22c und § 22d) richtigzustellen.

Art. 8 Abs. 3 lit. a der Lieferrichtlinie sieht im Gegensatz zur Sektorenrichtlinie (Art. 18) eine Ausnahme von der Verwendungspflicht technischer Spezifikationen auch für den Fall vor, daß Normen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung beinhalten. Durch die Anordnung des nunmehrigen § 73 Abs. 1 Z 4 (entspricht Art. 18 Abs. 7 der Sektorenrichtlinie) resultiert die auch vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht intendierte Konsequenz, daß im Sektorenbereich strengere (!) Regelungen bestehen als im klassischen öffentlichen Bereich. Da die Kommission auf einer strengen, an der Richtlinie orientierten Umsetzung bestand, war eine abweichende, dem telos der Richtlinie eher entsprechende Umsetzung nicht möglich.

Zu Z 91 (§ 75 Abs. 2):

Durch diese Anfügung wird Art. 32 der Sektorenrichtlinie umgesetzt. Eine Regelung der Eignungsnachweise wie im klassischen Bereich (vgl. §§ 45 und 45a) existiert im Sektorenbereich nicht; der Auftraggeber ist daher frei, welche Nachweise der Eignung er von den Unternehmen verlangt. Daher ist § 45a Abs. 5 auch nur in dem Fall zu beachten, wenn der Auftraggeber Bescheinigungen betreffend Qualitätsanforderungen verlangt.

Zu Z 92 (§ 75 Abs. 5 und 6):

Durch diese Bestimmung soll eine Diskriminierung von Unternehmern allein auf Grund deren Rechtsform hintangehalten werden.

Zu Z 93 (§ 76 Abs. 1 und 2):

Im Sinne der Rechtseinheit erfolgte eine terminologische Anpassung an die Regelung des § 22 Abs. 4.

Zu Z 94 (§ 76 Abs. 4 bis 7):

In § 76 Abs. 5 ist die Bezugnahme auf die EFTA-Überwachungsbehörde richtigzustellen. Bei der Vergabe von F&E-Dienstleistungsaufträgen im Sektorenbereich gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich der Bekanntmachung vergebener Aufträge in bezug auf die Art und den Umfang der vergebenen Dienstleistungsaufträge. Hintergrund der Bestimmung ist, daß Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht auf Grund der vorgeschriebenen Bekanntmachung Konkurrenten zugänglich gemacht werden sollen.

Die Bestimmungen über Software bzw. Drittländer finden sich nunmehr in § 76a.

Die Ausnahmeregelung des § 76 Abs. 7 (neu) fußt auf Art. 35 Abs. 1 der Sektorenrichtlinie und ermöglicht ein Abgehen von den Vergabekriterien des § 76 Abs. 1. Das Abstellen auf den Stichtag 14. Juni 1993 beruht darauf, daß die Richtlinie ausdrücklich auf den Zeitpunkt „der Annahme dieser Richtlinie“ abstellt. Da durch den Beschluß Nr. 7/94 die Sektorenrichtlinie in den Rechtsbestand des EWR übernommen wurde, ist daher – auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Homogenität des Rechtsbestandes der EG – auf den Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie durch den Rat abzustellen. Durch diese Ausnahmeregelung wird ermöglicht, bestimmte Bieter bei der Auftragsvergabe im Sektorenbereich zu bevorzugen.

Zu Z 96 (§ 76a):

Aus legistischen Gründen werden die bisher in § 76 enthaltenen Drittlandsbestimmungen systematisch in einem eigenen Paragraphen zusammengefaßt und wegen des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union teilweise neu gefaßt.

Zu Z 97 (§ 77):

Neben einer redaktionellen Anpassung wird die Bestimmung auf Anregung der Kommission um eine Aufzählung jener Unterlagen ergänzt, die gemäß Art. 41 der Sektorenrichtlinie mindestens vier Jahre aufzubewahren sind. Darüber hinaus ist auf folgendes hinzuweisen: Gemäß § 132 Abs. 1 BAO; BGBl. Nr. 194/1961 idgF, beträgt die steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist für alle Bücher und Aufzeichnungen samt dazugehörigen Belegen und Unterlagen sieben Jahre. Für den Bereich der öffentlichen Stellen existiert ferner eine Sonderregelung betreffend die Aufbewahrungspflicht von Akten. Auf der Grundlage des § 12 BMG 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idgF, wurde am 10. November 1992 durch Beschluß der Bundesregierung die „Kanzleiordnung 1992“ erlassen, die mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten ist. Diese enthält die technischen und organisatorischen Grundlagen des Kanzleibetriebes in den Bundesministerien (samt deren nachgeordneten Dienststellen). Die Kanzleiordnung sieht eine Skartierung der Akten grundsätzlich erst sieben Jahre nach dem letzten Bearbeitungsvorgang vor, wobei ein längerer Aufbewahrungszeitraum angeordnet werden kann. Durch die Bestimmung des § 77 Abs. 1 BVergG werden die vorgenannten Regelungen nicht berührt. Die Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 lit. d der Sektorenrichtlinie findet sich in § 68a Abs. 7.

