346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. 1 lautet:

„Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 und in den Z 2 bis 4 des Bundesgesetzes, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird, BGBl. Nr. xxx/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in Abs. 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. In Art. II § 14 Abs. 2 Z 1 wird die Bezeichnung „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

3. Art. II § 21 lautet:

§ 21. (1) Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 14 Abs. 2 Z 1 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.


(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“

4. In Art. II § 22 Z 1 wird die Bezeichnung „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

 

vorblatt

Problem:

Das Versorgungssicherungsgesetz läuft, wie auch andere der sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31. Dezember 1996 aus.

Ziel:

Auf zwei Jahre befristete Verlängerung des Gesetzes.

Inhalt:

Auf zwei Jahre befristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes. Formelle Anpassung an das Bundesministeriengesetz.

Alternative:

Unbefristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird.

Wenn auch Österreich seit 1. Jänner 1995 der EU angehört und vordergründig der Gedanke an ein Auslaufenlassen dieses Bundesgesetzes erwachen könnte, weil nun nicht mehr nur ein erleichterter Zugang zu den europäischen Märkten, sondern in Krisenzeiten auch zu dessen Ressourcen besteht, so wird diese Linie nicht verfolgt.

Als Hauptgründe für eine Beibehaltung dieses Gesetzes sind anzuführen:

         a)  Konnex zu Energielenkungsgesetz und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, für deren Aufrechterhaltung zum Teil internationale Verpflichtungen bestehen;

         b)  Möglichkeit von europaweiten bzw. weltweiten Verknappungserscheinungen (vor der ersten Energiekrise und vor Tschernobyl waren die damit verbundenen Verknappungserscheinungen auch nicht vorstellbar);

         c)  Notwendigkeit für ein gesetzliches Instrumentarium, um allfällige von der EU beschlossene Lenkungsmaßnahmen (vor allem auf Grund Art. 103a EG-Vertrag) umsetzen zu können.

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992 und seine Vorgängergesetze wurden – genauso wie die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinn und die agrarischen Marktordnungsgesetze – bisher immer nur befristet verlängert. Die immer wiederkehrende Befristung der Kompetenzbestimmungen des Paketes der Wirtschaftslenkungsgesetze hat vor allem historische Gründe, die in einem engen Konnex mit der Agrarmarktordnung auf der einen und den Preisgesetzen auf der anderen Seite stehen.

Durch die Novellierung dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund vorerst keine Kosten. Mit Inkraftsetzen von Lenkungsmaßnahmen entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch zur Zeit nicht näher abgeschätzt werden kann.

Die EU-Konformität ist gegeben.

Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. I):

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes in Art. 10 B-VG für Wirtschaftslenkung in Krisenzeiten (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist bekanntlich seit Abschluß des Österreichischen Staatsvertrages derzeit nicht heranziehbar) wurde das Versorgungssicherungsgesetz (und die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinne) jeweils mit einer Verfassungsbestimmung versehen, die dergestalt formuliert war, daß der Inhalt des folgenden Gesetzes als in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessache erklärt wird. Der Artikel bleibt gegenüber der geltenden Fassung mit Ausnahme der Daten für den Geltungszeitraum unverändert.

Zu Z 2 bis 4 (Art. II §§ 14, 21, 22):

Auf Grund der BMG-Novelle, BGBl. Nr. 201/1996, waren die entsprechenden Bezeichnungen anzupassen. Dazu dienen die Z 2 und 4 der Novelle. Die Z 3 regelt das In- und Außerkrafttreten.