36 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 27. 2. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkon­vention‑Durchführungs­gesetz – CWKG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

        1.   „Chemiewaffenkonvention“ oder „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver­nichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. xxx/xxxx.

        2.   „OPCW“: Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons; die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens er­rich­tete Organisation mit Sitz in Den Haag/Königreich Nieder­lande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durch­führung seiner Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die interna­tionale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.

        3.   „Überprüfung“: eine vom Bundesminister für wirtschaftli­che Angelegenheiten vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der Vor­schriften dieses Bundesgesetzes oder eine auf Anordnung der OPCW durchgeführte Inspektion gemäß Art. IX und Anhang 2 Teil I CWK.

(2) In diesem Bundesgesetz sind die Ausdrücke „chemische Waffen“, „toxische Chemikalie“, „Vorprodukt“ und „Schlüsselkompo­nente“ im Sinne von Art. II Z 1, 2, 3 und 4 CWK zu verstehen. 

Bewilligungspflichten

§ 2. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lage­rung, das Zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelba­re Weitergabe von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhan­ges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, bedürfen einer Bewil­ligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Bei der Bewilligungserteilung ist Bedacht zu nehmen auf:

        1.   die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere auf die Verbote und Gebote der CWK, sowie auf die Vermei­dung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs, wobei Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen sind,

        2.   die Vermeidung schwerer ökonomischer Schäden für die Wirt­schaft oder einzelner Wirtschaftsbereiche, und

        3.   eine mögliche Gefahr für die innere Sicherheit Öster­reichs.

(3) Die Bewilligung kann zeitlich auf höchstens ein Jahr befristet werden und ist nicht über­tragbar.

(4) Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Anfor­derungen des Abs. 2 sicherzustellen.

(5) Zur Erreichung der Ziele des Abs. 2 kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich vorge­schrieben werden. Dieser verantwortliche Beauftragte muß den Voraussetzungen von § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991, entsprechen. Die Bestellung ist dem Bundesmi­nister für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens vier Wochen nach Zustellung des Be­scheides, der die Bestellung eines verant­wortlichen Beauftragten vorschreibt, anzuzeigen.

(6) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz läßt Bewilligungs­pflichten nach anderen Gesetzen unberührt.

Globalbewilligungen

§ 3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßig­keit, dem Bundesminister für Inneres, Betrieben, Unternehmen und Einrichtungen zu Forschungs‑, Prüf‑ und Versuchszwecken auf zwei Jahre begrenzte Globalbewilli­gungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.

Anträge

§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden For­mulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten hat die Form und den Inhalt dieser Formulare unter Be­dachtnah­me auf Abs. 2 mit Verordnung näher zu regeln.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben zu ent­halten:

        1.   Name und Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers,

        2.   genaue Bezeichnung der Chemikalie mit Mengenangabe,

        3.   genauen Verwendungszweck der Chemikalie und

        4.   Name, Sitz und Firmengegenstand des Handelspartners.

(3) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschlie­ßen.

Meldepflichten

§ 5. (1) Der Meldepflicht unterliegen:

        1.   die Entwicklung, die Her­stellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelba­re Wei­tergabe von mehr als 30 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der  Liste 3 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,

        2.   die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,

        3.   die Produktion von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1–3 genannten, durch Synthese erzeugten orga­nischen Chemikalien mit Ausnahme von Anlagen, in denen aus­schließlich Mineralölprodukte und Explosivstoffe hergestellt werden,

        4.   der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK.

(2) Meldungen sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gestaltung dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 3 mit Verordnung näher zu regeln.

(3) Auf den Inhalt der Meldung ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Der Meldung sind geeignete Nachweise anzuschließen.

(5) § 2 Abs. 5 ist auch für Meldungen anzuwenden.

Untersagungsrecht

§ 6. Sofern sich aus der Meldung ergibt, daß der gemeldeten Tä­tigkeit, mit der ab dem Zeitpunkt der Meldung begonnen werden kann, Verpflichtungen auf Grund der CWK ent­ge­genstehen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angele­gen­heiten binnen sechs Wochen ab Einlangen der Meldung mit Be­scheid

        1.   entweder geeignete Bedingungen oder Auflagen vorzu­schreiben, wenn dies ausreicht, um die Vereinbarkeit der Tätig­keit mit den genannten Verpflichtungen zu ge­währleisten, oder

        2.   die Tätigkeit zu untersagen.

Die Nationale Behörde

§ 7. (1) Die Aufgaben der in Art. VII Abs. 4 CWK genannten Na­tionalen Behörde sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.

(2) Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationaler Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1.  Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,

           2.  Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,

           3.  Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX und Anhang 2 Teil II und X CWK,

           4.  die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,

           5.  Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs‑ und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,

           6.  Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß Anhang 3 CWK,

           7.  Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und Anhang 2 CWK, sofern außenpolitische oder völkerrechtliche Belange berührt sind, nach Rücksprache mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

           8.  Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie Anhang 2 Teil II, VI, VII und VIII CWK,

           9.  Austausch und Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und Anhang 2 Teil VI, VII und VIII CWK,

         10.  Unterstützung und Beratung natürlicher und juristischer Personen in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen, soweit sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Errichtung und Tätigkeit eines Beirates

§ 8. (1) Zur Unterstützung der Nationalen Behörde bei der Erfül­lung ihrer Aufgaben aus der CWK wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat ist mit allen grundsätzlichen Fragen der Durch­füh­rung der CWK zu befassen. Weiters sind ihm zur Kenntnis­nahme und auf Verlangen vorzulegen:

        1.   alle Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2,

        2.   alle Meldungen gemäß § 5,

        3.   alle an die OPCW oder an die im § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten vorzunehmenden Meldungen,

        4.   alle Meldungen von der OPCW oder den in § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten an die Nationale Behörde,

        5.   die Listen der von der OPCW vorgeschlagenen Inspektoren, sowie Inspektionsassistenten und von Beobachtern eines ersuchenden Vertragsstaates.

