335 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 14. 10. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz betreffend ergänzende Schutzzertifikate (Schutzzertifikatsgesetz 1996 – SchZG 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

§ 1. Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, werden vom Österreichischen Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate erteilt.

Anmeldung

§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt schriftlich zu erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 3 000 S zu zahlen.

(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Erteilung

§ 3. (1) Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.

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(2) Lizenzen, Vorbenützerrechte sowie Zwischenbenützerrechte am Grundpatent gelten, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind, auch für das ergänzende Schutzzertifikat.

Jahresgebühren

§ 4. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr ............................................................................................................................................ 28 000 S,

für das zweite Jahr .......................................................................................................................................... 32 000 S,

für das dritte Jahr ........................................................................................................................................... 36 000 S,

für das vierte Jahr ........................................................................................................................................... 40 000 S,

für das fünfte Jahr .......................................................................................................................................... 44 000 S.

(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.


(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

(4) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden.

(5) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn das Schutzzertifikat erlischt oder nichtig erklärt wird.

Zuständigkeit für Erledigungen

§ 5. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Österreichische Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.

(2) Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatents vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatents entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Schutzzertifikatsregister

§ 6. (1) Beim Patentamt ist ein Schutzzertifikatsregister zu führen; es hat die Registernummer, den Namen und die Anschrift des Inhabers des Schutzzertifikats und gegebenenfalls seines Vertreters, die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich und gegebenenfalls die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Europäischen Wirtschaftsraum, den Beginn und das Ende der Laufzeit des Schutzzertifikats sowie die Nummer und den Titel des Grundpatents zu enthalten.

(2) Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 7 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.

(3) Das Schutzzertifikatsregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

Ergänzende Anwendung des PatG

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 90, 92, 112 bis 165, 168, 169 und 172a bis 173a des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr gemäß § 2 Abs. 1.

Veröffentlichungen

§ 8. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 9. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 173 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.


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§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl. Nr. 635/1994, außer Kraft.

(2) Auf Schutzzertifikate, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam geworden sind, ist § 2 des Schutzzertifikatsgesetzes, BGBl. Nr. 635/1994, weiter anzuwenden.

 

vorblatt

Problem:

Das Bundesgesetz betreffend ergänzende Schutzzertifikate (Schutzzertifikatsgesetz – SchZG), BGBl. Nr. 635/1994, hat sich bei der praktischen Anwendung als änderungsbedürftig herausgestellt.

Problemlösung:

Erlassung eines neuen Schutzzertifikatsgesetzes.

Alternativen:

Novelle zum Schutzzertifikatsgesetz.

Kosten:

Durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

EU-Konformität:

Gegeben.

 

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, wonach die Gesetzgebung und Vollziehung des Patentwesens, das auch die Angelegenheiten ergänzender Schutzzertifikate umfaßt, Bundessache ist.

Als flankierende legistische Maßnahme zur Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, 392 R 1768, ABl. Nr. L 182 vom 2. Juli 1992, S. 1, ist am 1. Juli 1994 das Bundesgesetz betreffend ergänzende Schutzzertifikate (Schutzzertifikatsgesetz – SchZG), BGBl. Nr. 635/1994, in Kraft getreten (siehe hiezu Erläuternde Bemerkungen zur RV, 1635 BlgNR XVIII GP).

Bei der Anwendung dieses Gesetzes hat sich gezeigt, daß einige Bestimmungen den Erfordernissen der Praxis nicht voll Rechnung tragen. Da sich auch die Erlassung zusätzlicher Bestimmungen als notwendig herausgestellt hat, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und der besseren Übersichtlichkeit von einer Novellierung des Schutzzertifikatsgesetzes Abstand genommen und statt dessen der Ausarbeitung eines neuen Gesetzes der Vorzug gegeben.

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 entspricht inhaltlich dem § 1 Abs. 1 des Schutzzertifikatsgesetzes (SchZG), BGBl. Nr. 635/1994. Die geänderten Formulierungen dienen lediglich der Präzisierung („werden erteilt“ statt „können angemeldet werden“) bzw. tragen dem Umstand Rechnung, daß Österreich nunmehr Mitglied der Europäischen Union ist (Streichung der Worte „in Österreich übernommenen“).

Zu § 2:

Auch die Neuformulierung dieser Bestimmung dient vordringlich der Präzisierung und bringt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage mit sich. Schon bisher ist normiert, daß die Anmeldung in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post zu erfolgen hat (§ 1 Abs. 2 SchZG) und für jede Anmeldung eine Anmeldegebühr von 3 000 S zu zahlen ist (§ 2 Abs. 1 SchZG). Eine genaue Regelung der Art der Einreichung erübrigt sich jedoch, da diese bereits im § 1 der Patentamtsverordnung – PAV, PBl. 1990, 161, idF PBl. 1994, 66, festgelegt ist, der auch für Schutzzertifikate gilt (vergleiche § 7 in Verbindung mit § 68 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259).

Abs. 2 normiert, daß die Anmeldung, wenn sie den vorgeschriebenen Erfordernissen nicht entspricht, unter Setzung einer angemessenen Frist zu bemängeln ist. Angemessen im Sinne dieser Bestimmung ist eine Frist dann, wenn sie unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles üblicherweise zur Mängelbehebung ausreicht. Bei Nichtbehebung der Mängel innerhalb der gesetzten Frist ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Zu § 3:

Die Praxis hat gezeigt, daß die Prüfung darüber, ob für das Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vom Anmelder vorgelegte und der Erteilung zugrunde zu legende Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist, zu einer Verzögerung und Verkomplizierung des Erteilungsverfahrens führt. Dies vor allem deshalb, weil es bezüglich der Interpretation des Begriffes „Erzeugnis“ in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft noch immer keine einheitliche Erteilungspraxis und Rechtsprechung gibt. Durch Abs. 1 dieser Bestimmung macht Österreich von der den Mitgliedstaaten im Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 eingeräumten und auch im Entwurf einer Verordnung (EG) über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, bei Erteilung eines Schutzzertifikats auf diese Prüfung zu verzichten.

