36 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 27. 2. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention‑Durchführungsgesetz – CWKG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. „Chemiewaffenkonvention“ oder „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. xxx/xxxx.
2. „OPCW“: Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons; die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.
3. „Überprüfung“: eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder eine auf Anordnung der OPCW durchgeführte Inspektion gemäß Art. IX und Anhang 2 Teil I CWK.
(2) In diesem Bundesgesetz sind die Ausdrücke „chemische Waffen“, „toxische Chemikalie“, „Vorprodukt“ und „Schlüsselkomponente“ im Sinne von Art. II Z 1, 2, 3 und 4 CWK zu verstehen.
Bewilligungspflichten
§ 2. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Bei der Bewilligungserteilung ist Bedacht zu nehmen auf:
1. die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere auf die Verbote und Gebote der CWK, sowie auf die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs, wobei Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen sind,
2. die Vermeidung schwerer ökonomischer Schäden für die Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftsbereiche, und
3. eine mögliche Gefahr für die innere Sicherheit Österreichs.
(3) Die Bewilligung kann zeitlich auf höchstens ein Jahr befristet werden und ist nicht übertragbar.
(4) Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Anforderungen des Abs. 2 sicherzustellen.
(5) Zur Erreichung der Ziele des Abs. 2 kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich vorgeschrieben werden. Dieser verantwortliche Beauftragte muß den Voraussetzungen von § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991, entsprechen. Die Bestellung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, der die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorschreibt, anzuzeigen.
(6) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz läßt Bewilligungspflichten nach anderen Gesetzen unberührt.
Globalbewilligungen
§ 3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, dem Bundesminister für Inneres, Betrieben, Unternehmen und Einrichtungen zu Forschungs‑, Prüf‑ und Versuchszwecken auf zwei Jahre begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
Anträge
§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Form und den Inhalt dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 2 mit Verordnung näher zu regeln.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers,
2. genaue Bezeichnung der Chemikalie mit Mengenangabe,
3. genauen Verwendungszweck der Chemikalie und
4. Name, Sitz und Firmengegenstand des Handelspartners.
(3) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen.
Meldepflichten
§ 5. (1) Der Meldepflicht unterliegen:
1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von mehr als 30 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
2. die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
3. die Produktion von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1–3 genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien mit Ausnahme von Anlagen, in denen ausschließlich Mineralölprodukte und Explosivstoffe hergestellt werden,
4. der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK.
(2) Meldungen sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gestaltung dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 3 mit Verordnung näher zu regeln.
(3) Auf den Inhalt der Meldung ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Der Meldung sind geeignete Nachweise anzuschließen.
(5) § 2 Abs. 5 ist auch für Meldungen anzuwenden.
Untersagungsrecht
§ 6. Sofern sich aus der Meldung ergibt, daß der gemeldeten Tätigkeit, mit der ab dem Zeitpunkt der Meldung begonnen werden kann, Verpflichtungen auf Grund der CWK entgegenstehen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten binnen sechs Wochen ab Einlangen der Meldung mit Bescheid
1. entweder geeignete Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn dies ausreicht, um die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den genannten Verpflichtungen zu gewährleisten, oder
2. die Tätigkeit zu untersagen.
Die Nationale Behörde
§ 7. (1) Die Aufgaben der in Art. VII Abs. 4 CWK genannten Nationalen Behörde sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.
(2) Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationaler Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,
2. Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,
3. Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX und Anhang 2 Teil II und X CWK,
4. die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
5. Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs‑ und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,
6. Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß Anhang 3 CWK,
7. Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und Anhang 2 CWK, sofern außenpolitische oder völkerrechtliche Belange berührt sind, nach Rücksprache mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
8. Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie Anhang 2 Teil II, VI, VII und VIII CWK,
9. Austausch und Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und Anhang 2 Teil VI, VII und VIII CWK,
10. Unterstützung und Beratung natürlicher und juristischer Personen in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen, soweit sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
Errichtung und Tätigkeit eines Beirates
§ 8. (1) Zur Unterstützung der Nationalen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der CWK wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat ist mit allen grundsätzlichen Fragen der Durchführung der CWK zu befassen. Weiters sind ihm zur Kenntnisnahme und auf Verlangen vorzulegen:
1. alle Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2,
2. alle Meldungen gemäß § 5,
3. alle an die OPCW oder an die im § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten vorzunehmenden Meldungen,
4. alle Meldungen von der OPCW oder den in § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten an die Nationale Behörde,
5. die Listen der von der OPCW vorgeschlagenen Inspektoren, sowie Inspektionsassistenten und von Beobachtern eines ersuchenden Vertragsstaates.