(3) Die Einleitung von Inspektionen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK ist sämtlichen Mitgliedern des Beirates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Befassung des Beirates gemäß Abs. 2 entfällt, wenn dieser nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung oder die Vornahme einer Meldung an die OPCW zur Wahrung von Fristen oder zur Ver­mei­dung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antrag­stel­ler erforderlich ist. In solchen Fällen ist dies dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu brin­gen.

(5) Der Beirat hat mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung zu beschließen, die seine Tätigkeit unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirt­schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln hat. Sie ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

§ 9. (1) Mitglieder des Beirates sind:

        1.   zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung und für Umwelt;

        2.   je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundes­arbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts­kammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

        3.   ein Vertreter der Länder.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestel­len.

(3) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder und deren Er­satzmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Interes­senvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder und deren Er­satz­mitglieder werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der zu­ständi­gen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftli­che Angelegenheiten bestellt.

(4) Die Mitglieder des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und deren Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angele­genheiten zu führen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates, al­len­falls herangezogene Sachverständige sowie Begleitpersonen bei Inspektionen gemäß Art. IX und Anhang 2 CWK dürfen Amts‑, Ge­schäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigen­schaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Funk­tionsausübung sowie nach deren Beendigung nicht offenbaren oder verwer­ten. Sie sind, so­weit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewis­senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Überprüfungen

§ 10. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der CWK können der Bun­desminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, im Rahmen ihres Prüfungsantrages, auch die Inspektoren der OPCW Berichte und Nachweise innerhalb bestimmter Fristen anfor­dern, sowie er­forderlichenfalls:

        1.   die zu überprüfenden Einrichtungen betreten,

        2.   die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,

        3.   das Personal der zu überprüfenden Einrichtung befragen,

        4.   Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen,

        5.   Photographien der zu inspizierenden Einrichtungen sowie Gegenstände anfertigen lassen,

        6.   Proben entnehmen und analysieren lassen.

(2) Bei einer Überprüfung durch Inspektoren der OPCW hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Ein­haltung der Vorschriften der CWK Sorge zu tragen.

(3) Wenn im Fall einer Überprü­fung militärische oder si­cherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, können Vertreter des Bundes­ministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesmi­nisteriums für Inneres an der Überprüfung teilnehmen.

(4) Der Eigentümer der Einrichtung bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Einrichtung oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständi­gen. Ist Gefahr in Verzug und ist weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen er­reichbar, so genügt nachträgliche Verständigung.

(5) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(6) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der CWK erforderlich ist, haben die im Abs. 4 genannten Personen den im Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Trans­portmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzu­legen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Auf­zeichnungen zu gewäh­ren.


Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Freiheits­strafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer:

        1.   ohne Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder

        2.   Auflagen gemäß § 2 Abs. 4 nicht einhält oder

        3.   entgegen einer Vorschreibung gemäß § 2 Abs. 5 keinen verant­wortlichen Beauftragten bestellt oder

        4.   eine der in § 5 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten unter Verlet­zung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 6 Z 2 ausübt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer:

        1.   Auflagen gemäß § 6 Z 1 nicht einhält oder

        2.   entgegen einer Vorschreibung gemäß § 5 Abs. 5 keinen verant­wortlichen Beauftragten bestellt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Be­stimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bil­det.

Zuständigkeits‑ und Inkrafttretensbestimmungen

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der CWK ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten be­traut, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt Österreich als Nationale Be­hörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK. Im Falle des § 7 Abs. 2 Z 7 ist zur Berücksichtigung außenpolitischer und völkerrechtlicher Belange der Bundesminister für auswärtige Ange­legenheiten anzuhören. Im Falle des § 2 Abs. 2 Z 1 sind Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksich­tigen. Die Vertre­tung Österreichs in der Konfe­renz der Vertrags­staaten gemäß Art. VIII, Teil B CWK und im Exe­kutivrat gem. Art. VIII C CWK wird vom Bundesminister für auswär­tige Angelegenheiten im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten wahrgenom­men.

(3) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 ist der Bundesmini­ster für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der CWK in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Anträge gem. § 4 können bereits ab dem auf die Kundma­chung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag eingebracht werden. In diesen Fällen ist eine Lagerung bewilligungspflichtiger Chemi­kalien bis zur Entscheidung über den Antrag rechtmäßig.

Anhang:   Chemikalienlisten:

                   Liste 1

                   Liste 2

                   Liste 3

Anhang

CHEMIKALIENLISTEN

In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der CWK kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen anzuwenden sind.

(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, daß alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinatio­nen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht aus­drücklich ausgenommen sind.)