Zum 4. Teil (Z 98 bis 129):

Allgemein:

Im Zusammenhang mit der von der Kommission geäußerten Kritik am Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren sowie an der Unabhängigkeit der Nachprüfungsinstanzen ist folgendes festzustellen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß sich die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach dem BVergG in der Praxis außerordentlich bewährt hat. Es erlaubt nämlich vor allem auch eine Aufbereitung der entscheidungserheblichen Sachverhalte vor der Befassung des Bundesvergabeamtes, die oftmals erst die Einhaltung der kurzen Fristen (drei Tage für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ein Monat Bestandsdauer der einstweiligen Verfügung nach der derzeit geltenden Fassung) ermöglicht.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Rechtsmittelrichtlinie können die Mitgliedstaaten insbesondere verlangen, daß derjenige, der ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggeber zuvor von dem behaupteten Rechtsverstoß und von der beabsichtigten Nachprüfung unterrichten muß. Ein derartiges Unterrichtungsverfahren kann in der Praxis dazu führen, daß dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet wird, noch vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens auf den Antragsteller einzuwirken. Geschieht jedoch die Unterrichtung durch eine unabhängige Schlichtungsstelle und finden Gespräche zwischen Auftraggeber und Bieter vor einem unabhängigen Senat statt, verringern sich die Möglichkeiten des Auftraggebers, unstatthaften Druck auf den Bieter auszuüben.

Die von Österreich gewählte Konstruktion ist auch insofern „bieterfreundlich“ gestaltet, als bereits Meinungsverschiedenheiten Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor der BVKK sein können (vgl. § 87 Abs. 1 Z 1). Demzufolge muß ein Bewerber oder Bieter noch nicht einmal die Rechtswidrigkeit einer Handlung des Auftraggebers behaupten (beweisen), um die Tätigkeit dieses Organs in Anspruch nehmen zu können. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies eine nicht unerhebliche Vereinfachung des Zuganges zum genannten Organ, da keine Zugangsbeschränkungen in Form von Zulässigkeitsbeschränkungen existieren.

Hinsichtlich der Unabhängigkeit der Nachprüfungsinstanzen ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1995, B 2300/95-18, zu verweisen, das das Bundesvergabeamt als vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV qualifizierte. Aus dem zitierten Erkenntnis des VfGH ergibt sich, daß die von der Kommission monierten, im BVergG scheinbar nicht statuierten Erfordernisse sehr wohl erfüllt sind.

Den Ausführungen der Kommission hinsichtlich einer vermuteten organisatorischen Verflechtung der Nachprüfungsinstanz mit einer Dienststelle des Wirtschaftsministeriums sind ebenfalls unzutreffend und verkennen das Wesen einer Geschäftsstelle, die für eine Behörde wie das Bundesvergabeamt zur Erledigung des Geschäftsanfalles absolut erforderlich ist. Aus den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes im Zusammenhang mit jenen der Geschäftsordnung des Bundesvergabeamtes ergibt sich eindeutig, daß die Bediensteten der Geschäftsführung keineswegs an der Entscheidungsfindung mitwirken. So spricht § 78 Abs. 1 zweiter Satz ausschließlich von Bescheiden des Bundesvergabeamtes. Verwaltungsakte der Geschäftsführung sind nicht vorgesehen. § 81 Abs. 2 bestimmt, daß das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der Geschäftsordnung in der Vollversammlung oder in Senaten tätig wird. Aus § 81 sowie aus § 6 der Geschäftsordnung ergibt sich weiters, daß sowohl der Vollversammlung als auch den Senaten ausschließlich Mitglieder angehören, nicht jedoch Bedienstete der Geschäftsführung. Die Mitglieder sind auf Grund der ausdrücklichen Verfassungsbestimmungen des § 80 Abs. 1 BVergG in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. Soweit Mitglieder dem Stand des BMwA angehören, sind sie daher in Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden.

7

Die Aufgaben der Bediensteten der Geschäftsführung sind in § 14 der Geschäftsordnung des Bundesvergabeamtes aufgezählt. Aus dieser Aufzählung, sowie aus der Tatsache, daß gemäß § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vorsitzende nur ein Mitglied als Berichterstatter bestimmen kann, ergibt sich eindeutig, daß den Bediensteten der Geschäftsführung keine Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidungsvorbereitung zukommt. Selbst für die Zuweisung der eingehenden Anträge an den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat ist gemäß § 16 Abs. 1 der GeO nicht die Geschäftsführung, sondern ein eigener „geschäftsführender“ Senat zuständig, dem wiederum nur Mitglieder angehören.

Die Stellungnahme der Kommission übersieht, daß gemäß § 85 Abs. 3 die Bediensteten der Geschäftsführung im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Bundesvergabeamt in fachlicher Hinsicht nur an die Anordnungen des Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes gebunden sind. Dies bedeutet, daß diese Bediensteten bezüglich ihrer – ohnedies nicht in die Sachentscheidung hineinreichenden – Zuständigkeit, also insbesondere bei der Abwicklung des administrativen Ablaufes des Nachprüfungsverfahrens, nicht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sondern dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unterstellt sind.