(3) Die Einleitung von Inspektionen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK ist sämtlichen Mitgliedern des Beirates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Befassung des Beirates gemäß Abs. 2 entfällt, wenn dieser nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung oder die Vornahme einer Meldung an die OPCW zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In solchen Fällen ist dies dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Beirat hat mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung zu beschließen, die seine Tätigkeit unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln hat. Sie ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
§ 9. (1) Mitglieder des Beirates sind:
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung und für Umwelt;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
3. ein Vertreter der Länder.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
(4) Die Mitglieder des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und deren Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates, allenfalls herangezogene Sachverständige sowie Begleitpersonen bei Inspektionen gemäß Art. IX und Anhang 2 CWK dürfen Amts‑, Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Funktionsausübung sowie nach deren Beendigung nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Überprüfungen
§ 10. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der CWK können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, im Rahmen ihres Prüfungsantrages, auch die Inspektoren der OPCW Berichte und Nachweise innerhalb bestimmter Fristen anfordern, sowie erforderlichenfalls:
1. die zu überprüfenden Einrichtungen betreten,
2. die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung befragen,
4. Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen,
5. Photographien der zu inspizierenden Einrichtungen sowie Gegenstände anfertigen lassen,
6. Proben entnehmen und analysieren lassen.
(2) Bei einer Überprüfung durch Inspektoren der OPCW hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Einhaltung der Vorschriften der CWK Sorge zu tragen.
(3) Wenn im Fall einer Überprüfung militärische oder sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, können Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Inneres an der Überprüfung teilnehmen.
(4) Der Eigentümer der Einrichtung bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Einrichtung oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr in Verzug und ist weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt nachträgliche Verständigung.
(5) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(6) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der CWK erforderlich ist, haben die im Abs. 4 genannten Personen den im Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer:
1. ohne Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder
2. Auflagen gemäß § 2 Abs. 4 nicht einhält oder
3. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 2 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
4. eine der in § 5 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten unter Verletzung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 6 Z 2 ausübt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer:
1. Auflagen gemäß § 6 Z 1 nicht einhält oder
2. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 5 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
Zuständigkeits‑ und Inkrafttretensbestimmungen
§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der CWK ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK. Im Falle des § 7 Abs. 2 Z 7 ist zur Berücksichtigung außenpolitischer und völkerrechtlicher Belange der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten anzuhören. Im Falle des § 2 Abs. 2 Z 1 sind Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII, Teil B CWK und im Exekutivrat gem. Art. VIII C CWK wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen.
(3) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der CWK in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Anträge gem. § 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag eingebracht werden. In diesen Fällen ist eine Lagerung bewilligungspflichtiger Chemikalien bis zur Entscheidung über den Antrag rechtmäßig.
Anhang: Chemikalienlisten:
Liste 1
Liste 2
Liste 3
Anhang
CHEMIKALIENLISTEN
In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der CWK kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen anzuwenden sind.
(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, daß alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.)
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(CAS‑Nummer)
Liste 1
A. Toxische Chemikalien:
