326 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt und Genossen betreffend die Aufhebung der Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht von Werk- und sogenannten „freien“ Dienstverträgen (284/A)

Die Abgeordneten Dr. Heide Schmidt, Dr. Volker Kier und Genossen haben diesen Initiativantrag am 19. September 1996 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Einbeziehung der Werkverträge der dienstnehmerähnlichen Personen sowie der sogenannten freien Dienstverträge in die Sozialversicherungspflicht auf Grund des ASVG ist aus verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und administrativen Gründen schwer bedenklich.

Verfassungswidrig ist insbesondere bei den Werkverträgen die Antinomie zum ABGB, das eindeutig normiert, daß die die Werkverträge keiner zeitlichen Quantifizierbarkeit unterliegen, wie die Dienstverträge.

Außerdem enthält die Regelung mehrere Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und verletzt die Grundrechte auf Eigentum und Erwerbsfreiheit.

Die Regelung, die als Versicherungsschutz verkauft wird, aber in Wirklichkeit nur eine unbeholfene Geldbeschaffungsaktion darstellt, verschärft den Attraktivitätsverlust des Wirtschaftsstandorts Österreichs, belastet zahlreiche Personen, die ohnedies sozialversichert sind, mit weiteren Beiträgen, für die keine erhöhte Gegenleistung erbracht wird. Besonders getroffen werden junge Erwerbstätige, für die die Werkvertragstätigkeit häufig der erste Schritt zum selbständigen Unternehmertum ist, bzw. Studenten oder Alleinerziehende, für die diese Einkommen einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts darstellen.

Zudem ist die Regelung völlig unverständlich und sorgt auf Grund der Unmöglichkeit exakter Definitionsbestimmungen und Eingrenzungen bereits jetzt für Verwirrung bei Auftraggebern und -nehmern. Weiters verursachen die Bestimmungen einen gigantischen Verwaltungsaufwand, der in keinem plausiblen Verhältnis zu den angeblichen Mehreinnahmen stehen.

Bezüglich der steuerlichen Abzugsgestaltung stellt die Regelung nur scheinbar eine Angleichung an die Lohnsteuer dar, weil die in Abzug gebrachten 20% der Entgelte tatsächlich Vorauszahlungen im Sinne des § 45 EStG darstellen. Steuerrechtlich handelt es sich also um Selbständige – Lohnsteuerpflichtige haben keine Vorauszahlungsverpflichtung –, die jedoch sozialrechtlich in den Status des Dienstnehmers, also Lohnempfängers, gepreßt werden, was eine weitere, kuriose Ungereimtheit darstellt.

Eine Korrektur dieses in sich widersinnigen und widersprüchlichen Gesetzes ist unmöglich, sodaß die ersatzlose Beseitigung der Bestimmungen und die Wiederherstellung des Rechtszustandes vor dem 1. Juli 1996 beantragt wird.“

In seiner Sitzunmg am 20. September 1996 hat der Nationalrat beschlossen, dem Ausschuß für Arbeit und Soziales eine Frist zur Berichterstattung bis 1. Oktober 1996 zu setzen.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (284/A) in seiner Sitzung am 25. September 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Dr. Volker Kier. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Karl Öllinger, Dr. Volker Kier, Mag. Herbert Haupt, Eleonore Hostasch, Edith Haller, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Elfriede Madl sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums. Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit.


Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1996 09 25

                              Eleonore Hostasch                                                         Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obfrau