Um mögliche Zweifel an der tatsächlichen Unabhängigkeit der Geschäftsführungstätigkeit vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu vermeiden, wurde beispielsweise vom geschäftsführenden Senat des Bundesvergabeamtes angeordnet, daß die Tätigkeit jener Bediensteten des Bundesministerum für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit sie die Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes betrifft, nicht der Innenrevision des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterziehen ist. Damit soll klargestellt werden, daß die Bediensteten in diesem Bereich eben nicht für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, sondern für eine von diesem unabhängigen Instanz tätig sind. Somit trifft auch die Auffassung der Kommission nicht zu, der Bundesminister als öffentlicher Auftraggeber könne einen weitgehenden Einfluß auf den Geschäftsgang und die Entscheidungspraxis des Bundesvergabeamtes ausüben. In Anlehnung an bereits existierende Regelungsmodelle sieht die Novelle jedoch verschiedene Regelungen vor, die der Kritik der Kommission an der Unabhängigkeit der Nachprüfungsinstanzen vorzubeugen suchen. Dazu gehören ein neuer Bestellungsmodus für die Mitglieder (Ersatzmitglieder), eine neue Ausscheidensregelung, der Entfall des Genehmigungsrechtes der Geschäftsordnungen durch die Bundesregierung, ein neues System von Befangenheits- und Ausschlußregelungen, die Etablierung eines Ablehnungsrechtes für die Parteien und die besondere Betonung der Unabhängigkeit der Angehörigen der Geschäftsführung. Die in den Verfahrensregelungen vorgesehenen Abweichungen von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind im Sinn des Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich.

Auf Grund der Kritik der Kommission an der Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und insbesondere an den Fristenregelungen und Regelungen betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) werden die entsprechenden Bestimmungen des BVergG neu gestaltet. Durch das System der nunmehr vorgeschlagenen Regelungen ergibt sich für den Rechtsschutzsuchenden folgende Situation: Nach Einbringung des Schlichtungsantrages bei der BVKK greift die gesetzliche Suspensivwirkung der Regelung des § 87 Abs. 7 (neu) ein, die jeden Vertragsabschluß mit Nichtigkeit sanktioniert. Die BVKK hat binnen zwei Wochen zu entscheiden (§ 88 Abs. 2). Nach Kenntnis der Empfehlung hat der Rechtsschutzsuchende nunmehr zwei Wochen zur Verfügung um zu entscheiden, ob er das BVA anrufen will oder nicht. Während dieser Zeit greift jedenfalls der Schutz des § 87 Abs. 7 (neu). Falls er das BVA anrufen will, kann er gleichzeitig den Antrag auf Erlassung einer EV stellen, sodaß weiterhin gewährleistet ist, daß seine Rechte nicht geschmälert werden. Falls die BVKK nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 tätig wird, kann das Nachprüfungsverfahren nach Ablauf der genannten Frist jederzeit eingeleitet und gleichzeitig ein Antrag auf Erlassung einer EV gestellt werden. Falls sich die BVKK für unzuständig erklärt, kann ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zusammen mit dem Antrag auf Erlassung der EV jederzeit nach der Unzuständigkeitserklärung gestellt werden. Die nunmehrige Frist von zwei Wochen, die dem Rechtsschutzsuchenden zur Verfügung stehen um zu entscheiden, ob er das Verfahren weiter fortsetzen möchte oder nicht, dürfte den Bedenken der Kommission ausreichend Rechnung tragen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 98 (§ 78 Abs. 4 und 5):

In Anlehnung an die Bestimmungen des USG, des DSG und des Rundfunkgesetzes wird nunmehr eine Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung vorgesehen.

Die Einbeziehung der Dienstleistungsaufträge in den sachlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes läßt eine anteilige Vertretung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt sachgerecht erscheinen. Die Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sind der Auftragnehmerseite zuzurechnen. Für die Vollversammlung des Bundesvergabeamtes wäre daher kein zusätzliches Mitglied durch die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu bestellen.

Die im Begutachtungsverfahren geforderte doppelte Verankerung der Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentkammer sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite in den Kontrollgremien, kann aus potentiellen Inkompatibilitätsgründen nicht verwirklicht werden.

Die von der Kommission zu § 78 Abs. 5 BVergG gehegten Bedenken betreffend die Bestellung von sonstigen Mitgliedern des Bundesvergabeamtes aus dem Kreis der Auftraggeber- bzw. Auftragnehmerseite und die daraus nach Ansicht der Kommission möglicherweise resultierende Unobjektivität der Beisitzer sind unbegründet. Hinzuweisen ist vielmehr darauf, daß dem österreichischen Gerichtswesen sogenannte „fachkundige Laienrichter“ nicht fremd sind. So hat sich vor allem im Rahmen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit der Einsatz von fachkundigen Laienrichtern, die dem Kreis von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern entstammen, bestens bewährt (vgl. §§ 10f, 15ff. ASGG). Urteile von Arbeits- und Sozialgerichten stoßen auch insofern auf größere Akzeptanz, als die im Verfahren beteiligten Parteien den subjektiven Eindruck gewinnen, daß ihre Anliegen auch von „Praktikern“ gehört und beurteilt werden. Im übrigen ist diese Organisationsform der Arbeits- und Sozialgerichte nie Gegenstand allfälliger Spekulationen hinsichtlich der Objektivität der gefällten Urteile gewesen.