1. O‑Alkyl (C10 einschließlich Cycloalkyl)‑alkyl‑(Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)-phosphonofluoride
zB Sarin: O‑Isopropylmethylphosphonofluorid (107‑44‑8)
Soman: O‑Pinakolylmethylphosphonofluorid (96‑64‑0)
2. O‑Alkyl (C10 einschließlich Cycloalkyl)‑N,N‑dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphoramidocyanide
zB Tabun: O‑Ethyl‑N,N‑dimethylphosphoramidocyanid (77‑81‑6)
3. O‑Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)‑S‑2‑dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethylalkyl
(Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze
zB VX: O‑Ethyl‑S‑2‑diisopropylaminoethylmethyl‑phosphonothiolat (50782‑69‑9)
4. Schwefelloste:
2‑Chlorethylchlormethylsulfid (2625‑76‑5)
Senfgas: Bis‑(2‑chlorethyl)‑sulfid (505‑60‑2)
Bis‑(2‑chlorethylthio)‑methan (63869‑13‑6)
Sesqui‑Yperit (Q): 1,2‑Bis‑(2‑chlorethylthio)‑ethan (3563‑36‑8)
Bis‑1,3‑(2‑chlorethylthio)‑n‑propan (63905‑10‑2)
Bis‑1,4‑(2‑chlorethylthio)‑n‑butan (142868‑93‑7)
Bis‑1,5‑(2‑chlorethylthio)‑n‑pentan (142868‑94‑8)
Bis‑(2‑chlorethylthiomethyl)‑ether (63918‑90‑1)
O‑Lost: Bis‑(2‑chlorethylthioethyl)‑ether (63918‑89‑8)
5. Lewisite:
Lewisit 1: 2‑Chlorvinyldichlorarsin (541‑25‑3)
Lewisit 2: Bis‑(2‑chlorvinyl)‑chlorarsin (40334‑69‑8)
Lewisit 3: Tris‑(2‑chlorvinyl)‑arsin (40334‑70‑1)
6. Stickstoffloste:
HN1: Bis‑(2‑chlorethyl)‑ethylamin (538‑07‑8)
HN2: Bis‑(2‑chlorethyl)‑methylamin (51‑75‑2)
HN3: Tris‑(2‑chlorethyl)‑amin (555‑77‑1)
7. Saxitoxin (35523‑89‑8)
8. Ricin (9009‑86‑3)
B. Ausgangsstoffe:
9. Alkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphonsäuredifluoride
zB DF: Methylphosphonsäuredifluorid (676‑99‑3)
10. O‑Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)‑O‑2‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethyl‑alkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze
zB QL: O‑Ethyl‑O‑2‑diisopropylaminoethyl‑methylphosphonit (57856‑11‑8)
11. Chlor‑Sarin: O‑Isopropylmethylphosphonochlorid (1445‑76‑7)
12. Chlor‑Soman: O‑Pinakolylmethylphosphonochlorid (7040‑57‑5)
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(CAS‑Nummer)
Liste 2
A. Toxische Chemikalien:
1. Amiton: 0,0‑Diethyl‑S‑[2‑(diethylamino)‑ethyl]‑phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze (78‑53‑5)
2. PFIB: 1,1,3,3,3‑Pentafluor‑2‑(trifluormethyl)‑1‑propen (382‑21‑8)
3. BZ: 3‑Chinuclidinylbenzilat (6581‑06‑2)
B. Ausgangsstoffe:
4. Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine und nur eine unsubstituierte Methyl‑, Ethyl‑ oder Propyl‑(Normal‑ oder Iso‑)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome
zB Methylphosphonsäuredichlorid (676‑97‑1)
Dimethylmethylphosphonat (765‑79‑6)
Ausnahme: Fonofos: O‑Ethyl‑S‑phenyl‑ethyldithiophosphonat (944‑22‑9)
5. N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphoramid‑dihalogenide
6. Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑N,N‑dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)-phosphoramidate
7. Arsentrichlorid (7784‑34‑1)
8. 2,2‑Diphenyl‑2‑hydroxyessigsäure (76‑93‑7)
9. Chinuclidin‑3‑ol (1619‑34‑7)
10. N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethan‑2‑chloride und entsprechende protonierte Salze
11. N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethan‑2‑ol und entsprechende protonierte Salze
Ausnahmen: N,N‑Dimethylamionoethanol und entsprechende
protonierte Salze (108‑01‑0)
N,N‑Diethylaminoethanol und entsprechende
protonierte Salze (100‑37‑8)
12. N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethan‑2‑thiol und entsprechende protonierte Salze
13. Thiodiglykol: Bis‑(2‑hydroxyethyl)‑sulfid (111‑48‑8)
14. Pinakolylalkohol: 3,3‑Dimethylbutan‑2‑ol (464‑07‑3)
Liste 3
A. Toxische Chemikalien:
1. Phosgen: Carbonyldichlorid (75‑44‑5)
2. Chlorcyan (506‑77‑4)
3. Cyanwasserstoff (74‑90‑8)
4. Chlorpikrin: Trichlornitromethan (76‑06‑2)
B. Ausgangsstoffe:
5. Phosphoroxidchlorid (10025‑87‑3)
6. Phosphortrichlorid (7719‑12‑2)
7. Phosphorpentachlorid (10026‑13‑8)
8. Trimethylphosphit (121‑45‑9)
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(CAS‑Nummer)
9. Triethylphosphit (122‑52‑1)
10. Dimethylphosphit (868‑85‑9)
11. Diethylphosphit (762‑04‑9)
12. Schwefelmonochlorid (10025‑67‑9)
13. Schwefeldichlorid (10545‑99‑0)
14. Thionylchlorid (7719‑09‑7)
15. Ethyldiethanolamin (139‑87‑7)
16. Methyldiethanolamin (105‑59‑9)
17. Triethanolamin (102‑71‑6)
vorblatt
Problem:
Die Umsetzung der von Österreich am 13. Jänner 1993 unterzeichneten und am 17. August 1995 als 34. Staat ratifizierten Chemiewaffenkonvention (CWK) bedarf eines Durchführungsgesetzes.
Ziel:
Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der CWK.
Inhalt:
Bundesgesetz, mit dem Bewilligungspflichten und Meldepflichten von Chemikalien zur Umsetzung der CWK normiert werden und die innerstaatliche Zuständigkeit zur Erfüllung der Aufgaben aus der CWK geregelt wird.
Alternativen:
Keine.