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Liste 1

A.  Toxische Chemikalien:

           1.  O‑Alkyl (C10 einschließlich Cycloalkyl)‑alkyl‑(Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)-phosphonofluoride

                zB  Sarin: O‑Isopropylmethylphosphonofluorid                                                                       (107‑44‑8)

                       Soman: O‑Pinakolylmethylphosphonofluorid                                                                       (96‑64‑0)

           2.  O‑Alkyl (C10 einschließlich Cycloalkyl)‑N,N‑dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphoramidocyanide

                zB  Tabun: O‑Ethyl‑N,N‑dimethylphosphoramidocyanid                                                         (77‑81‑6)

           3.  O‑Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)‑S‑2‑dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethylalkyl

                (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze

                zB  VX: O‑Ethyl‑S‑2‑diisopropylaminoethylmethyl‑phosphonothiolat                             (50782‑69‑9)

           4.  Schwefelloste:

                2‑Chlorethylchlormethylsulfid                                                                                                   (2625‑76‑5)

                Senfgas: Bis‑(2‑chlorethyl)‑sulfid                                                                                               (505‑60‑2)

                Bis‑(2‑chlorethylthio)‑methan                                                                                                  (63869‑13‑6)

                Sesqui‑Yperit (Q): 1,2‑Bis‑(2‑chlorethylthio)‑ethan                                                                (3563‑36‑8)

                Bis‑1,3‑(2‑chlorethylthio)‑n‑propan                                                                                        (63905‑10‑2)

                Bis‑1,4‑(2‑chlorethylthio)‑n‑butan                                                                                        (142868‑93‑7)

                Bis‑1,5‑(2‑chlorethylthio)‑n‑pentan                                                                                      (142868‑94‑8)

                Bis‑(2‑chlorethylthiomethyl)‑ether                                                                                          (63918‑90‑1)

                O‑Lost: Bis‑(2‑chlorethylthioethyl)‑ether                                                                              (63918‑89‑8)

           5.  Lewisite:

                Lewisit 1: 2‑Chlorvinyldichlorarsin                                                                                             (541‑25‑3)

                Lewisit 2: Bis‑(2‑chlorvinyl)‑chlorarsin                                                                                  (40334‑69‑8)

                Lewisit 3: Tris‑(2‑chlorvinyl)‑arsin                                                                                          (40334‑70‑1)

           6.  Stickstoffloste:

                HN1: Bis‑(2‑chlorethyl)‑ethylamin                                                                                              (538‑07‑8)

                HN2: Bis‑(2‑chlorethyl)‑methylamin                                                                                             (51‑75‑2)

                HN3: Tris‑(2‑chlorethyl)‑amin                                                                                                      (555‑77‑1)

           7.  Saxitoxin                                                                                                                                      (35523‑89‑8)

           8.  Ricin                                                                                                                                               (9009‑86‑3)

B.  Ausgangsstoffe:

           9.  Alkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphonsäuredifluoride

                zB  DF: Methylphosphonsäuredifluorid                                                                                    (676‑99‑3)

         10.  O‑Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)‑O‑2‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethyl‑alkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze

                zB  QL: O‑Ethyl‑O‑2‑diisopropylaminoethyl‑methylphosphonit                                        (57856‑11‑8)

         11.  Chlor‑Sarin: O‑Isopropylmethylphosphonochlorid                                                               (1445‑76‑7)

         12.  Chlor‑Soman: O‑Pinakolylmethylphosphonochlorid                                                             (7040‑57‑5)


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Liste 2

A.  Toxische Chemikalien:

           1.  Amiton: 0,0‑Diethyl‑S‑[2‑(diethylamino)‑ethyl]‑phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze                       (78‑53‑5)

           2.  PFIB: 1,1,3,3,3‑Pentafluor‑2‑(trifluormethyl)‑1‑propen                                                             (382‑21‑8)

           3.  BZ: 3‑Chinuclidinylbenzilat                                                                                                        (6581‑06‑2)

B.  Ausgangsstoffe:

           4.  Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine und nur eine unsubstituierte Methyl‑, Ethyl‑ oder Propyl‑(Normal‑ oder Iso‑)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome

                zB  Methylphosphonsäuredichlorid                                                                                           (676‑97‑1)

                       Dimethylmethylphosphonat                                                                                                  (765‑79‑6)

                       Ausnahme: Fonofos: O‑Ethyl‑S‑phenyl‑ethyldithiophosphonat                                    (944‑22‑9)

           5.  N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphoramid‑dihalogenide

           6.  Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑N,N‑dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)-phosphoramidate

           7.  Arsentrichlorid                                                                                                                             (7784‑34‑1)

           8.  2,2‑Diphenyl‑2‑hydroxyessigsäure                                                                                              (76‑93‑7)

           9.  Chinuclidin‑3‑ol                                                                                                                            (1619‑34‑7)

         10.  N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethan‑2‑chloride und entsprechende protonierte Salze

         11.  N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethan‑2‑ol und entsprechende protonierte Salze

                       Ausnahmen:   N,N‑Dimethylamionoethanol und entsprechende

                                                 protonierte Salze                                                                                            (108‑01‑0)

                                                 N,N‑Diethylaminoethanol und entsprechende

                                                 protonierte Salze                                                                                            (100‑37‑8)

         12.  N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethan‑2‑thiol und entsprechende protonierte Salze

         13.  Thiodiglykol: Bis‑(2‑hydroxyethyl)‑sulfid                                                                                (111‑48‑8)

         14.  Pinakolylalkohol: 3,3‑Dimethylbutan‑2‑ol                                                                                 (464‑07‑3)

Liste 3

A.  Toxische Chemikalien:

           1.  Phosgen: Carbonyldichlorid                                                                                                          (75‑44‑5)

           2.  Chlorcyan                                                                                                                                        (506‑77‑4)

           3.  Cyanwasserstoff                                                                                                                              (74‑90‑8)

           4.  Chlorpikrin: Trichlornitromethan                                                                                                   (76‑06‑2)