Zu Z 99 (§ 78 Abs. 8):

In der Praxis hat sich gezeigt, daß innerhalb der kurzen Entscheidungsfristen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes oft sowohl das Mitglied als auch das Ersatzmitglied verhindert sein können. Aus diesem Grund wird von der Regelung, wonach jedem Mitglied ein Ersatzmitglied ad personam zugeordnet wird, abgegangen. Dadurch soll die erforderliche „Flexibilität“ bei der Zusammensetzung der Senate erreicht werden. Insbesondere ist es daher möglich, „Vollmitglieder“ zu Ersatzmitgliedern für andere „Vollmitglieder“ zu bestellen.

Zu Z 100 (§ 79):

Auf Grund der Neuregelung der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und im Hinblick auf die Betonung der Unabhängigkeit der Gremien, wird analog den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 USG eine neue Ausscheidensregelung getroffen. Als grobe Pflichtverletzung gelten etwa Verletzungen der Verschwiegenheitspflichten oder die Begehung strafgesetzlich zu ahndender Delikte. Im Fall der Z 7 ist festzuhalten, daß, falls das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) nicht dem Dienststand der jeweils vorschlagenden Stelle angehört (sei es ein Bundesministerium oder eine andere Stelle), dieser Ausscheidenstatbestand nicht zum Tragen kommen kann.

Zu Z 101 (§ 81 Abs. 2):

Die Geschäftsordnung des Bundesvergabeamtes vom 12. Jänner 1994 sieht die Zuständigkeit eines sogenannten „Geschäftsführenden Senats“ für alle prozeßleitenden Verfügungen vor. Innerhalb der kurzen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehenen Frist erscheint es unpraktisch, sowohl den geschäftsführenden Senat als auch den sachlich zuständigen Senat einberufen zu müssen. Die Einrichtung eines geschäftsführenden Senates findet nunmehr auch eine explizite gesetzliche Deckung in § 82a.

Der neu eingefügte zweite Satz in § 81 Abs. 2 stellt eine lex specialis zu Satz 1 leg cit dar, gemäß dem die BVKK und das BVA in der Vollversammlung oder in Senaten tätig werden.

Zu Z 102 (§§ 82 und 82a):

Damit die von der Kommission geäußerten Bedenken ausgeräumt werden, wird folgendes System von Ausschluß- bzw. Befangenheitsregeln in das BVergG aufgenommen:

Hinsichtlich des Bundesvergabeamtes wird in § 82 Abs. 1 eine Bestimmung aufgenommen, wonach jene Mitglieder des Bundesvergabeamtes nicht an einer Entscheidung mitwirken dürfen, die eine konkrete Auftragsvergabe jener Institution betreffen, der sie angehören (zB einem Bundesministerium, einer sonstigen Einrichtung) oder die sie gemäß § 78 BVergG nominiert hat. Ein Mitwirkungsverbot analog dem für das Bundesvergabeamt skizzierte erscheint jedoch für die Bundesvergabekontrollkommission unpraktikabel (man würde gerade im Schlichtungsverfahren u. U. nicht auf interne Kenntnisse des betreffenden Auftraggebers greifen können). § 82 Abs. 2 enthält die bisher in § 82 Abs. 1 enthaltenen Befangenheitsregelungen.

§ 82a führt nunmehr ein begründungsbedürftiges Ablehnungsrecht der Parteien des Verfahrens hinsichtlich einzelner Mitglieder des schlichtenden, gutachtenden oder entscheidenden Senates der BVKK oder des BVA ein.

Zu Z 103 (§ 83 Abs. 1):

Aus Praktikabilitätserwägungen ist es wünschenswert, wesentliche Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes mit einer höheren Bestandskraft als bisher vorgesehen auszustatten. Nach der vorgeschlagenen Regelung scheint es nunmehr ausgeschlossen, daß im Fall von Absenzen zahlreicher Mitglieder eine der vertretenen Kurien (Auftragnehmervertreter, Auftraggebervertreter, unabhängige Mitglieder) allein die in § 83 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Beschlüsse faßt.

Zu Z 105 (§ 84 Abs. 2 und 3):

Auf Grund praktischer Erfahrungen ist es erforderlich, eine dem § 20 Abs. 2 VerfGG entsprechende Bestimmung in das BVergG einzuführen, um dem Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren die erforderliche Effizienz zu sichern.

Durch Abs. 3 soll klargestellt werden, daß die Beiziehung anderer Bieter und Bewerber in vom Auftraggeber angestrengten Verfahren vor dem Bundesvergabeamt und der Bundesvergabekontrollkommission mit den Geheimhaltungspflichten gemäß § 10 Abs. 6, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 vereinbar sind.

Zu Z 106 (§ 85 Abs. 1):

Dadurch soll klargestellt werden, daß dem Bundesvergabeamt als entscheidendem Gericht iSd Art. 177 EGV ein maßgeblicher Einfluß bei der Personalausstattung eingeräumt wird. Eine Bindung des Bundesministers an den Vorschlag des BVA ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe Art. 19
B-VG) unzulässig.

Zu Z 108 (§ 86 Abs. 1):

Damit wird die bisher ausständige Verordnungsermächtigung für die Festsetzung der Gebühren für gebührenpflichtige Gutachten der Bundes-Vergabekontrollkommission eingefügt.

Zu Z 109 (§ 87 Abs. 1 Z 1):

Die vorgeschlagene Korrektur dient der terminologischen Vereinheitlichung.