EU‑Konformität:
Da die von diesem Gesetz erfaßten Chemikalien und Vorprodukte unter den Art. 223 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 fallen, stehen nationale Beschränkungen über die Erzeugung und den Handel mit diesen Produkten im Einklang mit diesem Vertrag. Eine EU‑Verordnung über die Kontrolle bei der Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Gemeinschaft [Dual‑use‑Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994] ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen weitere Kontrollmaßnahmen einzuführen.
Kosten:
Mit Mehrkosten ist zu rechnen, da die Umsetzung der CWK und des Durchführungsgesetzes dazu ua. die Errichtung einer nationalen Behörde erfordert (je eine Planstelle A/a, B/b und D/d). Dem Bund werden dadurch Mehrausgaben von zirka 1 597 000 S/Jahr entstehen. Weiters werden Mehrausgaben durch die Teilnahme an Komitees der Konvention entstehen (fünf Dienstreisen zu je 20 000 S). Der Mehraufwand ist in den Ansatzbeträgen (1/63000‑Personal und 1/63008‑Sachaufwand) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sichergestellt.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Chemiewaffenkonvention ist eines der wenigen internationalen Abrüstungsabkommen, das für alle Vertragsstaaten den Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb, die Lagerung und den Rückbehalt von chemischen Massenvernichtungswaffen verbietet und effiziente Kontrollen vorsieht.
Verboten ist weiters die Unterstützung bei Aktivitäten, die den Zielen des Vertrages entgegenstehen. Noch bestehende chemische Waffen und Produktionsanlagen für chemische Waffen bzw. Trägersysteme für chemische Waffen sind zu vernichten, ebenso chemische Waffen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates zurückgelassen wurden.
Ein umfangreiches Verifikationsregime, bestehend aus Beschränkungen im Umgang mit den im Anhang zur CWK näher bezeichneten toxischen Chemikalien‑ und Vorprodukten, einem Meldesystem und einem Kontrollsystem aus Routine‑ und Verdachtsinspektionen, stellt die Einhaltung der CWK sicher.
Bestimmte Tätigkeiten mit den im Anhang zur CWK aufgelisteten Chemikalien sind von den Verboten ausgenommen, insbesondere Tätigkeiten für industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische und sonstige friedliche Zwecke, und Aktivitäten, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und chemische Waffen im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ausdrücklich erlaubt ist die Verwendung spezifischer Chemikalien zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen (Tränengas).
Falls ein Vertragsstaat mit chemischen Waffen bedroht oder angegriffen wird, kann er internationale Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen.
Die Chemiewaffenkonvention soll 180 Tage nach der Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde beim Sekretär der Vereinten Nationen in Kraft treten, wobei zur Bewältigung der umfangreichen Verifikationsaufgaben aus der CWK die Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons mit Sitz in Den Haag gegründet wurde.
Für Österreich, das selbst keine Massenvernichtungsmittel herstellt oder besitzt, ist die Chemiewaffenkonvention neben dem Atomsperrvertrag (BGBl. Nr. 258/1970) und dem Verbot bakteriologischer Waffen (BGBl. Nr. 432/1975) das sicherheitspolitisch bedeutendste multilaterale Abrüstungsabkommen. Der sicherheitspolitische Gewinn für Österreich ergibt sich aus der weltweiten, vollständigen Vernichtung aller chemischen Waffen und der Kontrolle und des dadurch eingeschränkten Warenverkehrs aller zur Herstellung von chemischen Waffen nötigen Vorprodukte.
Eine wesentliche Bestimmung der CWK (Art. VII Abs. 1) sieht vor, daß die Vertragsstaaten alles Erforderliche zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der CWK zu unternehmen haben. Dieses Bundesgesetz ergeht in Ausführung dieser Verpflichtung und soll die nationale Umsetzung und die Einhaltung der Vertragsbestimmungen der CWK in Österreich sicherstellen.
Der CWK ist ein Anhang angeschlossen, der toxische Chemikalien (chemische Kampfstoffe) und deren mögliche Vorprodukte enthält. Diese Chemikalien sind entsprechend ihres Risikos für Ziel und Zweck der CWK und entsprechend ihrer Verwendung für nach der CWK nicht verbotene Zwecke in drei Listen unterteilt. Die Chemikalien der Liste 1 weisen das höchste Risiko auf und haben die geringste industrielle Bedeutung. Chemikalien der Listen 2 und 3 stellen ein geringeres waffentechnisches Risiko dar, sind aber in steigendem Maße wichtig für die chemische Industrie.
Das Durchführungsgesetz regelt die Bewilligungs‑ und Meldepflichten bei erlaubten Tätigkeiten mit Chemikalien dieser Listen, sieht eigene Formulare für die Anträge auf Bewilligung sowie die Meldungen vor und beschreibt die Aufgaben und Zusammensetzung der Nationalen Behörde, die zur Implementierung der CWK zu gründen ist, und setzt einen Beirat nach dem Vorbild des Außenhandelsgesetzes 1995 ein.