B.  Ausgangsstoffe:

           5.  Phosphoroxidchlorid                                                                                                                 (10025‑87‑3)

           6.  Phosphortrichlorid                                                                                                                       (7719‑12‑2)

           7.  Phosphorpentachlorid                                                                                                              (10026‑13‑8)

           8.  Trimethylphosphit                                                                                                                         (121‑45‑9)


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Chemical Abstracts Service

(CAS‑Nummer)

           9.  Triethylphosphit                                                                                                                            (122‑52‑1)

         10.  Dimethylphosphit                                                                                                                                                           (868‑85‑9)

         11.  Diethylphosphit                                                                                                                             (762‑04‑9)

         12.  Schwefelmonochlorid                                                                                                                (10025‑67‑9)

         13.  Schwefeldichlorid (10545‑99‑0)

         14.  Thionylchlorid                                                                                                                              (7719‑09‑7)

         15.  Ethyldiethanolamin                                                                                                                        (139‑87‑7)

         16.  Methyldiethanolamin                                                                                                                    (105‑59‑9)

         17.  Triethanolamin                                                                                                                               (102‑71‑6)

vorblatt

Problem:

Die Umsetzung der von Österreich am 13. Jänner 1993 unterzeichneten und am 17. August 1995 als 34. Staat ratifizier­ten Chemiewaffenkon­vention (CWK) bedarf eines Durchführungsge­setzes.

Ziel:

Erfüllung der Verpflichtungen Öster­reichs aus der CWK.

Inhalt:

Bundesgesetz, mit dem Bewilligungspflichten und Melde­pflichten von Chemikalien zur Umsetzung der CWK normiert werden und die innerstaatliche Zuständigkeit zur Erfüllung der Aufgaben aus der CWK geregelt wird.

Alternativen:

Keine.

EU‑Konformität:

Da die von diesem Gesetz erfaßten Chemikalien und Vorprodukte unter den Art. 223 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 fallen, stehen nationale Beschränkungen über die Erzeugung und den Handel mit diesen Pro­dukten im Einklang mit diesem Vertrag. Eine EU‑Verordnung über die Kontrolle bei der Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Gemeinschaft [Dual­‑use‑Verordnung, Ver­ordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994] ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten. Es bleibt den Mit­glied­staaten überlassen, zur Erfüllung internatio­naler Ver­pflichtungen weitere Kontrollmaßnahmen einzuführen.

Kosten:

Mit Mehrkosten ist zu rechnen, da die Umsetzung der CWK und des Durchführungsgesetzes dazu ua. die Errichtung einer nationalen Behörde er­fordert (je eine Planstelle A/a, B/b und D/d). Dem Bund werden dadurch Mehrausgaben von zirka 1 597 000 S/Jahr entstehen. Weiters werden Mehrausgaben durch die Teilnahme an Komitees der Konvention entste­hen (fünf Dienstreisen zu je 20 000 S). Der Mehraufwand ist in den Ansatzbeträgen (1/63000‑Personal und 1/63008‑Sachaufwand) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sichergestellt.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Chemiewaffenkonvention ist eines der wenigen internationalen Abrüstungsabkommen, das für alle Vertragsstaaten den Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb, die Lagerung und den Rückbehalt von chemischen Massenvernichtungswaffen verbietet und effiziente Kontrollen vorsieht.

Verboten ist weiters die Unterstützung bei Aktivitäten, die den Zielen des Vertrages entgegenstehen. Noch bestehende chemische Waffen und Produkti­onsanlagen für chemische Waffen bzw. Trägersy­steme für chemische Waffen sind zu vernichten, ebenso chemische Waffen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates zurückge­lassen wurden.

Ein umfangreiches Verifikationsregime, bestehend aus Beschränkun­gen im Umgang mit den im Anhang zur CWK näher bezeichneten toxi­schen Chemikalien‑ und Vorprodukten, einem Meldesystem und einem Kontrollsystem aus Routine‑ und Verdachtsinspektionen, stellt die Einhaltung der CWK sicher.

Bestimmte Tätigkeiten mit den im Anhang zur CWK aufgelisteten Chemikalien sind von den Verboten ausgenommen, insbesondere Tä­tigkeiten für industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezo­gene, medizinische, pharmazeutische und sonstige friedliche Zwecke, und Aktivitäten, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikali­en und chemische Waffen im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ausdrücklich erlaubt ist die Verwendung spezifischer Chemikalien zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen (Tränengas).

Falls ein Vertragsstaat mit chemischen Waffen bedroht oder ange­griffen wird, kann er internationale Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Die Chemiewaffenkonvention soll 180 Tage nach der Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde beim Sekretär der Vereinten Nationen in Kraft treten, wobei zur Bewältigung der umfangreichen Verifi­kationsaufgaben aus der CWK die Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons mit Sitz in Den Haag gegründet wurde.

Für Österreich, das selbst keine Massenvernichtungsmittel her­stellt oder besitzt, ist die Chemiewaffenkonvention neben dem Atomsperrvertrag (BGBl. Nr. 258/1970) und dem Verbot bakteriolo­gischer Waffen (BGBl. Nr. 432/1975) das sicherheitspolitisch bedeutendste multilaterale Abrüstungsabkommen. Der sicherheitspo­litische Gewinn für Österreich ergibt sich aus der weltweiten, vollständigen Vernichtung aller chemischen Waffen und der Kon­trolle und des dadurch eingeschränkten Warenverkehrs aller zur Herstellung von chemischen Waffen nötigen Vorprodukte.