Zu Z 110 (§ 87 Abs. 5):

Durch die Wortfolge „möglichst rasch“ soll der Charakter der Regelung als lex imperfecta unterstrichen werden (vgl. dazu bereits die Empfehlung der BVKK vom 12. April 1996, Zl. S-10/96-11). Dieser Terminus erscheint jedoch aus Praxisüberlegungen erforderlich, da potentielle Parteien eines Schlichtungsverfahrens dieses aus verfahrensökonomischen Gründen möglichst frühzeitig anhängig machen sollen.

Zu Z 111 (§ 87 Abs. 7):

Es hat sich in der Praxis als unbefriedigend erwiesen, daß es der vergebenden Stelle unbenommen bleibt, nach der Verständigung von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen und damit das Schlichtungsverfahren zu vereiteln. Es wird daher eine Regelung eingeführt, wonach die vergebende Stelle innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung den Zuschlag nicht erteilen darf. In den Fällen der Z 1 bis 3 kann die vierwöchige Frist auch zu einem früheren Zeitpunkt enden.

Durch diese Regelung wird sichergestellt, daß während der Dauer des Schlichtungsverfahrens kein Vertrag abgeschlossen werden kann. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages, dh. der Vertrag entfaltet ex tunc keine Wirkungen. Aus dem Verbotszweck der Norm folgt, daß sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann. Eine besondere Geltendmachung der Nichtigkeit (zB in Form einer Anfechtung) ist nicht erforderlich; die Nichtigkeit ist auch von Amts wegen wahrzunehmen.

Als flankierende Regelung ist auf § 28 (Fristregelung betreffend Zuschlagsfrist) zu verweisen.

Durch diese Konstruktion wird jedenfalls gewährleistet, daß der Auftraggeber kein „fait accompli“ zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden schaffen kann. Analog dem Zivilprozeßrecht wird dem „streitigen“ Verfahren vor dem BVA ein zwingender „Vergleichsversuch“ vorangeschaltet, der jedoch die Parteienrechte in keiner Weise zu schmälern vermag (vgl. dazu § 204 ZPO).

Zu Z 112 (§ 88 Abs. 1):

Die Neuformulierung des zweiten Satzes erfolgte aus verfahrensökonomischen Überlegungen, da eine Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in dieser Situation entbehrlich erscheint. Darüber hinaus hat es sich in der Praxis als problematisch erwiesen, daß Dritte (zB Bewerber, Bieter) nicht am Schlichtungsverfahren beteiligt sind. Oft ist es etwa strittig, ob das Angebot eines dritten überhaupt zulässig ist oder ob es auszuscheiden wäre. Es ist daher sinnvoll den betroffenen Unternehmen ein Teilnahmerecht einzuräumen. Dies soll auch einer Schlichtung zu Lasten Dritter vorbeugen helfen.

Zu Z 113 (§ 88 Abs. 4):

Durch die Ergänzung ist es nunmehr entbehrlich, als Antragsvoraussetzung gemäß § 92 Abs. 5 den Beischluß der Schlichtungsniederschrift aufrechtzuerhalten. In der Praxis führte dies allein zu einer unökonomischen Vermehrung des Umfanges von Anträgen.

Zu Z 115 (§ 91 Abs. 3):

Art. 2 Abs. 7 der Sektorenrechtsmittelrichtlinie enthält eine Regelung über die Voraussetzungen einer Klage auf Schadenersatz, die in der Rechtsmittelrichtlinie nicht enthalten war. Dadurch wird die nähere Determinierung der Prüfungsbefugnis des Bundesvergabeamtes erforderlich. Auf Grund der einheitlichen Gestaltung des Rechtsschutzsystems gilt dies nun ebenfalls für den Bereich der „klassischen“ Vergaberichtlinien. Das Vorliegen einer „echten Chance“ wird vom Bundesvergabeamt danach zu beurteilen sein, ob Bewerber oder Bieter in den engeren Auswahlkreis hinsichtlich der Auftragsvergabe gekommen wären. Auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles wird zu entscheiden sein, ob eine echte Chance, dh. eine konkrete Möglichkeit der Zuschlagserteilung vorgelegen ist.

Zu Z 117 (§ 91a):

Um einem Bedürfnis der Praxis Rechnung zu tragen, soll, ebenso wie bei der BVKK, eine rechtliche Grundlage für die Publikation von Entscheidungen des BVA in anonymisierter Form geschaffen werden.

Zu Z 118 (§ 92 Abs. 2 bis 6):

Durch die Neuformulierung des § 92 Abs. 2 Z 1 wird es einem betroffenen Bieter oder Bewerber ermöglicht, den Rechtsweg beim Bundesvergabeamt zu beschreiten, auch wenn die Bundes-Vergabekontrollkommission untätig geblieben ist oder sich für unzuständig erklärt hat. Da die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt bildet, mußte Vorsorge für den Fall getroffen werden, daß Schlichtungsverfahren aus den genannten Gründen unterblieben. Dadurch soll rechtsstaatlichen Bedenken gegen die ursprüngliche Regelung Rechnung getragen werden.