In Österreich werden die Aufgaben der Nationalen Behörde trotz einer möglichen Zuordnung der aus der CWK anfallenden unterschiedlichen Aufgaben in andere Ministerien wie zB das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Bundesministerium für Inneres, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen, da bereits jetzt die Ein‑ und Ausfuhr von toxischen Chemikalien und von Vorprodukten dazu gemäß dem Außenhandelsgesetz 1995 einer Bewilligungspflicht durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterliegt. Somit wird ein Teil der Verpflichtungen aus der CWK bereits heute durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK. Zur Berücksichtigung außenpolitischer und völkerrechtlicher Belange ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten anzuhören. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII, Teil B CWK und im Exekutivrat gem. Art. VIII Teil C CWK wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen.
Zur effizienten Bewältigung der vielfältigen Aufgaben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationale Behörde bei der Umsetzung der CWK, und um den verschiedensten Interessen in Österreich möglichst weitgehend Rechnung zu tragen, wird zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat nach Vorbild des Außenhandelsbeirates (AußHG, BGBl. Nr. 172/1995) eingerichtet, darüber hinaus ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bei der Beurteilung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzubinden.
Das CWKG legt den Modus der Überprüfungen zur Einhaltung der Vorschriften aus der CWK fest und enthält Strafbestimmungen für Übertretungen, die nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden.
Das Durchführungsgesetz zur CWK soll gleichzeitig mit der CWK in Kraft treten.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung dieser Materie ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 8 B‑VG (Warenverkehr mit dem Ausland und Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), sowie „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat‑ und Pflanzengut, Futter‑, Dünge‑ und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat‑ und Pflanzengut auch der Anerkennung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG) sowie „militärische Angelegenheiten“ (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG).
Kosten: Mit Mehrkosten ist zu rechnen, da die Umsetzung der CWK und des Durchführungsgesetzes dazu ua. die Errichtung einer Nationalen Behörde erfordert, die im wesentlichen folgende Aufgabenbereiche abzudecken hat:
1. Erfassung und Weitergabe aller in der CWK beschriebenen nationalen Daten an die OPCW.
2. Unterstützung der OPCW und aller CWK‑Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten bei allen durchzuführenden Maßnahmen in Österreich und, nach Maßgabe der Erfordernisse, in CWK‑Mitgliedstaaten.
3. Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten der CWK im wissenschaftlich‑technischen Bereich bei von der CWK nicht untersagten Zwecken.
4. Beratung aller natürlichen und juristischen Personen in Österreich im Zusammenhang mit der CWK.
5. Mitarbeit in Arbeitskreisen und Teilnahme an Tagungen der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons in Den Haag/Niederlande.
Soweit derzeit vorhersehbar, wird sich daraus folgender Mehrbedarf an Personal ergeben: je eine Planstelle A/a, B/b und D/d. Dem Bund werden dadurch Mehrausgaben in der Höhe von zirka 820 000 S/Jahr für die Planstelle A/a, 499 000 S/Jahr für die Planstelle B/b und 278 000 S/Jahr für D/d, also insgesamt 1 597 000 S/Jahr entstehen. Weiters werden Mehrausgaben durch die Teilnahme an in der Konvention vorgesehenen Sitzungen und Komitees entstehen, im Jahr sind voraussichtlich fünf Dienstreisen zu je 20 000 S notwendig, insgesamt somit 100 000 S. Insgesamt werden sich die Mehrausgaben daher auf rund 1 700 000 S/Jahr belaufen.
Der Mehraufwand ist, sofern es sich um Personalkosten handelt, im Ansatzbetrag 1/63000 und, sofern es sich um Sachkosten handelt, im Ansatzbetrag 1/63008 des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sichergestellt.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Begriffsbestimmungen: In diesem Artikel werden die Begriffe „Chemiewaffenkonvention (CWK)“, „Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW)“ und „Überprüfung“ definiert. Zur Klarstellung und leichteren Handhabung des Gesetzes werden darüber hinaus alle Begriffsbestimmungen der CWK übernommen. Daraus wird deutlich, daß der vorliegende Gesetzentwurf im Einklang mit der Chemiewaffenkonvention nicht nur Kampfstoffe (Chemikalien) betrifft, sondern auch Vorprodukte und andere Vorrichtungen, die sowohl zur Herstellung chemischer Waffen als auch für zivile Zwecke verwendet werden können.
Die einschlägigen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und des Pflanzenschutzmittelgesetzes bleiben unberührt, auch die Begriffsbestimmungen sind daher dem jeweiligen Zweck des Gesetzes entsprechend formuliert.
