325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, geändert werden (289/A)
Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben diesen Initiativantrag am 19. September 1996 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. I bis VIII:
Die Koalitionsparteien haben sich auf folgende Maßnahmen geeinigt, die die bestehende Werkvertragsregelung korrigieren und erleichtern:
– Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge auf 7 000 S pro Vertrag und Auftraggeber.
– Zusammenziehung der Einkommen aus einem echten Dienstvertrag und mehreren parallel abgeschlossenen Werkverträgen = freie Dienstverträge bzw. dienstnehmerähnliche Werkverträge bei ein und demselben Auftraggeber zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Das gilt auch für mehrere Auftraggeber, die in einem wirtschaftlichen Verbund stehen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in diesem Fall summarisch bei 3 600 S. Liegen mehrere Werkverträge mit dem gleichen Auftraggeber vor (auch hier gilt wirtschaftlicher Verbund), sind diese hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze für Werkverträge von 7 000 S kumuliert zu betrachten.
– Rückerstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung aus mehreren Versicherungsverhältnissen, die über die Höchstbeitragsgrundlage bezahlt werden für den Auftragnehmer. Die von den Auftraggebern bezahlten Mehrfachbeträge in der Krankenversicherung über der Höchstbeitragsgrundlage sollen zur Entlastung der Krankenversicherungsbeiträge für Lehrlinge verwendet werden.
– Streichung der Anmeldung von Werkverträgen zur Sozialversicherung auf Verdacht (§ 33 Abs. 3 ASVG); Grenze für Meldepflicht bleibt bei 3 600 S.
– Einführung eines Freibetrages bei der Vorabzugsteuer bis 8 000 S pro Werkvertrag und Monat; Einsetzen der Vorabzugsteuer erst bei Beträgen über 8 000 S.
Darüber hinaus wird eine Arbeitsgruppe (bestehend aus Regierung, Sozialpartnern und Sozialversicherungsexperten) eingesetzt, die an einer Weiterentwicklung des Sozialversicherungssystems arbeiten soll. Dabei soll sich die Arbeitsgruppe an einer breiten und fairen Einbeziehung der Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung sowie einer Klärung der Abgrenzung zwischen ASVG, GSVG, FSVG und BSVG orientieren.“
Am 20. September 1996 hat der Nationalrat dem Ausschuß für Arbeit und Soziales eine Frist zur Berichterstattung bis 1. Oktober 1996 gestellt.
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (289/A) in seiner Sitzung am 25. September 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Eleonore Hostasch. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Karl Öllinger, Dr. Volker Kier, Mag. Herbert Haupt, Eleonore Hostasch, Edith Haller, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Elfriede Madl sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums. Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend Änderung der Z 8 in Art. I, Einfügung einer Z 16a in Art. I sowie Abänderung der Z 17 des Art. I eingebracht, der wie folgt begründet war:
Zur Änderung der Z 8 im Art. I (§ 33 Abs. 3 ASVG):
„Die vorgeschlagene Änderung dient ausschließlich einer legistischen Klarstellung.“
Zur Einfügung der Z 16a (§ 564 Abs. 7a ASVG) sowie zur Änderung der Z 17 des Art. I (§ 566 ASVG):
„Auf Kunstschaffende sollen die Bestimmungen über die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASVG erst mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Anwendung finden.“
Bei der Abstimmung wurde der Antrag 289/A unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ein weiterer Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen fand hingegen keine Mehrheit.
Darüber hinaus wurden vom Ausschuß folgende Ausschußfeststellungen getroffen:
1. Um Mehrfachmeldungen zu vermeiden, ist durch die Übermittlung der Daten der Mitteilungen gemäß § 459d Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 109a Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1998 durch die Finanzverwaltung an die Gebietskrankenkassen sichergestellt, daß die vereinbarte Meldepflicht aller freien Dienstverträge und dienstnehmerähnlichen Beschäftigungen auch unter der Versicherungsgrenze erfüllt wird. Diese Meldepflicht ist notwendig, um auch die Überprüfung der Versicherungspflicht und die richtige Zuordnung sicherzustellen.
2. Das Ziel der Regelungen über die Einbeziehung der freien Dienstverträge und arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ist vor allem die Eindämmung der Umgehung der Sozialversicherungspflicht. Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hält dazu fest, daß die Effizienz der nun getroffenen Maßnahmen einer genauen Beobachtung zu unterziehen ist, ob damit das vereinbarte Ziel auch erreicht wird.
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Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1996 09 25
Eleonore Hostasch Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ist ein Dienstnehmer (Auftragnehmer) im Sinne des Abs. 2, 4 oder 5 für mehrere rechtlich selbständige Dienstgeber (Auftraggeber) tätig.