Eine wesentliche Bestimmung der CWK (Art. VII Abs. 1) sieht vor, daß die Vertragsstaaten alles Erforderliche zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der CWK zu unternehmen haben. Dieses Bundes­gesetz ergeht in Ausführung dieser Verpflichtung und soll die nationale Umsetzung und die Einhaltung der Vertragsbestimmun­gen der CWK in Österreich sicherstellen.

Der CWK ist ein Anhang angeschlossen, der toxische Chemikalien (chemische Kampfstoffe) und deren mögliche Vorprodukte enthält. Diese Chemikalien sind entsprechend ihres Risikos für Ziel und Zweck der CWK und entsprechend ihrer Verwendung für nach der CWK nicht verbotene Zwecke in drei Listen unterteilt. Die Chemikalien der Liste 1 weisen das höchste Risiko auf und haben die geringste industrielle Bedeutung. Chemikalien der Listen 2 und 3 stellen ein geringeres waffentechnisches Risiko dar, sind aber in stei­gendem Maße wichtig für die chemische Industrie.

Das Durchführungsgesetz regelt die Bewilligungs‑ und Meldepflichten bei erlaubten Tätigkeiten mit Chemikalien dieser Listen, sieht eigene Formulare für die Anträge auf Bewilligung sowie die Meldungen vor und beschreibt die Aufgaben und Zusammensetzung der Nationalen Behörde, die zur Implementierung der CWK zu gründen ist, und setzt einen Beirat nach dem Vorbild des Außenhandelsge­setzes 1995 ein.

In Österreich werden die Aufgaben der Nationalen Behörde trotz einer möglichen Zuordnung der aus der CWK anfallenden unter­schiedlichen Aufgaben in andere Ministerien wie zB das Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Bundesministerium für Inneres, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenom­men, da bereits jetzt die Ein‑ und Aus­fuhr von toxischen Chemika­lien und von Vorprodukten dazu gemäß dem Außenhandelsge­setz 1995 einer Bewilligungspflicht durch den Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten unterliegt. Somit wird ein Teil der Verpflichtungen aus der CWK bereits heute durch den Bundesmini­ster für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK. Zur Berücksich­tigung außenpolitischer und völkerrechtlicher Belange ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten anzuhören. Die Vertre­tung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII, Teil B CWK und im Exekutivrat gem. Art. VIII Teil C CWK wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angele­genheiten wahrgenom­men.

Zur effizienten Bewältigung der vielfältigen Aufgaben des Bundes­ministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationale Be­hörde bei der Umsetzung der CWK, und um den verschiedensten In­teressen in Österreich möglichst weitgehend Rechnung zu tragen, wird zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angele­genheiten ein Beirat nach Vorbild des Außenhandelsbeirates (AußHG, BGBl. Nr. 172/1995) eingerichtet, darüber hinaus ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bei der Beurteilung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzubinden.

Das CWKG legt den Modus der Überprüfungen zur Einhaltung der Vorschriften aus der CWK fest und enthält Strafbestimmungen für Übertretungen, die nicht den Tatbestand einer in die Zustän­digkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden.

Das Durchführungsgesetz zur CWK soll gleichzeitig mit der CWK in Kraft treten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung dieser Materie ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 8 B‑VG (Warenverkehr mit dem Ausland und Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), sowie „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat‑ und Pflan­zengut, Futter‑, Dünge‑ und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat‑ und Pflanzengut auch der Anerkennung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG) sowie „militärische Angelegenheiten“ (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG).

Kosten: Mit Mehrkosten ist zu rechnen, da die Umsetzung der CWK und des Durchführungsgesetzes dazu ua. die Errichtung einer Nationalen Behörde erfordert, die im wesentlichen folgende Aufga­benbereiche abzudecken hat:

        1.   Erfassung und Weitergabe aller in der CWK beschriebenen natio­nalen Daten an die OPCW.

        2.   Unterstützung der OPCW und aller CWK‑Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten bei allen durchzuführenden Maßnahmen in Österreich und, nach Maßgabe der Erfordernisse, in CWK‑Mitglied­staaten.

        3.   Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten der CWK im wissenschaftlich‑technischen Bereich bei von der CWK nicht untersagten Zwecken.

        4.   Beratung aller natürlichen und juristischen Personen in Öster­reich im Zusammenhang mit der CWK.

        5.   Mitarbeit in Arbeitskreisen und Teilnahme an Tagungen der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons in Den Haag/Niederlande.

Soweit derzeit vorhersehbar, wird sich daraus folgender Mehrbe­darf an Personal ergeben: je eine Planstelle A/a, B/b und D/d. Dem Bund werden dadurch Mehrausgaben in der Höhe von zirka 820 000 S/Jahr für die Planstelle A/a, 499 000 S/Jahr für die Planstelle B/b und 278 000 S/Jahr für D/d, also insgesamt 1 597 000 S/Jahr entstehen. Weiters werden Mehrausgaben durch die Teilnahme an in der Konvention vorgesehenen Sitzungen und Komitees entstehen, im Jahr sind voraussichtlich fünf Dienstrei­sen zu je 20 000 S notwendig, insgesamt somit 100 000 S. Insge­samt werden sich die Mehrausgaben daher auf rund 1 700 000 S/Jahr belaufen.