Zu § 2:
Bewilligungspflichten: Da sich Österreich verpflichtet hat, unter keinen Umständen chemische Waffen anzuwenden, zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben, bedürfen alle Tätigkeiten mit Chemikalien, die auch als Kampfstoffe verwendet werden könnten oder als Vorprodukte dazu einzustufen sind, einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese Bewilligung ist – gegebenenfalls mit Bedingungen und Auflagen – nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Bewilligung die Verpflichtungen aus der CWK und auch sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen in keiner Weise verletzt werden, die außenpolitischen Beziehungen Österreichs nicht beeinträchtigt werden und nationale Sicherheitsinteressen gewährleistet sind.
Zu § 3:
Globalbewilligungen: Globalbewilligungen sind Bewilligungen, die einen Mengenrahmen bei erlaubten Tätigkeiten im Sinn dieses Gesetzes für Chemikalien der Listen 1–3 festsetzen. Sie sind auf zwei Jahre begrenzt und werden in erster Hinsicht Forschungsinstitute, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen betreffen, aber auch Industriebetriebe, die für ihre Produktion regelmäßig Chemikalien benötigen oder erzeugen, die unter die CWK fallen oder den Bundesminister für Inneres. Diese Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung.
Zu § 4:
Anträge: Zur Vereinheitlichung des Bewilligungsverfahrens zur erlaubten Verwendung von chemischen Kampfstoffen und Vorprodukten sollen einheitliche Formulare aufgelegt werden, deren Gestaltung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu regeln ist. Die Bezeichnung der Chemikalien hat gemäß IUPAC‑Nomenklatur (IUPAC: International Union of Pure and Applied Chemistry) bzw. nach ihrer CAS‑Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) zu erfolgen. Die IUPAC‑Nomenklatur und das CAS‑Nummernsystem sind Regelwerke zur systematischen Benennung chemischer Verbindungen.
Der Verwendungszweck der in den Bewilligungen zu nennenden Chemikalien soll Aufschluß geben über Anwendung, allfällige weitere Syntheseschritte, Verarbeitungsstufen und Endprodukte.
Zu § 5:
Meldepflichten: Chemikalien der Liste 3 des Anhangs zur CWK sind meldepflichtig, da sie auf Grund ihrer Bedeutung für die mögliche Herstellung von in Liste 1 oder Liste 2 genannten Chemikalien ein Risiko für Ziel und Zweck der CWK darstellen. Außerdem werden sie für nach der CWK nicht verbotene Zwecke in großen Mengen für industrielle und gewerbliche Anwendungen produziert.
Der Meldepflicht unterliegen auch größere Produktionsanlagen mit einer Jahreskapazität von über 30 Jahrestonnen zur Herstellung organischer Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sowie jede Produktionsanlage mit einer Kapazität von über 200 Jahrestonnen organischer Chemikalien. Bei diesen Anlagen besteht die Gefahr, daß die hohen Kapazitäten jederzeit mißbräuchlich entgegen Ziel und Zweck der CWK verwendet werden können, wie etwa die Erfahrungen im Irak und Libyen gezeigt haben. Davon ausgenommen sind nur Anlagen, in denen ausschließlich Mineralölprodukte bzw. Explosivstoffe hergestellt werden. Unter die Meldepflicht fallen in diesem Zusammenhang auch der Besitz und die Lagerung von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen (zB Tränengas).
Auch für diese vorgeschriebenen Meldungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung einheitliche Formulare festlegen.
Zu § 6:
Untersagungsrecht: Die Herstellung, Verwendung, Lagerung usw. von Chemikalien der Liste 3 bedürfen keiner Bewilligung, jedoch unterliegen diese Tätigkeiten dem Meldeverfahren nach § 5. Wenn sich im Zuge des Meldeverfahrens bei bereits aufgenommener Tätigkeit herausstellt, daß diese Tätigkeiten der CWK widersprechen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jedoch die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen diese Tätigkeiten entweder mit geeigneten Bedingungen oder Auflagen zu verknüpfen oder, wenn auch dies die Einhaltung der CWK nicht sicherstellt, gänzlich zu untersagen. Ab dem Zeitpunkt der Meldung darf mit der Tätigkeit begonnen werden, die sechswöchige Frist muß nicht abgewartet werden.
Auf Grund des verschwindend kleinen Anteils der in den Listen des Anhangs zur CWK angeführten Chemikalien an der österreichischen Chemikalienproduktion und am Handel mit Chemikalien, stellen diese Kontrollmaßnahmen eine nur geringfügige Beschränkung für die Chemiewirtschaft bzw. den Chemikalienimport und ‑export Österreichs dar.