Bisher traf das Bundesvergabegesetz keine Vorkehrung für den Fall, daß der Auftraggeber das Ergebnis einer gütlichen Einigung vor der Bundes-Vergabekontrollkommission mißachtet. Der Bieter oder Bewerber ist auf die Einleitung eines neuen Schlichtungsverfahrens beschränkt, was dem Effizienzgebot der Richtlinie widerspricht. Eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung des § 92 Abs. 2 Z 2 ist daher vorzunehmen.

Bisher gab es keine Vorkehrungen gegen die rechtswidrige Untätigkeit der Bundes-Vergabe­kon­trollkommission. Bei völligem Fehlen einer Stellungnahme erlaubt die Auslegung unter Umständen schon in der geltenden Fassung dennoch die Stellung eines Antrages an das Bundesvergabeamt (vgl. den Wortlaut des § 92 Abs. 2 Z 3 BVergG). Bei Fehlen der Niederschrift ist eine solche Auslegung durch den Wortlaut nicht gedeckt (vgl. § 92 Abs. 4 Z 7 BVergG). Eine entsprechende Ergänzung des § 92 (Einfügen eines neuen Abs. 3 und Ergänzung des Abs. 5 Z 7) ist daher vorzunehmen. Durch die genannten Änderungen verschieben sich die Absatzbezeichnungen.

Die im bisherigen § 92 Abs. 3 Bundesvergabegesetz festgelegte zweiwöchige Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, das eine notwendige Voraussetzung für die Zivilklage bildet, ist möglicherweise unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Verfahrensökonomische Überlegungen scheiden aus, da in diesem Stadium der Zuschlag bereits erteilt worden ist. Es wird daher eine längere Frist, nämlich sechs Wochen, wie sie zB für die Antragstellung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 26 Abs. 1 VwGG, 82 Abs. 1 VfGG) gilt, in § 92 Abs. 4 (neu) vorgesehen.

Zu Z 119 (§ 93 Abs. 1):

Falls in „derselben Sache“ keine Empfehlung der BVKK ergangen ist, scheidet eine Bedachtnahme aus. Da eine Bindung des BVA an die in derselben Sache ergangene Empfehlung nicht zulässig ist, erscheint der Entfall der Wortfolge empfehlenswert. Gleichzeitig bleibt jedoch zu betonen, daß sich das BVA in seiner Entscheidung sehr wohl mit einer allenfalls vorliegenden Empfehlung der BVKK auseinanderzusetzen hat und im Falle einer abweichenden Entscheidung, eine entsprechende Begründung zu erfolgen hat.

Zu Z 120 (§ 93 Abs. 2):

Diese Bestimmung wird im Zusammenhang mit der Neufassung der §§ 87 Abs. 7 und 28 neu gestaltet.

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß im Falle einer Unzuständigkeitserklärung der BVKK (vgl. § 92 Abs. 2 Z 1) die Antragstellung jederzeit möglich ist. Im Falle der Untätigkeit der BVKK ist die Antragstellung jederzeit nach Ablauf der in § 88 Abs. 2 genannten Frist möglich.

§ 93 Abs. 2 wurde der Bestimmung des § 389 EO nachgebildet. Der Ausdruck „wahrheitsgemäß darzulegen“ ist deshalb im Lichte der letztgenannten Bestimmung und der hiezu ergangenen Judikatur zu verstehen. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind daher zu bescheinigen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. § 274 ZPO). Erweisen sich die zur Begründung des Antrages vorgebrachten Tatsachen als unrichtig oder wurde die EV offenbar mutwillig erwirkt, so kann dies Schadenersatzpflichen auslösen (siehe dazu bereits HELLER, EO10, 1961, zu § 389 EO).

Zu Z 121 (§ 93 Abs. 4):

Durch die Verwendung des Wortes „Nichtigerklärung“ soll eine terminologische Einheitlichkeit hergestellt werden. Darüber hinaus dürfen „sonstige geeignete Maßnahmen“ nur zur Erreichung des in § 93 Abs. 1 genannten Zieles verfügt werden.

Zu Z 122 (§ 93 Abs. 5 und 6):

Eine Erstreckung der Geltung der einstweiligen Verfügung auf den Zeitraum, innerhalb dessen das Bundesvergabeamt zu entscheiden hat, erscheint aus Gründen des Rechtsschutzes zweckmäßig. Durch das Fehlen einer Berufungsmöglichkeit gegen die einstweilige Verfügung, der (in rechtswidriger Weise) kein endgültiger Bescheid des Bundesvergabeamtes folgt, kann äußerstenfalls ein Schaden durch Verzögerung bis zum ex lege-Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung entstehen. Dieser Schaden könnte im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden.

Gemäß dem bisherigen § 93 Abs. 7 (nunmehr § 93 Abs. 6) konnten einstweilige Verfügungen nicht abgesondert von der endgültigen Entscheidung in der Sache selbst bekämpft werden. Der Gesetzgeber ging bei der Erlassung des Stammgesetzes davon aus, daß es sich bei den EV gemäß § 93 um verfahrensleitende Anordnungen handelt. Die Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes hat jedoch in der Zwischenzeit gezeigt, daß damit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Prozeßleitende Verfügungen könnten nur im Nachprüfungsverfahren Wirksamkeit entfalten. Nachdem aber gemäß § 92 Abs. 5 (nunmehr Abs. 6) dem Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zukommt, bedarf es zum Eingriff in das Vergabeverfahren eines selbständig vollstreckbaren Rechtsaktes. Dies kann jedoch nur in Bescheidform ergehen (vgl. diesbezüglich auch die ständige Spruchpraxis des BVA zB N-2/94, N-1/95, N-8/95, N-9/95, N-12/95 und N-6/96). Die Novelle wird zum Anlaß genommen, den diesbezüglichen Gesetzeswortlaut zu korrigieren. Eine Anfechtung hat gemäß Art. 144 B-VG vor dem VfGH zu erfolgen.