Der Mehraufwand ist, sofern es sich um Personalkosten handelt, im Ansatzbetrag 1/63000 und, sofern es sich um Sachkosten handelt, im Ansatzbetrag 1/63008 des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sichergestellt.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Begriffsbestimmungen: In diesem Artikel werden die Be­griffe „Chemiewaffenkonvention (CWK)“, „Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW)“ und „Überprüfung“ defi­niert. Zur Klarstellung und leichteren Handhabung des Gesetzes werden darüber hinaus alle Begriffs­be­stimmungen der CWK übernom­men. Daraus wird deut­lich, daß der vorliegende Gesetzentwurf im Einklang mit der Chemiewaffenkonvention nicht nur Kampfstoffe (Chemi­­kalien) betrifft, sondern auch Vorprodukte und andere Vor­richtungen, die sowohl zur Herstellung chemischer Waffen als auch für zivile Zwecke verwendet werden können.

Die einschlägigen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und des Pflanzenschutzmittelgesetzes bleiben unberührt, auch die Be­griffsbestimmungen sind daher dem jeweiligen Zweck des Gesetzes entsprechend formuliert.

Zu § 2:

Bewilligungspflichten: Da sich Österreich verpflichtet hat, unter keinen Umständen chemische Waffen anzuwenden, zu ent­wickeln, herzustellen, zu erwerben, zu lagern, zurückzube­halten oder an jemanden unmittelbar oder mittelbar weiter­zugeben, bedür­fen alle Tätigkeiten mit Chemikalien, die auch als Kampfstoffe verwendet werden könnten oder als Vorprodukte dazu einzustufen sind, einer Bewilligung des Bundesmini­sters für wirt­schaftliche Angelegenheiten. Diese Bewilligung ist – gegebenen­falls mit Be­dingungen und Auflagen – nur dann zu erteilen, wenn sicherge­stellt ist, daß durch die Bewilligung die Verpflichtungen aus der CWK und auch sonstige völkerrechtliche Ver­pflichtungen in keiner Weise verletzt werden, die außenpolitischen Beziehungen Öster­reichs nicht beeinträchtigt werden und nationale Sicher­heitsin­teressen gewährleistet sind.

Zu § 3:

Globalbewilligungen: Globalbewilli­gungen sind Bewilli­gungen, die einen Mengenrahmen bei erlaubten Tätigkeiten im Sinn dieses Gesetzes für Chemikalien der Listen 1–3 festsetzen. Sie sind auf zwei Jahre begrenzt und werden in erster Hinsicht For­schungsinstitute, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen be­tref­fen, aber auch Industriebetrie­be, die für ihre Produktion regel­mäßig Chemikalien benötigen oder erzeugen, die unter die CWK fallen oder den Bundesminister für Inneres. Diese Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung.

Zu § 4:

Anträge: Zur Vereinheitlichung des Be­willigungsverfah­rens zur erlaubten Verwendung von chemischen Kampfstoffen und Vorpro­dukten sollen einheitliche Formulare auf­gelegt werden, deren Gestaltung vom Bundesminister für wirt­schaftliche Ange­legenheiten durch Verordnung zu regeln ist. Die Bezeichnung der Chemikalien hat gemäß IUPAC‑Nomenklatur (IUPAC: International Union of Pure and Applied Chemistry) bzw. nach ihrer CAS‑Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) zu erfol­gen. Die IUPAC‑Nomenklatur und das CAS‑Nummernsystem sind Regel­werke zur systematischen Benennung chemischer Verbindungen.

Der Verwendungszweck der in den Bewilligungen zu nennenden Chemi­kalien soll Aufschluß geben über Anwendung, allfällige weitere Syntheseschritte, Verarbeitungsstufen und Endprodukte.

Zu § 5:

Meldepflichten: Chemikalien der Liste 3 des Anhangs zur CWK sind meldepflichtig, da sie auf Grund ihrer Bedeutung für die mögliche Herstellung von in Liste 1 oder Liste 2 genannten Chemi­kalien ein Risiko für Ziel und Zweck der CWK darstellen. Außer­dem werden sie für nach der CWK nicht verbotene Zwecke in großen Mengen für industrielle und gewerbliche Anwendungen produ­ziert.

Der Meldepflicht unterliegen auch größere Produktionsanlagen mit einer Jahreskapazität von über 30 Jahrestonnen zur Herstellung organischer Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sowie jede Produktionsanlage mit einer Kapazität von über 200 Jahrestonnen organischer Chemikalien. Bei diesen Anlagen besteht die Gefahr, daß die hohen Kapazitäten jederzeit mißbräuchlich entgegen Ziel und Zweck der CWK verwendet werden können, wie etwa die Erfahrungen im Irak und Libyen gezeigt haben. Davon ausgenommen sind nur Anlagen, in denen ausschließlich Mineralöl­produkte bzw. Explosivstoffe hergestellt werden. Unter die Meldepflicht fallen in diesem Zusammenhang auch der Besitz und die Lagerung von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen (zB Tränengas).

Auch für diese vorgeschriebenen Meldungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung einheitliche Formulare festlegen.

Zu § 6:

Untersagungsrecht: Die Herstellung, Verwendung, Lagerung usw. von Chemikalien der Liste 3 bedürfen keiner Bewilligung, jedoch unterliegen diese Tätigkeiten dem Meldeverfahren nach § 5. Wenn sich im Zuge des Meldeverfahrens bei bereits aufgenommener Tätigkeit herausstellt, daß diese Tätigkeiten der CWK widerspre­chen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jedoch die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen diese Tätigkeiten entweder mit geeigneten Bedingun­gen oder Auflagen zu verknüpfen oder, wenn auch dies die Einhal­tung der CWK nicht sicherstellt, gänzlich zu untersagen. Ab dem Zeitpunkt der Meldung darf mit der Tätigkeit begonnen werden, die sechswöchige Frist muß nicht abgewar­tet werden.