Zu § 7:
Die Nationale Behörde: Die CWK fordert in Art. VII Abs. 4 von jedem Vertragsstaat die Errichtung einer Nationalen Behörde, der innerstaatlichen Anlaufstelle für die wirksame Verbindung zur OPCW und anderen Vertragsstaaten. In Österreich wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Aufgabe wahrnehmen. Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung der unterschiedlichen Tätigkeiten der Nationalen Behörde im Rahmen der CWK. Die Vertretung bei der Konferenz der Vertragsstaaten und im Exekutivrat nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahr.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann dem Bundesminister für Inneres Zugriff auf die nach Abs. 2 Z 1 erfaßten Daten, sofern sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, gewähren.
Zu § 8:
Errichtung und Tätigkeit eines Beirates: Um die vielfältigen Aufgaben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationale Behörde bei der Umsetzung der CWK möglichst effizient zu bewältigen und um den verschiedensten Interessen in Österreich möglichst weitgehend Rechnung zu tragen, wird zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat nach Vorbild des Außenhandelsbeirates (AußHG, BGBl. Nr. 172/1995) eingerichtet. Die formale Grundlage für die Tätigkeit des Beirates ergibt sich aus der vom Beirat zu beschließenden und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Geschäftsordnung.
Ist die Befassung des Beirates aus Zeitgründen nicht möglich, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der CWK auch ohne Befassung des Beirates tätig werden. Der Beirat ist jedoch bei seiner nächsten Sitzung über die inzwischen erfolgten Tätigkeiten des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann zulässig, wenn andernfalls Österreich seine Verpflichtung aus der Konvention verletzen würde oder einem Antragsteller ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil entstünde. Im Fall einer Inspektion sind die Mitglieder des Beirates jedenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Zu § 9 Abs. 1:
Mitglieder des Beirates: Als Mitglieder des Beirates sind Vertreter jener Ressorts vorgesehen, die von Fragen der CWK berührt sind, Vertreter der Sozialpartner sowie ein Vertreter der Länder.
Zu § 9 Abs. 6:
Da nicht alle Mitglieder des Beirates der im BDG 1979 vorgesehenen Amtsverschwiegenheit unterliegen, wird eine besondere Verschwiegenheitspflicht normiert. Für die Verletzung der normierten Verschwiegenheitspflicht kommen die Strafbestimmungen der §§ 122 und 310 StGB zum Tragen. Eine gesonderte Strafbestimmung im vorliegenden Gesetz ist daher nicht erforderlich.
Zu § 10:
Überprüfungen: Die Einhaltung der CWK wird durch Überprüfungen von Chemieanlagen, Produktionsstätten ua. vor Ort sichergestellt, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder von der OPCW angeordnet werden können. Die CWK sieht zwei Arten solcher Überprüfungen vor. Einerseits sind Routineinspektionen zur nachprüfenden Kontrolle der gemeldeten Daten vorzunehmen und andererseits Verdachtsinspektionen, welche nur bei erheblichen und begründeten Verdachtsmomenten hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Vorschriften der CWK angeordnet werden dürfen. Der Umfang der Inspektionstätigkeiten ist im Verifikationsanhang zur CWK im Detail angegeben.
Sollten bei einer Überprüfung militärische oder sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sein, so kann ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung bzw. des Bundesministeriums für Inneres an der Überprüfung teilnehmen. Gemäß den Vorstellungen der OPCW ist davon auszugehen, daß die oben angeführten Routineuntersuchungen in der Praxis in Österreich nicht öfter als 2- bis 3mal pro Jahr erfolgen werden. Verdachtsinspektionen werden vorzugsweise in Staaten durchzuführen sein, die Chemiewaffen lagern bzw. Restbestände an alten Chemiewaffen haben und dem Kontrollregime der vorgesehenen Entsorgung unterliegen bzw. durch Produktion, Import, Einsatz oder Weitergabe von Vorprodukten zu Chemiewaffen eine Gefährdung für die Ziele der CWK darstellen könnten.
Zu § 11:
Verwaltungsstrafbestimmungen: Um die Einhaltung der Chemiewaffenkonvention sicherzustellen, sind entsprechende Strafen vorgesehen. Das Strafausmaß richtet sich nach der Schwere des Vergehens im Hinblick auf die internationale Verpflichtung, die Österreich durch die Unterzeichnung und Ratifizierung der Chemiewaffenkonvention eingegangen ist.
