362 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (21 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert wird

Die in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Änderung des Ausschreibungsgesetzes wird erforderlich, da durch das DAK-Gesetz 1996 für die Auswahl geeigneter Personen zum Direktor der Diplomatischen Akademie vom Ausschreibungsgesetz 1989 in der derzeit geltenden Fassung abweichende Bestimmungen vorgesehen sind, die sich durch die Ausgliederung der Diplomatischen Akademie aus der Bundesverwaltung zwangsläufig ergeben. Den allgemeinen Grundsätzen des Ausschreibungsgesetzes ist darin jedoch hinreichend Rechnung getragen.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Oktober 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler und Staatssekretär Mag. Karl Schlögl.

Von den Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Kohl wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, die wie folgt begründet war:

„Die vorgeschlagene Neufassung ist aus den folgenden, die legistische Gestaltung betreffenden Gründen nötig und bewirkt keine inhaltlichen Änderungen der eingebrachten Regierungsvorlage:

        1.   Seit der Einbringung der Regierungsvorlage ist das Ausschreibungsgesetz 1989 neuerlich geändert worden, und zwar zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996.

        2.   § 3 Z 2 war bisher in die lit. a und b gegliedert. Mit dem Entfall der lit. a ist auch die Gliederungsbezeichnung ,b)‘ vor dem Wort ,Kulturinstitute‘ entbehrlich geworden. Sie wäre daher ebenfalls zu streichen.

        3.   In der Inkrafttretensregelung des § 90 Abs. 2 sind bereits 13 Novellen zum Ausschreibungsgesetz berücksichtigt. Die richtige Gliederungsbezeichnung lautet daher ,14.‘ statt ,9.‘.

        4.   Die Änderung betrifft nicht den gesamten § 3, sondern lediglich dessen Z 2. Dies ist auch in der Bestimmung über das Inkrafttreten zu berücksichtigen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 10 17

                              Johannes Zweytick                                                           Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 2 lautet:

       „2.   im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten: Kulturinstitute;“.

2. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

       „14.  § 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“