350 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 31. 10. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VII)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von bis zu 199 921 927 Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
vorblatt
Problem:
Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit
des Afrikanischen Entwicklungsfonds zu gewährleisten, ist eine
Wiederauffüllung seiner Mittel erforderlich. Am 23. Mai 1996 hat der
Gouverneursrat des
Afrikanischen Entwicklungsfonds eine entsprechende Resolution über die
7. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen
Entwicklungsfonds angenommen.
Ziel:
Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Beteiligung Österreichs an der 7. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds geschaffen werden.
Inhalt:
Der gegenständliche Gesetzentwurf hat die Leistung eines Beitrages des Bundes in Höhe von bis zu 199 921 927 Schilling an den Afrikanischen Entwicklungsfonds im Rahmen der 7. allgemeinen Wiederauffüllung der Fondsmittel zum Gegenstand.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von bis zu 199 921 927 Schilling an den Afrikanischen Entwicklungsfonds. Der österreichische Beitrag wird zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar voraussichtlich in drei gleichen Raten am 31. Jänner 1997, am 30. Juni 1997 und am 30. April 1998 geleistet werden.
Konformität mit EU-Recht:
Der gegenständliche Gesetzentwurf weist keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht auf.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der Afrikanische Entwicklungsfonds (AfEF) wurde im Jahr 1973 gegründet. Er ist eine rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig sehr eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank verbunden ist. Mitglieder sind derzeit 25 nicht regionale Länder und die Afrikanische Entwicklungsbank als Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Österreich ist mit Wirkung 30. Dezember 1981 dem Afrikanischen Entwicklungsfonds beigetreten.
Zum 31. Dezember 1995 hat der Afrikanische Entwicklungsfonds insgesamt Darlehen in Höhe von 7,879 Milliarden SZR (Sonderziehungsrechte) vergeben.
Der AfEF vergibt Darlehen zu besonders weichen Bedingungen, das sind derzeit eine 50jährige Laufzeit einschließlich einer 10 jährigen rückzahlungsfreien Periode und nur 0,75% Bearbeitungsgebühr.
1994 und 1995 konnten auf Grund des Ausbleibens zusätzlicher Mittel seitens der Geberländer keine neuen Projekte genehmigt werden.
Die seit Mai 1993 laufenden Verhandlungen betreffend eine weitere Mittelerhöhung konnten schließlich am 23. Mai 1996 durch Annahme einer Resolution betreffend die 7. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VII) abgeschlossen werden. Damit können nunmehr in einer Dreijahresperiode ab 1. Jänner 1996 rund 1,056 Milliarden SZR an neuen Mitteln zur Verfügung gestellt werden. Die 39 ärmsten regionalen Mitgliedsländer der Afrikanischen Entwicklungsbankgruppe, also die Länder, die für nicht konzessionäre Finanzierungen durch die Weltbank nicht kreditwürdig sind, werden als ausschließliche AfEF-Empfänger und drei regionale Mitglieder der Afrikanischen Entwicklungsbankgruppe, also die Länder, die auch von der Weltbank für eine gemischte Finanzierung als kreditwürdig angesehen werden, werden als Empfänger von sowohl Mitteln des Afrikanischen Entwicklungsfonds als auch der Afrikanischen Entwicklungsbank kreditberechtigt sein.
70% der Mittel aus ADF VII sollen für Investitionsdarlehen (90 bis 95% davon gehen an die nur Fondskreditnehmer und der Rest auch an die restlichen oben genannten drei Länder) verwendet werden, während 22,5% für sogenannte Politik bezogene Operationen und 7,5% für technische Hilfe, letzteres auf Geschenkbasis, Verwendung finden sollen.
Die Zuteilung der Mittel im Rahmen von ADF VII an einzelne Empfänger soll sich einerseits an der Gebarung und andererseits auch an der relativen Armut, der Bevölkerungsgröße und der Absorptionsfähigkeit orientieren.
Operationelle Hauptschwerpunkte während der ADF VII Periode werden die Armutsbekämpfung sowie Umweltmanagement sein. Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion einerseits und der Basissozialsektor (Primärerziehung, Primärgesundheitsvorsorge und Bevölkerungsfragen) andererseits gelten für die genannten operationellen Hauptschwerpunkte als am relevantesten. Der landwirtschaftliche Sektor soll 40% und der Basissozialsektor 20 – 25% der Ausleihungen ausmachen.
Die 7. Wiederauffüllung tritt in Kraft, wenn Staaten zumindest für 40% der gesamt beabsichtigten Zeichnungen, Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.
Österreich hat sich bisher mit insgesamt 99 058 683 SZR am Afrikanischen Entwicklungsfonds beteiligt. Dies entspricht zum 31. Dezember 1995 einem Beteiligungsverhältnis von 1,3%.
Der bisherigen langjährigen Praxis entsprechend, soll zusätzlich zu dem im Gesetzesrang stehenden Art. 7 des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. Nr. 37/1982, der Mittelauffüllungen durch mindestens 85% der gesamten Stimmenzahl vorsieht, und dem durch Art. 9 Abs. 2 B-VG gedeckten Beschluß des Gouverneursrats auf Wiederauffüllung der Mittel des Fonds, eine zusätzliche Wiederauffüllung jeweils auch vom Gesetzgeber beschlossen werden.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Österreich hat während der Verhandlungen betreffend ADF VII – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag von 1% an der oben genannten Gesamtsumme, genau 10 555 870 SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Schilling und dem Sonderziehungsrecht in den sechs Monaten bis zum 31. Dezember 1995 (1 SZR ist 15,113265 Schilling) 159 533 661 Schilling zugesagt. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, den österreichischen Beitrag – sobald wesentliche und dauerhafte Verbesserungen in der Rückstandssituation in der Afrikanischen Entwicklungsbank und im Afrikanischen Entwicklungsfonds und eine Verbesserung des Entscheidungsfindungsprozesses in der Bankgruppe gesehen würden – während der ADF VII Periode auf 1,25%, den traditionellen österreichischen Beitrag, das wären 199 921 927 Schilling, anzuheben. Es ist vorgesehen vorerst den 1%-Beitrag (159 533 661 Schilling) zuzusagen und nach Eintreten der Voraussetzungen die Aufzahlung auf die 1,25% (199 921 927 Schilling) vorzunehmen.
Die Beiträge sind laut Resolution in drei Raten, am 31. Jänner 1997, am 30. Juni 1997 und am 30. April 1998 zu bezahlen. Die Bezahlung kann in bar oder durch den Erlag von nicht übertragbaren, unverzinslichen und auf Abruf fälligen Bundesschatzscheinen geleistet werden. Wie bisher ist beabsichtigt, von der Möglichkeit des Schatzscheinerlages Gebrauch zu machen.
Bei der gegenüber dem Afrikanischen Entwicklungsfonds abzugebenden Verpflichtungserklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 7. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.