Die Verwaltungsstrafbestimmung erfaßt sämtliche Verstöße gegen das in diesem Gesetz vorgesehene Bewilligungs‑, Melde‑ und Kontrollsystem. Weitergehende Rechtsgutbeeinträchtigungen durch eine (auch) nach diesem Bundesgesetz verwaltungsrechtswidrige Handlung unterliegen folgenden gerichtlichen Strafbestimmungen in anderen Gesetzen:
Nach § 28 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Z 4 des Waffengesetzes 1986 ist der Erwerb, Besitz und das Führen von „Kriegsmaterial“ gerichtlich strafbar. Nach § 1 Z 7 lit. a der Kriegsmaterial‑Verordnung, BGBl. Nr. 624/1977, fallen darunter auch „chemische Kampfstoffe und ‑mittel“. Nach § 7 des Kriegsmaterialgesetzes, BGBl. Nr. 540/1977, ist die Ein‑, Aus‑ oder Durchfuhr von Kriegsmaterial ohne nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen mit gerichtlicher Strafe bedroht. Der Verstoß gegen sonstige Auflagen wird gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. als Verwaltungsübertretung geahndet. Die Ausfuhrkontrolle in bezug auf chemische Grundstoffe, die zur Herstellung von chemischen Waffen geeignet sind, wird in § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995 geregelt. Ein Verstoß gegen die dort normierten Bewilligungspflichten unterliegt der (gerichtlichen) Strafbestimmung des § 17 leg. cit. mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wenn durch das inkriminierte Verhalten ein Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von chemischen Waffen geleistet wird.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bereits in seinem dem Ministerrat vorgelegten Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, die Einfügung einer Strafbestimmung gegen die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a) in das Strafgesetzbuch vorgeschlagen. Danach soll die Herstellung von ABC‑Kampfmitteln sowie deren Verarbeitung oder deren Entwicklung zum Zweck der Herstellung sowie die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr solcher Kampfmittel ebenso strafbar sein wie derjenige, der atomare, biologische oder chemische Kampfmittel „erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft“. Zufolge der Bestimmungen über die Behandlung aller Beteiligten als Täter (§ 12 StGB) würden etwa auch die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von „Vorprodukten“ der Strafbarkeit nach § 177a StGB unterliegen.
Zu § 12 Abs. 1:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der CWK ist vorbehaltlich der folgenden Absätze der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Zu § 12 Abs. 2:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt Österreich als Nationale Behörde gemäß der CWK. Die Vertretung bei der Konferenz der Vertragsstaaten und im Exekutivrat nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahr. Im Falle des § 7 Abs. 2 Z 7 ist zur Berücksichtigung außenpolitischer völkerrechtlicher Belange der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten anzuhören.
Zu § 12 Abs. 3:
Wenn im Fall einer Überprüfung militärische oder sicherheitspolitische Interessen betroffen sind, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres vorzugehen.
Zu § 13:
Inkrafttreten: Die Internationale Chemiewaffenkonvention tritt 180 Tage, nachdem der 65. Signatarstaat die Chemiewaffenkonvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt hat, in Kraft, ebenso das vorliegende Durchführungsgesetz.
Allgemein wird angenommen, daß ein Inkrafttreten nicht vor Ende 1996 zu erwarten ist. Dieser relativ lange Zeitraum stellt sicher, daß bis zum Inkrafttreten die nötigen nationalen Strukturen zur Implementierung der CWK errichtet werden können und daß die Information über die CWK alle von deren Durchführung betroffenen Personen erreicht haben wird.
Zum Anhang zum Chemiewaffenübereinkommen:
Der Anhang über Chemikalien enthält drei Listen mit Chemikalien unterschiedlicher Toxizität und wirtschaftlicher Bedeutung.
Liste 1 enthält:
a) Chemikalien, die direkt als chemische Kampfstoffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt werden,
b) Chemikalien, die eine ähnliche chemische Struktur oder ähnliche chemische Eigenschaften wie andere Chemikalien der Liste 1 haben, sowie
c) Vorprodukte, die im letzten Prozeßschritt bei der Herstellung einer in Liste 1 genannten Chemikalie verwendbar sind.
Damit werden insbesondere Komponenten von Binärwaffen erfaßt. Chemikalien der Liste 1 haben in Österreich keine oder nur eine geringe Bedeutung für Zwecke, die nach dem Übereinkommen erlaubt sind (Produkte für chemische oder verwandte Industrien).
Liste 2 enthält Chemikalien mit einer Toxizität, die deren Verwendung als chemische Waffen erlaubt, oder Chemikalien, die unmittelbare Vorprodukte von Chemikalien der Liste 1 sind. Sie stellen ein beträchtliches Risiko für Ziel und Zweck der Chemiewaffenkonvention dar und werden nicht in großen kommerziellen Mengen hergestellt.
Liste 3 enthält toxische Chemikalien und Vorprodukte, die folgende Eigenschaften aufweisen: Sie wurden als chemische Waffen eingesetzt oder hergestellt, sie eignen sich wegen ihrer Toxizität oder sonstiger Eigenschaften als chemische Waffen oder beinhalten ein sonstiges beträchtliches Risiko im Hinblick auf die Ziele der CWK. Andererseits sind diese Chemikalien auch von großer Bedeutung für die chemische Industrie.