Auf Grund des verschwindend kleinen Anteils der in den Listen des Anhangs zur CWK angeführten Chemikalien an der österreichischen Chemikalienproduktion und am Handel mit Chemikalien, stellen diese Kontrollmaßnahmen eine nur geringfügige Beschränkung für die Chemiewirtschaft bzw. den Chemikalienimport und ‑export Österreichs dar.

Zu § 7:

Die Nationale Behörde: Die CWK fordert in Art. VII Abs. 4 von jedem Vertragsstaat die Errichtung einer Nationalen Behör­de, der innerstaatlichen Anlaufstelle für die wirksame Verbindung zur OPCW und anderen Vertragsstaaten. In Österreich wird der Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Aufgabe wahr­nehmen. Abs. 2 enthält eine demon­strative Aufzählung der unterschied­lichen Tätigkeiten der Natio­nalen Be­hörde im Rahmen der CWK. Die Vertretung bei der Konferenz der Vertragsstaaten und im Exe­kutivrat nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenhei­ten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten wahr.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann dem Bundesminister für Inneres Zugriff auf die nach Abs. 2 Z 1 erfaß­ten Daten, sofern sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, gewähren.

Zu § 8:

Errichtung und Tätigkeit eines Beirates: Um die vielfäl­tigen Aufgaben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten als Nationale Behörde bei der Umsetzung der CWK möglichst effizient zu bewältigen und um den verschiedensten Interessen in Österreich möglichst weitgehend Rechnung zu tragen, wird zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat nach Vorbild des Außenhandelsbeirates (AußHG, BGBl. Nr. 172/1995) eingerichtet. Die formale Grundlage für die Tätig­keit des Beirates ergibt sich aus der vom Beirat zu be­schließen­den und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angele­genheiten zu geneh­migenden Geschäftsordnung.

Ist die Befassung des Beirates aus Zeitgründen nicht möglich, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der CWK auch ohne Befassung des Beirates tätig werden. Der Beirat ist jedoch bei seiner nächsten Sitzung über die inzwischen erfolgten Tätigkeiten des Bundesmini­sters für wirtschaftliche Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann zu­lässig, wenn andern­falls Österreich seine Verpflichtung aus der Konvention verletzen würde oder einem Antragsteller ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil entstünde. Im Fall einer Inspektion sind die Mitglieder des Bei­rates jedenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Zu § 9 Abs. 1:

Mitglieder des Beirates: Als Mitglieder des Beira­tes sind Vertreter jener Ressorts vorgesehen, die von Fragen der CWK be­rührt sind, Vertreter der Sozialpartner sowie ein Vertreter der Länder.

Zu § 9 Abs. 6:

Da nicht alle Mitglieder des Beirates der im BDG 1979 vorgesehenen Amts­verschwiegenheit unterliegen, wird eine besondere Verschwiegenheitspflicht normiert. Für die Verletzung der normierten Verschwiegenheitspflicht kommen die Strafbestim­mungen der §§ 122 und 310 StGB zum Tragen. Eine geson­derte Straf­bestimmung im vorliegenden Gesetz ist daher nicht erforderlich.

Zu § 10:

Überprüfungen: Die Einhaltung der CWK wird durch Über­prüfungen von Chemieanlagen, Produktionsstätten ua. vor Ort sichergestellt, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten oder von der OPCW angeordnet werden können. Die CWK sieht zwei Arten solcher Überprüfungen vor. Einerseits sind Rou­tineinspektionen zur nachprüfenden Kontrolle der gemeldeten Da­ten vorzunehmen und andererseits Verdachtsinspektionen, welche nur bei erheblichen und begründeten Verdachtsmomenten hinsicht­lich eines Verstoßes gegen die Vorschriften der CWK angeordnet werden dür­fen. Der Umfang der Inspektionstätigkeiten ist im Veri­fikati­onsanhang zur CWK im Detail angegeben.

Sollten bei einer Überprüfung militärische oder sicherheitspoli­zeiliche Interessen betroffen sein, so kann ein Vertreter des Bun­desministeriums für Landesver­teidigung bzw. des Bundesministeri­ums für Inneres an der Überprüfung teilnehmen. Gemäß den Vorstel­lungen der OPCW ist davon auszugehen, daß die oben angeführten Routineuntersuchungen in der Praxis in Öster­reich nicht öfter als 2- bis 3mal pro Jahr erfolgen werden. Ver­dachtsinspektionen werden vorzugsweise in Staaten durchzufüh­ren sein, die Chemiewaffen lagern bzw. Restbestände an alten Chemie­waffen haben und dem Kontrollregime der vorgesehenen Ent­sorgung unterliegen bzw. durch Produktion, Import, Einsatz oder Weiter­gabe von Vorproduk­ten zu Chemiewaffen eine Gefährdung für die Ziele der CWK dar­stellen könnten.

Zu § 11:

Verwaltungsstrafbestimmungen: Um die Einhaltung der Chemiewaffenkonvention sicherzustellen, sind entsprechende Stra­fen vorgesehen. Das Strafausmaß richtet sich nach der Schwere des Vergehens im Hinblick auf die internationale Verpflichtung, die Österreich durch die Unterzeichnung und Ratifizierung der Chemie­waffenkonvention eingegangen ist.

