358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (309 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Inländergleichbehandlung und der Meistbegünstigung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihrer Investoren im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Das Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag, dessen Abschluß der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Oktober 1996 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (309 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 1996 10 17

                    Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch                                                  Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann