330 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (89 der Beilagen): Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 180) betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat im Juni 1992 das gegenständliche Übereinkommen bzw. die gegenständliche Empfehlung angenommen.
Nach Art. 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949, ist jedes Mitglied verpflichtet, die von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Urkunden den zuständigen Stellen im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen vorzulegen.
Das gegenständliche Übereinkommen gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und alle Wirtschaftszweige, bestimmte Gruppen, insbesondere öffentliche Bedienstete, können aber vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Das Übereinkommen enthält Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmerforderungen in jenen Fällen der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, in denen ein Verfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger eröffnet wird. Das Übereinkommen ermöglicht die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf andere Fälle, in denen die Forderungen der Arbeitnehmer wegen der finanziellen Lage des Arbeitgebers nicht befriedigt werden können.
Das Übereinkommen bietet den Ratifikanten die Möglichkeit, entweder die Verpflichtung aus Teil II (Schutz der Arbeitnehmerforderungen durch ein Vorrecht) oder aus Teil III (Schutz der Arbeitnehmerforderungen durch eine Garantieeinrichtung) oder auch aus beiden Teilen zu übernehmen. Welche Verpflichtungen übernommen werden, ist in einer der Ratifikation beigefügten Erklärung anzugeben. In der diesbezüglichen Erklärung der Regierungsvorlage erklärt Österreich, daß die Verpflichtungen aus Teil III des Übereinkommens übernommen werden.
Teil III des Übereinkommens enthält die allgemeinen Grundsätze betreffend den Schutz der Arbeitnehmerforderungen durch eine Garantieeinrichtung, zählt ebenfalls jene Arbeitnehmerforderung auf, die durch diese Garantieeinrichtung jedenfalls geschützt sein müssen, und enthält entsprechende Bestimmungen über die betragsmäßige Beschränkung der geschützten Forderungen.
Die Empfehlung enthält nähere Vorschläge zu Teil II sowie zu Teil III des Übereinkommens, führt die Grundsätze der Arbeitsweise der oberwähnten Garantieeinrichtungen näher aus. Die Empfehlung beinhaltet auch eine Aufzählung der zu schützenden Forderungen sowie nähere Bestimmungen über die betragsmäßige Beschränkung der geschützten Forderungen und enthält schließlich ein Informations- und Anhörungsrecht der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter in bezug auf bereits eröffnete Insolvenzverfahren.
Von den befragten Zentralstellen des Bundes äußerte das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten keine Bedenken gegen die Ratifikation, falls Österreich die Verpflichtungen aus Teil III des Übereinkommens übernimmt, da die österreichische Rechtslage den Forderungen des Übereinkommens in der im Teil III vorgesehenen Form (Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung) entspricht. Das Bundesministerium für Justiz sprach sich dafür aus, die Verpflichtungen aus Teil II als auch Teil III zu übernehmen, jedoch die nach Teil III geschützten Forderungen von der Anwendung des Teiles II auszunehmen. Die Interessenvertretungen der Arbeitgeber sprachen sich gegen die Ratifikation des Übereinkommens aus und die Arbeitnehmer sprachen sich für eine Ratifikation aus.
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. September 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Mag. Dr. Josef Trinkl. Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.
Weiters beschloß der Ausschuß, daß dieses Übereinkommen durch die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung zu erfüllen ist.
Als Ergebnis einer Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 180) betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers (89 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Wien, 1996 09 25
Mag. Dr. Josef Trinkl Annemarie Reitsamer
Berichterstatter Obfrau