Sowohl im Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 als auch im Entwurf einer Verordnung (EG) über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel ist bezüglich der Wirkungen des Zertifikats normiert, daß das Zertifikat denselben Beschränkungen und Verpflichtungen wie das Grundpatent unterliegt. Bisher ist im § 5 SchZG vorgesehen, daß sämtliche das Grundpatent betreffenden Eintragungen auch für das Schutzzertifikat gelten. Diese Regelung hat allerdings zu Unklarheiten Anlaß gegeben. § 3 Abs. 2 des Entwurfs legt nun ausdrücklich fest, welche Beschränkungen und Verpflichtungen des Grundpatents auch für das Zertifikat gelten. Hiebei werden nur jene Beschränkungen und Verpflichtungen aufgenommen, die prinzipiell die Erfindung als solche betreffen, nicht aber auch jene, die dem „Vermögensrecht“ Patent zuzuordnen sind (zB Pfandrechte).

Zu § 4:

Die Höhe der vorgesehenen Jahresgebühren wird unverändert belassen (Abs. 1), ebenso die Bestimmungen betreffend die Berechtigung zur Zahlung (Abs. 4) und die Rückerstattung (Abs. 5). Die im Abs. 5 vorgenommene sprachliche Änderung ist darin begründet, daß der Verzicht einen Erlöschungstatbestand bildet und daher nicht gesondert erwähnt werden muß. Geändert werden die Bestimmungen betreffend die Fälligkeit der Jahresgebühren.

Nach § 2 Abs. 3 SchZG entspricht derzeit das Fälligkeitsdatum der Jahresgebühren für Schutzzertifikate dem der Jahresgebühren für Patente. Bei der Anwendung der Bestimmung ergeben sich jedoch insbesondere bezüglich der Fälligkeit der ersten Jahresgebühr für Schutzzertifikate Interpretationsprobleme. Abs. 2 des Entwurfs sieht nun vor, daß die Jahresgebühr für das kommende Jahr jeweils am letzten Tag des Monats fällig wird, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens des Schutzzertifikats fällt. Damit wird klargestellt, daß für das Schutzzertifikat von Anfang an eine Jahresgebühr fällig wird, und zwar unabhängig davon, wann das Grundpatent erlischt. Die Festlegung des Fälligkeitstages auf den Monatsletzten erleichtert im übrigen sowohl den Parteien als auch dem Patentamt die Gebührenüberwachung. Die Möglichkeit, daß die Jahresgebühren drei Monate vor bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit – in diesem Fall mit Zuschlag – gezahlt werden können, wird beibehalten und ergänzend in Abs. 3 eine Bestimmung aufgenommen, die eine parteienfreundliche Regelung für den Fall vorsieht, daß ein Schutzzertifikat erst nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer des Grundpatents rechtskräftig erteilt wird. Die neuen Zahlungsmodalitäten sollen für alle Schutzzertifikate gelten, die nach Inkrafttreten des SchZG 1996 wirksam werden (vergleiche § 11).

Zu § 5:

Abs. 1 entspricht wortwörtlich dem § 4 SchZG. Da sämtliche das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung regelnde Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 gemäß § 6 SchZG auch in Schutzzertifikatsangelegenheiten anzuwenden sind, könnten Schutzzertifikate derzeit nur auf Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichtig erklärt werden, und zwar auch in jenen Fällen, bei denen das Grundpatent vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer erloschen ist oder zur Gänze nichtig erklärt wurde. Da aber solche Fälle keinesfalls ein derartig aufwendiges und kostenintensives Verfahren rechtfertigen, wird für die genannten Fälle im § 5 Abs. 2 des Entwurfs eine Verfahrensvereinfachung vorgesehen. In allen übrigen Fällen sind weiterhin die diesbezüglichen Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden (vergleiche § 7).

Zu § 6:

Gemäß  § 6 SchZG in Verbindung mit § 80 des Patentgesetzes 1970 sind derzeit für Schutzzertifikate die das Patentregister betreffenden Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Auch hier hat die Praxis gezeigt, daß es der Rechtssicherheit dienlicher wäre, eine Bestimmung zu schaffen, die ausdrücklich regelt, welche Eintragungen im Schutzzertifikatsregister vorzunehmen sind. Ergänzend hiezu sieht der Entwurf die sinngemäße Anwendung des § 80 Abs. 2 PatG (Aufbewahrungspflicht) vor, da diesbezüglich keine eigene Regelung erforderlich scheint (vergleiche § 7).


Zu § 7:

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen § 6 SchZG. Auf die Rezipierung einiger Bestimmungen des Patentgesetz 1970 sowie der Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes wurde allerdings verzichtet, da ihre sinngemäße Anwendung insbesondere im Hinblick auf die entsprechenden ausdrücklichen Regelungen im vorliegenden Entwurf nicht mehr sinnvoll bzw. nötig ist.

Zu §§ 8, 9 und 10:

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 3, 7 und 9 des Schutzzertifikatsgesetzes, BGBl. Nr. 635/1994.

Zu § 11:

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs wird das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl. Nr. 635/1994, zur Gänze außer Kraft gesetzt. Lediglich die dort vorgesehene Jahresgebührenregelung (§ 2) soll für Schutzzertifikate, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs wirksam geworden sind, aus Gründen der Rechtssicherheit weitergelten.