Zu Z 124 (§ 96):

Art. 8 der Sektorenrechtsmittelrichtlinie enthält Vorschriften über die Aufsicht durch die Kommission. Der einzige Unterschied zu dem in der Rechtsmittelrichtlinie geregelten Verfahren besteht in der längeren Frist zur Mitteilung (30 statt 21 Tage). Diese Fristverlängerung wird an die Sektorenauftraggeber „weitergegeben“.

Zu Z 126 (§§ 97 und 97a):

Art. 3 bis 7 der Sektorenrechtsmittelrichtlinie enthalten die Vorgaben für die Einrichtung eines Bescheinigungsverfahrens. Das Verfahren zur Erstellung einer Europäischen Norm über das Attestierungsverfahren (ÖNORM-EN 45.503) wurde bereits abgeschlossen, sodaß auch die darin enthaltenen Bestimmungen betreffend die Akkreditierung durch eine Verordnung gemäß § 97 für verbindlich erklärt werden sollen. Obwohl die Richtlinie von „Prüfern“ im Zusammenhang mit dem Bescheinigungsverfahren spricht, verwendet die ihrer Durchführung dienende Europäische Norm anstelle dieses Begriffes die Bezeichnungen „Bescheinigungsstelle“ bzw. „Attestor“ (siehe Punkt 2.5 und 2.6 der EN). Im Sinne einer einheitlichen Terminologie orientiert sich die Diktion des § 97 an der Europäischen Norm. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und aus Kostengründen wird keine eigene Akkreditierungsstelle eingerichtet, sondern auf bereits bestehende Institutionen zurückgegriffen. Gemäß dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 idF der letzten Novelle BGBl. Nr. 430/1996, fungiert als Akkreditierungsstelle der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Das genannte Gesetz trifft darüber hinaus detaillierte Bestimmungen ua. über das Akkreditierungsverfahren, die Zertifizierungsstellen und die Akkreditierungsvoraussetzungen. Soweit sich aus § 97 nichts anderes ergibt (vgl. insbesondere Abs. 2), sind daher die Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden.

Art. 9 bis 11 der Sektorenrechtsmittelrichtlinie enthalten Regelungen über ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission. Nähere Bestimmungen zu diesem Verfahren werden derzeit durch die Kommission ausgearbeitet. Es empfiehlt sich daher, eine entsprechende Verordnungsermächtigung in § 97a vorzusehen.

Gemäß der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, durch den der Anhang zur Sektorenrechtsmittelrichtlinie geändert wurde, sind Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.

Zu Z 127 (§ 98 Abs. 1):

Im Lichte der jüngsten Judikatur des EuGH (Rs C-46/93 und C-48/93) wird § 98 Abs. 1 letzter Satz neu gefaßt. In Verbindung mit der Regelung des § 101 BVergG folgt daraus, daß über den positiven Schaden hinausgehende Ansprüche gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wären. Damit wird der Judikatur des EuGH vollinhaltlich Rechnung getragen. Lediglich der Klarstellung halber ist festzuhalten, daß um derartige Ansprüche (ent­gangener Gewinn) vor den ordentlichen Gerichten geltend machen zu können, zuerst ein Nachprüfungsverfahren gemäß dem BVergG (inklusive Feststellung § 91 Abs. 3) durchzuführen ist. Die Feststellung gemäß § 91 Abs. 3 ist sohin eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Erlangung von Schadenersatz. Ein Ersatz des entgangenen Gewinns ist gleichwohl nur hinsichtlich eines allenfalls übergangenen Bestbieters vorstellbar.

Zu Z 128 (§ 98 Abs. 2):

Damit ist klargestellt, daß in allen anderen Fällen (dh. auch beim Bestehen einer „echten Chance“ im Sinne des § 91 Abs. 3) ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 98 besteht. Es handelt sich damit nicht um Schadenersatz im strengen Sinn, der voraussetzt, daß der konkret Geschädigte identifiziert werden kann, sondern es können auch mehrere Bewerber oder Bieter – wenn gleich nicht alle den Zuschlag hätten bekommen können – Schadenersatz geltend machen. Hinsichtlich des Ersatzes des entgangenen Gewinns ist auf die Ausführungen zu § 98 Abs. 1 zu verweisen.