Die Verwaltungsstrafbestimmung erfaßt sämtliche Verstöße gegen das in diesem Gesetz vorge­sehene Bewilligungs‑, Melde‑ und Kon­trollsystem. Weitergehende Rechtsgutbeeinträchtigungen durch eine (auch) nach diesem Bundesgesetz verwaltungsrechtswidrige Handlung unterliegen folgenden gerichtlichen Strafbestimmungen in anderen Gesetzen:

Nach § 28 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Z 4 des Waffengesetzes 1986 ist der Erwerb, Besitz und das Führen von „Kriegsmaterial“ gerichtlich strafbar. Nach § 1 Z 7 lit. a der Kriegsmaterial‑Ver­ordnung, BGBl. Nr. 624/1977, fallen darunter auch „chemische Kampfstoffe und ‑mittel“. Nach § 7 des Kriegsma­terialgesetzes, BGBl. Nr. 540/1977, ist die Ein‑, Aus‑ oder Durch­fuhr von Kriegs­material ohne nach diesem Bundesgesetz erforderli­che Bewilligun­gen mit gerichtlicher Strafe bedroht. Der Verstoß gegen sonstige Auflagen wird gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. als Ver­waltungsübertre­tung geahndet. Die Aus­fuhr­kontrolle in bezug auf chemische Grund­stoffe, die zur Herstellung von chemischen Waffen geeignet sind, wird in § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995 geregelt. Ein Verstoß gegen die dort normierten Bewilligungs­pflichten un­ter­liegt der (gerichtlichen) Strafbestimmung des § 17 leg. cit. mit einem Straf­rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Frei­heits­strafe, wenn durch das inkriminierte Verhalten ein Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instand­haltung von chemi­schen Waffen geleistet wird.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bereits in seinem dem Ministerrat vorgelegten Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, die Einfügung einer Strafbestimmung gegen die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a) in das Strafgesetzbuch vorgeschlagen. Danach soll die Herstellung von ABC‑Kampfmitteln sowie deren Verarbeitung oder deren Entwick­lung zum Zweck der Herstellung sowie die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr solcher Kampfmittel ebenso strafbar sein wie derjenige, der atomare, biologische oder chemische Kampfmittel „erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft“. Zufolge der Bestimmungen über die Behandlung aller Beteiligten als Täter (§ 12 StGB) würden etwa auch die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von „Vorprodukten“ der Strafbarkeit nach § 177a StGB unterliegen.


Zu § 12 Abs. 1:

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der CWK ist vorbehaltlich der folgenden Absätze der Bundesmini­ster für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Zu § 12 Abs. 2:

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angele­genheiten vertritt Österreich als Nationale Behörde gemäß der CWK. Die Vertretung bei der Konferenz der Vertragsstaaten und im Exekutivrat nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenhei­ten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahr. Im Falle des § 7 Abs. 2 Z 7 ist zur Berück­sichtigung außenpolitischer völkerrechtlicher Belange der Bundes­minister für auswärtige Angelegenheiten anzuhören.

Zu § 12 Abs. 3:

Wenn im Fall einer Überprüfung militärische oder sicherheitspolitische Interessen betroffen sind, ist im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres vorzugehen.

Zu § 13:

Inkrafttreten: Die Internationale Chemiewaffenkonventi­on tritt 180 Tage, nachdem der 65. Signatarstaat die Chemiewaf­fen­konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Sekre­tär der Vereinten Nationen hinterlegt hat, in Kraft, ebenso das vorliegende Durchführungsgesetz.

Allgemein wird angenommen, daß ein Inkrafttreten nicht vor Ende 1996 zu erwarten ist. Dieser relativ lange Zeitraum stellt sicher, daß bis zum Inkrafttreten die nötigen nationalen Struktu­ren zur Implementierung der CWK errichtet werden können und daß die Information über die CWK alle von deren Durchführung betrof­fenen Personen erreicht haben wird.

Zum Anhang zum Chemiewaffenübereinkommen:

Der Anhang über Chemikalien enthält drei Listen mit Chemikalien un­terschiedlicher Toxizität und wirtschaftlicher Bedeutung.

Liste 1 enthält:

         a)  Chemikalien, die direkt als chemische Kampfstoffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt werden,

         b)  Chemikalien, die eine ähnliche chemische Struktur oder ähnli­che chemische Eigenschaften wie andere Chemikalien der Liste 1 haben, sowie

         c)  Vorprodukte, die im letzten Prozeßschritt bei der Herstellung einer in Liste 1 genannten Chemikalie verwendbar sind.

Damit werden insbesondere Komponenten von Binärwaffen erfaßt. Chemikalien der Liste 1 haben in Österreich keine oder nur eine geringe Bedeutung für Zwecke, die nach dem Übereinkommen erlaubt sind (Produkte für chemische oder verwandte Industrien).

Liste 2 enthält Chemikalien mit einer Toxizität, die deren Ver­wendung als chemische Waffen erlaubt, oder Chemikalien, die un­mittelbare Vorprodukte von Chemikalien der Liste 1 sind. Sie stellen ein beträchtliches Risiko für Ziel und Zweck der Chemie­waffenkonvention dar und werden nicht in großen kommerziellen Mengen hergestellt.

Liste 3 enthält toxische Chemikalien und Vorprodukte, die folgen­de Eigenschaften aufweisen: Sie wurden als chemische Waffen ein­gesetzt oder hergestellt, sie eignen sich wegen ihrer Toxizität oder sonstiger Eigenschaften als chemische Waffen oder beinhalten ein sonstiges beträchtliches Risiko im Hinblick auf die Ziele der CWK. Andererseits sind diese Chemikalien auch von großer Bedeutung für die chemische Industrie.