1. die im Sinne des § 228 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches verbunden oder diesen vergleichbar zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefaßt sind oder
2. die Absprachen über die jeweilige Inanspruchnahme des Dienstnehmers (Auftragnehmers) zu einem gemeinsamen Zweck getroffen haben,
so gelten diese für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4, 5 und § 5 Abs. 2 letzter Satz als ein einziger Dienstgeber (Auftraggeber).“
2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters gelten Beschäftigungen nicht als geringfügig, wenn in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt.“
3. Im § 5a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 5 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „von 7 000 S“ ersetzt.
4. § 5a Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Abs. 1 übersteigt oder“
5. Im § 5a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
„3. in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt;“
6. Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Dienstgeber“ der Klammerausdruck „(Auftraggeber)“ eingefügt.
7. § 33 Abs. 3 erster Satz entfällt.
8. Im § 33 Abs. 3 zweiter Satz (alt) wird der Ausdruck „diese Personen“ durch den Ausdruck „die gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 beschäftigten Personen“ ersetzt.
9. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Anmeldung für die gemäß § 4 Abs. 4 und/oder 5 beschäftigten Personen kann unterbleiben, wenn auf Grund aller zum Zeitpunkt des Beginnes der Tätigkeit (Leistungserbringung) bekannten Umstände anzunehmen ist, daß der Betrag gemäß § 5a Abs. 1 im Durchschnitt der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) bzw. der Tätigkeiten (Leistungserbringungen) für ein und denselben Auftraggeber nicht überschritten wird und kein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) vorliegt. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) ist anstelle des Betrages gemäß § 5a Abs. 1 der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c zu berücksichtigen. Bei einer Änderung dieser Umstände hat die Anmeldung unverzüglich zu erfolgen.“
10. Im § 44a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 5a Abs. 1“ ersetzt.
11. Dem § 44a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.“
12. § 44 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
13. Im § 59 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „das Entgelt vereinbarungsgemäß zu leisten hat“ durch den Ausdruck „Entgelt leistet“ ersetzt.
14. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 70a. (1) Überschreitet bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der auf den Überschreitungsbetrag entfallende restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger für Zwecke der Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.“
15. Nach § 459c wird folgender § 459d eingefügt:
„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung
§ 459d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu übermitteln.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
16. Im § 564 Abs. 6 und 7 wird jeweils der Ausdruck „1. Oktober“ durch den Ausdruck „1. November“ ersetzt.
16a. Im § 564 Abs. 7a wird der Ausdruck „1996“ durch den Ausdruck „1997“ ersetzt.
17. Nach § 565 wird folgender § 566 angefügt:
„§ 566. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2 Z 2 und 3, 70a und 459d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;
2. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 3 und 4, 44a Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 Z 2 und § 564 Abs. 6, 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 sowie die Aufhebung des § 44a Abs. 3 und 4.
(2) Eine bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 gemeldete Pflichtversicherung auf Grund des § 4 Abs. 4 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 bleibt bis zum Ablauf des Kalendermonates der Kundmachung aufrecht, wenn dies der Versicherte wünscht. Auf nach der Kundmachung gemeldete Pflichtversicherungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 412/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Beschäftigung“ der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ eingefügt.
2. § 36 lautet:
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 36. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der auf den Überschreitungsbetrag entfallende restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) für Zwecke der Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“
3. Nach § 267 wird folgender § 268 angefügt:
„§ 268. Die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/1996, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 33b. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der auf den Überschreitungsbetrag entfallende restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) für Zwecke der Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“
2. Nach § 256 wird folgender § 257 angefügt:
„§ 257. § 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 24b. (1) Überschreitet bei mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der auf den Überschreitungsbetrag entfallende restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) für Zwecke der Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“
2. Nach § 182 wird folgender § 183 angefügt:
„§ 183. § 24b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel V
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Bundesgesetz“ der Ausdruck „ , ausgenommen Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten,“ eingefügt.
2. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Arbeitnehmer,“ der Ausdruck „ausgenommen Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten,“ eingefügt.
3. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:
„e) Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 als nicht geringfügig beschäftigt gelten.“
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) § 1 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 46 Abs. 1 wird in der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„sowie die Abzugsteuer gemäß § 109a.“
2. Im § 109a Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„soweit diese im Kalendermonat 8 000 S übersteigen.“
3. Im § 109a Abs. 3 wird als Z 3 angefügt:
„3. Für die Feststellung einer Steuerabzugspflicht im Sinne Abs. 1 erster Satz ist § 4 Abs. 7 ASVG anzuwenden.“
4. Im § 124b wird als Z 20 angefügt:
„20. § 46 Abs. 1 Z 2 und § 109a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; § 109a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Beitragsentrichtung ausgenommen sind Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten.“
2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“