Zu Z 129 (§ 99):

Durch den Entfall des § 99 bleiben die nach allgemeinen Vorschriften bestehenden Schadenersatzansprüche aber jedenfalls unberührt. Die unberechtigte in Anspruchnahme der Rechte eines Bieters im Nachprüfungsverfahren (zB durch bewußt unrichtiges Vorbringen von Tatsachen zur Begründung eines Antrages oder daß die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte bewußt sein müssen) kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen. So werden in der Regel den Mitbewerbern und/oder dem Auftraggeber regelmäßig Schäden durch die Verzögerung der Projektausführung entstehen bzw. könnten unter Umständen Mitbewerber, weil sie an ihr Angebot gebunden sind, keine anderen Aufträge annehmen und dadurch Verluste erleiden. Auf Grund der besonderen Schadensgeneigtheit der unberechtigten Inanspruchnahme eines vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfes (Nachprüfungsverfahren) wird deshalb in Hinkunft den §§ 1295 ff ABGB besondere Bedeutung zukommen.

Zum 5. Teil (Z 130 bis 135):

Zu Z 131 (§ 103):

Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, kommt dem Vergabekontrollverfahren gemäß dem BVergG große Bedeutung zu. Insbesondere wurden daher weit öfter im Rahmen eines nationalen Kontrollverfahrens Auskünfte und Vorlagen von Unterlagen verlangt. Von solchen Anordnungen waren oft „Private“ betroffen, deren Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind (zB private Bauträger, Architekten ua.). Oft sind bestimmte Auskünfte, etwa über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens, nur von diesen direkt zu erfahren und nicht von dem dahinter stehenden „öffentlichen“ Bauherrn. Wegen der relativ kurzen Entscheidungsfristen der Vergabekontrollorgane kann die Möglichkeit, Auskünfte erst nach Intervention beim letztverantwortlichen öffentlichen Auftraggeber zu erhalten, zu unzumutbaren Verzögerungen führen. Diese Situation wird durch die nunmehrige Inkorporierung der Sektorenrechtsmittelrichtlinie verschärft. Aus diesem Grund soll nunmehr eine Strafbestimmung sowohl für den Bereich des Korrekturmechanismus, als auch für den nationalen Rechtsschutzbereich vorgesehen werden.

Zu Z 134 (§ 107):

Die Kritik der Kommission an der Fassung des § 107 wird zum Anlaß genommen, diesen in seiner ursprünglichen Fassung aufzuheben. Diese Bestimmung stellt sich eher als wettbewerbliche, denn als vergaberechtliche dar. Die in § 3 Abs. 2 Z 4 und 5 enthaltene Regelung widerspricht den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, während Z 1 bis 3 im Lichte der Ausnahmebestimmungen für wesentliche Staatsinteressen als zulässig erachtet werden können. Eine Bestimmung im BVergG erscheint diesbezüglich aber entbehrlich.

Zu Z 135 (§ 108):

Die im vorliegenden Entwurf umgesetzten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen zum Teil Änderungen ihrer Anhänge durch die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuß für das öffentliche Beschaffungswesen. Da diese Anhänge zum Teil als Anhänge zum Bundesvergabegesetz übernommen wurden, sollte für vergleichsweise flexible Änderungsmöglichkeiten vorgesorgt werden. Weiters befinden sich derzeit Formulare für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen in Vorbereitung durch die Kommission. Im Zuge dessen kann es ebenfalls zur Überarbeitung der entsprechenden Anhänge kommen, die nach der im Beratenden Ausschuß für das öffentliche Beschaffungswesen geäußerten Kritik einiger Mitgliedstaaten nicht in allen Details mit der Richtlinie 90/50/EWG selbst übereinstimmen. Ferner wird eine Änderung der Anhänge der Richtlinien durch die Richtlinienänderungen zur Anpassung der Vergaberichtlinien an das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (und einer eventuellen Kündigung des GATT-Beschaffungskodex) erforderlich werden.


Zu den Anhängen (Z 136 und 137):

Die Anhänge sind auf Grund der konsolidierten Fassungen der Richtlinien und der Aufnahme der Bestimmungen über die Dienstleistungsaufträge neu zu fassen bzw. zu ergänzen. Darüber hinaus werden Anregungen betreffend die Berücksichtigung der österreichischen Terminologie (vornehmlich in Anhang I hinsichtlich der Beschreibung von Tätigkeiten) aufgegriffen. In Anhang III und IV scheint neben der CPV-Referenznummer weiterhin die CPC-Referenznummer auf (vgl. zur zuletzt genannten Nomenklatur die Verordnung Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember 1993, S. 1). Dies findet seinen Grund darin, daß die Richtlinientexte weiterhin auf die CPC-Nomenklatur verweisen und diese somit primär zur Abgrenzung des Geltungsbereiches heranzuziehen sind. Darüber hinaus existiert ferner noch keine offizielle Korrespondenzliste zwischen dem CPC und dem CPV (ebenso wie zwischen NACE und CPV). Zur Vermeidung von Interpretationsschwierigkeiten scheinen daher in den Anhängen weiterhin Bezugnahmen auf die alten Nomenklaturen auf.

Zu Art. II:

Durch die Neuformulierung des § 10 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes ist eine Adaptierung des § 28b AuslBG erforderlich. Die dem Auftraggeber erteilte Auskunft ist kein Bescheid, sondern ein Realakt. Im Fall der automationsunterstützten Verarbeitung stehen die Rechtsbehelfe nach dem Datenschutzgesetz (insbesondere §§ 11, 12) zur Verfügung, im Fall der nicht automationsunterstützten Verarbeitung gilt das Auskunftspflichtgesetz. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden (973 BlgNR 18. GP), verwiesen.